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"Beweislast"
Drucksache 557/10
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung
... "Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die ein Verbraucher bei einem Telefonanruf nach Absatz 2 Nr. 2 abgibt, wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie durch eine nachfolgende Erklärung in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers gemäß Absatz 2 Nr. 2 nicht vorgelegen hat."
Drucksache 811/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor KOM (2010) 716 endg.
... Darüber hinaus wird die Kommission auch der Frage nachgehen, ob in anderen speziellen Bereichen, wie bei den Beweislastvorschriften, größere Kohärenz erforderlich ist, um eine wirksame Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Sanktionen zu gewährleisten.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Sanktionsregelungen IM Finanzsektor
2.1. Schlüsselbegriffe
2.2. Der EU-Rechtsrahmen
3. SCHWÄCHEN der Derzeitigen Sanktionsregelungen
3.1. Unterschiede und Schwächen bei den nationalen Sanktionsregelungen
3.2. Folgen unterschiedlicher und schwacher Sanktionsregelungen
4. VORGESCHLAGENE Massnahmen
4.1. Mindestangleichung der nationalen Sanktionsregelungen
4.2. Zentrale Bereiche für die Angleichung
• Angemessene Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen zentrale Bestimmungen
• Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen
• Ausreichend hohe Bußgelder
• Sanktionen sowohl für natürliche Personen als auch für Finanzinstitute
• Zugrundelegung angemessener Kriterien bei der Anwendung von Sanktionen
• Mögliche Einführung strafrechtlicher Sanktionen für die schwersten Verstöße
• Angemessene Mechanismen zur Unterstützung einer wirksamen Sanktionierung
5. Schlussfolgerung
Drucksache 584/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
... "(2c) Sofern das Anlageprotokoll gemäß Absatz 2a nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angefertigt wird, obliegt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen fehlerhafter Anlageberatung." '
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3 2.
3 3.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 31 WpHG und Artikel 5 Nummer 2 § 5a WpDVerOV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 31 WpHG und Artikel 5 Nummer 2 § 5a WpDVerOV
6. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2a Absatz 1 Nummer 7 WpHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 WpHG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 12 - neu - WpHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 31 Absatz 3 Satz 4 WpHG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a WpHG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 3 1 d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 -neu-, Satz 3 -neu-, Satz 4 -neu-, Absatz 4 WpHG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Nummer 2a - neu - WpHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d WpHG
17. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 77 Absatz 3 InvG
18. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a § 79 Absatz 1 Satz 10 und 11 InvG
19. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 80c InvG
20. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b § 80c Absatz 4 InvG
21. Zu Artikel 3 Nummer 1 0a - neu - § 127 Absatz 5 InvG *
22. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 145 Absatz 4 InvG
23. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 8 - neu -, § 10 Absatz 1 Satz 1 BörsG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
24. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2,* Absatz 2 WpDVerOV
25. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 und 6 - neu - WpDVerOV
Drucksache 855/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
... - die Wertersatzpflicht des Verbrauchers für Verschlechterungen einer Sache, die er aufgrund eines widerrufenen Vertrags (nicht: Fernabsatzvertrag) erhalten hat. Nach der Entwurfsbegründung erscheint es aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sachgerecht, die vorgenommenen Änderungen (zur Beweislast) auf alle Widerrufsrechte zu erstrecken. Unterschiede ließen sich demgegenüber kaum vermitteln (vgl. BR-Drs. 855/10, S. 13, 22).
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 312b Absatz 3 Satz 2 - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 312e Absatz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 312e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 312e Absatz 2 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 312f BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 357 Absatz 3 Satz 3 BGB
Drucksache 168/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... Regelmäßig ist eine solche Prognose nur auf Grundlage eines dokumentierten Sanierungsplans möglich. Aus einem solchen Sanierungsplan kann sich auch der subjektive Sanierungszweck ergeben. Die objektive Beweislast für die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 8c Absatz 1a
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV
Artikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 13 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
§ 14 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Zu Buchstabe a
Zu § 10
Zu Buchstabe b
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 14
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e, Nummer 16 Buchstabe b § 10 Absatz 2 und 2a, § 52 Absatz 24 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
13. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
14. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
17. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO
Artikel 1d Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1d
18. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO
§ 88b Datenschutz bei zentraler Aufgabenerfüllung
19. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG
Artikel 3a Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
20. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
21. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV
Artikel 3b Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 3c Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
22. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG
23. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 174/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
... ", in dem der Anspruchsgegner mit dem Erhalt wichtiger Nachrichten rechnen muss. Der Absender musste hierfür aktiv tätig werden, während der Empfänger darauf warten konnte und durfte, bis er etwa einen Widerspruchsbescheid mit Zustellungsurkunde erhielt. Dies ist auch interessengerecht und spiegelt im Vorfeld eines Verfahrens letztlich die Beweislast im späteren Prozess wider. Dies ist ein Grundsatz unserer Rechtsordnung.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
aa Praktikabilität
bb Verschiebung des verwaltungsverfahrensrechtlichen und prozessualen Gleichgewichts
cc Fehlende Auseinandersetzung mit den Konzeptionen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt DLRL und zum Deutschland-Online-Projekt S.A.F.E.
dd Technische Fragen
ee Zustimmungsbedürftigkeit
2. Zur Einleitungsformel
3. Zu Artikel 1 §§ 2 und 24 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
§ 2 Zuständige Behörde
4. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
5. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 Bürgerportalgesetz
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 1 Bürgerportalgesetz
8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Bürgerportalgesetz
9. Zu Artikel 1 § 8 Überschrift, Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
§ 8 Dokumentenablage
10. Zu Artikel 1 §§ 8, 25 Bürgerportalgesetz
11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Bürgerportalgesetz
12. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Bürgerportalgesetz
13. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 Bürgerportalgesetz
14. Zu Artikel 1 § 14 Bürgerportalgesetz
15. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 01 - neu - , Nummer 2, Absatz 1a - neu - Bürgerportalgesetz
16. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - Bürgerportalgesetz
17. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Nummer 3a - neu - Bürgerportalgesetz
18. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
19. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - Bürgerportalgesetz
20. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
21. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
22. Zu Artikel 1 Bürgerportalgesetz
23. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 7 Satz 3 und 4 VwZG , Nummer 2 § 5a Absatz 4 VwZG und Nummer 3 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 VwZG
24. Zu Artikel 3 Verwaltungszustellungsgesetz
Drucksache 180/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... Zudem ergibt sich aus der Entwurfsbegründung nicht eindeutig, ob auf den gemeinsamen Vertreter auch die Beweislastregelung des § 93 Absatz 2 Satz 2
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 SchVG
2. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG
4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 3 WpHG ,
5. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a WpHG , Artikel 7 § 14 Absatz 6 WpDVerOV
6. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
7. Zu Artikel 6a - neu - § 46 BörsG
Artikel 6a Änderung des Börsengesetzes
§ 46 Verjährung
8. Zu Artikel 6a - neu - § 127 Absatz 5 InvG
Artikel 6a Änderung des Investmentgesetzes
9. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - und 7 - neu - WpDVerOV
10. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV
11. Zu Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
