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"Bundesrechtliche"


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0003/05B
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0712/04B
0712/04
0993/04B
0993/1/04
0610/04
0543/04B
0618/04B
0270/04
0544/04B
0586/04
0428/04B
0553/04B
0722/04
0429/04
0721/04
0429/04B
0709/04
0818/04
0428/04
0325/03B
0830/03B
Drucksache 216/11 (Beschluss)

... Der Entwurf des KrWG sieht für die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 wesentlich detailliertere und umfangreichere Inhalte vor. Da die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) eine wichtige Grundlage für die Aufstellung bzw. Fortschreibung der Abfallwirtschaftspläne sind, müssen die entsprechenden Anforderungen im Landesrecht geändert werden. Die regionale Abfallplanung (Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz) ist bereits durch bundesrechtliche Vorschrift an die Inhalte der landesweiten Abfallplanung (Abfallwirtschaftsplan) zu binden.



Drucksache 462/11

... enthält den gesetzlichen Rahmen für den Marktzugang im gewerblichen Straßenpersonenverkehr. Die Unternehmen operieren häufig bundesweit. Unterschiedliche Regelungen durch einzelne Länder würden das Gewerbe erheblich belasten und zu Schwierigkeiten bei Kontrollen führen. Eine bundesrechtliche Regelung ist deshalb nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechtsund Wirtschaftseinheit erforderlich. Die in Artikel 1 vorgenommenen Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes bewegen sich in diesem gesetzlichen Rahmen.



Drucksache 45/1/10

... Es bedarf mithin der Einführung einer bundesrechtlichen Öffnungsklausel, um den Ländern die Möglichkeit einer von der geltenden Regelung in § 23a GVG abweichenden Zuständigkeitsregelung zu eröffnen. Der in Artikel 147



Drucksache 480/10

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Anpassung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist, z.B. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht), Nr. 11 (Recht der Wirtschaft), Nr. 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung), Nr. 19 (Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren), Nr. 20 GG (Recht der Lebensmittel, Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel, Pflanzenschutz und Tierschutz), Artikel 73 Abs.1 Nr. 11 GG (Statistik für Bundeszwecke). Die Anpassung bestehender bundesgesetzlicher Regelungen auf Grund der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 20 ist zur Wahrung der Rechtseinheit im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Durch landesrechtliche Vorschriften können die Bundesgesetze nicht geändert oder ergänzt werden. Eine einheitliche Fortführung der bisherigen Regelungen erfordert die klarstellende Änderungen und Ergänzungen.



Drucksache 856/10 (Beschluss)

... Nach § 57a Absatz 4 BZRG-E erfolgt die eingeschränkte Auskunft für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art und Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, durch die für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde. Zuständige Behörden sind häufig Kommunen, sodass durch die bundesrechtliche Änderung den Kommunen unmittelbar neue Aufgaben zugewiesen werden. Durch Übertragung der Aufgaben auf die Kommunen wird eine erhebliche Mehrbelastung geschaffen. Der Gesetzentwurf basiert darauf, dass die Auskünfte für nichtstrafrechtliche Zwecke bisweilen eingeschränkt erteilt werden müssen und ihre Bearbeitung daher eine Prüfung der Art und des Umfangs der zu erteilenden Auskünfte voraussetzt.



Drucksache 69/10 (Beschluss)

