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0471/1/05
0724/05
0607/05B
0894/05
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0687/05
0479/1/05
0274/1/05
0569/05
0042/05
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0471/05B
0157/1/05
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0192/05
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0392/1/05
0586/05
0277/1/05
0097/05
0304/05
0567/05
0137/05
0853/05
0080/05
0341/05B
0146/05
0614/05
0830/05
0662/05
0714/05
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0393/05
0390/05
0617/05
0436/05
0132/05
0599/05B
0852/05B
0588/05B
0883/05
0330/05
0445/1/05
0618/05
0661/05
0107/05
0672/05
0942/05
0392/05B
0485/05
0848/05
0635/05B
0275/05
0322/1/05
0287/1/05
0320/05
0581/05
0508/05
0820/1/05
0607/05
0238/04B
0870/1/04
0917/04B
0569/04
0571/04B
0712/04B
0712/04
0877/04
0176/04
0361/04
0565/04
0336/04
0983/04
0806/04
0834/04
0622/04
0852/04
0733/04
0576/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0012/04
0586/04
0868/04
0665/04
0991/04
0232/04
0874/04
0917/3/04
0538/04
0945/04
0238/04
0578/04
0176/1/04
0380/04
0870/04B
0025/04B
0721/04
0105/04
0917/1/04
0365/04
0981/04
0165/04B
0804/04
0176/04B
0945/04B
0666/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0915/04
0226/04
0818/04
0450/03
0830/03B
0572/03
0715/03
0856/03
Drucksache 433/19

... Deutschland ist ein Einwanderungsland. Unabhängig von ihrem Einwanderungsgrund ist für alle Migrantinnen und Migranten das frühzeitige Erlernen der deutschen Sprache von erheblicher Bedeutung. Die deutsche Sprache unterstützt unabhängig von der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer bei der gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe und verhindert Ausgrenzung. Damit sprachliche Integration funktioniert, bedarf es für alle neu Ankommenden eines angemessenen Angebots, das einfach zu finden ist, zugänglich ist und zum Erfolg führt.



Drucksache 351/1/19

... Der umfangreiche Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst im Grundsatz alle im Gesetzentwurf enthaltenen Sachleistungen. Die Unfallversicherungsträger betreiben mit dem Rehabilitationsmanagement bereits seit langem ein Fallmanagement, sie erbringen schon immer auch Leistungen der beruflichen Teilhabe, sind erfahren in der Anwendung und Prüfung von Kausalitätsfragen und kennen im Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand einen Betroffenenkreis vom Kleinkind bis zur hochbetagten Person. Eine Leistungsverschlechterung zum Nachteil der Betroffenen würde deshalb bei einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Gesetzlichen Unfallkassen der Länder nach den Regelungen des



Drucksache 505/19

... 1. die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder



Drucksache 233/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf entsprechend der in Ziffer 1 der BR-Drucksache 743/17(B) vom 2. Februar 2018 vom Bundesrat formulierten Bitte beabsichtigt, die rechtlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Antragsmöglichkeit im Strafrechtlichen, im Beruflichen und im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zur Anrechnung von Einkommen gemäß § 17a StrRehaG


 
 
 


Drucksache 128/19

... bb) In Satz 2 werden die Wörter "beruflich bedingt oder im Rahmen der Ausbildung vorgeschrieben ist" durch die Wörter "beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist" ersetzt.



Drucksache 301/19 (Beschluss)

... es vom 23. Mai 2016 (im Falle einer qualifizierten elektronischen Signatur aus beruflichen Gründen) aufzunehmen.



Drucksache 636/19

... "(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.



Drucksache 230/1/19

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 5 Absatz 1 Nummer 3 BBiG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 2 Satz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 5 § 27b Absatz 2 Satz 1 HwO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 16 Absatz 2 Satz 2 - neu - BBiG , Nummer 25 § 53b Absatz 5 - neu -, § 53c Absatz 5 - neu -, § 53d Absatz 5 - neu - BBiG , Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a - neu - § 31 Absatz 2 Satz 2 - neu - HwO , Nummer 17 § 42b Absatz 5 - neu -, § 42c Absatz 5 - neu -, § 42d Absatz 5 - neu - HwO