12. Zum Gesetzentwurf insgesamt
13. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 308/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zur Gleichbehandlung und zum gleichen Zugang von Männern und Frauen zu den darstellenden Künsten (2008/2182(INI))
... – unter Hinweis auf die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts2,
Drucksache 282/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
... besagt eine gesetzliche Vermutungsregel, dass die in ihr genannte Tatsache vorliegt, solange nicht das Vorhandensein der Tatsache widerlegt wird. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass einerseits bei durch die Untersuchung und die dauerhafte Speicherung verursachten Schäden der Geschädigte nach den gewöhnlichen Beweislastregelungen vor eine außerordentlich schwierige Beweispflicht gestellt sein wird, die er Kraft eigener Kenntnisse kaum erfüllen kann, andererseits nur der Untersuchungsberechtigte oder Speicherbetreiber über die notwendigen Informationen zur Ursächlichkeit oder Nichtursächlichkeit seiner Tätigkeiten, Anlagen und Einrichtungen für den Schaden verfügen wird. Um zu verhindern, dass die Vermutung auch auf Schäden Anwendung findet, deren Verursachung durch die Untersuchung oder dauerhafte Speicherung nicht nahe liegt, bestimmen Satz 1 und 2 als tatbestandliche Voraussetzung zugleich, dass der Schaden nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und dem Schadensbild, geeignet sein müssen, den entstandenen Schaden zu verursachen. Satz 3 bestimmt, dass die Kausalitätsvermutung nicht gilt, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden ist und der Betreiber darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass nach den Gegebenheiten des Einzelfalls ein anderer Umstand als eine in § 2 Abs. 1 genannte Tätigkeit, Anlage oder Einrichtung als alternative Schadensursache in Betracht kommt. Eine abstraktgenerelle Eignung des anderen Umstandes reicht nicht aus. Sie muss vielmehr aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Auch Umstände, deren Ursächlichkeit fernliegend ist, werden zur Feststellung der Eignung nicht ausreichen. Vielmehr wird man die Kausalitätsvermutung erst dann für erschüttert halten können, wenn erhebliche Anhaltspunkte für die Ursächlichkeit der anderen Umstände sprechen und die alternative Schadensursache plausibel erscheinen lassen. Ist die Kausalitätsvermutung erschüttert, gelten die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben des Bundes
2. Haushaltsausgaben der Länder
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Transport
§ 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Rechtsverordnungsermächtigung
Teil 3 Dauerhafte Speicherung
Abschnitt 1 Bundesweite Bewertung und Register
§ 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung
§ 6 Register
Abschnitt 2 Genehmigung und Betrieb
Unterabschnitt 1 Untersuchung
§ 7 Untersuchungsgenehmigung
§ 8 Verfahrens- und Formvorschriften
§ 9 Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung
§ 10 Benutzung fremder Grundstücke
Unterabschnitt 2 Errichtung und Betrieb
§ 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers
§ 12 Antrag auf Planfeststellung
§ 13 Planfeststellung
§ 14 Duldungspflicht
§ 15 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
§ 16 Widerruf der Planfeststellung
Unterabschnitt 3 Stilllegung und Nachsorge
§ 17 Stilllegung
§ 18 Nachsorge
Unterabschnitt 4 Nachweise und Programme
§ 19 Sicherheitsnachweis
§ 20 Überwachungskonzept
Unterabschnitt 5 Betreiberpflichten
§ 21 Anpassung
§ 22 Eigenüberwachung
§ 23 Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten
§ 24 Anforderungen an Kohlendioxidströme
Unterabschnitt 6 Rechtsverordnungsermächtigungen
§ 25 Anforderungen an Kohlendioxidspeicher
§ 26 Anforderungen an das Verfahren
Abschnitt 3 Überprüfung durch die zuständige Behörde; Aufsicht
§ 27 Überprüfung durch die zuständige Behörde
§ 28 Aufsicht
Teil 4 Haftung und Vorsorge
§ 29 Haftung
§ 30 Deckungsvorsorge
§ 31 Übertragung der Verantwortung
§ 32 Nachsorgebeitrag; Rechtsverordnungsermächtigung
§ 33 Rechtsverordnungen für Deckungsvorsorge und Übertragung von Pflichten
Teil 5 Anschluss und Zugang Dritter
§ 34 Anschluss und Zugang; Rechtsverordnungsermächtigung
§ 35 Befugnisse der Regulierungsbehörde; Rechtsverordnungsermächtigung
§ 36 Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und Zugang Dritter
Teil 6 Speichervorhaben zum Zweck der Forschung
§ 37 Genehmigung von Speichervorhaben zum Zweck der Forschung
§ 38 Stilllegung und Nachsorge bei Speichervorhaben zum Zweck der Forschung
§ 39 Anwendbare Vorschriften
Teil 7 Schlussbestimmungen
§ 40 Zuständige Behörden
§ 41 Gebühren und Auslagen
§ 42 Bußgeldvorschriften
§ 43 Evaluierungsbericht
§ 44 Übergangsvorschrift
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 Satz 2)
1. Datenerhebung Stufe 1 :
2. Erstellung eines 3-D-Erdmodells Stufe 2
3. Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens, der Sensibilität sowie Risikobewertung Stufe 3
3.1 Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens Stufe 3.1
3.1.1 Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:
3.1.2 Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über
3.2 Charakterisierung der Sensibilität Stufe 3.2
3.3 Risikobewertung Stufe 3.3
3.3.1. Charakterisierung der Gefahren
3.3.2. Bewertung der Gefährdung
3.3.3. Folgenabschätzung
3.3.4. Risikocharakterisierung
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1)
1. Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans
1.1. Aufstellung des Überwachungskonzepts
1.2. Aktualisierung des Plans
2. Nachsorgeüberwachung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Artikel 6 Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
§ 7a Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Wesentlicher Inhalt
IV. Gesetzesfolgen
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Teil 1 Einleitende Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Teil 2 Transport
Zu § 4
Teil 3 Genehmigung und Betrieb
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Teil 4 Haftung und Vorsorge
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Teil 5 Anschluss und Zugang Dritter
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Teil 6 Speichervorhaben zum Zweck der Forschung
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit)
Artikel 3 (Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes)
Artikel 4 (Änderung des Umweltschadensgesetzes)
Artikel 5 (Änderung der 4. BImSchV)
Artikel 6 (Änderung der 13. BImSchV)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 856: Gesetz zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid
Drucksache 174/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Diese Beweislastverteilung zu Lasten der Verwaltung ist nicht gerechtfertigt.
1. Zur Einleitungsformel
2. Zu Artikel 1 §§ 2 und 24 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
§ 2 Zuständige Behörde
3. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Bürgerportalgesetz
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 1 Bürgerportalgesetz
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Bürgerportalgesetz
7. Zu Artikel 1 § 8 Überschrift, Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
§ 8 Dokumentenablage
8. Zu Artikel 1 §§ 8, 25 Bürgerportalgesetz
9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Bürgerportalgesetz
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Bürgerportalgesetz
11. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 Bürgerportalgesetz
12. Zu Artikel 1 § 14 Bürgerportalgesetz
13. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 01 - neu - , Nummer 2, Absatz 1a - neu - Bürgerportalgesetz
14. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - Bürgerportalgesetz
15. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Nummer 3a - neu - Bürgerportalgesetz
16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 und 2 Bürgerportalgesetz
17. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - Bürgerportalgesetz
18. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
19. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz
20. Zu Artikel 1 Bürgerportalgesetz
21. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 7 Satz 3 und 4 VwZG , Nummer 2 § 5a Absatz 4 VwZG und Nummer 3 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 VwZG
22. Zu Artikel 3 Verwaltungszustellungsgesetz
Drucksache 180/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... Als Alternative hat das Bundesministerium die Einführung einer Beweislastumkehr im Streitfall über die Beratung geprüft. Auch nach Rücksprache mit den zuständigen Fachverbänden hat es sich gegen diese Alternative entschieden, da der vorgesehene Lösungsweg mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten bietet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anleihebedingungen
§ 3 Transparenz des Leistungsversprechens
§ 4 Kollektive Bindung
Abschnitt 2 Beschlüsse der Gläubiger
§ 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
§ 6 Stimmrecht
§ 7 Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger
§ 8 Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen
§ 9 Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 10 Frist, Anmeldung, Nachweis
§ 11 Ort der Gläubigerversammlung
§ 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung
§ 13 Tagesordnung
§ 14 Vertretung
§ 15 Vorsitz, Beschlussfähigkeit
§ 16 Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift
§ 17 Bekanntmachung von Beschlüssen
§ 18 Abstimmung ohne Versammlung
§ 19 Insolvenzverfahren
§ 20 Anfechtung von Beschlüssen
§ 21 Vollziehung von Beschlüssen
§ 22 Geltung für Mitverpflichtete
Abschnitt 3 Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.
Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.
