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"Beschädigter"


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0294/05
0184/05
0438/05
0754/05
0839/05
0184/05B
0212/05
0897/05
0184/1/05
0347/05
0312/05
0515/1/05
0851/05
0346/05
0654/05B
0031/05
0139/05
0654/2/05
0297/05
0904/05
0654/1/05
0192/05
0092/05
0173/05
0393/05
0155/05
0541/05
0780/04
0833/04
0702/04
0666/04
Drucksache 746/12

... Die grenzüberschreitende Zustellung wird von 57 % der Einzelhändler10 als Hindernis erachtet, während 46,7 % der Verbraucher erklären, sie hätten Bedenken hinsichtlich grenzüberschreitender Zustellungen. Wenn es um Bedenken im Zusammenhang mit dem Online-Einkauf geht, stehen Bedenken hinsichtlich Zustellung und Rücksendung von Produkten bei den Verbrauchern ganz oben11. Auch nicht erfolgte Zustellungen, beschädigte oder verlorengegangene Sendungen und hohe Zustellkosten zählen zu den zehn wichtigsten Kritikpunkten der Verbraucher, was zu geringem Verbrauchervertrauen im grenzüberschreitenden elektronischen Handel beiträgt. Zuversichtliche Verbraucher werden zunehmend online kaufen, wenn sie davon ausgehen können, dass ihre Einkäufe in gutem Zustand und innerhalb des angekündigten Zeitrahmens eintreffen und dass die Rücksendeverfahren unkompliziert sind12. Die verstärkte Verfügbarkeit und Nutzung neuer Technologien bieten ein neues Spektrum von Möglichkeiten, wie die Qualität der Zustelldienste und die Kundenzufriedenheit erhöht werden können. Auch die Entstehung und das Wachstum sozialer Netze hat sich erheblich auf die Art und Weise ausgewirkt, in der Verbraucher mit Marken interagieren und Waren online kaufen. Innovative elektronische Kommunikationsmittel zwischen Online-Einzelhändlern, Dienstleistungserbringern und Kunden können zu effizienteren und bequemeren Zustell- und Rücksendeverfahren sowie einer positiveren Qualitätswahrnehmung beitragen. Ein besser funktionierender elektronischer Handelsmarkt wird greifbare Vorteile sowohl für die Verbraucher als auch für die KMU sowie für alle am elektronischen Handel beteiligten Akteure und Branchen haben.



Drucksache 599/12

... Der Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Fluchtfensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn bei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden. Als ausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Maschen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert wurde.



Drucksache 51/11

... 1. Auch 20 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung gibt es immer noch Unterschiede zwischen den alten und den neuen Ländern in Bezug auf die Leistungshöhen im Sozialen Entschädigungsrecht. Davon ausgenommen sind die Grundrenten der Kriegsbeschädigten und der SED-Opfer.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 27e

§ 64b

§ 84a

§ 87

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

§ 1
51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung.

Artikel 3
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Artikel 4
Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG in den neuen Ländern

2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge

3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich

4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge

5. Sonstige Änderungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Gesetzliche Änderungen

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten für die Wirtschaft

2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 261/11

... (1) Vergleichseinkommen ist das monatliche Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A der Bundesbesoldungsordnung, der Beschädigte ohne die Schädigung zugeordnet werden würden. Das Durchschnittseinkommen wird nach § 3 ermittelt. Ist die Schädigung vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach § 5 ermittelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 261/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Berufsschadensausgleich

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Vergleichseinkommen

§ 3
Durchschnittseinkommen

§ 4
Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen

§ 5
Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung

§ 6
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 und § 64c Absatz 2

§ 7
Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens

§ 8
Derzeitiges Bruttoeinkommen

§ 9
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte

Abschnitt 2
Schadensausgleich für Witwen, Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

§ 10
Vergleichseinkommen

§ 11
Bruttoeinkommen

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 12
Rundungsvorschrift

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt der Verordnung

II. Verordnungsgrundlage

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Neufassung der Verordnung

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Berufsschadensausgleich :

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Abschnitt 2 Schadensausgleich für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Lebenspartnerin

Zu § 10

Zu § 11

Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

Zu § 12

Zu § 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (NKR-Nr.: 1703)


 
 
 


Drucksache 627/09

... Der Vorschlag regelt nur bestimmte Aspekte des Verbraucherschutzrechts in Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, nämlich vorvertragliche Informationspflichten des Händlers gegenüber dem Verbraucher, das Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, Rechte und Garantien beim Abschluss von Kaufverträgen sowie missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Der Richtlinienentwurf bezweckt weder die Vereinheitlichung des allgemeinen Vertragsrechts der Mitgliedstaaten noch die Harmonisierung sämtlicher Aspekte des Verbraucherschutzes. Der Abschluss (Angebot und Annahme) und die Nichtigkeit von Verträgen oder der Schadenersatz bei verspäteter Lieferung oder Lieferung beschädigter Ware fallen beispielsweise weiterhin unter einzelstaatliches Recht. Die mit dem Richtlinienvorschlag angestrebte Vollharmonisierung richtet sich folglich nur auf bestimmte Einzelaspekte.



Drucksache 185/09

... (2) Ist ein Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen, so wird es auf Kosten derjenigen Vertragspartei instand gesetzt oder erneuert, die nach Maßgabe von Artikel 10 die Aufsicht über dieses Grenzzeichen führt. Wurde der Schaden durch einen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei verursacht, so trägt diese Seite die Kosten der Beseitigung des Schadens.



Drucksache 963/08

... Vorübergehender Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Mobilitätshilfen ohne Verpflichtung zur Bereitstellung identischer Ausrüstungen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.