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0276/07
0123/07
0128/07B
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0766/07
0095/2/07
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0095/07B
0717/07
0207/07
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0128/1/07
0003/07B
0417/1/07
0734/07
0234/07
0559/07B
0003/07
0544/8/07
0603/07
0075/07
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0005/07
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0535/07
0417/07B
0657/07
0017/1/07
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0158/07
0014/07
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0889/07
0820/1/07
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0936/07
0277/1/07
0559/1/07
0497/07
0413/07
0557/07
0419/07
0384/07
0017/07
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0309/2/07
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0932/07
0419/1/07
0663/07
0845/07
0120/07
0188/07
0705/07
0150/07B
0535/07B
0309/07A
0273/07
0150/07
0270/07
0063/07
0661/07
0535/1/07
0566/07
0544/7/07
0508/1/07
0136/07
0003/1/07
0538/07
0820/07
0328/07
0457/07
0597/07
0720/07A
0541/1/07
0559/3/07
0417/07
0065/07
0792/07
0049/07
0559/07
0600/1/07
0555/07
0278/07
0309/07B
0568/07
0579/07
0277/07B
0591/07
0016/07
0265/06B
0919/06
0621/06
0550/1/06
0623/06B
0684/06
0353/06
0555/06
0780/06
0622/06B
0475/06
0520/06
0617/1/06
0426/1/06
0385/06
0551/06B
0781/1/06
0484/06
0698/06
0895/06
0548/06B
0764/06
0778/06
0094/06
0836/06
0039/06
0781/06
0019/06
0865/06
0426/06B
0250/06
0258/06
0077/06
0122/06
0427/06
0100/06
0781/06B
0081/06
0067/06
0697/06
0068/06
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0551/1/06
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0265/1/06
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0617/06
0755/8/06
0363/06
0617/06B
0641/06
0094/06B
0550/06B
0761/06
0141/06
0176/06
0935/06
0616/06
0915/06
0153/06
0689/06
0755/06
0358/06
0231/06
0633/06
0548/1/06
0485/06
0655/05
0088/05
0765/05
0034/05
0341/05
0251/05
0184/05
0238/05
0248/05
0444/05
0331/05
0942/1/05
0286/1/05
0397/05
0067/05B
0580/05
0334/05
0039/05
0706/05
0795/05
0067/05
0633/05
0003/05
0651/05
0329/05
0022/05
0052/1/05
0086/05B
0926/05
0732/05
0079/05
0911/05
0818/05
0286/05B
0148/05
0210/05
0249/05
0490/05
0404/05
0086/1/05
0594/05
0117/05B
0873/05
0446/05
0610/05
0015/05
0287/05
0449/05
0836/05
0363/05
0139/05
0123/1/05
0615/05
0002/05B
0117/1/05
0036/05
0627/05
0042/05
0002/1/05
0924/05B
0192/05
0322/05
0631/05
0336/05
0373/05
0636/05
0080/05
0341/05B
0321/05
0005/05
0003/1/05
0390/05
0942/05B
0652/05
0632/05
0052/05B
0052/05
0210/1/05
0576/05
0237/05
0123/05B
0196/05
0433/05
0942/05
0770/05
0924/1/05
0003/05B
0122/05
0320/05
0014/2/05
0873/04
0872/04B
0759/04B
0769/04
0712/04B
0712/04
0666/04B
0877/04
0666/2/04
0872/1/04
0789/04
0466/04
0720/04
0782/04
0891/04
0586/04
0945/04
0429/04
0664/04
0759/1/04
0721/04
0906/1/04
0665/04B
0909/04
0702/04
0606/04B
0732/04
0817/1/04
0945/04B
0666/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0665/1/04
0888/04
0560/03
0736/03
0830/03B
0560/03B
0663/03B
0560/1/03
Drucksache 389/16