§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a
Artikel 5 Änderung des Depotgesetzes
Artikel 6 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
2. Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung
3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union
4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
5. Finanzielle Auswirkungen
6. Bürokratiekosten
7. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
8. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 533: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (NKR-Nr. 533)
Drucksache 141/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zu der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2008/2039(INI))
... 19. stellt fest, dass sich die enge Zusammenarbeit zwischen den Gleichstellungsstellen und den Arbeitsaufsichtsbeamten positiv auf die Verhütung und Ermittlung von diskriminierenden Praktiken auswirken kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Anbetracht der neuen Aufgaben infolge der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG auf die Schulung der Gewerbeaufsichtsbeamten und auf das neu geschaffene Instrumentarium, z.B. die Umkehr der Beweislast, zu dringen;
Drucksache 65/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
... Über Negativtatsachen braucht hingegen nicht berichtet zu werden, da diese nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Dies entspricht auch dem Grundsatz der negativen Beweislast des Protokolls über die Hauptverhandlung. Eine anderweitige Regelung stünde daher nicht im Einklang mit der Systematik des Strafverfahrens.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 243 Absatz 4 Satz 1 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 2 Satz 2 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 3 Satz 4 - neu - StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 4 Satz 3 StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 331 Absatz 1 Satz 2 - neu - StPO Nummer 13 - neu - § 358 Absatz 2 Satz 1 - neu - StPO
Drucksache 395/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI )
... Die Beweislast für die Minderung des Aufwands liegt beim Auftraggeber, da es sich bei der Regelung des Absatz 2 um eine Ausnahme zu Absatz 1 handelt. Es ist offen gelassen, wie die Minderung zu erfolgen hat. Da der Vorschrift praktisch keine Bedeutung zukommt, wurde diese gestrichen.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland
2. Deregulierung der Beratungsleistungen
3. Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells, frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung durch Einführung des alternativen Baukostenvereinbarungsmodells
4. Honorarerhöhungen
§ 4a (Abweichende Honorarermittlung)
§ 6 (Wegfall von Zeithonoraren)
§ 21 (Zeitliche Trennung der Ausführung)
§ 23 (Verschiedene Leistungen an einem Gebäude)
§ 25 Absatz 1 (Leistungen des raumbildenden Ausbaus)
§ 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen)
Teil III (Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)
§ 36 (Kosten von EDV-Leistungen)
§ 42 (Sonstige städtebauliche Leistungen)
§ 44 (Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)
§ 49 (Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)
§ 50 (Sonstige landschaftsplanerische Leistungen)
§ 57 (Örtliche Bauüberwachung)
§ 58 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)
§ 61 (Bau- und landschaftsgestalterische Beratung)
Teil VIIa : Verkehrsplanerische Leistungen
§ 61a (Honorar für verkehrsplanerische Leistungen)
§ 66 Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten)
§ 67 Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken)
IV. Gesetzesfolgen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zur Überschrift
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Teil 2 Flächenplanung
Abschnitt 1 Bauleitplanung
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Abschnitt 2 Landschaftsplanung
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Teil 3 Objektplanung
Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
§ 35 (Leistungen im Bestand)
Zu § 36
Abschnitt 2 Freianlagen
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
Zu § 40
Zu § 41
Zu 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Zu § 43
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 1 Tragwerksplanung
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Abschnitt 2 Technischen Ausrüstung
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
§ 54 (Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)
Zu § 55
Zu § 56
Zu den Anlagen:
Im Einzelnen:
3 Beratungsleistungen
Besondere Leistungen
3 Objektlisten
3 Leistungsbilder
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 447: Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Drucksache 65/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
... Über Negativtatsachen braucht hingegen nicht berichtet zu werden, da diese nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Dies entspricht auch dem Grundsatz der negativen Beweislast des Protokolls über die Hauptverhandlung. Eine anderweitige Regelung stünde daher nicht im Einklang mit der Systematik des Strafverfahrens.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 243 Absatz 4 Satz 1 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 2 Satz 2 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 3 Satz 4 - neu - StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 4 Satz 3 StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 273 Absatz 1a Satz 3 StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 331 Absatz 1 Satz 2 - neu - StPO , Nummer 13 - neu - § 358 Absatz 2 Satz 1 - neu - StPO
Drucksache 670/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz /EU
... 6.1.3 Der neue Satz 3 setzt Artikel 29 Absatz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie um. Hiernach kann die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nur erfolgen, wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt. Die Ausländerbehörde trägt die Beweislast dafür, dass eine Gesundheitsgefährdung i.S.d. § 6 Absatz 1 vorliegt und dass der Unionsbürger sich noch nicht länger als drei Monate seit Einreise im Bundesgebiet aufhält.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
0 Vorbemerkung
0.1 Allgemeines
0.2 Gemeinschaftsrecht
1 Zu § 1 Anwendungsbereich
2 Zu § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
2.1 Freizügigkeitsrecht
2.2 Freizügigkeitsberechtigte
2.3 Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts für Erwerbstätige
2.4 Einreise und Aufenthalt
2.5 Aufenthaltsrecht bis zu drei Monaten
2.6 Gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums
3 Zu § 3 Familienangehörige
3.0 Allgemeines
3.1 Voraussetzungen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen
3.2 Begriff des Familienangehörigen
3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers
3.4 Aufenthaltsrecht für Kinder und sorgeberechtigten Elternteil nach Tod oder Wegzug des Unionsbürgers
3.5 Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
3.6 Recht auf Einreise und Aufenthalt von Lebenspartnern eines Unionsbürgers
4 Zu § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
4.1 Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts
4.2 Familienangehörige von studierenden Unionsbürgern
4a Zu § 4a Daueraufenthaltsrecht
4a.0 Allgemeines
4a.1 Allgemeine Voraussetzungen
4a.2 Daueraufenthaltsrecht bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit
4a.3 Familienangehörige verstorbener Unionsbürger
4a.4 Familienangehörige daueraufenthaltsberechtigter Unionsbürger
4a.5 Familienangehörige nach § 3 Absatz 3 bis 5
4a.6 Abwesenheitszeiten
4a.7 Verlust
5 Zu § 5 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarten
5.0 Allgemeines
5.1 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht
5.2 Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern
5.3 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen
5.4 Überprüfung des Fortbestands der Ausstellungsvoraussetzungen
5.5 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts
5.6 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts
5.7 Verlust des Daueraufenthaltsrechts
5a Zu § 5a Vorlage von Dokumenten
5a.0 Allgemeines
5a.1 Dokumente, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann
5a.2 Dokumente, deren Vorlage von Familienangehörigen eines Unionsbürgers verlangt werden kann
6 Zu § 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
6.0 Allgemeines
6.1 Verlustgründe
6.2 Verlust nach einer strafrechtlichen Verurteilung
6.3 Ermessenserwägungen
6.4 Verlust nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts
6.5 Verlust bei zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen
6.6 Nicht belegt.
6.7 Nicht belegt.
6.8 Anhörung
7 Zu § 7 Ausreisepflicht
7.1 Allgemeines
7.2 Wiedereinreisesperre
8 Zu § 8 Ausweispflicht
8.1 Ausweispflichten
8.2 Erhebung und Abgleich biometrischer Daten
9 Zu § 9 Strafvorschriften
10 Zu § 10 Bußgeldvorschriften
11 Zu § 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
11.0 Allgemeines
11.1 Anwendbare Bestimmungen des AufenthG
11.2 Anwendbarkeit des AufenthG bei Feststellung von Nichtbestehen oder Verlust des Freizügigkeitsrechts
11.3 Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU
12 Zu § 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
13 Zu § 13 Staatsangehörige der Beitrittstaaten
13.0 Die Unionsbürger aus den mit Wirkung zum 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten
13.1 Auswirkungen der Übergangsregelung auf das Aufenthaltsrecht
13.2 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
13.3 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich der Dienstleistungsfreiheit
14 Zu § 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
15 Zu § 15 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 756: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz
Drucksache 168/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... Regelmäßig ist eine solche Prognose nur auf Grundlage eines dokumentierten Sanierungsplans möglich. Aus einem solchen Sanierungsplan kann sich auch der subjektive Sanierungszweck ergeben. Die objektive Beweislast für die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 8c Absatz 1a
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 7 §§ 10 Absatz 1 und 33a Absatz 1 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV
§ 13 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
§ 14 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Zu Buchstabe a
Zu § 10
Zu Buchstabe b
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 14
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
15. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
16. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
19. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO
Artikel 1d Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1d
20. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO
21. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG
Artikel 3a Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
22. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
23. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV
Artikel 3c Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
24. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG
Artikel 5a Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
25. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 386/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik KOM (2009) 163 endg.; Ratsdok. 8977/09
... Durch ergebnisbasiertes Management würden sowohl die Fischereiwirtschaft als auch die politischen Entscheidungsträger von einem Teil der Belastung durch das detaillierte Management technischer Fragen entbunden. Dies müsste an eine umgekehrte Beweislast gekoppelt sein: Es wäre Sache der Fischereiwirtschaft nachzuweisen, dass sie als Gegenleistung für die Möglichkeit zu fischen verantwortungsvoll handelt. Dies würde zu einem besseren Management beitragen, indem die Politik deutlich vereinfacht würde und die derzeitigen Anreize, falsche oder unvollständige Angaben zu machen, wegfielen. Bei einem ergebnisbasierten Management wäre auf Verhältnismäßigkeit und die Auswirkungen auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit zu achten.
