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"Berufsschadenausgleich"


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Drucksache 51/1/11

... Das Unterstützungsabschlussgesetz nimmt zur Berechnung der Entschädigungsleistungen Bezug auf Regelungen des BVG und auf die Maßgaben nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertrages. In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf fehlen die gegebenenfalls notwendigen Regelungen zur Anpassung der Vorschriften des Unterstützungsabschlussgesetzes an die im BVG beabsichtigten Rechtsänderungen. Des Weiteren ist die für den Berufsschadenausgleich und Schadensausgleich in § 87 BVG-E vorgesehene Übergangs- und Besitzstandregelung noch einmal mit Blick auf die beabsichtigte Gewährung gleicher Leistungshöhen in Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen und alten Ländern zu überprüfen.

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Drucksache 51/1/11




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Satz 4 und 5 OEG Nummer 5 § 1 0a Absatz 1 Satz 1a OEG


 
 
 


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