... Alle Länder haben insoweit per Gesetz ihre Statistikämter damit betraut, auf der Basis der Zensusergebnisse 2011 zum Erhebungsstichtag die Einwohnerzahl einer Gemeinde per Bescheid förmlich festzustellen und - unbeschadet einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung - als verbindliche, d.h. amtlich festgestellte Einwohnerzahl zu veröffentlichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 389/16




Bericht

1. Auftrag

2. Einrichtung der Bund-Länder-AG und der Unterarbeitsgruppen Aufgabe, Teilnehmer, Termine

UAG 1:

UAG 2:

3. Ausgangslage, Bestandsaufnahme

- Unterschiedliche Verwendung des Begriffs amtliche Einwohnerzahl Bund/Länder/Kommunen

- Keine Bundeszuständigkeit für die amtliche Feststellung der Einwohnerzahlen der Gebietskörperschaften der Länder und Kommunen

- Ermittlung des bundesweiten Bevölkerungstandes und dessen Fortschreibung nach Bundesrecht

- Festlegung amtlicher Einwohnerzahlen von Kommunen nach Landesrecht

4. Darstellung der Ermittlung und Fortschreibung von Einwohnerzahlen nach der Methodik der Bevölkerungsstatistik

- Dabei handelt es sich - auch was die fortgeschriebenen amtlichen Einwohnerzahlen der Kommunen anbetrifft - um statistisch ermittelte Einwohnerzahlen.

5. Darstellung einer rein melderegistergestützten Einwohnerzahlermittlung

6. Problemfelder und Optimierungsmöglichkeiten

- Meldewesen

- Zwischenfazit:

- Personenstandswesen

- Statistik

7. Gesetzliche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung

- Meldewesen

- Statistikwesen

8. Zusammenfassung

9. Empfehlung

Anlage 1
zum Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Einwohnerzahlen Zusammensetzung der Unterarbeitsgruppen

Anlage 2
zum Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Einwohnerzahlen Übersicht der Vorschriften, die auf die Einwohnerzahl Bezug nehmen (Diese Liste bietet keine Gewähr für Vollständigkeit)

3 BUNDESRECHT

3 Bundeswahlgesetz


 
 
 


Drucksache 184/16

... Die Beschränkung der Überprüfungspflicht des Gerichts bei der Sachentscheidung fügt sich in die vorhandenen Klagearten ein. Rechtshängig und Gegenstand der Rechtskraft bleibt der gesamte Anspruch und der Ausgangsverwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Es verbleibt in Höheverfahren bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absatz 1 i.V.m. Absatz 4



Drucksache 490/16

... (10) Zum Zweck der Fortschreibung nach Absatz 9 Satz 1, 2 und 4 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von dem Hersteller für seine im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Produkte innerhalb einer in der Verfahrensordnung festgelegten angemessenen Frist die zur Prüfung der Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Unterlagen anfordern. Bringt der Hersteller die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß bei, verliert die Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis ihre Wirksamkeit und das Produkt ist unmittelbar aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist die Aufnahme zurückzunehmen oder zu widerrufen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Rücknahme- oder Widerrufsbescheids ist das Produkt aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen. Für die Prüfung, ob ein Hilfsmittel noch hergestellt wird, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Streichung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Flexibilisierung des Systems der Preisfindung im Heilmittelbereich

2. Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung

3. Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich

4. Gewährleistung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses

5. Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch kontinuierliches Vertragscontrolling

6. Stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung

7. Stärkung der Wahlrechte der Versicherten

8. Gewährleistung des Sachleistungsprinzips durch mehr Transparenz und umfassende Informations- und Beratungsrechte der Versicherten

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5a

Zu Absatz 5b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3785: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Weitere Kosten:

4 Evaluierung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Wirtschaft und Verwaltung

- Modellvorhaben Blankoverordnung

4 Wirtschaft

- Akkreditierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen durch die DAkkS

- Verfahren für noch nicht unter die Verbandmitteldefinition fallende Produkte

4 Verwaltung


 
 
 