Grünbuch Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik
1. Eine Vision für die Europäische Fischerei bis 2020
2. Einführung
3. Die derzeitige gemeinsame Fischereipolitik und ihre Ergebnisse
4. Die fünf Strukturellen Schwächen der Politik beseitigen
4.1. Behebung des tief verwurzelten Problems der Flottenüberkapazität
4.2. Präzisierung der politischen Ziele
4.3. Konzentration der Beschlussfassung auf wesentliche langfristige Grundsätze
4.4. Anreize für die Fischereiwirtschaft, bei der Durchführung der GFP mehr Verantwortung zu übernehmen
4.5. Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue
5. Weitere Verbesserung des Managements der EU-Fischereien
5.1. Eine andere Fischereiregelung zum Schutz der handwerklichen Küstenfischerei?
5.2. Optimale Nutzung unserer Fischereien
5.3. Relative Stabilität und Zugang zu Küstenfischereien
5.4. Handel und Märkte – vom Schiff zum Verbraucher
5.5. Einbindung der Gemeinsamen Fischereipolitik in die allgemeinere Meerespolitik
5.6. Die Wissensgrundlage für die Politik
5.7. Strukturpolitik und Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
5.8. Die externe Dimension
5.9. Aquakultur
6. Die nächsten Schritte
7. Nehmen auch Sie Stellung!
8. Kurzbezeichnungen
Drucksache 167/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetz es nach der Föderalismusreform
... Nach Satz 2 gilt das Gesetz auch dann, wenn die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen in verschiedenen Verträgen und zudem mit mehreren Unternehmern vereinbart werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unternehmer rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Durch die Formulierung wird zugleich die Beweislastverteilung geregelt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschuldet, ist somit grundsätzlich von einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit der Unternehmer auszugehen. Die gegenteilige Annahme muss der Unternehmer beweisen, wenn er diesen Einwand erhebt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss
§ 4 Vertragsschluss und Vertragsdauer
§ 5 Wechsel der Vertragsparteien
§ 6 Schriftform und Vertragsinhalt
§ 7 Leistungspflichten
§ 8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
§ 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
§ 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung
§ 11 Kündigung durch den Verbraucher
§ 12 Kündigung durch den Unternehmer
§ 13 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten
§ 14 Sicherheitsleistungen
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen
§ 16 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
§ 17 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderung anderer Gesetze
§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Notwendigkeit der Neuregelung
III. Wesentliche Ziele der Neuregelung
IV. Inhaltliche Schwerpunkte der Neuregelung
1. Weiterentwicklung des Anwendungsbereichs entsprechend dem Zweck eines modernen Verbraucherschutzgesetzes § 1 und § 2 WBVG
2. Stärkung der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers als Voraussetzung selbstbestimmter Entscheidungen des Verbrauchers § 3 WBVG
3. Orientierung der Regelungen zum Vertragsschluss an den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften § 4 und § 6 Absatz 1 und 2 WBVG
4. Aufnahme von Regelungen für einen Wechsel der Vertragsparteien § 5 WBVG
5. Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen an den Mindestinhalt des Vertrags § 6 Absatz 3 WBVG
6. Transparenzgesicherte Erweiterung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten als Voraussetzung neuer Wohnformen § 8 WBVG
7. Übernahme und Verbesserung bewährter Regelungen für Vertragsdauer, Leistung, Gegenleistung, Nicht- und Schlechtleistung §§ 7, 9 und § 10 WBVG
8. Neustrukturierung der Kündigungsmöglichkeiten von Verbraucher und Unternehmer §§ 11 bis 13 WBVG
9. Übernahme der Regelung über Sicherheitsleistungen des Verbrauchers für die Erfüllung seiner Vertragspflichten § 14 WBVG
10. Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen und Übergangsvorschrift § 16 und § 17 WBVG
11. Harmonisierung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch SGB XI
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Finanzielle Auswirkungen
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu § 17
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Drucksache 180/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... Zudem ergibt sich aus der Entwurfsbegründung nicht eindeutig, ob auf den gemeinsamen Vertreter auch die Beweislastregelung des § 93 Absatz 2 Satz 2
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 SchVG
2. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG
4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
5. Zu Artikel 6a - neu - § 46 BörsG
Artikel 6a Änderung des Börsengesetzes
§ 46 Verjährung
6. Zu Artikel 6a - neu - § 127 Absatz 5 InvG
7. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV
8. Zu Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 67/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
... Im Zusammenhang mit dem Rb Einziehung hat der Rat bereits mit dem Rahmenbeschluss (RB) 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49) das materielle Recht der EU-Mitgliedstaaten harmonisiert. Ziel jenes Rahmenbeschlusses ist es, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über wirksame Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, unter anderem über die Beweislast für die Herkunft der Vermögenswerte einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde (vgl. Erwägungsgrund Nummer 8 zum Rb Einziehung).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 56a Entschädigung der verletzten Person
§ 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 57a Kosten der Vollstreckung
§ 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 88 Grundsatz
§ 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 88b Unterlagen
§ 88c Ablehnungsgründe
§ 88d Verfahren
§ 88e Vollstreckung
§ 88f Aufteilung der Erträge
§ 90 Ausgehende Ersuchen
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
II. Vermögensabschöpfung im deutschen Recht
1. Verfall
2. Einziehung
III. Rechtshilfe bei der Vermögensabschöpfung
1. Materielle Voraussetzungen
2. Verfahren
IV. Harmonisierung des materiellen Rechts in der Europäischen Union
V. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Zu den Regelungen des Rahmenbeschlusses im Einzelnen:
VI. Änderungen im IRG
VII. Gesetzgebungszuständigkeit
VIII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IX. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 – Änderungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
1. Zu § 49 – Voraussetzungen der Zulässigkeit
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
2. Zu § 54 – Umwandlung der ausländischen Sanktion
3. Zu § 55 – Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
4. Zu § 56 – Bewilligung der Rechtshilfe
5. Zu § 56a – Entschädigung der verletzten Person
Zu Absatz 1
Zu § 56a
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
6. Zu § 56b – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
7. Zu § 57 – Vollstreckung
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
8. Zu § 57a – Kosten der Vollstreckung
9. Zu § 58 – Sicherung der Vollstreckung
10. Zu § 61b – Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Zu § 93
11. Zu § 61c – Audiovisuelle Vernehmung
12. Zu § 67a – Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche
13. Zu § 71a – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
14. Zu § 74a – Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
15. Zu § 81 – Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
16. Zu § 88 – Grundsatz
17. Zu § 88a – Voraussetzungen der Zulässigkeit
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
18. Zu § 88b – Unterlagen
19. Zu § 88c – Ablehnungsgründe
20. Zu § 88d –Verfahren
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
21. Zu § 88e – Vollstreckung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
22. Zu § 88f – Aufteilung der Erträge
23. Zu § 90 – Ausgehende Ersuchen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
24. Zu § 93 – Gemeinsame Ermittlungsgruppen
25. Zu § 94 – Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
26. Zu § 95 – Sicherungsunterlagen
II. Zu Artikel 2 – Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
1. Zu § 5 Absatz 4
2. Zu § 6 Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 760: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JL des Rates
Drucksache 57/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
... Der Bund hat mit dem Erlass des MOG seit 1972 von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die mit dem MOG durchgeführten EG-Vorschriften treffen zur Organisation der Agrarmärkte in der EU auch Regelungen, die sich an Beteiligte der der Landwirtschaft nachgeordneten Wirtschaftsbereiche, insbesondere die verarbeitende Industrie, das Ernährungshandwerk und den Handel, richten. Das MOG enthält hinsichtlich Marktordnungswaren im Sinne des § 2 Vorschriften, die nicht oder nicht nur für die Landwirtschaft, sondern auch für die ihr nachgeordneten Wirtschaftsbereiche Anwendung finden. So erfasst das MOG in bestimmten Bereichen nicht nur die landwirtschaftliche Urproduktion, sondern auch die nachgelagerten Verarbeitungs- und Handelsstufen, wie z.B. in § 17 Absatz 1 Satz 2. Dies gilt auch für die allgemeinen Vorschriften, wie die Regelungen über Besondere Vergünstigungen (§ 6), Rücknahme, Widerruf, Erstattung (§ 10), Beweislast (§ 11), Zinsen (§ 14) sowie zur Überwachung (§§ 15, 16, 33). Das vorliegende Änderungsgesetz ist daher auch auf die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG zu stützen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist es erforderlich, für eine bundeseinheitliche Durchführung der die Landwirtschaft als auch ihre nachgeordneten Wirtschaftsbereiche betreffenden Vorschriften zu sorgen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 8 Mengen
§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung
§ 9c Vorbehalt der Nachprüfung
§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Kosten durch Behörden des Bundes.
§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 43 Verkündung von Rechtsverordnungen
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Allgemeiner Teil
3 I.
4 1.
4 2.
4 3.
3 II.
3 III.
3 IV.
3 V.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 722: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen
Drucksache 428/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (2008/2154(INI))
... 12. stellt fest, dass es eine gewisse Primafacie-Bewertung der Vorteile einer Gruppenklage auf einer Vorstufe geben sollte, und betont, dass Kollektivkläger nicht besser oder schlechter gestellt werden dürfen als Individualkläger; fordert, dass im Rahmen kollektiver Rechtsdurchsetzungsmechanismen der Grundsatz gelten muss, dass die klagende Partei Nachweise für ihre Ansprüche erbringen muss, sofern die geltenden nationalen Rechtsvorschriften keine Erleichterung der Beweislast vorsehen oder den Zugang zu Informationen und Nachweisen, über die die beklagte Partei verfügt, erleichtern;
Drucksache 640/3/09
Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung Punkt 87 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
... Nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages wird dem Kunden bei Benutzung von Fernkommunikationsmitteln unter bestimmten Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Woche eingeräumt. Bei dieser Regelung ist ein Missbrauch zu Spekulationszwecken seitens des Kunden nicht völlig auszuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Protokolls obliegt.
Drucksache 499/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung KOM (2008) 426 endg.; Ratsdok. 11531/08
... Artikel 8: Beweislast
Drucksache 719/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit "Bessere Rechtsetzung 2007 " (15. Bericht) KOM (2008) 586 endg.; Ratsdok. 13631/08
... In der Rechtssache T- 374/ 04 Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission28 verknüpfte das Gericht die der Kommission obliegende Beweislast bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse mit dem Grundsatz der Subsidiarität. Das Gericht prüfte einen Einspruch Deutschlands gegen eine Kommissionsentscheidung zum nationalen Plan für die Zuteilung von Zertifikaten für
Bericht
1. Einführung
2. Rechtlicher und institutioneller Rahmen
2.1. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze 2007
3.1 Folgenabschätzungen und Ausschuss für Folgenabschätzung
3.2 Beispiele für die Anwendung der Grundsätze durch die Kommission
4. Anwendung der Grundsätze durch sonstige Akteure
4.1 Nationale Parlamente
4.2 Europäisches Parlament und Rat
4.3 Ausschuss der Regionen
4.4 Gerichtshof
5. Fazit
Anhang 1 Zahl der Stellungnahmen von nationalen Parlamenten
Drucksache 616/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG )
... "(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 632a Abschlagszahlungen
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 18 Überleitungsvorschrift zum Forderungssicherungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
Artikel 4 Änderung der Verordnung über
§ 2a Übergangsregelung
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 748/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... 35. Der Bundesrat wendet sich gegen die nach dem Vorbild der Gleichbehandlungsrichtlinien gestalteten Regelungen zur gestuften Beweislastumkehr und zum Verbot der Limitierung von Schadensersatzansprüchen. Hierdurch beschränkt die EU in unverhältnismäßiger Weise den Ausgestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und zwingt sie zur Übernahme von mit dem eigenen Prozessrecht nicht in Einklang stehenden Detailbestimmungen.
