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"Bundesweite"
Drucksache 39/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
... - Für die gewerblichen Betreiber von unbemannten Luftfahrtsystemen entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Pflicht zur Kennzeichnung ihrer unbemannten Luftfahrtsysteme mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm und durch die Einführung der Pflicht, besondere Kenntnisse nachzuweisen, sofern das Gerät eine Startmasse von mehr als 2 Kilogramm aufweist. Bisher wurden diese Kenntnisse aber oft im Rahmen der Beantragung von Aufstiegserlaubnissen abgefragt. Durch einen bundesweit geltenden Kenntnisnachweis dürfte der Nachweis allgemeiner Kenntnisse im Rahmen der Antragsstellung weitestgehend entfallen.
Drucksache 383/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... 7. Im Ergebnis der im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie durchgeführten repräsentativen Betriebsbefragung von bundesweit 6 500 Betrieben gaben 2015 nur 54 Prozent der Betriebe an, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dies muss nach Ansicht des Bundesrates Ansporn sein, um die Bemühungen zur Gewaltprävention zu intensivieren. Insbesondere in kleinen Betrieben und in dienstleistenden Bereichen ist diese Forderung häufig nicht umgesetzt. Da, wie aufgeführt, die Gefährdungsbeurteilung ein wesentliches Element der Prävention vor Gewalt durch Dritte darstellt, bekräftigt der Bundesrat die von den Arbeitsschutzbehörden seiner Länder und den übrigen an der Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie beteiligten Institutionen Bund und Unfallversicherungsträger sowie Sozialpartner ergriffenen Anstrengungen zum Beispiel mit den bundesweiten Arbeitsprogrammen für eine bessere betriebliche Arbeitsschutzorganisation und zum Schutz der Gesundheit bei arbeitsbedingten psychischen Belastungen.
Drucksache 179/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... es (Artikel 1 Nummer 3) wird auf die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 GG (Freizügigkeit) gestützt. Die sonstigen Änderungen im Aufenthaltsgesetz und die Änderungen im Asylgesetz sowie im Achten Buch Sozialgesetzbuch beruhen auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge); hinsichtlich der Artikel 74 Absatz 1 Nummern 4 und 7 GG jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Modifizierung bestehender bundesgesetzlicher Regelungen zur Durchführung von Rückführungen sowie im Bereich des Asylverfahrens und zu der Rolle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Stellung von Asylanträgen für unbegleitete Minderjährige kann nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestünde, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hinnehmbar ist. Ohne ein weiterhin bundeseinheitliches Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs beim Aufenthalt von Ausländern zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Entsprechendes gilt für die Rolle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Asylantragstellung für unbegleitete Minderjährige. Eine bundeseinheitliche Regelung ist daher geboten, um die Anwendung einheitlicher Maßstäbe auf die betroffenen Sachverhalte zu gewährleisten. Auch die bundesweite Mobilität zahlreicher Ausreisepflichtiger, die sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen versuchen, macht eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage zu Maßnahmen, die auch länderübergreifend vorgenommen werden können, erforderlich.
Drucksache 184/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Entsprechend der bundesweiten Gültigkeit der Jagdscheine sollten sich die Voraussetzungen für die Erteilung von Jagdscheinen bundesweit vergleichbar darstellen. Insbesondere mit Blick auf die mit dem Jagdschein einhergehenden Befugnisse im Bereich des Waffenrechts, des Inverkehrbringens von Lebensmitteln sowie mit Blick auf Aspekte des Tierschutzes ist eine bundeseinheitliche Regelung durch Verordnung erforderlich. Einheitliche Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsinhalte der Jäger- und Falknerprüfung sowie einheitliche Vorgaben zur Erteilung von Jagdscheine an Ausländer und dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige entsprechen zudem der zunehmenden Mobilität der Bürgerinnen und Bürger.
Drucksache 73/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... 'a1) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen," die Wörter "wobei die Höhe der Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen bundesweit einheitlich festzulegen ist," eingefügt.'