Drucksache 53/15

... Das Gesetz sieht die Einführung eines Stichtages in § 18 Satz 4 HHG vor. Anträge auf eine Unterstützungsleistung nach § 18 Satz 1 HHG können bei der StepH nur noch bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden. Diese Unterstützungsleistung erfolgt in Form einer einmaligen Abschlusszahlung, die durch die StepH ab dem 1. Juli 2016 an die Antragssteller geleistet wird. Die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Antrages werden durch dieses Gesetz nicht verändert. Auch besteht - wie bisher - kein Rechtsanspruch auf die Förderung nach § 18 HHG. Begünstigte der Neuregelung sind nach der gegenwärtigen Bewilligungspraxis der StepH ganz überwiegend ehemalige politische Häftlinge, die als Teil der sog. Erlebnisgeneration selbst in politisch bedingten Gewahrsam genommen wurden. Die abschließende Einmalzahlung dient der besonderen Würdigung und Anerkennung dieses schweren Kriegsfolgenschicksals.



Drucksache 358/15 (Beschluss)

... Mit den im Gesetzentwurf bisher für selbstständig Beschäftigte vorgesehenen Auskunft- und Belegpflichten können die für die Feststellung einer Unterhaltspflicht maßgeblichen Einkommensverhältnisse nur unzureichend beurteilt werden. Der Unterhaltsschuldner ist nach § 252 Absatz 4 FamFG-E lediglich gehalten, Auskunft für die letzten zwölf Monate zu erteilen. Bei Selbstständigen wird im (streitigen) Unterhaltsverfahren in der Regel aber ein Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren betrachtet werden; ein Zeitraum von nur zwölf Monaten wird nur im Einzelfall als hinreichend angesehen. Zudem ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Vorlage der letzten Einkommensteuererklärung und des letzten Einkommensteuerbescheides nicht nur nicht hinreichend geeignet das relevante Einkommen zu belegen, sondern eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit der Manipulation. Der Unterhaltsschuldner könnte im Einzelfall, soweit ihm dies günstig erscheint, eine aktuelle Einkommensteuererklärung nachholen oder aber gezielt unterlassen, wenn sich daraus ein höheres Einkommen ergibt. Auch in einem vereinfachten Verfahren kann vom Unterhaltsschuldner erwartet werden, dass er diejenigen Unterlagen vorzulegen hat, die er pflichtgemäß hat erstellen müssen. Hierzu sind auch eine Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmenüberschussrechnung zu zählen, die bereits vorliegen muss, auch wenn sie noch nicht Gegenstand einer Steuererklärung geworden ist. Nur soweit solche Unterlagen noch nicht vorliegen müssen, ist es im vereinfachten Unterhaltsverfahren aus Gründen der Verfahrensvereinfachung hinnehmbar, dass lediglich Auskunft - etwa durch Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung - erteilt wird.



Drucksache 446/15

... Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 AufenthG soll bereits im Bescheid des Bundesamts für den Fall der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag erfolgen. Kann das Bundesamt nämlich erst nach Bestandskraft des asylrechtlichen Bescheids über Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheiden, stellt sich zunächst die Frage, wann dazu rechtliches Gehör gewährt werden kann. Zum Zeitpunkt der Bestandskraft hält sich der Ausländer im Standardfall nicht mehr im Bundesgebiet auf, da er nach einer negativen Entscheidung im Eilverfahren vollziehbar ausreisepflichtig ist. Rechtliches Gehör könnte nur noch über eine öffentliche Zustellung oder - soweit vorhanden - über den Prozessbevollmächtigten erfolgen. Ebenso wird ein angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot den Ausländer nicht mehr erreichen und kann daher keine präventive Wirkung entfalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 446/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

§ 29a
Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.

§ 63a
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

§ 83c
Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

§ 90
Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde

Artikel 2
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

§ 14
Dauer der Anspruchseinschränkung

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 45a
Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

§ 105c
Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

Artikel 4
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

§ 18
Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 17

§ 18
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.