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 17 Absatz 8 - neu - BBiG

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 19 Absatz 2 BBiG

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 30 Absatz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 22b Absatz 1 HwO , Nummer 30 Buchstabe b - neu - § 45 Absatz 3 HwO , Nummer 33 Buchstabe a - neu - § 51a Absatz 3 Satz 2 HwO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 34 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 BBiG , Nummer 33 § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, f, l, Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, 6 - neu - BBiG , Artikel 2 Nummer 7a - neu - § 28 Absatz 8 HwO , Nummer 39 Buchstabe b Anlage D Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 HwO

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 34 Absatz 2 Nummer 2 BBiG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 37 Absatz 3 Satz 2, 3 BBiG

10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 37 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 BBiG

11. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 38 Satz 2, 3 BBiG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 39 Absatz 1 Satz 3 - neu - BBiG , Artikel 2 Nummer 9 § 33 Absatz 1 Satz 2a - neu - HwO

13. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 40 Absatz 6 Satz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d § 34 Absatz 9 Satz 1 HwO

14. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 40 Absatz 6 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - BBiG

15. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG

16. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG , Artikel 2 Nummer 11 § 35a Absatz 2 Satz 2 HwO

18. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 3 Satz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 11 § 35a Absatz 3 Satz 1 HwO

19. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 5 BBiG , Artikel 2 Nummer 11 § 35a Absatz 5 HwO

20. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 47 Absatz 5 - neu - BBiG

21. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 48 Absatz 3 BBiG , Artikel 2 Nummer 15 § 39 Absatz 3 HwO

22. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 53a Absatz 1 Nummer 2, 3, § 53c Überschrift, Absatz 1, 4, § 53d Überschrift, Absatz 1, 4, § 54 Absatz 3 Nummer 2, 3 BBiG , Artikel 2 Nummer 17 § 42a Absatz 1 Nummer 2, 3, § 42c Absatz 1, 4, § 42d Absatz 1, 4, § 42f Absatz 3 Nummer 2, 3 HwO , Nummer 30 § 45 Absatz 2 HwO , Nummer 32 § 51 Buchstabe b HwO

23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 22:

Zu Artikel 1 Nummer 25

§ 53a
Fortbildungsstufen

§ 42a
In der höherqualifizierenden Berufsbildung gibt es drei Fortbildungsstufen. Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 53f - neu -, § 56 Absatz 3 - neu - BBiG

§ 53f
Fortbildungsabschlüsse

25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - BBiG

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 56 Absatz 1 Satz 2 BBiG , Artikel 2 Nummer 17 § 42h Absatz 1 Satz 2 HwO

27. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 59 Satz 1a - neu - BBiG

28. Zu Artikel 1 Nummer 33a - neu - § 90 Absatz 3 Nummer 5 - neu -, 6 - neu - BBiG

29. Zu Artikel 1 Nummer 33a - neu - § 92 Absatz 3 Satz 3 BBiG

30. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 105 BBiG

31. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 31 Absatz 2 Satz 1a - neu - Absatz 3 HwO *

32. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d § 34 Absatz 7 Satz 1 HwO

33. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d § 34 Absatz 9 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - HwO

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt Höhere Berufsbildung


 
 
 


Drucksache 630/1/19

... Es ist auch untragbar, dass die im Unterricht und der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 1 Teil B und C PTA-APrV zu vermittelnden Kompetenzen, die ebenfalls um die Aspekte "Information und Beratung bei Arzneimittelabgabe" sowie "Nutzung digitaler Technologien und Anwendungen" erweitert wurden, nicht mit einem mehrmaligen Wechsel an Unterrichtsphasen und Praxiseinsätzen gemäß anerkannter berufspädagogischer Konzepte einhergehen. Das Ausbildungsverhältnis zum Träger der praktischen Ausbildung hat sich wie in den bereits reformierten Berufsgesetzen von Gesundheitsfachberufen auf die gesamte Ausbildungsdauer zu erstrecken. Erst diese Verschränkung gewährleistet die berufliche Handlungskompetenz, die für die Berufsausübung vom ersten Arbeitstag an entsprechend dem Ausbildungsziel gemäß § 9 PTAG erforderlich ist.



Drucksache 233/1/19

... Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf entsprechend der in Ziffer 1 der BR-Drucksache 743/17(B) vom 2. Februar 2018 vom Bundesrat formulierten Bitte beabsichtigt, die rechtlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Antragsmöglichkeit im Strafrechtlichen, im Beruflichen und im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu schaffen.