Drucksache 89/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 10. Der Bundesrat begrüßt die im April 2016 in Kraft getretene Reform des Vergaberechts, welche die EU-Vergaberichtlinien fristgerecht in deutsches Recht umsetzte. Dadurch wird die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte umfassend modernisiert. Auch der Bundesrat sieht in dem neuen Vergaberecht die Möglichkeit für flexiblere Verfahren und zudem erhebliche Einsparpotenziale gleicherweise für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber, zum Beispiel im Hinblick auf die elektronische Auftragsvergabe. Die strukturelle Neuerung der Vergaberegelungen trägt zur Vereinfachung des komplexen deutschen Kaskadensystems und damit zur Rechtssicherheit bei. Gleichwohl wird auf den Beschluss des Bundesrates vom 18.03.2016 (BR-Drucksache 87/16 - Ziffer 2 und 3), mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung auch nach Inkrafttreten der Reform anzustreben, hingewiesen. Der Bundesrat begrüßt auch das Bestreben der Bundesregierung, die Änderungen - soweit möglich - auch auf die unterhalb der EU-Schwellenwerte liegenden Auftragsvergaben zu übertragen. Der Bundesrat sieht der angekündigten Prüfung der Einführung eines bundesweiten zentralen Registers für 2017, in das Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften, die Unternehmen zurechenbar sind, eingetragen werden sollen, mit Interesse entgegen.
Drucksache 187/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... 36. Der Bundesrat hält insbesondere die Regelung in Artikel 32 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags für fragwürdig, auch für die Verteilernetzebene ohne Unterscheidung zwischen den Netzebenen eine Netzentwicklungsplanung vorzusehen, auch wenn die nationale Umsetzung insoweit eine Untergrenze von 100 000 angeschlossenen Kunden vorsehen kann. Eine Netzentwicklungsplanung auf der Verteilnetzebene erscheint nur auf der Ebene der Hochspannung diskussionswürdig. Die von der Kommission adressierten Ladepunkte für Elektromobile bedürfen - soweit nicht mehr als 30 Schnelllade-punkte gebündelt entstehen - keiner europäisch vorgegebenen bundesweiten Netzentwicklungsplanung, sondern sie können im Rahmen der Stromverbrauchsentwicklung aggregiert in der Planung höherer Netzebenen berücksichtigt werden. Außerdem ist ein Mehrwert einer Netzentwicklungsplanung auf der Ebene der Nieder- und Mittelspannung weder dargetan noch ersichtlich.
Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Der Ausbau von Mieterstrom führt zu Einnahmeausfällen bei den Netzentgelten und den netzentgeltgekoppelten Umlagen, ohne dass die damit zu finanzierenden Systemkosten sinken. Unter der Annahme eines moderaten Ausbaupfads von jährlich 120 Gigawatt-stunden Mieterstrom müssen im ersten Jahr Einnahmeausfälle von rund 8 Millionen Euro kompensiert werden. Der moderate Ausbaupfad geht davon aus, dass die beteiligten Akteure das Maximalpotenzial mit 2 Prozent bis 6 Prozent jährlich ausschöpfen (Quelle: Prognos, Schlussbericht Mieterstrom, 2017). Diese Annahme beruht auf historischen Erfahrungswerten. Diese Einnahmeausfälle wachsen somit über die Jahre jährlich um rund 8 Millionen Euro an. In Jahr fünf beliefe sich der Betrag auf rund 40 Millionen Euro. Bei Ausschöpfen des Maximalpotenzials von 3,6 Terawattstunden müssten rund 250 Millionen Euro kompensiert werden (Datenbasis 2016). Netzentgelte und netzgebundene Umlagen können perspektivisch steigen, so dass auch die Einnahmeausfälle steigen. Diese Einnahmeausfälle führen unmittelbar zu einer Erhöhung der Netzentgelte und netzentgeltgekoppelten Umlagen. Die Höhe des Anstiegs der Netzentgelte und der an die Netzentgelte gekoppelten Umlagen ist schwer abschätzbar und kann regional schwanken. Die tatsächliche Mehrbelastung ist daher regional unterschiedlich. Bei Ausschöpfung des geschätzten Maximalpotenzials von Mieterstrommodellen könnten die Netzentgelte in einzelnen Städten bis zu 0,7 Cent je Kilowattstunde steigen. Das entspricht einer maximalen Mehrbelastung von 24,50 Euro pro Jahr für einen durchschnittlichen Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden Stromverbrauch in diesen stark betroffenen Städten. In anderen Gebieten ohne signifikanten Zubau können die Netzentgelte nahezu unverändert bleiben. Die durchschnittliche bundesweite Erhöhung liegt aber voraussichtlich unter 0,1 Cent je Kilowattstunde. Durchschnittlich entspricht eine Erhöhung um 0,1 Cent je Kilowattstunde einer Mehrbelastung von 3,50 Euro pro Jahr und Haushalt.
Drucksache 180/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Lebensmittelverluste in Deutschland verringern
... Ein einheitliches und zielgerichtetes bundesweites Vorgehen gibt es jedoch noch nicht. Projekte und Initiativen müssen gebündelt und Synergien geschaffen werden. Einheitliche Standards müssen gesetzt werden, um das Ziel einer Verringerung der Lebensmittelverluste um 50 Prozent gemäß den UN-Nachhaltigkeitszielen und des durch die Bundesregierung auf alle Stufen der Wertschöpfungskette übertragenen Ziels zu erreichen.