... l. I S. 689) sollten die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass finanziell hilfsbedürftige Bürger einen erleichterten Zugang zur Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhalten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, a.a.O., S. 7). Ob und inwieweit die Gewährung von Beratungshilfe in diesem Sinne verfassungsrechtlich geboten ist, ist höchstrichterlich weitgehend geklärt. Die Versagung von Beratungshilfe im außergerichtlichen Verfahren verletzt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts weder die Rechtsweggarantie noch das Gebot der "Waffengleichheit" noch das Gebot der Angleichung oder Gleichstellung von unbemitteltem und bemitteltem Bürger bei der Rechtsverfolgung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/ 07 -, Rpfleger 2007, 552, 553 und vom 5. Februar 2001 - 2 BvR 1389/ 99 -, FamRZ 2003, 362). Offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht bislang allein die Frage, ob das Gebot der Angleichung oder Gleichstellung von unbemitteltem und bemitteltem Bürger bei der Rechtsverfolgung auch im außergerichtlichen Bereich Geltung hat; es hat jedoch klargestellt, dass von Verfassungs wegen gegebenenfalls nur gefordert wäre, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht unmöglich gemacht wird, was das Gericht bislang in jedem geprüften Einzelfall verneint hat. Zudem hat es jüngst klargestellt, dass Artikel 3 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung verlangt (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2007 - a.a.O.). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass in der Versagung von Beratungshilfe für das Betreiben eines Verwaltungsverfahrens kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Grundsatz des fairen Verfahrens, das Asylgrundrecht oder die Menschenwürde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1988 - 1 BvR 1492/ 88 - und vom 6. Februar 1992 - 2 BvR 1804/ 91 -). Unabhängig hiervon hielt der Gesetzgeber es jedoch für geboten, nach einer fast hundertjährigen Entwicklung eine sichere bundesrechtliche Grundlage für die Rechtsberatung hilfsbedürftiger Schichten der Bevölkerung zu schaffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, a.a.O.).



Drucksache 482/10

... Zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse ist hier eine bundesrechtliche Regelung erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), da andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes, nämlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vorschriften an die E-Geld-Institute, würde erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge haben. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass E-Geld-Institute ebenso wie Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und Versicherungsunternehmen in Deutschland auch über die Staatsgrenzen hinaus tätig werden und im Ausland Tochter- und Zweiniederlassungen unterhalten können. Wenn diese Unternehmen im Ausland wettbewerbsfähig bleiben sollen, muss es für die zuständige Aufnahmestaatsbehörde eine einheitliche Aufsichtsinstitution geben.



Drucksache 536/10 (Beschluss)

... Im Rahmen einer Überprüfung bundesrechtlicher Gebühren auf Kostendeckung haben einige Ausländerbehörden im Juli dieses Jahres die Kostendeckung der nach der



Drucksache 35/10

... im Hinblick auf die nötige Rechtsklarheit für die betroffenen Diensteanbieter darauf an, dass keine zu der Umsetzung im Landesrecht (RStV) unterschiedlichen Regelungen getroffen werden. Die Länder streben eine vollständige Umsetzung an, ohne dass die Regelungsstruktur des RStV grundlegend verändert werden soll. Die Begriffsbestimmungen werden daher nicht grundlegend verändert. Daran orientiert sich auch die bundesrechtliche Regelung im TMG.



Drucksache 168/10

... "-Veranstaltungen zur Fußball Weltmeisterschaft 2010 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist daher der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Gegenstand haben. Vor dem Hintergrund, dass bereits für "



Drucksache 856/1/10

... Nach § 57a Absatz 4 BZRG-E erfolgt die eingeschränkte Auskunft für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art und Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, durch die für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde. Zuständige Behörden sind häufig Kommunen, sodass durch die bundesrechtliche Änderung den Kommunen unmittelbar neue Aufgaben zugewiesen werden. Durch Übertragung der Aufgaben auf die Kommunen wird eine erhebliche Mehrbelastung geschaffen. Der Gesetzentwurf basiert darauf, dass die Auskünfte für nichtstrafrechtliche Zwecke bisweilen eingeschränkt erteilt werden müssen und ihre Bearbeitung daher eine Prüfung der Art und des Umfangs der zu erteilenden Auskünfte voraussetzt.



Drucksache 536/1/10

... Im Rahmen einer Überprüfung bundesrechtlicher Gebühren auf Kostendeckung haben einige Ausländerbehörden im Juli dieses Jahres die Kostendeckung der nach der



Drucksache 711/10

... Soweit auf den genannten Flächen nach bundesrechtlichen (z.B. § 78 Absatz 1 Nummer 8 des



Drucksache 230/10

... unter III., S. 25 ff.). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Unklarheiten über die Zuordnung zu Bundes- oder Landesrecht wird dadurch Rechnung getragen, dass der Bund sich darauf beschränkt, solche Vorschriften "



Drucksache 226/1/10

... Für diese Entscheidung der Länder ist eine bundesrechtliche Vorgabe nicht erforderlich. Aus Gründen der Mitverantwortung der Länder für die Finanzausstattung der Kommunen haben die Länder ein eigenes Interesse, aber auch gegenüber dem Bund im Rahmen der Bundestreue die Pflicht, die Eignung von Optionsbewerbern fachlich fundiert zu prüfen und ein transparentes Verfahren zu gestalten. Letzteres scheint auch für den Fall gerichtlicher Überprüfungen unabweislich.



