[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

910 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Darlehens"


⇒ Schnellwahl ⇒

0544/20
0295/20
0206/20
0028/1/20
0379/20
0316/20
0175/20
0207/20
0355/20
0163/1/20
0029/20
0028/20
0288/20
0220/20B
0104/20
0255/20
0230/1/20
0139/20
0213/20
0230/20B
0220/1/20
0264/20
0055/20
0317/20B
0075/20
0528/20
0467/1/19
0598/19
0661/19
0258/1/19
0627/19
0520/19
0517/19
0196/19B
0395/19B
0196/1/19
0467/19B
0608/19
0157/19B
0004/19
0523/19
0395/2/19
0151/19
0284/19
0128/19
0258/19
0275/1/19
0462/19
0178/19B
0157/1/19
0395/1/19
0216/19
0514/19
0168/18
0005/1/18
0097/18
0372/18B
0251/18
0166/18B
0617/18
0112/1/18
0202/18
0075/18
0069/18B
0227/1/18
0122/18
0069/1/18
0005/18B
0617/1/18
0227/18B
0241/1/18
0213/18
0096/18
0166/1/18
0103/18
0084/18
0085/1/18
0112/18B
0447/17
0671/17
0721/17
0074/17B
0090/17
0412/17
0426/1/17
0529/17
0533/17
0087/1/17
0456/17
0373/17
0543/17B
0404/17
0426/17B
0290/1/17
0038/1/17
0074/1/17
0610/17
0290/17
0366/17
0543/1/17
0290/17B
0717/17
0087/17B
0038/17B
0315/16
0406/1/16
0084/16B
0518/16
0116/16
0813/16B
0408/16
0562/16
0587/16
0320/16
0084/1/16
0749/16B
0532/16
0271/16
0142/16
0320/16B
0586/1/16
0811/16
0541/16B
0296/1/16
0496/16
0618/16
0123/16B
0080/16
0815/16B
0113/1/16
0123/1/16
0079/16
0521/16
0534/16
0586/16
0299/16
0449/16
0704/16
0113/16
0066/16B
0433/16
0113/16B
0768/16
0320/1/16
0541/1/16
0681/16
0110/16
0548/16
0496/16B
0496/1/16
0813/1/16
0690/16
0201/16
0578/16
0586/16B
0344/15B
0193/15B
0033/15
0193/1/15
0031/15B
0453/1/15
0015/15
0532/15
0207/1/15
0031/1/15
0057/15
0481/15
0509/15
0453/15B
0419/15
0344/1/15
0226/15
0063/15
0188/15
0436/1/15
0518/15
0502/15
0436/15B
0207/15
0371/15
0046/15
0207/15B
0359/15B
0063/1/15
0359/1/15
0063/15B
0568/14
0321/14
0205/14
0432/14
0638/14B
0580/14B
0265/14
0638/1/14
0051/14B
0430/14B
0580/14
0592/14
0580/1/14
0430/1/14
0375/1/14
0084/14
0205/14B
0016/14
0165/2/14
0111/14
0608/14
0448/13
0104/13B
0207/13
0491/13
0470/13
0113/13
0128/13B
0677/13
0128/1/13
0465/13
0440/13
0467/13
0111/13
0466/13
0372/13
0352/1/13
0022/13
0460/13
0094/13
0141/13
0030/13
0498/13
0348/13
0496/13
0376/13
0104/1/13
0072/13
0128/13
0063/13
0328/12B
0189/12
0452/12
0453/12
0370/12B
0328/1/12
0356/12
0550/12
0405/1/12
0164/12B
0372/12
0791/1/12
0180/12
0791/12B
0166/12
0500/12
0328/2/12
0720/12
0188/12
0478/12
0370/12
0619/12
0405/12B
0817/12B
0181/12
0610/12B
0434/12
0692/12
0563/12
0663/12B
0178/12
0302/1/12
0610/1/12
0275/12
0395/12
0611/12
0447/12
0165/12
0187/12
0510/2/12
0467/12
0310/12
0590/1/12
0214/12
0403/12
0610/12
0517/12
0370/1/12
0814/1/12
0663/1/12
0167/12
0817/1/12
0590/12B
0298/12
0338/12
0164/2/12
0632/1/12
0549/12
0696/12
0681/12
0562/12
0336/12
0619/12B
0657/11
0040/11
0307/11
0229/1/11
0325/11
0257/11
0357/11
0160/11
0631/11
0086/11
0114/11
0767/1/11
0170/2/11
0876/11
0822/11
0280/11
0767/11B
0361/11
0776/11
0528/11
0851/1/11
0258/11
0229/11B
0640/11
0665/11
0556/11
0339/11
0170/1/11
0767/2/11
0181/11B
0650/11
0424/11B
0525/11
0313/1/11
0809/11
0338/11B
0389/11
0806/11B
0229/2/11
0402/11
0143/11
0288/11
0369/11
0339/1/11
0313/11B
0780/11
0775/11
0117/11
0785/11
0207/1/11
0159/11
0818/11
0720/11
0341/7/11
0851/11B
0833/11
0806/1/11
0054/11
0259/11
0063/11
0051/11
0369/11B
0068/11
0045/11
0181/11
0580/11
0655/11
0869/11
0733/11
0181/1/11
0225/11
0261/11
0207/2/11
0358/11
0207/11B
0399/11
0338/1/11
0819/11
0338/11
0379/11
0588/11
0661/10
0507/10
0616/10
0267/10
0680/10
0227/1/10
0334/10
0310/10
0810/10
0323/10
0510/10