Drucksache 848/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
... Im Hinblick auf die häufige Geschäftspraxis, dass ein Darlehen nur bzw. nur zu bestimmten Konditionen gewährt wird, wenn der Darlehensnehmer noch weitere Leistungen des Darlehensgebers in Anspruch nimmt, werden in Artikel 247 § 8 Abs. 1 EGBGB-E weitere Informationspflichten des Darlehensgebers aufgestellt. In der Praxis wird sich jedoch häufig nachträglich nicht feststellen lassen ob der Darlehensgeber die Zusatzleistungen, wie zum Beispiel den Abschluss einer Restschuldversicherung, zur zusätzlichen zwingenden Voraussetzung für den Verbraucherkreditvertrag gemacht hat. Artikel 247 § 8 Abs. 1 EGBGB-E sollte daher um eine Beweislastregel ergänzt werden, die den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt.
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 355 Abs. 4 Satz 4 - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 358 Abs. 6 BGB , Nr. 11 § 358a BGB , Nr. 12 § 359 Satz 2 BGB , Nr. 12a - neu - § 359a - neu - BGB
§ 359a Anwendungsbereich
3. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 491a Abs. 2 Satz 3 - neu - BGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d § 494 Abs. 6 Satz 2 BGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB
7. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 499 Abs. 2 Satz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 BGB
11. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - BGB
12. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 2 - neu - BGB
13. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 505 Abs. 3 BGB
15. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB
16. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 512 BGB
17. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675e Abs. 2 Satz 1 BGB
18. Zu Artikel 1 Nr. 47 §§ 675q und 675t BGB
19. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675s BGB
20. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
22. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 2 EGBGB
23. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB Anhang 01 zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - Anlage 01 - neu - zu Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB
24. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
25. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 4 Abs. 1 Nr. 5 - neu - EGBGB
26. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
27. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 8 Abs. 1 Satz 3 - neu - EGBGB
28. Zu Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7 Anlage 1 - zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB
29. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 - neu - PAngV
30. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 6 - neu - PAngV
31. Zu Artikel 6 Nr. 2 § 6a Abs. 3 PAngV
32. Zu Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 499/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung KOM (2008) 426 endg.; Ratsdok. 11531/08
... 12. Die in Artikel 8 (Beweislast) und 7 (Rechtsschutz) vorgesehenen Regelungen würden insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigten Bestimmungen in Artikel 4 (Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen) i. V. m. Artikel 2 Abs. 5 (Verweigerung angemessener Vorkehrungen) zu einer nicht überschaubaren Dokumentationsbürokratie und einer Vielzahl von Klageverfahren führen. Die Pflicht, im Vorfeld Maßnahmen zu ergreifen, die eine Benachteiligung verhindern, kann auch bedeuten, dass beispielsweise Schulgebäude umgebaut oder die gesamte Verkehrsinfrastruktur umgestaltet werden muss. Über die Frage der Zumutbarkeit dürften bei Sachverhalten von hohem allgemeinen Interesse regelmäßig Rechtsstreitigkeiten entstehen. Ein Unternehmen müsste gegebenenfalls zum Nachweis einer Nichtbenachteiligung wegen vorliegender Unverhältnismäßigkeit sämtliche internen Daten offen legen. Zusätzliche europäische Rechtsakte ohne konkreten Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger konterkarieren die nachdrücklichen Bemühungen um bessere Rechtsetzung.
Drucksache 759/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
... 3. Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob bei einem Festhalten an einem Verschuldenskriterium zumindest die Beweislast für die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen den Unternehmen auferlegt werden sollte.
6. Zu Artikel 1
7. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz
8. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe c § 5a Abs. 8 AEG
9. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 AEG
10. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 1 Satz 3 EVO Nr. 5 § 14 Abs. 2 EVO
11. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 1 Satz 3 EVO
12. Zu Artikel 3 Nr. 3 § 5 Satz 2 EVO
13. Zu Artikel 3 Nr. 4 § 8 Abs. 3 Satz 2 - neu - EVO
14. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Satz 1 EVO
15. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO
16. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Nr. 2 EVO
17. Zu Artikel 3 Nr. 10 § 37 Abs. 1 Satz 2 - neu - EVO
18. Zu Artikel 3 Nr. 10 § 37 Abs. 2 Satz 3 - neu - EVO
Zu Artikel 3
23. Zu Artikel 3
Drucksache 553/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
... (4) Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die ein Verbraucher bei einem Telefonanruf nach Absatz 2 Nr. 2 abgibt, wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie durch eine nachfolgende Erklärung in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers gemäß Absatz 2 Nr. 2 nicht vorgelegen hat.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 312e Abs. 1a - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 312f Nr. 1, 2 BGB
3. Zu Artikel 1a - neu - § 43 Abs. 2a - neu - , 3 BDSG
Artikel 1a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
4. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Nr. 4 § 20 Abs. 1 UWG
5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 2 UWG
7. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - UWG
8. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 102 Abs. 2 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 765/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher KOM (2008) 614 endg.; Ratsdok. 14183/08
... Fristen und Beweislast
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele
• Allgemeiner Kontext
• Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Teilnehmer
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
Optionen liegt die vor kurzem erlassene Rom-I-Verordnung zugrunde.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
• Wahl des Rechtsinstruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Vereinfachung
• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Konkordanztabelle
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Detaillierte Erläuterung des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Geltungsbereich
Artikel 4 Vollständige Harmonisierung
Kapitel II Information der Verbraucher
Artikel 5 Allgemeine Informationspflichten
Artikel 6 Verletzung der Informationspflicht
Artikel 7 Spezielle Informationspflichten von Vermittlern
Kapitel III Information der Verbraucher und Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Artikel 8 Geltungsbereich
Artikel 9 Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Artikel 10 Formvorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Artikel 11 Formvorschriften bei Fernabsatzverträgen
Artikel 12 Dauer und Beginn der Widerrufsfrist
Artikel 13 Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht
Artikel 14 Ausübung des Widerrufsrechts
Artikel 15 Wirkungen des Widerrufs
Artikel 16 Pflichten des Gewerbetreibenden im Widerrufsfall
Artikel 17 Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall
Artikel 18 Wirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts auf akzessorische Verträge
Artikel 19 Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Artikel 20 Ausgeschlossene Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Kapitel IV Sonstige Verbraucherrechte in Bezug auf Kaufverträge
Artikel 21 Geltungsbereich
Artikel 22 Lieferung
Artikel 23 Risikoübergang
Artikel 24 Vertragsmäßigkeit
Artikel 25 Gewährleistung – Haftung für Vertragswidrigkeiten
Artikel 26 Abhilfe bei Vertragswidrigkeit
Artikel 27 Kosten und Schadensersatz
Artikel 28 Fristen und Beweislast
Artikel 29 Gewerbliche Garantien
Kapitel V Verbraucherrechte in Bezug auf Vertragsklauseln
Artikel 30 Geltungsbereich
Artikel 31 Anforderungen an die Transparenz von Vertragsklauseln
Artikel 32 Allgemeine Grundsätze
Artikel 33 Beweislast
Artikel 34 Klauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten
Artikel 35 Klauseln, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird
Artikel 36 Auslegung von Vertragsklauseln
Artikel 37 Wirkungen missbräuchlicher Vertragsklauseln
Artikel 38 Durchsetzung der Rechte wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln
Artikel 39 Überprüfung der in den Anhängen II und III aufgeführten Klauseln
Kapitel VI Allgemeine Vorschriften
Artikel 40 Ausschuss
Artikel 41 Rechtsdurchsetzung
Artikel 42 Sanktionen
Artikel 43 Unabdingbarkeit der Richtlinie
Artikel 44 Information
Artikel 45 Unbestellte Produkte
Artikel 46 Umsetzung
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 47 Aufhebung von Rechtsakten
Artikel 48 Überprüfung
Artikel 49 Inkrafttreten
Artikel 50 Adressaten
Anhang I Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
A. Informationen, die im Widerrufsformular enthalten sein müssen
B. Muster-Widerrufsformular
Anhang II Vertragsklauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten
Anhang III Verträge, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird
Anhang IV Aufgehobene Richtlinien mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 47)
Anhang V Entsprechungstabelle
Finanzbogen
Drucksache 345/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... genügt auch hinsichtlich der Beweisregelung in Artikel 12 der Richtlinie den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen. Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie sieht für Tatsachenbehauptungen, die im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen stehen, eine Beweislastumkehr für den Fall vor, dass dies "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs
§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen.