Drucksache 228/10

... Wirtschaftseinheit und Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet werden bedroht, wenn Stipendienprogramme nur in einzelnen Ländern eingeführt werden und es so zu einer Abwanderung begabter Studierender aus anderen Regionen kommt. Die Gefahr einer sich beschleunigenden Abwanderung ist real und lässt sich ohne bundesrechtliches Gegensteuern nicht verhindern. Wie beispielsweise die Studie "



Drucksache 858/1/10

... bundesrechtlich zu regeln.



Drucksache 31/10

... – Ablösung der Rechtsverordnungen und Landesgesetze soweit möglich durch verbindliche bundesrechtliche Regelungen,



Drucksache 67/10

... Es bedarf mithin der Einführung einer bundesrechtlichen Öffnungsklausel, um den Ländern die Möglichkeit einer von der geltenden Regelung in § 23a GVG abweichenden Zuständigkeitsregelung zu eröffnen. Der in Artikel 147



Drucksache 45/10 (Beschluss)

... Es bedarf mithin der Einführung einer bundesrechtlichen Öffnungsklausel, um den Ländern die Möglichkeit einer von der geltenden Regelung in § 23a GVG abweichenden Zuständigkeitsregelung zu eröffnen. Der in Artikel 147



Drucksache 569/10 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung von



Drucksache 569/1/10

... 'Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung von



Drucksache 59/1/09

... " gerecht und schafft die dringend erforderliche Rechtssicherheit. Durch den angefügten Absatz wird klargestellt, dass weitergehendes Landesrecht die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen insoweit ergänzen kann.



Drucksache 280/1/09

... getroffen haben, eine eigentumsrechtliche Neuordnung bezüglich des Wassers stehender Gewässer einhergehen. Eine eigentumsrechtliche Unterscheidung zwischen dem Wasser stehender und dem Wasser fließender Gewässer ist bislang in keinem einzigen Land erfolgt und sollte auch künftig nicht erfolgen. Das Grundwasser und das Wasser sämtlicher oberirdischer Gewässer sind öffentliche Sachen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Nichteigentumsfähigkeit des Grundwassers in dem in der Begründung zitierten Beschluss sind vollinhaltlich auf alle oberirdischen Gewässer übertragbar. Auch diese unterliegen der öffentlichen Benutzungsordnung und der Bewirtschaftung durch den Staat. Für eine zu Differenzierungen und Neubewertungen führende bundesrechtliche Neuregelung zu stehenden und fließenden Gewässern gibt es keinen Bedarf. Auch in der Begründung zum Gesetzentwurf wird ein Grund für die Unterscheidung nicht genannt.



Drucksache 281/1/09

... ") wird gestrichen und durch diese bundesrechtliche Regelung ersetzt.



Drucksache 877/09

... Für die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten in den Zentren für Arbeit und Grundsicherung finden die bundesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 11 Absatz 2 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.



Drucksache 281/09 (Beschluss)

... ") gestrichen mit der Folge, dass - wie bisher - keine bundesrechtliche Regelung zur standortbezogenen und allgemeinen Vorprüfung existiert. Für das in dieser Hinsicht bestehende Landesrecht wird dessen Fortgeltung angeordnet. Eine Regelung über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht zu Lasten der Wirtschaftsbeteiligten und ein nicht gerechtfertigter erhöhter Verwaltungsaufwand wird damit vermieden. Es wird hier nicht verkannt, dass Nummer 17 der Anlage 1 zum



Drucksache 280/09 (Beschluss)

