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"Bundesfachplanungsentscheidung"


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Drucksache 333/13

... Im Rahmen der Bundesfachplanung nehmen die zuständigen Länder in der Antragskonferenz nach § 7 Absatz 2 NABEG an der Erörterung von Gegenstand und Umfang der für die Trassenkorridore vorzunehmenden Bundesfachplanung teil, wobei insbesondere erörtert wird, inwieweit Übereinstimmung der beantragten Korridore mit den Erfordernissen der Raumordnung der betroffenen Länder besteht oder hergestellt werden kann. Sie können gemäß § 7 Absatz 3 i.V.m. § 6 Satz 1 Nummer 1 NABEG konkrete Vorschläge für die Trassenführung vorlegen sowie als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Stellungnahmen übermitteln (§ 9 Absatz 2 NABEG) und gegen die Bundesfachplanungsentscheidung Einwendungen erheben (§ 14 NABEG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 333/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Durchführung der Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur

§ 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Ausgangslage

2. Energierechtlicher Hintergrund

3. Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren

4. EU-rechtlicher Kontext

5. Beteiligung der Länder an der Bundesfachplanung sowie im Planfeststellungsverfahren

II. Alternativen

III. Folgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft

3. Gleichstellungspolitische Bedeutung

4. Nachhaltigkeit

IV. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (NKR-Nr.: 2551)


 
 
 


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