Artikel 8
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

§ 9a
Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 131
Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

§ 421
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

Artikel 11
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Änderung des Entflechtungsgesetzes

Artikel 13
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 14
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Verfahrensbeschleunigung

Faire und effektive Verfahren

4 Unterbringung

4 Asylbewerberleistungen

Ärztliche Versorgung

4 Integration

Kostenbeteiligung des Bundes

III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Leistungen für Asylbewerber

Kostenbeteiligung des Bundes

2. Erfüllungsaufwand

a. Bürgerinnen und Bürger

b. Wirtschaft

5 Ausländerbeschäftigung

c. Verwaltung

Lockerung des Leiharbeitsverbots

Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG

Regelung zu minderjährigen Kindern

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Öffnung der Integrationskurse

Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG

Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

5 Bundesmeldegesetz

Gesundheitsversorgung, SGB V

5 Schutzimpfungen

VI. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 18

Zu Nummer 20

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Verfahrensbeschleunigung

4 Asylbewerberleistungen

1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen

3. Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 57/15

... (1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 57/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Anlage
(zu § 13c)

Artikel 2
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)

Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Härteausgleich

§ 4
Ruhen der Leistungen

Kapitel 2
Leistungen an Reservistendienst Leistende

§ 5
Leistungen an Reservistendienst Leistende

Abschnitt 1
Leistungen zur Sicherung des Einkommens

§ 6
Leistungen an Nichtselbständige

§ 7
Leistungen an Selbständige

§ 8
Zusammentreffen mehrerer Leistungen

§ 9
Mindestleistung

Abschnitt 2
Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld

§ 10
Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge

§ 11
Dienstgeld

Kapitel 3
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen

Abschnitt 1
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende

§ 12
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende

§ 13
Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum

§ 14
Wirtschaftsbeihilfe

§ 15
Sonstige Leistungen

Abschnitt 2
Sicherung des Unterhalts der Angehörigen

§ 16
Leistungen für Angehörige

§ 17
Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt

§ 18
Leistung für die Erstausstattung bei Geburt

§ 19
Besondere Zuwendung

§ 20
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

§ 21
Überbrückungszuschuss

§ 22
Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

§ 23
Ersatzansprüche

Kapitel 4
Verfahren

§ 24
Zuständigkeit

§ 25
Antrag

§ 26
Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 27
Folgen fehlender Mitwirkung

§ 28
Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen

§ 29
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

Kapitel 5
Bußgeld- und Übergangsvorschriften

§ 30
Bußgeldvorschriften

§ 31
Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 9)

Anlage 2
(zu den §§ 10 und 11)

Artikel 3
Folgeänderungen

Artikel 4
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

4 Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

1. Zu § 4 Ruhen der Leistungen

Zu Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende

Zu § 5

Zu Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld

Zu § 10

Zu § 11

Zu Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen

Zu Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende

Zu § 12

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 14

Zu § 15

Zu Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen

Zu § 16

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu Kapitel 4 Verfahren

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2908: Gesetz zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

4 Erfüllungsaufwand:

Bürgerinnen und Bürger:

5 Wirtschaft:

5 Verwaltung:


 
 
 


Drucksache 76/15

... "(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind." ‘



Drucksache 631/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit § 152 AO dahingehend ergänzt werden kann, dass bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu einer Feststellungserklärung nach §§ 179 ff. AO künftig auch die Feststellungsbeteiligten gemeinschaftlich - beispielsweise in Form einer Gesamtschuldnerschaft - als Schuldner des Verspätungszuschlags bestimmt werden können. Der Feststellungsbescheid und der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags hätten dann den gleichen Inhaltsadressaten und könnten einfacher verbunden werden.