§ 5a Irreführung durch Unterlassen
Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Grundzüge der Richtlinie
1. Anwendungsbereich
2. Wesentlicher Inhalt
III. Grundzüge des geltenden Rechts
IV. Umsetzungsbedarf
1. Artikel 1 Zweck der Richtlinie
2. Artikel 2 Definitionen
3. Artikel 3 Anwendungsbereich
4. Artikel 4 Binnenmarkt
5. Artikel 5 Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
6. Artikel 6 Irreführende Handlungen
7. Artikel 7 Irreführende Unterlassungen
8. Artikel 8 und 9 Aggressive Geschäftspraktiken; Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung
9. Artikel 10 Verhaltenskodizes
10. Artikel 11 bis 13 Durchsetzung; Gerichte und Verwaltungsbehörden:
11. Artikel 14 bis 16 Änderung anderer Richtlinien
12. Artikel 17 Information
13. Artikel 18 Änderung
14. Artikel 19 Umsetzung
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IX. Bürokratiekosten
X. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu § 7
Zu § 7
Zu § 7
Zu § 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Anhang Nr. 1
Zu Anhang Nr. 2
Zu Anhang Nr. 3
Zu Anhang Nr. 4
Zu Anhang Nr. 5
Zu Anhang Nr. 6
Zu Anhang Nr. 7
Zu Anhang Nr. 8
Zu Anhang Nr. 9
Zu Anhang Nr. 10
Zu Anhang Nr. 11
Zu Anhang Nr. 12
Zu Anhang Nr. 13
Zu Anhang Nr. 14
Zu Anhang Nr. 15
Zu Anhang Nr. 16
Zu Anhang Nr. 17
Zu Anhang Nr. 18
Zu Anhang Nr. 19
Zu Anhang Nr. 20
Zu Anhang Nr. 21
Zu Anhang Nr. 22
Zu Anhang Nr. 23
Zu Nummer 24
Zu Anhang Nr. 25
Zu Anhang Nr. 26
Zu Anhang Nr. 27
Zu Anhang Nr. 28
Zu Anhang Nr. 29
Zu Anhang Nr. 30
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 201: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Drucksache 304/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
... Die beschriebene Verantwortungsverteilung lässt es zudem gerechtfertigt erscheinen, dem Schuldner - der durch seine pflichtwidrige Nichtleistung das Vollstreckungsverfahren veranlasst hat - auch die Darlegungs- und Beweislast für die vollständige Befriedigung des Gläubigers zu übertragen. Will der Schuldner, der - ohne völlig vermögenslos zu sein - das Verfahren bis zu diesem Punkt hat laufen lassen, seine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis abwenden, muss er deshalb nicht nur vollständig zahlen, sondern dies auch dem Gerichtsvollzieher binnen gesetzter Frist nachweisen (etwa durch eine Zahlungsquittung des Gläubigers oder sonstige geeignete Dokumente).
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Stundung
§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners
§ 802d Erneute Vermögensauskunft
§ 802e Zuständigkeit
§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
§ 802g Erzwingungshaft
§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft
§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
Titel 6 Schuldnerverzeichnis
§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
§ 882c Eintragungsanordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
§ 882e Löschung
§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 882g Erteilung von Abdrucken
§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung
§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
§ 338 Gebührenarten
§ 341a Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft
§ 341b Gebühr für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
§ 341c Gebühr für die Einholung von Drittauskünften
§ 341d Gebühr für den Einspruch gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Artikel 3 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
§ 22a Entschädigung von Auskunftsstellen
Artikel 4 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 5 Übergangsbestimmungen
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
3. Die wesentlichen Änderungen im Überblick
a Informationsbeschaffung des Gläubigers bei Vollstreckungsbeginn
b Modernisierung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft
c Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses
d Förderung der gütlichen Einigung
e Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
f Verwaltungsvollstreckung
4. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
a Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder
b Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
5. Gesetzgebungskompetenz
6. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 802a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 802b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 802c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 802d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 802e
Zu § 802f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 802g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 802h
Zu § 802i
Zu § 802j
Zu § 802k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 802l
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 882b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu 882c
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 882d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 882e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 882f
Zu § 882g
Zu § 882h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 615/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
... "(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 5a Unternehmergesellschaft
§ 14 Einlagepflicht
§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 55a Genehmigtes Kapital
Artikel 2 Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG-Einführungsgesetz – EGGmbHG)
§ 1 Umstellung auf Euro
§ 2 Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz
§ 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 15a Öffentliche Zustellung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Artikel 64
Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 18 Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
§ 19 Übergangsvorschrift zu § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 des Aktiengesetzes
Artikel 6a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 6b Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung der Insolvenzordnung
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
§ 44a Gesicherte Darlehen
§ 135 Gesellschafterdarlehen
Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103d Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Artikel 11 Änderung des Anfechtungsgesetzes
§ 6 Gesellschafterdarlehen
§ 6a Gesicherte Darlehen
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 13 Änderung der Handelsregisterverordnung
Anlage 3 (zu § 33 Abs. 3) Muster für Bekanntmachungen
Artikel 14 Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
Artikel 15 Änderung der Kostenordnung
§ 41d Verwendung von Musterprotokollen
Artikel 16 Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Artikel 20 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Artikel 22 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 23 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 24 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 25 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu Artikel 1 Nr. 50)
a Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft
4 Hinweise:
b Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern
4 Hinweise:
Anlage 2 (zu Artikel 1 Nr. 51)
Drucksache 10/08A
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
... § 6 sieht Ausnahmen von der Pflicht vor, Anlagen vorrangig an das Netz anzuschließen, wenn die Anlage bestimmte technische Voraussetzungen nicht erfüllt. Da es sich um eine Ausnahme von der Anschlusspflicht handelt, liegt die Beweislast für das Vorliegen der Bedingungen beim Netzbetreiber. Das Recht auf Anschluss nach allgemeinen Bestimmungen des
Begründung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Abschnitt 3 Kosten
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu § 15
Teil 3 Vergütung
Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsvorschriften
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Abschnitt 2 Besondere Vergütungsvorschriften
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 32
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Teil 4 Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich
Zu § 34
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 36
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 38
Zu § 39
Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
Zu § 40
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 41
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 42
Zu § 43
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 44
Teil 5 Transparenz
Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 48
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 52
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Abschnitt 2 Differenzkosten
Zu § 53
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 54
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Abschnitt 3 Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
Zu § 55
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 56
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Zu § 57
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 62
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 63
Teil 7 Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
Zu § 64
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 65
Zu § 66
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Anlage 1 Technologiebonus
Zu Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
Zu Anlage 3 KWK-Bonus
Zu Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus
Zu Anlage 5 Referenzertrag
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
Drucksache 326/08
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Kundenschutzes bei unlauterer Telefonwerbung
... "(4) Verträge, die unmittelbar durch eine unlautere Telefonwerbung nach Absatz 2 Nr. 2 abgeschlossen werden, werden erst wirksam, wenn der Kunde das fernmündliche Vertragsangebot des Unternehmers schriftlich, mittels Fax oder E-Mail angenommen hat. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers gemäß Absatz 2 Nr. 2 nicht vorgelegen hat."
Drucksache 848/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
... Im Hinblick auf die häufige Geschäftspraxis, dass ein Darlehen nur bzw. nur zu bestimmten Konditionen gewährt wird, wenn der Darlehensnehmer noch weitere Leistungen des Darlehensgebers in Anspruch nimmt, werden in Artikel 247 § 8 Abs. 1 EGBGB-E weitere Informationspflichten des Darlehensgebers aufgestellt. In der Praxis wird sich jedoch häufig nachträglich nicht feststellen lassen ob der Darlehensgeber die Zusatzleistungen, wie zum Beispiel den Abschluss einer Restschuldversicherung, zur zusätzlichen zwingenden Voraussetzung für den Verbraucherkreditvertrag gemacht hat. Artikel 247 § 8 Abs. 1 EGBGB-E sollte daher um eine Beweislastregel ergänzt werden, die den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt.