Drucksache 652/17
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... V) geschaffen. In diesen Regelungen sind sanktionsbewehrte Fristen für die Einführung der bundesweiten Nutzungsmöglichkeit der Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten (Versichertenstammdatendienst) vorgesehen. Mit der Regelung in Satz 6 wird der Gesellschaft für Telematik eine Frist gesetzt, bis zu der sie die erforderlichen Maßnahmen für eine bundesweite Nutzung des Versichertenstammdatendienstes durchzuführen hat. Korrespondierend hierzu setzt Satz 14 einen Termin fest, ab dem die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte den Versichertenstammdatendienst durchzuführen haben. Die Regelung sieht zudem vor, dass sofern ab diesem Zeitpunkt der Versichertenstammdienst nicht durchgeführt wird, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen ist, bis die Prüfung durchgeführt wird.
Drucksache 402/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 - BBFestV 2017)
... Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2016 insgesamt rund 602 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt worden sind. Dies entspricht bei rechnerischen bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rund 14,0 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 4,3 Prozent.
Drucksache 262/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetz es
... Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für das gesamte Verfahren hat wesentliche Vorteile. Die Betroffenen haben bundesweit eine einzige Anlaufstelle. Zuständigkeitsfragen, beispielsweise bei unbekanntem Gericht oder Auslandswohnsitz, stellen sich nicht; Verzögerungen durch die Klärung von Zuständigkeitsfragen können nicht entstehen. Die Ortsnähe der Behörde ist kein maßgeblicher Faktor, da Anträge schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts gestellt werden könnten. Auch ein leichter Zugriff auf bei der Behörde vorhandene Verfahrensakten spielt in der Praxis keine Rolle, da diese in aller Regel vernichtet sein werden. Spezielle Regelungen zum Informationsaustausch im Falle der Rücknahme einer Rehabilitierungsentscheidung sind obsolet.
Drucksache 712/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... f) Eine Erhöhung des Schulbedarfspakets ist erforderlich, da ohne eine hinreichende Deckung der Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten hilfebedürftigen Kindern nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts der Ausschluss von Lebenschancen droht. Seit 2009 wird die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in pauschalierter Form mit einem Bedarf von 100 Euro im Jahr berücksichtigt. Die damalige Ermittlung des Pauschalbetrags beruhte lediglich auf Erfahrungswerten aus der Praxis und wurde weder im Rahmen des RBEG im Jahr 2011 noch bei dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren auf eine mögliche Unterdeckung des Bedarfs hin überprüft. Eine Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe des Soziologischen Forschungsinstituts Göttingen e.V. (SOFI) kommt zu dem Ergebnis, dass die Summe von 100 Euro pro Schuljahr in der Regel nicht ausreichend sei, um die Kosten für den Schulbedarf zu decken. Von daher wird empfohlen, die Leistungshöhe für den Schulbedarf nach oben an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen.
Drucksache 769/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... Durch die Ergänzung des Artikels 91c GG wird die Einrichtung eines verbindlichen, bundesweiten Portalverbunds ermöglicht, über den alle Nutzer einfach und sicher auf die Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung von Bund und Ländern zugreifen können. Grundlage ist die von den Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 beschlossene Verbesserung der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in Deutschland.
Drucksache 619/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
... Voraussetzung für die Teilnahme einer KWK-Anlage im Segment 1 bis 50 MW an einer Ausschreibung ist nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 KWKG-E, dass der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird. Damit wären Anlagen, die einen auch nur teilweisen Eigenverbrauch aufweisen, von der Ausschreibung ausgeschlossen. Betroffen sind vor allem industrielle KWK-Anlagen, die wesentlich zum KWK-Ausbau beitragen. Nach Schätzungen aus der Industrie erfolgen bundesweit bis zu 2/3 der KWK-Stromerzeugung im Segment 1 bis 50 MW durch industrielle KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch. Ein weiterer Ausbau der industriellen KWK im Segment 1 bis 50 MW wäre damit nicht zu erwarten. Bei Beschränkung der Ausschreibung auf KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung wird damit das potenzielle Ausschreibungsvolumen stark vermindert und der Wettbewerb eingeschränkt.
Drucksache 803/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
... e) Der Bundesrat begrüßt die angekündigte Absicht des Bundes, ein bundesweites Netz von Monitoringstationen für Schienenverkehrslärm einzurichten. Er bittet die Bundesregierung, die Stationen technisch so auszustatten, dass zum einen die Wirksamkeit der Verbotsregelung für graugussklotzgebremste Güterwagen überprüft und zum anderen die Entwicklung des Schienenverkehrslärms insgesamt erfasst werden können. Der Bundesrat hält es für erforderlich, den dauerhaften Betrieb eines Monitorings für Schienenverkehrslärm im Hinblick auf Zielrichtung, Ausgestaltung und Rechtsfolgen auf eine verbindliche Grundlage zu stellen und bittet die Bundesregierung eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.
