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0246/05B
0393/05B
0780/04
0833/04
0877/04
0413/04B
0551/04B
0876/04
0702/04
0666/04
0667/04
0915/04
Drucksache 285/19 (Beschluss)

... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt. Diese Vorschrift schützt jedoch nur Flaggen ausländischer Staaten. Die Flagge der Europäischen Union genießt nicht den Schutz des § 104

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 90c
Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 523/19

... "(Materielles) Kulturgut” ist jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert (§ 2 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes). Der Umgang mit Kulturgütern erfordert höchste fachliche Kompetenz. Falscher und unsachgemäßer Umgang kann solche Kulturgüter unwiederbringlich zerstören oder beschädigen. Der fachgerechte Umgang mit Kulturgütern setzt daher eine entsprechende Qualifizierung voraus, um den Erhalt der Güter zu gewährleisten und insbesondere eine Zerstörung oder schwere irreparable Schäden daran zu vermeiden. Bei Handwerken, bei denen der Umgang mit Kulturgütern prägend für das Berufsbild ist, ist eine präventive Maßnahme wie die Meisterpflicht als Berufszugangsregelung zugunsten des Schutzes dieser Kulturgüter trotz der Belastungen durch den Eingriff zumutbar.



Drucksache 569/19

... Laut dem o.g. Projektgruppenbericht existieren zwar bereits mehrere Webseiten auf denen Fake-Shops gelistet werden. Ein hervorstechendes Portal wird von dem öffentlich geförderten österreichischen Projekt www.watchlistinternet.at betrieben. Darauf werden Informationen zum Thema Identifizierung von Fake-Shops bereitgestellt und Online-Shops öffentlich aufgelistet, die nach einem internen Kriterienkatalog zweifelsfrei als Fake-Shops eingestuft werden konnten. Ziel ist es, für die Verbraucherinnen und Verbraucher Gewissheit zu schaffen, wenn sie an der Seriosität eines Onlineshops zweifeln. Taucht der Shop nicht auf der Liste auf, so stellt die Webseite zudem einfache Schritte vor, um eine eigenständige Prüfung vorzunehmen, ob es sich bei dem gesuchten Shop um einen Fake-Shop handelt. Die Webseite dient somit auch der Prävention. Die bisherigen positiven Erfahrungen dieses Projekts könnten Vorbild für ein entsprechendes deutsches Portal sein. Dabei ist aufgrund der "Prangerwirkung" der Liste besondere Sorgfalt auf die Erarbeitung eines öffentlich einsehbaren Kriterienkatalogs zu legen. Es muss zudem sichergestellt werden, dass es sich bei den gelisteten Shops zweifelsfrei um Fake-Shops handelt, da eine unberechtigte Eintragung für seriöse Shops voraussichtlich existenzgefährdend und irreversibel beschädigend wirken könnte. Da der Marktwächter Digitale Welt bereits eine Datenbank mit gesammelten Fake-Shops betreibt, sind hier das Wissen und die Kompetenz vorhanden, um eine solche Liste bzw. Webseite aufzuziehen und zu betreuen.



Drucksache 285/19

... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt. Diese Vorschrift schützt jedoch nur Flaggen ausländischer Staaten. Die Flagge der Europäischen Union genießt nicht den Schutz des § 104

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 90c
Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 89/17 (Beschluss)

... 35. Die bisherigen im Rahmen der Bankenunion beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität im Bankensektor sind zu begrüßen. Sie adressieren allerdings ein Kernproblem des Bankensektors in der Eurozone nicht, nämlich die hohen Bestände an notleidenden Krediten in vielen Mitgliedstaaten. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass für eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherungssysteme nach wie vor die erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Wie im Beschluss des Bundesrats vom 29. Januar 2016 dargelegt (BR-Drucksache 640/15(B)), würde dies massive Fehlanreize entstehen lassen und das Vertrauen in die Sicherheit der Spareinlagen nachhaltig beschädigen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die politischen Verhandlungen über eine Vergemeinschaftung erst dann führen möchte, wenn der Abbau von Risiken in den Bankbilanzen ausreichend und effektiv vorangeschritten ist.



Drucksache 89/1/17

... 47. Die bisherigen im Rahmen der Bankenunion beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität im Bankensektor sind zu begrüßen. Sie adressieren allerdings ein Kernproblem des Bankensektors in der Eurozone nicht, nämlich die hohen Bestände an notleidenden Krediten in vielen Mitgliedstaaten. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass für eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherungssysteme nach wie vor die erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Wie im Beschluss des Bundesrats vom 29. Januar 2016 dargelegt (BR-Drucksache 640/15(B)), würde dies massive Fehlanreize entstehen lassen und das Vertrauen in die Sicherheit der Spareinlagen nachhaltig beschädigen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die politischen Verhandlungen über eine Vergemeinschaftung erst dann führen möchte, wenn der Abbau von Risiken in den Bankbilanzen ausreichend und effektiv vorangeschritten ist.



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