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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis"


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Drucksache 515/05

... (3) Die Bundesanstalt kann den Verwalter jederzeit abberufen, wenn zu besorgen ist, dass er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Steht der Verwalter zu einem an einer konkreten Refinanzierungstransaktion Beteiligten in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis, so ruht sein Amt für diese Refinanzierungstransaktion.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 515/05




1a. Der Titel des Gesetzes erhält folgende Fassung:

1b. In der Inhaltsübersicht werden nach Artikel 4 folgende Artikel neu eingefügt:

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

3. Es wird folgender Artikel 4a neu eingefügt:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe § 14 durch die Angabe die §§ 14, 22a bis 22o ersetzt.

4. Nach § 22 wird die folgende Gliederungsnummer 2 eingefügt:

§ 22a
Registerführendes Unternehmen

§ 22b
Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte

§ 22c
Refinanzierungsmittler

§ 22d
Refinanzierungsregister

§ 22e
Bestellung des Verwalters

§ 22f
Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt

§ 22h
Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen

§ 22i
Vergütung des Verwalters

§ 22j
Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister

§ 22k
Beendigung und Übertragung der Registerführung

§ 221
Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 22m
Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters

§ 22n
Rechtsstellung des Sachwalters

§ 22o
Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr

5. Der bisherige § 22a wird § 22p.

6. In § 56 Abs. 3 wird nach der Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

4. Es wird folgender Artikel 4b neu eingefügt:

Artikel 4b
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4c
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


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