Drucksache 550/19

... es für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt.



Drucksache 335/19 (Beschluss)

... Der Zusatz "fachkundig" ist entbehrlich. Tierärzte und Tierärztinnen sind aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation stets als fachkundig in Hinblick auf die Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration anzusehen.



Drucksache 670/19

... 2. den Bestandteil oder die Bestandteile der beruflichen Tätigkeiten, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der antragstellenden Person und der im Psychotherapeutengesetz und in dieser Verordnung geregelten Berufsqualifikation festgestellt wurden,



Drucksache 231/19

... Angesichts dessen, dass für Personen, die zum 12. Januar 1990 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine Überprüfung nicht erfolgt, hat die Überprüfung etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes nachgelassen, so insbesondere für Dienstanfänger. Nachdem gerade leitende Funktionen üblicherweise erst im späteren Verlauf der beruflichen Laufbahn ausgeübt werden, ist für die Überprüfung von Personen in herausgehobenen Positionen gleichwohl ein maßgeblicher tatsächlicher Anwendungsbereich noch immer gegeben.



Drucksache 357/19 (Beschluss)

... "1. sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft geleitet werden, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf einem vergleichbaren Niveau verfügt,"



Drucksache 645/19

... Nach § 30a Absatz 1 BZRG wird einer Person ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder wenn dieses Führungszeugnis für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger benötigt wird oder für eine Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Dieses erweiterte Führungszeugnis enthält über den Inhalt eines einfachen Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 1 Satz 1 BZRG hinaus weitere Eintragungen, insbesondere auch solche, die wegen geringer Strafhöhe nicht in ein einfaches Führungszeugnis aufgenommen werden.



Drucksache 395/1/19

... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Integrationsämter sich künftig an den Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung beteiligen können. Zuständig für die Leistung des Budgets für Ausbildung sind die in § 63 Absatz 1 bestimmten Träger der beruflichen Rehabilitation, in der Regel die Bundesagentur für Arbeit. Diese finanziert die Aufwendungen für diese neuen Leistungen nicht aus originären Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln des aus der Ausgleichsabgabe der Länder bestehenden Ausgleichsfonds (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 SchwbAV). Die Leistung ist im Sinne des § 4 Absatz 2 abschließend und in benötigtem Umfang durch den vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger zu erbringen. Die Integrationsfachdienste können nach § 193 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX von diesen zum Beispiel mit der Durchführung der Ausbildungsbegleitung beauftragt werden, dies aber nicht zu Lasten der Ausgleichsabgabe, sondern im Rahmen der originären Zuständigkeit der Rehabilitationsträger.



Drucksache 584/19

... 27. "Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr" die öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird,



Drucksache 578/19

... es) der von dem Verbot betroffenen Wirtschaftsteilnehmer dar. Zwar betrifft das Verbot zum einen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit von Letztvertreibern und stellt damit einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Zum anderen schränkt das Verbot die Nutzungsmöglichkeiten von leichten Kunststofftragetaschen für Letztvertreiber ein und ist mithin auch als rechtfertigungsbedürftige Inhaltsbestimmung des Eigentums zu qualifizieren. Jedoch sind dieser Eingriff bzw. diese Inhaltsbestimmung gerechtfertigt. Das vorgesehene Verbot dient mit der Reduktion des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen dem Umweltschutz und verfolgt damit einen vernünftigen Grund des Allgemeinwohls und ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Das Verbot ist zu dem dargestellten Zweck erforderlich. Eine freiwillige Vereinbarung oder andere denkbare Maßnahmen stellen zwar grundsätzlich mildere Mittel dar, erscheinen aber zur Zielerreichung nicht gleich geeignet. Insbesondere mit einer freiwilligen Selbstverpflichtung des Handels kann keine vergleichbar erhebliche Reduzierung des Verbrauchs wie mit dem vorgesehenen Verbot erzielt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die mit der o.g. Vereinbarung erzielten Reduktionen zukünftig nicht in gleichem Maße fortsetzen werden. Mit einem gesetzlichen Verbot, das sich an alle Letztvertreiber richtet, kann hingegen eine Reduzierung bis auf null erreicht werden.