0290/10
0432/10
0290/10B
0227/10B
0872/10
0667/10
0041/3/10
0482/10
0347/10B
0003/10
0509/10
0629/10
0714/2/10
0227/10
0025/10
0445/10
0347/1/10
0058/10
0681/10
0839/10
0534/1/10
0679/10
0250/10
0427/10
0278/10
0602/10
0698/10
0213/10
0363/10
0231/10
0561/10B
0319/10
0107/3/10
0861/10
0850/10
0052/10
0155/10
0534/10B
0681/3/10
0157/1/10
0661/10B
0859/2/10
0681/1/10
0363/10B
0693/10
0001/10
0230/10
0561/10
0740/10
0855/10
0264/10
0781/10
0849/1/10
0789/10
0157/10
0561/1/10
0220/10
0518/10
0497/10
0661/1/10
0157/10B
0780/10
0647/2/10
0646/09
0263/09
0107/09
0168/09B
0120/09
0122/09
0053/09B
0877/09
0846/09
0348/09
0030/09
0155/1/09
0244/09
0196/09
0503/09
0674/09
0656/09
0250/09
0794/09
0878/09
0426/09
0339/09
0665/09
0313/09
0534/09B
0261/09
0272/09
0415/09
0121/09
0909/09
0769/09
0168/1/09
0338/09
0309/09
0791/09
0160/09
0130/09
0284/09
0758/09
0184/09
0053/1/09
0314/09
0277/09
0002/09
0310/09
0534/1/09
0427/09
0126/09
0502/09
0292/08B
0389/08
0022/08
0035/1/08
0848/08B
0551/08
0315/08B
0699/08B
0292/1/08
0755/08
0579/08
0196/08
0522/08
0595/08
0152/08
0632/08
0479/1/08
0951/08
0796/08
0019/08
0703/08
0615/08
0914/08
0113/08
0755/08B
0848/1/08
0168/08
0239/08
0548/08B
0134/08
0378/08
0367/08
0342/08
0760/08
0152/1/08
0561/08B
0035/08
0448/08
0486/08
0284/08
0021/08
0167/08B
0968/08
0315/08
0152/08B
0833/08
0561/08
0733/08
0332/08
0449/08
0803/08
0239/1/08
0605/08
0699/1/08
0009/08
0023/08
0754/08
0035/08B
0298/08
0827/08
0167/1/08
0699/08
0755/1/08
0832/08
0745/08
0923/08B
0239/08B
0479/08
0649/08
0798/08
0548/1/08
0292/08
0438/08
0117/08
0923/3/08
0913/08
0900/08
0561/1/08
0296/08
0978/08
0224/08
0374/08
0020/08
0545/3/08
0479/08B
0354/07B
0555/2/07
0697/07
0567/07
0544/07B
0717/07
0125/07
0259/07
0681/07
0494/07
0075/07
0676/07
0005/07
0165/07
0247/07
0220/07B
0633/1/07
0220/1/07
0120/1/07
0227/07
0851/07
0354/07
0776/07
0657/07
0542/07
0068/07
0567/1/07
0306/07
0181/07
0783/07
0072/07
0497/07
0252/07
0017/07
0865/07
0555/07B
0169/07
0898/07
0369/07
0354/1/07
0120/07
0150/07B
0633/07
0150/07
0654/07
0556/07
0063/07
0392/07
0061/07
0748/07
0802/07
0096/07
0916/07
0559/07
0600/1/07
0555/07
0600/07
0633/07B
0496/07
0662/07
0456/07
0567/07B
0094/07
0612/06
0152/06
0390/06
0376/06
0153/1/06
0303/1/06
0622/06B
0569/06
0210/06
0617/1/06
0350/06B
0435/06
0254/1/06
0484/06
0461/06
0408/06
0454/06
0153/06B
0766/06
0350/1/06
0350/06
0816/06
0755/15/06
0064/06
0549/06
0865/06
0179/06
0455/06
0250/06
0507/06
0142/06
0827/06
0800/06
0261/06
0260/06
0067/06
0303/06B
0608/06
0687/1/06
0009/06
0461/06B
0110/06
0687/06
0299/06
0796/06
0617/06
0617/06B
0207/06
0761/06
0141/06
0629/06
0845/06
0153/06
0362/06
0755/06
0687/06B
0064/06B
0231/06
0254/06B
0303/06
0606/05
0282/05
0282/05B
0341/05
0668/05
0325/05
0620/05
0238/05
0167/05B
0286/1/05
0009/05
0515/05
0116/05
0312/05
0932/05
0282/1/05
0232/05
0651/05
0288/05
0319/05
0085/05
0013/05
0872/05
0011/05
0783/05
0084/05
0018/05
0286/05B
0729/05
0727/05
0273/1/05
0686/05
0163/1/05
0725/05
0273/05B
0010/05
0728/05
0262/05
0744/1/05
0588/05
0572/05
0744/05B
0836/05
0595/05
0104/05
0042/05
0744/05
0726/05
0322/05
0197/05
0341/05B
0012/05
0694/05
0423/05
0234/05
0883/05
0167/05
0576/05
0008/05
0513/05
0832/05
0275/05
0943/05
0508/05
0607/05
0917/04B
0873/04
0666/04B
0701/1/04
0807/04
0883/04
0596/04
0666/2/04
0983/04
0806/04
0805/04
0676/2/04
0676/04B
0701/04B
0280/04
0917/3/04
0905/04
0571/04
0458/04B
0914/04
0955/04
0917/1/04
0997/04
0804/04
0666/04
0920/04
0140/04
0921/04
1013/04
0736/03
Drucksache 112/1/18