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 355 Abs. 4 Satz 4 - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 und 11 § 358 Abs. 6 und § 358a BGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 358 Abs. 6 BGB , Nr. 11 § 358a BGB , Nr. 12 § 359 Satz 2 BGB , Nr. 12a - neu - § 359a - neu - BGB
§ 359a Anwendungsbereich
4. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 491a Abs. 2 Satz 3 - neu - BGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d § 494 Abs. 6 Satz 2 BGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB
7. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB ,
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 2 BGB
10. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 499 Abs. 2 Satz 2 - neu - BGB
11. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 499 Abs. 2 Satz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 BGB
13. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 2 Nr. 3 - neu - BGB
15. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 BGB
16. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - BGB
17. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 2 - neu - BGB
18. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB
19. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 505 Abs. 3 BGB
20. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 505 Abs. 3 BGB *
21. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB
22. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 512 BGB
23. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675e Abs. 2 Satz 1 BGB
24. Zu Artikel 1 Nr. 47 §§ 675q und 675t BGB
25. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675s BGB
26. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
27. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
28. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 2 EGBGB
29. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB Anhang 01 zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - Anlage 01 - neu - zu Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB
30. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
31. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 4 Abs. 1 Nr. 5 - neu - EGBGB
32. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
33. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 8 Abs. 1 Satz 3 - neu - EGBGB
34. Zu Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7 Anlage 1 - zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB
35. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 - neu - PAngV
36. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 6 - neu - PAngV
37. Zu Artikel 6 Nr. 2 § 6a Abs. 3 PAngV
39. Zu Artikel 11 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 560/08 (Beschluss)
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen ob zum Schutze der Verbraucher vor untergeschobenen Verträgen bei der Betreibervorauswahl eine Festlegung der Beweislast dahingehend ausreichend ist, dass der Anbieter, zu dem hin der Wechsel erfolgt, im Streitfalle den Beweis für die Änderung entweder durch die Vorlage entsprechender Willenserklärungen des Kunden in Textform oder mit Hilfe eines entsprechenden Voice Files erbringen kann.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 98 TKG
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 und 10 § 142 Abs. 1 Satz 1 und § 144 TKG
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b § 40 Abs. 1 Satz 4 TKG
5. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 66a Satz 6 TKG
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c § 66d Abs. 3 TKG
7. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c § 66d Abs. 3 Satz 1 TKG
Drucksache 567/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
... Wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die nachgewiesene oder vermutete Emissionsklasse sprechen kann das Bundesamt für Güterverkehr die Vorlage weiterer geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Emissionsklasse verlangen. Da die Darlegungs- und Beweislast für alle für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen beim Mautschuldner liegt, hat er auch alle Kosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die vom Bundesamt für Güterverkehr verlangten Unterlagen vorlegt. Da die Amtssprache deutsch ist, gehen erforderliche Übersetzungskosten ebenfalls zu Lasten des Mautschuldners.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gender Mainstreaming
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der LKW-Maut-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Mauthöheverordnung
§ 1 Mautsätze
Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 4 Neubekanntmachung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ziele
zu a.: stärkere Spreizung der Mautsätze
zu b.: Förderung von Partikelminderungssystemen
2. Weitere Änderungen
3. Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen
4. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
a. Haushaltsauswirkungen ohne Vollzugsaufwand
b. Vollzugsaufwand
5. Auswirkungen auf die Wirtschaft
a. Finanzielle Auswirkungen
b. Bürokratiekosten
6. Auswirkungen auf das Preisniveau
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeugzulassungsverordnung
Drucksache 399/08
Gesetzesantrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
... Die Personen, die keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben, können durch ihr Verhalten grundsätzlich auch nicht ihre Steuerhaftung begründen. Allerdings haben sie nach der einschlägigen Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden Vorstandsmitgliedes eine gewisse Pflicht zur Überwachung der anderen Verantwortlichen, insbesondere wenn sich der Verein in der Krise befindet. Die vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung der Überwachungspflicht löst nach der jetzigen Rechtslage die Haftungspflicht aus. Zukünftig tritt die Haftungspflicht nur noch bei positiver Kenntnis von der steuerlichen Pflichtverletzung der anderen Vorstandsmitglieder ein. Nach den Beweislastregeln hat die Finanzbehörde dieses haftungsbegründende Merkmal nachzuweisen. Die Steuerhaftung nach § 71 AO – Haftung des Steuerhinterziehers – bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 31a
Zu § 31a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 716/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
Beweislast
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
I. Diskriminierungsfreier Zugang zu Schienenwegen
II. Diskriminierungsfreier Zugang zu Serviceeinrichtungen
III. Kontrolle der Höhe der Zugangsentgelte
IV. Qualitätssicherung des Schienenverkehrs
V. Anreizregulierung
VI. Internationale Kontakte
VII. Öffentlichkeitsarbeit
Drucksache 960/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden KOM (2008) 817 endg.; Ratsdok. 16933/08
... 10. Problematisch erscheint die Ausdehnung der Gefährdungshaftung auf das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, da die Ausgestaltung des Eigenverschuldens als Haftungsausschluss zum einen eine Beweislastumkehr zur Folge hat und zum anderen die Unternehmen (zumindest zunächst) für das Fremdverschulden Dritter, insbesondere anderer Passagiere, einzustehen haben.
2 Allgemeines
Zu einzelnen Regelungen des Verordnungsvorschlags:
Zu Artikel 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Kapitel III Rechte von Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 28
Drucksache 968/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009)
Beweislast
Artikel 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 – WoGVwV 2009)
2 Abkürzungsverzeichnis
Begründung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 787: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes – WoGVwV 2009
Drucksache 965/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) KOM (2008) 820 endg.; Ratsdok. 16929/08
... - Die Klauseln für die Übertragung der Zuständigkeit wurden präziser gefasst, insbesondere im Hinblick auf die Umstände, unter denen diese Klauseln angewendet werden sollten, sowie in Bezug auf den Mitgliedstaat, der die Beweislast trägt, und die Folgen einer solchen Übertragung. Diese Klarstellungen sollen eine einheitlichere Anwendung der Verordnung gewährleisten und abweichenden Auslegungen in den Mitgliedstaaten, die die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erschweren oder verzögern können, entgegenwirken.
Drucksache 759/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
... 7. Sollte an einem Verschuldenskriterium festgehalten werden, sollte zumindest die Beweislast für die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen den Unternehmen auferlegt werden.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
8. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine Bagatellgrenze von vier Euro notwendig ist.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Mitnahmemöglichkeiten von Fahrrädern in Fernzügen deutlich ausgeweitet werden können.
10. Zu Artikel 1
11. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz
12. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe c § 5a Abs. 8 AEG
13. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 AEG
14. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 1 Satz 3 EVO Nr. 5 § 14 Abs. 2 EVO
15. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 1 Satz 3 EVO
16. Zu Artikel 3 Nr. 3 § 5 Satz 2 EVO
19. Zu Artikel 3 Nr. 4 § 8 Abs. 3 Satz 2 - neu - EVO
20. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Satz 1 EVO
21. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO
22. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 - neu - EVO
23. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Nr. 2 EVO
24. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Nr. 2 EVO
25. Zu Artikel 3 Nr. 10 § 37 Abs. 1 Satz 2 - neu - EVO
26. Zu Artikel 3 Nr. 10 § 37 Abs. 2 Satz 3 - neu - EVO
27. Zu Artikel 3 Nr. 10 § 37 EVO
31. Zu Artikel 3
Drucksache 304/08
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
... Die beschriebene Verantwortungsverteilung lässt es zudem gerechtfertigt erscheinen, dem Schuldner - der durch seine pflichtwidrige Nichtleistung das Vollstreckungsverfahren veranlasst hat - auch die Darlegungs- und Beweislast für die vollständige Befriedigung des Gläubigers zu übertragen. Will der Schuldner, der - ohne völlig vermögenslos zu sein - das Verfahren bis zu diesem Punkt hat laufen lassen, seine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis abwenden, muss er deshalb nicht nur vollständig zahlen, sondern dies auch dem Gerichtsvollzieher binnen gesetzter Frist nachweisen (etwa durch eine Zahlungsquittung des Gläubigers oder sonstige geeignete Dokumente).
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Stundung
§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners
§ 802d Erneute Vermögensauskunft
§ 802e Zuständigkeit
§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
§ 802g Erzwingungshaft
§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft
§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Titel 6 Schuldnerverzeichnis
§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
§ 882c Eintragungsanordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
§ 882e Löschung
§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 882g Erteilung von Abdrucken
§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung
§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
Artikel 3 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
§ 22a Entschädigung von Auskunftsstellen
Artikel 4 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 5 Übergangsbestimmungen
§ 35
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
3. Die wesentlichen Änderungen im Überblick
a Informationsbeschaffung des Gläubigers bei Vollstreckungsbeginn
b Modernisierung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft
c Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses
d Allgemeines Vollstreckungsrecht
e Verwaltungsvollstreckung
4. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
a Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder
b Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
5. Gesetzgebungskompetenz
6. Zustimmungsbedürftigkeit
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 802a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 802b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 802c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 802d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 802e
Zu § 802f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 802g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 802h
Zu § 802i
Zu § 802j
Zu § 802k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 802l
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu § 882b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 882c
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 882d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 882e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 882f
Zu § 882g
Zu § 882h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu den Nummer n
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 544/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Des Weiteren soll die DGUV e.V. den zuständigen Sozialressorts zeitnah über die Erfahrungen mit der Verbesserung der Beweislastumkehr beim Arbeitgeberregress berichten, um zu prüfen, ob die Sofortmeldung die gewünschten Auswirkungen zeitigt.
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 28a Abs. 1 SGB IV , Buchstabe c § 28a Abs. 4 SGB IV
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IV , Artikel 12 Nr. 2 § 7 DEÜV
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 Satz 5 - neu - SGB IV ,
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1a Nr. 3 - neu -, Nr. 4 - neu - SchwarzArbG
5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1a Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - SchwarzArbG
Zu Artikel 2
6. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstaben b und c § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10a SchwarzArbG
7. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 3 Abs. 3a - neu - SchwarzArbG
8. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 4 Abs. 4 - neu - SchwarzArbG
9. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 5 SchwarzArbG
10. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 7 SchwarzArbG
11. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 8 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG
12. Zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG
13. Zu Artikel 2a - neu - § 112 Abs. 2 Nr. 7 TKG
Artikel 2a Änderung des Telekommunikationsgesetzes
14. Zu Artikel 4 Nr. 8 § 196 Abs. 2 Satz 4 - neu - SGB VI
15. Zu Artikel 4 Nr. 8 Buchstabe b - neu - § 196 Abs. 5 - neu - SGB VI
16. Zu Artikel 7 Nr. 1 § 33 Abs. 1 SGB XII , Nr. 2 § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII
17. Zu Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
18. Zu Artikel 11 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 7 der 2. BMeldDÜV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
19. Zu Artikel 11 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 - neu - der 2. BMeldDÜV
20. Zu Artikel 16 Abs. 2 Inkrafttreten
Drucksache 544/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Des Weiteren soll die DGUV e.V. den zuständigen Sozialressorts zeitnah über die Erfahrungen mit der Verbesserung der Beweislastumkehr beim Arbeitgeberregress berichten, um zu prüfen, ob die Sofortmeldung die gewünschten Auswirkungen zeitigt.