... bisher nicht, in einigen Ländern wurde es landesrechtlich eingeführt. Die Einführung der gehobenen Erlaubnis als bundesrechtliche Vorgabe würde für die Länder, die diese Zulassungsart bisher nicht haben, zu dem Ergebnis führen, dass für alle Gewässerbenutzungen – abgesehen von den Abwassereinleitungen – drei Zulassungsarten nebeneinander existieren, ohne das hierfür eine fachliche Notwendigkeit ersichtlich ist. Das Zulassungsregime würde unübersichtlich und es würde bürokratischer Mehraufwand erzeugt. Auf Grund der geringen praktischen Anwendung und im Sinne der Deregulierung haben auch einige Länder diese Zulassungsart aus den Landeswassergesetzen gestrichen. Die Länder, die diese Zulassungsart beibehalten wollen, sind auf Grund der Länderöffnung nicht gehindert.



Drucksache 66/09

... Die nach § 10 oder nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewahrenden Urkunden und geschlossenen



Drucksache 634/09

... § 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten § 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 634/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 6a
Garantien an Zweckgesellschaften

§ 6b
Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags

§ 6c
Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich

§ 6d
Frist für Antragstellung

§ 8a
Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten

§ 8b
Landesrechtliche Abwicklungsanstalten

§ 14a
Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a

§ 14b
Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a

§ 14c
Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt

§ 14d
Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten

Artikel 2
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 3
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 278/09A

... Der Gesetzentwurf dient dem Erlass vollzugsfähiger bundesrechtlicher Regelungen zum Naturschutz und der Landschaftspflege auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.



Drucksache 6/09

... Mit der Neuregelung bietet sich die Gelegenheit, das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare auf eine einheitliche Rechtsgrundlage zu stellen. Der Rechtszustand, dass das notarielle Disziplinarrecht teilweise auf landes-, teilweise auf bundesrechtliche Vorschriften verweist, wird beseitigt. Das vielfach als schwerfällig beklagte notarielle Disziplinarverfahren wird effektiver gestaltet.



Drucksache 724/09 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen über die sozialrechtliche Zuständigkeitsverteilung in der Praxis dazu führen, dass der zuständige Sozialleistungsträger nicht bereits vor der Einreise der Flüchtlinge bzw. Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ermittelt werden kann. Die Vorbereitung der Aufnahme hilfebedürftiger Menschen vor Ort wird hierdurch erheblich erschwert. Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen sollten insoweit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Zudem sollte ein Vorschlag zur Festlegung der Kostentragungspflicht im Sinne des § 108 Absatz 5



Drucksache 281/09

... es a.F. beruht. Solche Rechtsvorschriften des Umweltrechts des Bundes sollen durch den vorliegenden Gesetzentwurf, soweit dies nicht bereits durch parallele Rechtssetzungsvorhaben zum Naturschutz- und Wasserrecht vorgesehen ist, durch bundesrechtliche Vollregelungen ersetzt werden.



Drucksache 111/09 (Beschluss)

... (KHG) sicherzustellen. Mit diesem Votum haben die Länder den Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung bestätigt, auf die Dringlichkeit einer gesicherten Finanzierungsregelung hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass landesrechtliche Regelungen zu einer dauerhaften Lösung der Problematik nicht weiterhelfen. Im Interesse der Vermeidung einer Zersplitterung des Heilberufswesens ist die bundesrechtliche Regelung des Berufsbildes als nichtärztlicher Heilberuf erforderlich.



Drucksache 160/09

... (abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht). Für die Anordnung einer Normenkontrolle bundesrechtlicher Rechtsverordnungen durch das Bundesverwaltungsgericht gibt es Vorbilder (z.B. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Bau der "



Drucksache 284/09 (Beschluss)

... hinaus, da eine Abwicklung auch solcher Verfahren über die einheitliche Stelle vorgesehen ist, die von dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich ausgenommen wurden (Versicherungsvermittlung, Glücksspiele, Bewachungsgewerbe). Den Ländern sollte zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners - abweichend von der bundesrechtlichen Regelung - im Einklang mit der