Drucksache 358/1/15

... Mit den im Gesetzentwurf bisher für selbstständig Beschäftigte vorgesehenen Auskunft- und Belegpflichten können die für die Feststellung einer Unterhaltspflicht maßgeblichen Einkommensverhältnisse nur unzureichend beurteilt werden. Der Unterhaltsschuldner ist nach § 252 Absatz 4 FamFG-E lediglich gehalten, Auskunft für die letzten zwölf Monate zu erteilen. Bei Selbstständigen wird im (streitigen) Unterhaltsverfahren in der Regel aber ein Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren betrachtet werden; ein Zeitraum von nur zwölf Monaten wird nur im Einzelfall als hinreichend angesehen. Zudem ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Vorlage der letzten Einkommensteuererklärung und des letzten Einkommensteuerbescheides nicht nur nicht hinreichend geeignet das relevante Einkommen zu belegen, sondern eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit der Manipulation. Der Unterhaltsschuldner könnte im Einzelfall, soweit ihm dies günstig erscheint, eine aktuelle Einkommensteuererklärung nachholen oder aber gezielt unterlassen, wenn sich daraus ein höheres Einkommen ergibt. Auch in einem vereinfachten Verfahren kann vom Unterhaltsschuldner erwartet werden, dass er diejenigen Unterlagen vorzulegen hat, die er pflichtgemäß hat erstellen müssen. Hierzu sind auch eine Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmenüberschussrechnung zu zählen, die bereits vorliegen muss, auch wenn sie noch nicht Gegenstand einer Steuererklärung geworden ist. Nur soweit solche Unterlagen noch nicht vorliegen müssen, ist es im vereinfachten Unterhaltsverfahren aus Gründen der Verfahrensvereinfachung hinnehmbar, dass lediglich Auskunft - etwa durch Vorlage einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung - erteilt wird.



Drucksache 419/15

... (4) Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des



Drucksache 631/1/15

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit § 152 AO dahingehend ergänzt werden kann, dass bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu einer Feststellungserklärung nach §§ 179 ff. AO künftig auch die Feststellungsbeteiligten gemeinschaftlich - beispielsweise in Form einer Gesamtschuldnerschaft - als Schuldner des Verspätungszuschlags bestimmt werden können. Der Feststellungsbescheid und der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags hätten dann den gleichen Inhaltsadressaten und könnten einfacher verbunden werden.



Drucksache 111/1/15

... Hauptproblem bleiben insbesondere gesetzliche (Sonder-) Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Vorbescheide wird hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der jeweiligen nationalen (Steuer-) Rechtsvorschriften in Bezug auf eine grenzüberschreitende Transaktion eine hoheitliche Aussage getroffen. Es wird verbindlich festgestellt, wie die (geplante) grenzüberschreitende Transaktion nach den geltenden nationalen Steuergesetzen zu behandeln ist. Eine etwaige - darin zum Ausdruck kommende Binnenmarktbeeinträchtigung hätte ihre Ursache in den nationalen Steuergesetzen, die den Inhalt des Vorbescheides oder der Vorabverständigungsvereinbarung materiellrechtlich zulassen. Entsprechend hat es die Kommission bereits jetzt in der Hand, die gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.



Drucksache 111/15 (Beschluss)

... 2. Es darf zukünftig nicht mehr möglich sein, dass andere Staaten in Europa Steuervermeidungsmodelle durch verbindliche Absprachen billigen und/oder sogar begünstigen. Durch den verpflichtenden Austausch könnte unlauteren Steuerpraktiken einzelner EU-Staaten entgegengewirkt werden. Allerdings wird der Vorschlag nicht allein dafür sorgen, das Problem des unfairen Steuerwettbewerbs zu beseitigen. Hauptproblem bleiben insbesondere gesetzliche (Sonder-) Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Vorbescheide wird hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der jeweiligen nationalen (Steuer-) Rechtsvorschriften in Bezug auf eine grenzüberschreitende Transaktion eine hoheitliche Aussage getroffen. Es wird verbindlich festgestellt, wie die (geplante) grenzüberschreitende Transaktion nach den geltenden nationalen Steuergesetzen zu behandeln ist. Eine etwaige - darin zum Ausdruck kommende Binnenmarktbeeinträchtigung hätte ihre Ursache in den nationalen Steuergesetzen, die den Inhalt des Vorbescheides oder der Vorabverständigungsvereinbarung materiellrechtlich zulassen. Entsprechend hat es die Kommission bereits jetzt in der Hand, die gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.



Drucksache 518/15

... es erhoben wurden, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.