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 28a Abs. 1 SGB IV ,
Zum ersten Spiegelstrich:
Zum zweiten Spiegelstrich:
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IV , Artikel 12 Nr. 2 § 7 DEÜV
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 28a Abs. 4 Satz 5 - neu - SGB IV ,
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1a Nr. 3 - neu -, Nr. 4 - neu - SchwarzArbG
5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1a Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - SchwarzArbG
Zu Artikel 2
6. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstaben b und c § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10a SchwarzArbG
7. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 3 Abs. 3a - neu - SchwarzArbG
8. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 4 Abs. 4 - neu - SchwarzArbG
9. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 5 SchwarzArbG
10. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 7 SchwarzArbG
11. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 8 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG
12. Zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG
13. Zu Artikel 2a - neu - § 112 Abs. 2 Nr. 7 TKG
Artikel 2a Änderung des Telekommunikationsgesetzes
14. Zu Artikel 4 Nr. 8 § 196 Abs. 2 Satz 4 - neu - SGB VI
15. Zu Artikel 4 Nr. 8 Buchstabe b - neu - § 196 Abs. 5 - neu - SGB VI
16. Zu Artikel 7 Nr. 1 § 33 Abs. 1 SGB XII , Nr. 2 § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII
17. Zu Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
18. Zu Artikel 11 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 7 der 2. BMeldDÜV Nr. 2a - neu - § 5c Nr. 8 der 2. BMeldDÜV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
19. Zu Artikel 11 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 - neu - der 2. BMeldDÜV
20. Zu Artikel 16 Abs. 2 Inkrafttreten
Drucksache 827/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz )
... Verstoß gegen Absatz 1 betroffenen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder gleichartigen Zahlungssystemen gegenüber zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet ist. Bei einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß macht sich der Betreiber zudem schadensersatzpflichtig. Die Beweislast für den Nachweis eines Verstoßes richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen; danach hat jede Partei, die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu beweisen. Die Ansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kommt die Deutsche Bundesbank aufgrund ihrer umfassenden Spezialkenntnisse im Zahlungsverkehr und aufgrund ihrer Aufgaben bei der Überwachung des Zahlungsverkehrs als Sachverständige in Betracht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht, Zahlungssysteme
§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 2 Für Zahlungsinstitute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
§ 3 Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen
§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste
§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Zugang zu Zahlungssystemen
Abschnitt 2 Erlaubnis, Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 8 Erlaubnis
§ 9 Versagung der Erlaubnis
§ 10 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 11 Inhaber bedeutender Beteiligungen2
Abschnitt 3 Eigenkapital
§ 12 Eigenkapital
Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, sofortige Vollziehbarkeit
§ 13 Sicherungsanforderungen
§ 14 Auskünfte und Prüfungen
§ 15 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
§ 17 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 18 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 19 Inanspruchnahme von Agenten
§ 20 Auslagerung
§ 21 Aufbewahrung von Unterlagen
§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche
§ 23 Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 24 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 25 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 26 Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 27 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Abschnitt 6 Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
§ 28 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften
§ 29 Anzeigen
§ 30 Zahlungsinstituts-Register
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 34 Mitteilung in Strafsachen
§ 35 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
1. Schaffung eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten -Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG
2. Änderung des Kreditwesengesetzes
3. Änderung sonstiger Gesetze
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
VI. Bürokratiekosten
1. Vorbemerkung
2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
3. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
4. Für die Verwaltung werden 13 Informationspflichten neu eingeführt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer n
Zu Nummer n
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 9
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 13
Zu Absatz 3
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 17
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 27
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 29
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 572: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie sowie einer Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten
Drucksache 689/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 zur Zwischenbewertung des Europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit 2004–2010 (2007/2252(INI))
... 13. ist der Auffassung, dass die Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der Unschädlichkeit eines Produkts auf den Hersteller oder den Importeur zur Förderung der Präventionspolitik beitragen könnte, wie es im Übrigen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (
Drucksache 748/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... Die Bestimmung über die Beweislast findet sich in den meisten Richtlinien zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Für Gerichtsverfahren gilt im Allgemeinen die Regel, dass eine Person, die eine Behauptung aufstellt, diese beweisen muss. In Diskriminierungsfällen ist es aber häufig äußerst schwierig, die erforderlichen Beweise zu erbringen da sie sich oft in den Händen des Beklagten befinden. Dieses Problem wurde vom Europäischen Gerichtshof19 und vom Gemeinschaftsgesetzgeber in den Richtlinien 97/80/EG20, 2000/43/EG21, 2000/78/EG22,
Drucksache 630/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetz es und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
... Befristete Arbeitsverhältnisse enden zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt, es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Weiterbeschäftigung. Der Verzicht eines Arbeitgebers, befristet beschäftigte Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, bedarf auch künftig keiner Begründung. Aus der Neuregelung erwächst weder ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung noch kommt es zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers, wonach er Gründe darlegen müsste, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen und nicht mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
§ 25a Einweisung in der Dienststelle
§ 25b Einführung und Begleitung
§ 30a Pflichten der Vorgesetzten
§ 61 Disziplinarvorgesetzte
§ 63 Einstellung des Verfahrens
§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme
Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann
§ 18 Mitbestimmung
Artikel 4 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 6 Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Regelungsinhalte
3 Gesetzgebungskompetenz
Kosten der öffentlichen Haushalte
Kosten für die Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses
Kosten für die Neustrukturierung der Bildungsmaßnahmen für die Dienstleistenden
a Informationsseminar
b Seminar zur politischen Bildung
c Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen
d Seminar zu speziellen Fachthemen
e Seminar zur Reflexion
IT -Kosten
Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Änderung von Informationspflichten
a Informationspflichten der Wirtschaft:
b Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
c Informationspflichten für die Verwaltung
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Befristung des Gesetzes
Abschaffung oder Vereinfachung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 25a
Zu § 25b
Zu den Nummern 11 bis 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu den Nummern 20 bis 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 452: Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze
Drucksache 172/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Als Antragsvoraussetzung liegt die Beweislast insoweit beim Antragsteller. An ihm ist es zu beweisen dass die von ihm unterhaltene Niederlassung im Inland den Anforderungen des § 3 Abs.1 Satz 2
A. Probleme und Ziele
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 4 Neubekanntmachung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Drucksache 748/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... 12. Der Bundesrat wendet sich gegen die nach dem Vorbild der Gleichbehandlungsrichtlinien gestalteten Regelungen zur gestuften Beweislastumkehr und zum Verbot der Limitierung von Schadensersatzansprüchen. Hierdurch beschränkt die EU in unverhältnismäßiger Weise den Ausgestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und zwingt sie zur Übernahme von mit dem eigenen Prozessrecht nicht in Einklang stehenden Detailbestimmungen.
Drucksache 560/1/08
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob zum Schutze der Verbraucher vor untergeschobenen Verträgen bei der Betreibervorauswahl eine Festlegung der Beweislast dahingehend ausreichend ist, dass der Anbieter, zu dem hin der Wechsel erfolgt, im Streitfalle den Beweis für die Änderung entweder durch die Vorlage entsprechender Willenserklärungen des Kunden in Textform oder mit Hilfe eines entsprechenden Voice Files erbringen kann.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 98 TKG
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 und 10 § 142 Abs. 1 Satz 1 und § 144 TKG
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b § 40 Abs. 1 Satz 4 TKG
5. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 66a Satz 6 TKG
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c § 66d Abs. 3 TKG
7. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c § 66d Abs. 3 Satz 1 TKG
Drucksache 553/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
... (4) Verträge, die unmittelbar durch eine unlautere Telefonwerbung nach Absatz 2 Nr. 2 abgeschlossen werden, werden erst wirksam, wenn der Kunde das fernmündliche Vertragsangebot des Unternehmers schriftlich, mittels Fax oder E-Mail, angenommen hat. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers gemäß Absatz 2 Nr. 2 nicht vorgelegen hat.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 312e Abs. 1a - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 312f Nr. 1, 2 BGB
3. Zu Artikel 1a - neu - § 43 Abs. 2a - neu - , 3 BDSG
Artikel 1a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
4. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Nr. 4 § 20 Abs. 1 UWG
5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG
6. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG
7. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 312b Abs. 4a - neu - BGB *
8. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 2 UWG
9. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - UWG
10. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 102 Abs. 2 Satz 1 TKG
11. Zu Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 960/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden KOM (2008) 817 endg.; Ratsdok. 16933/08
... 6. Problematisch erscheint die Ausdehnung der Gefährdungshaftung auf das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, da die Ausgestaltung des Eigenverschuldens als Haftungsausschluss zum einen eine Beweislastumkehr zur Folge hat und zum anderen die Unternehmen (zumindest zunächst) für das Fremdverschulden Dritter, insbesondere anderer Passagiere, einzustehen haben.
2 Allgemeines
Zu einzelnen Regelungen des Verordnungsvorschlags:
Zu Artikel 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 28
Drucksache 553/2/08
Antrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
... (4) Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die ein Marktteilnehmer bei einem Telefonanruf nach Absatz 2 Nr. 2 abgibt, wird erst wirksam, wenn der Marktteilnehmer sie durch eine nachfolgende Erklärung in Textform bestätigt. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass eine unzumutbare Belästigung des Marktteilnehmers gemäß Absatz 2 Nr. 2 nicht vorgelegen hat.
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