Drucksache 554/19

... (3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen. Die Ausbildung führt dazu, dass die Auszubildenden ein professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbstverständnis entwickeln, das der Bedeutung ihrer zukünftigen Tätigkeit angemessen ist.



Drucksache 514/19

... Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/07; 2 BvL 2/07; 2 BvL 1/08; 2 BvL 2/08 - BVerfGE 122, 210 [230 ff.]) grundlegende Anforderungen an gesetzliche Maßnahmen bei der Entfernungspauschale formuliert. Der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 GG) gilt auch für ungleiche Begünstigungen und gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der insbesondere durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt wird. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht vor allem außerfiskalische, von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragene Förderungs- und Lenkungszwecke aus Gründen des Gemeinwohls sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt.



Drucksache 501/18

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") (Kommissionsarbeitsgruppe "Erwachsenenbildung")



Drucksache 158/18

... Insgesamt steht die EU in diesem Zusammenhang vor drei großen Herausforderungen, die die enorme Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung, unter anderem auch der Lehrkräfte und Ausbilder selbst, verdeutlichen, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind. Die erste Herausforderung besteht darin, die gesamte Gesellschaft auf den Wandel vorzubereiten. Das bedeutet, dass alle Menschen in Europa mit grundlegenden digitalen Kompetenzen sowie mit Fertigkeiten ausgestattet werden müssen, die die Fähigkeiten von Maschinen ergänzen und nicht durch eine beliebige Maschine übernommen werden können - wie kritisches Denken, Kreativität oder Management. Zweitens muss die EU ihre Ressourcen darauf konzentrieren, diejenigen Arbeitnehmer zu unterstützen, deren Arbeitsplätze wahrscheinlich am stärksten transformiert bzw. am ehesten durch Automatisierung, Robotik oder KI wegfallen werden. Dabei geht es auch darum, im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte den Zugang aller Bürger, einschließlich der Arbeitnehmer und der Selbständigen38‚ zum Sozialschutz39 zu gewährleisten. Und drittens muss die EU, aufbauend auf ihrer langen Tradition akademischer Exzellenz, mehr KI-Experten ausbilden, die richtigen Rahmenbedingungen schaffen, damit diese auch in der EU arbeiten können, sowie mehr Talente aus dem Ausland anziehen.



Drucksache 22/18 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form. Der Kompetenzerwerb spielt im Sinne der individuellen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eine bedeutsame Rolle und kann einen entscheidenden Beitrag dabei leisten, Bildungsketten zu ermöglichen und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.



Drucksache 210/1/18

... 12. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission überein, dass auch im Bereich der beruflichen Sekundarbildung die Lernmobilität von großer Wichtigkeit ist und gefördert werden sollte. Eine essentielle Voraussetzung für die Attraktivität von Lernaufenthalten im Ausland ist auch hier eine einfache und möglichst vollständige Anerkennung von Lernzeiten und/oder Abschlüssen. Ein umfassender Automatismus hingegen ist in Anbetracht der Diversität der beruflichen Abschlüsse und Qualitätsanforderungen weder umsetzbar, noch wünschenswert. Zudem wird in dem Empfehlungstext vorgeschlagen, dass es für eine automatische Anerkennung einer Auslandslernzeit bereits genügen soll, dass die erworbenen Kompetenzen weitgehend mit den in den nationalen Lehrplänen definierten Kompetenzen übereinstimmen. Dies ist aus Sicht des Bundesrates nicht ausreichend, um die hohe Qualität der nationalen Aus- und Weiterbildung zu sichern und lässt eine Verwässerung der beruflichen Bildung befürchten.



Drucksache 219/18

... Es gab eine klare Forderung nach transparenteren und leichter zugänglichen Informationen über das Impfen im Allgemeinen und über die Sicherheit und die möglichen Nebenwirkungen verschiedener Impfstoffe im Besonderen. Hervorgehoben wurde zum einen die Schlüsselrolle der im Gesundheitsbereich Beschäftigten für die Aufklärung der Patienten über das Impfen, zum anderen aber auch der Umstand, dass das Thema Impfen in den Lehrplänen medizinischer Fakultäten und in der beruflichen Weiterbildung stärker präsent sein müsse. Es gab auch einen breiten Konsens darüber, dass Impfungen unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen angeboten werden sollten und die Verfahren vereinfacht werden müssten.



