Drucksache 439/07
... Die Justiz ist hohen Belastungen ausgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass die personellen und sachlichen Ressourcen vor dem Hintergrund knapper Haushaltsmittel begrenzt sind und bleiben, gilt es, Entlastungen zu schaffen, wo diese möglich und verfassungsrechtlich zulässig sind. Die zur Verfügung stehenden Mittel der Justiz sind dort zum Einsatz zu bringen, wo sie dringend benötigt werden. Eine dieser gebotenen Entlastungen stellt die Reduzierung der Bagatellverfahren in den zweiten Instanzen der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit dar. Die Berufungen mit geringen Streitwerten belasten die Justiz mit hohen Kosten und einem nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand. Der Aufwand muss in angemessener Relation zum Ergebnis stehen. Dies ist bei einem zweitinstanzlichen Verfahren in Sachen mit Streitwerten zwischen 600 und 1.000 Euro schon deswegen fraglich, weil nach Abschluss des Verfahrens in der Berufungsinstanz die Kosten des Rechtsstreits in der Regel weit über dem Streitwert liegen. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist daher auch für die Parteien kaum von wirtschaftlichem Interesse, jedenfalls dann nicht, wenn die Verfahrenskosten von ihnen selbst getragen werden müssen. Die Anhebung der Berufungssumme ist auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Teuerung geboten. Verfassungsrechtlich ist die Anhebung nicht bedenklich.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
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