Drucksache 280/09A

... Die in § 49 Absatz 1 Satz 1 erstmals bundesrechtlich normierte Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können, übernimmt entsprechende Vorschriften in den Wassergesetzen der meisten Länder. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Auf Grund von Fallzahlen aus Bayern, die auf alle Bundesländer hochgerechnet wurden, wird im Hinblick auf die Informationspflicht 4 von einer jährlichen Fallzahl von ca. 2.680 ausgegangen. Legt man der Informationspflicht 4 die Kostenklasse "



Drucksache 59/09 (Beschluss)

... " gerecht und schafft die dringend erforderliche Rechtssicherheit. Durch den angefügten Absatz wird klargestellt, dass weitergehendes Landesrecht die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen insoweit ergänzen kann.



Drucksache 111/09

... (KHG) sicherzustellen. Mit diesem Votum haben die Länder den Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung bestätigt, auf die Dringlichkeit einer gesicherten Finanzierungsregelung hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass landesrechtliche Regelungen zu einer dauerhaften Lösung der Problematik nicht weiterhelfen. Im Interesse der Vermeidung einer Zersplitterung des Heilberufswesens ist die bundesrechtliche Regelung des Berufsbildes als nichtärztlicher Heilberuf erforderlich.



Drucksache 724/1/09

... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen über die sozialrechtliche Zuständigkeitsverteilung in der Praxis dazu führen, dass der zuständige Sozialleistungsträger nicht bereits vor der Einreise der Flüchtlinge bzw. Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ermittelt werden kann. Die Vorbereitung der Aufnahme hilfebedürftiger Menschen vor Ort wird hierdurch erheblich erschwert. Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen sollten insoweit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Zudem sollte ein Vorschlag zur Festlegung der Kostentragungspflicht im Sinne des § 108 Absatz 5



Drucksache 284/1/09

... hinaus, da eine Abwicklung auch solcher Verfahren über die einheitliche Stelle vorgesehen ist, die von dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich ausgenommen wurden (Versicherungsvermittlung, Glücksspiele, Bewachungsgewerbe). Den Ländern sollte zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners - abweichend von der bundesrechtlichen Regelung - im Einklang mit der



Drucksache 279/09

... fachlich nur bundesweit einheitlich erfolgen. Um in diesem Bereich die notwendige Rechtseinheit herzustellen, ist eine bundesrechtliche Regelung unverzichtbar. Die Rechtseinheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG wäre nicht mehr gewahrt, wenn die Länder auf Grund unterschiedlicher Bewertung der Schutzbedürftigkeit von Leben und Gesundheit der Bevölkerung eine Vielzahl völlig unterschiedlicher materieller Schutzmaßstäbe für die Bevölkerung festlegen würden. Die Tätigkeit der Anlagenbetreiber stellt im gesamten Bundesgebiet einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Regionale Unterschiede, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Anforderungen führen, die an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen zu stellen sind, und damit eine unterschiedliche Regelung erfordern, sind nicht denkbar. Der hohe Schutzzweck des Gesundheitsschutzes, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Jugendliche erfordert es, bundesweit einen einheitlich hohen Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung, insbesondere künstlicher UV-Strahlung, zu schaffen. Auf andere Weise ist ein gleichwertiger Schutz der Bevölkerung vor den schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung nicht zu erreichen. Insbesondere bundesweit einheitliche Grenzwerte bilden die Grundlage für eine angemessene Begrenzung der Strahlenbelastung der Bevölkerung und verhindern, dass sich die durch die fortschreitende Technisierung geprägten Lebensverhältnisse, im Hinblick auf das jeweils hinzunehmende Maß der Strahlenbelastung, erheblich auseinanderentwickeln. Gegen ein Bundesgesetz spricht auch nicht, dass die Länder gleich lautende Gesetze erlassen können. Nach dem Bundesverfassungsgericht "



Drucksache 744/09

... Diesem Mangel kann durch eine Gesetzesänderung abgeholfen werden, die die Möglichkeit eröffnet, nicht nur auf Registereinträge anderer Standesämter zuzugreifen, sondern diese auch am Ort der Beurkundung durch das Standesamt fortzuführen und demzufolge auch zeitnah Urkunden ausstellen zu können, die dem aktuellen Registereintrag entsprechen. Im Übrigen können die Länder ihre landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage einer bundesrechtlichen Öffnungsklausel erheblich besser an die jeweils bestehenden Verwaltungsstrukturen anpassen, ohne diese verändern zu müssen.