Drucksache 193/18

... - Förderung von Kunst, Kultur und kreativem Denken in der formalen und nichtformalen allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen im Sinne des lebenslangen Lernens



Drucksache 467/18 (Beschluss)

... 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,



Drucksache 423/18

... - spezifische Vorgaben zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz und zum Schutz der Bevölkerung,



Drucksache 166/18 (Beschluss)

... 108. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Programm Erasmus+ deutlich auszuweiten. Es steht außer Frage, dass das Programm seit seiner Einrichtung einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Mobilität und zum Austausch zwischen Europäerinnen und Europäern geleistet hat. Der Bundesrat weist allerdings auch darauf hin, dass nach wie vor ein Ungleichgewicht bei der Beteiligung aus dem akademischen und dem nichtakademischen Kontext besteht. Die Ursachen hierfür sind vielfältig und können nicht durch die Anlage des Programms behoben werden. So sind Teile der Ausbildungssysteme, insbesondere im Bereich der beruflichen Ausbildung, sehr unterschiedlich. Bei der Ausrichtung des neuen Programms sollten deshalb auch Mittel für einen strukturierten Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, der im Ergebnis europäische Mobilität erleichtert.



Drucksache 425/1/18

... Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung in Artikel 2 wird ausdrücklich beabsichtigt, den Ausgleich von rentenrechtlichen Nachteilen zu ermöglichen, wenn Kinder wegen einer aus rechtsstaatswidrigen Gründen zu Unrecht erlittenen Haft in der ehemaligen DDR durch einen oder beide Elternteile nicht erzogen werden konnten. Dazu ist ein Eingriff in das Berufliche Rehabilitie-rungsgesetz (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zu Artikel 4 Änderung des SGB IV

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 170/18

... /EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen5. Diese Richtlinien setzen ein hohes Maß an Transparenz und "beruflicher Sorgfaltspflicht" voraus. Ihr Anwendungsbereich ist jedoch auf Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) beschränkt. Umgekehrt deckt die Richtlinie



Drucksache 355/18 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bedauert, dass in der Anlage 4 der PflAPrV die Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger so festgelegt und beschrieben sind, dass sie gegenüber den Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann als Absenkung des Kompetenzniveaus verstanden werden müssen. So wird insbesondere eine auf systematischer Evaluation und auf Evidenz mittels Leitlinien und Standards basierende Pflege nicht mehr gewährleistet werden können. Dies wird der Verantwortung nicht gerecht, die Pflegefachkräfte in der Langzeitpflege für die oft mehrjährige Planung, Durchführung und Evaluation multimorbider Pflegebedürftiger übernehmen. Im Hinblick auf die berufliche Mobilität und eine gleiche Bezahlung von Pflegefachkräften in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege setzt die Kompetenzbeschreibung außerdem ein falsches Signal.



Drucksache 165/18

... (GG) ein wichtiger Schritt hin zu einer noch stärkeren Unterstützung des Bundes aus gesamtstaatlicher Verantwortung bei der Verbesserung der kommunalen Bildungsinfrastruktur umgesetzt. Der Sondertatbestand des Artikel 104c GG ermöglicht es dem Bund, die aus gesamtstaatlicher Sicht dringend notwendige Sanierung und Modernisierung der schulischen Gebäudeinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen gezielt mit Bundesmitteln zu unterstützen. Diese Regelung greift jedoch dort zu kurz, wo Länder und Kommunen bundesweit und unabhängig von einer kommunalen Finanzschwäche mit ihren Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur vor besonderen Herausforderungen stehen, die auch von finanz- und strukturstarken Kommunen nicht in der gebotenen Zeit alleine zu bewältigen sind. Das betrifft insbesondere den notwendigen flächendeckenden Ausbau der Ganztagsschul- und Betreuungsangebote sowie die Bewältigung der Herausforderungen, die die schnell fortschreitende Digitalisierung in allen Lebensbereichen für das Bildungswesen mit sich bringt. Moderne, für die Zukunft ausgerichtete kommunale Einrichtungen der allgemeinen und der beruflichen Bildung sind eine wichtige Grundlage für die Umsetzung guter pädagogischer Konzepte.