... a) Langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zur Sicherheitenverwertung, wie sie nach Darstellung der Kommission die Realisierung der Darlehensforderungen für den Kreditgebenden in einigen Mitgliedstaaten erschweren, werden durch den Vorschlag nicht vermieden. Denn auch die Vorgaben im Richtlinienvorschlag zur Durchführung des außergerichtlichen Verwertungsverfahrens werden gerichtliche Auseinandersetzungen - zum Beispiel zur Wertfeststellung - nicht verhindern. Das Ausgangsproblem, welches den Anlass für den Vorschlag bildete, wird also nicht beseitigt. Daher bietet das AECE-Verfahren auch keine wirkliche Erleichterung für die Verwertung des notleidenden Kredits auf dem Sekundärmarkt.



Drucksache 202/18

... Erfasst sind auch schuldrechtliche Ansprüche des Betreibers zur Deckung der Rückbau-verpflichtungen gegen Unternehmen des Haftungskreises oder andere verbundene Unternehmen. Dabei handelt es sich typischerweise um Forderungen des Betreibers aus Finanzierungs-, Darlehens-, Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvereinbarungen. Über die Unternehmen des Haftungskreises hinaus sind auch Forderungen gegen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 202/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber

§ 2
Mitteilung des Abschlussstichtags durch den Betreiber

§ 3
Bestimmung des für die Aufstellung der Rückstellungen maßgeblichen Stichtags

§ 4
Verlangen weiterer Auskünfte

§ 5
Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen

§ 6
Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber

§ 7
Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises

§ 8
Form der Übermittlung

§ 9
Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

§ 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10


 
 
 


Drucksache 227/1/18

... 124. Der Bundesrat begrüßt die flexibleren Kombinationsmöglichkeiten von Finanzierungsinstrumenten und Zuschüssen. Er weist allerdings darauf hin, dass bei Ausreichung eines Finanzprodukts mit verschiedenen Elementen, zum Beispiel Ausreichung eines Darlehens mit Tilgungszuschuss, nicht für jedes Element des Finanzprodukts eigene Aufzeichnungen erforderlich sein dürfen, da dies mit einer unverhältnismäßigen Komplexität verbunden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/1/18