Drucksache 236/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Die Beschränkung auf die jeweilige Strafverfolgungsbehörde (dies bedeutet in der Regel eine Beschränkung auf die Verfahren und den elektronischen Aktenbestand einer Staatsanwaltschaft) soll aber sicherstellen, dass auch bei einer landes- oder bundesweit zentralisierten Speicherung keine landes- oder bundesweite Abfrage erfolgen kann. Auf diesen Aktenbestand kann ein staatsanwaltschaftlicher Sachbearbeiter auch bei papierbasierter Aktenführung nicht ohne weitere zugreifen. Die Einführung der elektronischen Akte darf aber in dieser Hinsicht nicht zu einer Schlechterstellung der Strafverfolgungsbehörden führen.
Drucksache 236/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Die Beschränkung auf die jeweilige Strafverfolgungsbehörde (dies bedeutet in der Regel eine Beschränkung auf die Verfahren und den elektronischen Aktenbestand einer Staatsanwaltschaft) soll aber sicherstellen, dass auch bei einer landes- oder bundesweit zentralisierten Speicherung keine landes- oder bundesweite Abfrage erfolgen kann. Auf diesen Aktenbestand kann ein staatsanwaltschaftlicher Sachbearbeiter auch bei papierbasierter Aktenführung nicht ohne weitere zugreifen. Die Einführung der elektronischen Akte darf aber in dieser Hinsicht nicht zu einer Schlechterstellung der Strafverfolgungsbehörden führen.
Drucksache 803/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
... e) Der Bundesrat begrüßt die angekündigte Absicht des Bundes, ein bundesweites Netz von Monitoringstationen für Schienenverkehrslärm einzurichten. Er bittet die Bundesregierung, die Stationen technisch so auszustatten, dass zum einen die Wirksamkeit der Verbotsregelung für graugussklotzgebremste Güterwagen überprüft und zum anderen die Entwicklung des Schienenverkehrslärms insgesamt erfasst werden können. Der Bundesrat hält es für erforderlich, den dauerhaften Betrieb eines Monitorings für Schienenverkehrslärm im Hinblick auf Zielrichtung, Ausgestaltung und Rechtsfolgen auf eine verbindliche Grundlage zu stellen und bittet die Bundesregierung eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.
Drucksache 546/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)
... Die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) soll beim Zensus 2021 analog zum Zensus 2011 wieder als postalische Erhebung durchgeführt werden. Für diese Erhebung benötigen die statistischen Landesämter aktuelle und zustellfähige Eigentümerangaben. Dazu ist in einer möglichst frühen Projektvorbereitungsphase der bundesweite Abgleich der im Rahmen der GWZVorbereitung übermittelten Eigentümerangaben aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS - § 8 Absatz 2 und 3 ZensVorbG 2021-E) und weiterer Datenquellen (zum Beispiel Daten der Grundsteuerund/oder der Grundbuchstellen - § 12 Absatz 2 und 3 ZensVorbG 2021-E mit den Daten aus dem Melderegister (MR)) zur Ermittlung, Pflege und Aktualisierung dieser Eigentümerangaben notwendig. Ansonsten ist die Durchführung der GWZ-Eigentümerermittlung in den Ländern nicht effizient und kostenintensiver; die Länder würden dadurch mit erheblichen vermeidbaren Mehrkosten belastet. Durch die vorgeschlagene Änderung kann ein Datenabgleich in einer frühen Projektphase mit weniger Personal durchgeführt werden, da für die Arbeiten ein längeres Zeitfenster zur Verfügung steht.
Drucksache 541/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die durchschnittlichen Schulbedarfskosten ohne Verleihgebühr über alle 10 Schuljahre und für alle Schulformen nach Abzug der Regelbedarfspositionen Bücher und Broschüren, Bekleidung/Schuhe und Datenverarbeitung/Software bei 153 Euro pro Jahr liegen. Vielfach liegen die Beträge auch höher. Auch die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführte Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe des Soziologischen Forschungsinstituts Göttingen e.V. (SOFI) kommt zu dem Ergebnis, dass die Summe von 100 Euro pro Schuljahr in der Regel nicht ausreichend sei, um die Kosten für den Schulbedarf zu decken. Sie empfiehlt daher, die Leistungshöhe für den Schulbedarf nach oben an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.