Drucksache 343/18

... b. Zur Verbesserung der Rehabilitierung, Entschädigung und Versorgung von Betroffenen, die in der Folge von Verurteilungen, Anklagen, beruflicher Ausschlüsse und weiterer (staatlicher) Maßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Vorschriften erhebliche Nachteile erlitten haben, sind in das Gesetz weitere soziale Ausgleichsleistungen in Anlehnung an das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG), §§ 17a, 18, 19, 20 und 21 (besondere Zuwendungen für Haftopfer, Unterstützungsleistungen, Härtefallregelung, Kostenregelung und Be-schädigtenversorgung) aufzunehmen.



Drucksache 234/18 (Beschluss)

... Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013



Drucksache 20/18

... In der Erklärung von Rom bekräftigten die EU-Mitgliedstaaten im März 2017 ihr Engagement, den jungen Europäerinnen und Europäern die beste Bildung zu bieten. Im Oktober 2017 forderte der Europäische Rat Bildungs- und Ausbildungssysteme, die "an das digitale Zeitalter angepasst" sind.1 Auf dem Gipfel in Göteborg im November 2017 proklamierten das Parlament, der Rat und die Kommission die europäische Säule sozialer Rechte, in der das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslangem Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form verankert ist. In der Mitteilung "Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur"2, dem Beitrag der Kommission zur Aussprache über die Themen Bildung und Kultur im Rahmen der Agenda der EU-Führungsspitzen beim Gipfel in Göteborg, wird die Vision eines europäischen Bildungsraums dargelegt und ein eigener Aktionsplan für digitale Bildung angekündigt.



Drucksache 520/18 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020")



Drucksache 460/18 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") (Arbeitsgruppe der Kommission "Frühkindliche Bildung und Betreuung")



Drucksache 423/18 (Beschluss)

... (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Absatz 1 und von der Pflicht zur Vorlage nach Absatz 3 befreien, wenn die beruflich strahlenexponierte Person in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt wird."



Drucksache 207/1/18

... "Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit setzt voraus, dass der Beförderer zumindest beabsichtigt, die wiederholte Beförderung zum Gegenstand seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung zu machen." Damit ist ersichtlich, dass auch entgeltliche Transporte geschäftsmäßig in diesem Sinne sind, denn auch hier beabsichtigt der Beförderer, die wiederholte Beförderung zum Gegenstand seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung zu machen. Insofern ist der Begriff "entgeltlich" Teil des Begriffs "geschäftsmäßig" bzw. der Begriff "geschäftsmäßig" ist der Überbegriff, in welchem der Begriff "entgeltlich" mit enthalten ist.



Drucksache 433/3/18

... Eine Überlassung von Akten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Anstaltsbesuche. Die Akten können daher nur vor Ort durch die Mitglieder der Delegation des Ausschusses eingesehen werden. Die Gewährung der Einsichtnahme in diese Akten - insbesondere auch die Gesundheitsakten und Krankenblätter, die datenschutzrechtlich besondere Kategorien personenbezogener Daten darstellen, - wird gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder der Delegation des Ausschusses unbedingt erforderlich ist. Der mit der Einsichtnahme verbundene Eingriff in das Recht der Zivilgefangenen auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar nicht unerheblich, jedoch mit Blick auf die Aufgabe und den Zweck der Einsichtnahme verhältnismäßig. Die Mitglieder der Delegation haben die wichtige Aufgabe, anlasslos die Unterbringung und Betreuung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu überprüfen, um so einen wirksamen Schutz unter anderem vor Folter sicherzustellen. Hierfür ist der ungehinderte Zugang zu den gesamten Gefangenenpersonalakten erforderlich. Die Mitglieder der Delegation unterliegen nach Artikel 11 der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe der Vertraulichkeit hinsichtlich der erhaltenen Informationen. In die Gesundheitsakten und Krankenblätter der Gefangenen nehmen grundsätzlich nur Mitglieder der Besuchsdelegation, die über den entsprechenden beruflichen, das heißt medizinischen, Sachverstand verfügen, in der Anstalt Einsicht. Von der Bestimmung ist ebenfalls umfasst, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger Mitgliedern der Besuchsdelegation mit entsprechender beruflicher Qualifikation Auskünfte zum Inhalt der Gesundheitsakten und Krankenblätter geben dürfen.



Drucksache 501/18 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") (Kommissionsarbeitsgruppe "Erwachsenenbildung")



Drucksache 351/18 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") (Kommissionsarbeitsgruppe "Berufliche Bildung und Ausbildung")



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.