Drucksache 563/08

... (ROG, Artikel 1 dieses Gesetzes) bedarf der Anpassung an die geänderte Verfassungslage. Dabei sollen die bewährten, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Rahmenregelungen möglichst weitgehend in bundesrechtliche Vollregelungen überführt und den Ländern der erforderliche Spielraum für ergänzendes Landesrecht belassen werden.



Drucksache 29/08

... - und Produktsicherheitsgesetzes oder anderer geeigneter bundesrechtlicher Vorschriften um eine Regelung, die die Behörden ermächtigt, in bestimmten Fällen gegenüber Internetauktionshäusern den Abbruch der Auktion anzuordnen. Soweit eine solche Regelung auf EU-Rechtsebene verortet werden müsste wird die Bundesregierung gebeten, dies zu veranlassen.



Drucksache 9/1/08

... nicht identisches bundesrechtlich geregeltes Nachweisverfahren ist mit unnötigem bürokratischem Aufwand verbunden. Der Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 ist daher an den Energieausweis für neu errichtete Gebäude nach § 16 EnEV zu koppeln.



Drucksache 648/08 (Beschluss)

... " noch das Gebot der Angleichung oder Gleichstellung von unbemitteltem und bemitteltem Bürger bei der Rechtsverfolgung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/ 07 -, Rpfleger 2007, 552, 553 und vom 5. Februar 2001 - 2 BvR 1389/ 99 -, FamRZ 2003, 362). Offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht bislang allein die Frage, ob das Gebot der Angleichung oder Gleichstellung von unbemitteltem und bemitteltem Bürger bei der Rechtsverfolgung auch im außergerichtlichen Bereich Geltung hat; es hat jedoch klargestellt, dass von Verfassungs wegen gegebenenfalls nur gefordert wäre, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht unmöglich gemacht wird, was das Gericht bislang in jedem geprüften Einzelfall verneint hat. Zudem hat es jüngst klargestellt, dass Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung verlangt (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2007 - a.a.O.). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt dass in der Versagung von Beratungshilfe für das Betreiben eines Verwaltungsverfahrens kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Grundsatz des fairen Verfahrens, das Asylgrundrecht oder die Menschenwürde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1988 - 1 BvR 1492/ 88 - und vom 6. Februar 1992 - 2 BvR 1804/ 91 -). Unabhängig hiervon hielt der Gesetzgeber es jedoch für geboten, nach einer fast hundertjährigen Entwicklung eine sichere bundesrechtliche Grundlage für die Rechtsberatung hilfsbedürftiger Schichten der Bevölkerung zu schaffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, a.a.O.).



Drucksache 636/1/08

... " auf bundesrechtlicher Grundlage zu ermöglichen, ist es erforderlich, § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG um schwerbehinderte Menschen zu erweitern, für die das Zurücklegen längerer Wegstrecken auf Grund von Erkrankungen ebenfalls eine unzumutbare Härte darstellt.



Drucksache 755/08

... Bis zur Neuordnung durch das o.g. Bundesgesetz war die Altenpflegeausbildung landesrechtlich geregelt. In mehreren Ländern wurde sie als schulische Ausbildung durchgeführt. Die bundesrechtliche Regelung im Altenpflegegesetz hat die Ausbildung einer dualen Berufsausbildung nach dem



Drucksache 295/08

... Bereits nach der bisherigen Fassung (Abs. 4 Satz 2) konnten die Länder die Zahl der zu betreuenden Kinder gegenüber der bundesrechtlichen Vorgabe generell einschränken oder den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Befugnis eröffnen, die Erlaubnis individuell auszugestalten. Solche landesrechtlichen Regelungen wurden jedoch bisher nicht getroffen.



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