2 Allgemeines

2 Vereinfachung

Mittelausstattung und inhaltliche Ausrichtung der EU-Förderung

Mittelausstattung für Deutschland

2 Mittelverteilung

Rechtsrahmen und Programmierung

Strategischer Ansatz und Leistungskontrolle

2 Flexibilität

Territoriale Instrumente

Technische Hilfe

2 Finanzinstrumente

2 Förderfähigkeit

Verwaltung, Kontrolle, Rechnungslegung

Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen

Exante -Konditionalitäten

2 Umsetzung

2 Finanzmanagement

Kommunikation zu den Programmen

2 ESF+

ESI -Fonds

2 Umweltschutz

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 122/18

... einschließlich 2011) eingegangenen Darlehenszusagen im Rahmen des



Drucksache 69/1/18

... 3. Die Fragmentierung des Crowdfundings im Binnenmarkt durch unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen des Kleinanlegerschutzes könnte im Rahmen des Verordnungsvorschlags beseitigt werden. Zur Wahrung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sollten für Crowdfunding-Dienstleister auch auf europäischer Ebene Schwellenwerte für die von ihnen vermittelten Darlehen festgelegt werden, um die Einzelanlagen der Kleinanlegerinnen und Kleinanleger beim jeweiligen Crowdfunding-Projekt verbindlich zu deckeln. Ferner sollten die Anbieter bereits bei der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen dazu verpflichtet werden, dort deutlich den hervorgehobenen Warnhinweis aufzunehmen, dass der Erwerb der Vermögensanlage mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/1/18




Zum Verbraucherschutz

Zu Crowdfunding-Dienstleistern


 
 
 


Drucksache 617/1/18

... 10. Der Bundesrat empfiehlt, vor einer Fortsetzung bzw. Ausweitung der Darlehensvergabe durch den EFSI zunächst die regulatorischen Fortschritte im Binnenmarkt abzuwarten. Erst bei einer vertieften Integration der Rahmenbedingungen kann ein finanzielles Instrument wie der EFSI eine Wirkung mit europäischem Mehrwert entfalten.



Drucksache 227/18 (Beschluss)

... 77. Der Bundesrat begrüßt die flexibleren Kombinationsmöglichkeiten von Finanzierungsinstrumenten und Zuschüssen. Er weist allerdings darauf hin, dass bei Ausreichung eines Finanzprodukts mit verschiedenen Elementen, zum Beispiel Ausreichung eines Darlehens mit Tilgungszuschuss, nicht für jedes Element des Finanzprodukts eigene Aufzeichnungen erforderlich sein dürfen, da dies mit einer unverhältnismäßigen Komplexität verbunden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

2 Vereinfachung

Mittelausstattung und inhaltliche Ausrichtung der EU-Förderung

Mittelausstattung für Deutschland

2 Mittelverteilung

Rechtsrahmen und Programmierung

Strategischer Ansatz und Leistungskontrolle

2 Flexibilität

Territoriale Instrumente

Technische Hilfe

Monitoring, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit

2 Finanzinstrumente

2 Förderfähigkeit

Verwaltung, Kontrolle, Rechnungslegung

Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen

Exante -Konditionalitäten

2 Umsetzung

2 Finanzmanagement

Kommunikation zu den Programmen

2 ESF+

ESI -Fonds

2 Umweltschutz

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 241/1/18

... 4. Die vorgeschlagene Zahlung von Zinszuschüssen lehnt der Bundesrat ab. Die Zinszuschüsse würden in Krisenzeiten de facto ein zinsloses Darlehen an Mitgliedstaaten ermöglichen und damit die Anreize zu nachhaltiger Haushaltsführung massiv untergraben.



Drucksache 213/18

... Eines der Hauptziele der Kapitalmarktunion (KMU) ist es, für die europäischen Unternehmen in jedem Stadium ihrer Entwicklung den Zugang zu marktbasierten Finanzierungsquellen zu verbreitern. Seit der Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion ins Leben gerufen wurde, hat die EU erhebliche Fortschritte bei der Ausweitung der Finanzierungsquellen für wachsende Unternehmen sowie bei der EU-weiten Bereitstellung marktgestützter Finanzmittel erzielt. Neue Regeln gelten bereits und fördern Investitionen der Risikokapitalfonds der EU (EuVECA) in Startups und mittelständische Unternehmen. Mit dem Europäischen Investitionsfond hat die Kommission auch ein gesamteuropäisches Risikokapitaldachfonds-Programm (VentureEU) gestartet, um Investitionen in innovative Startups und expandierende Unternehmen in ganz Europa zu fördern. Neue Prospektvorschriften wurden bereits eingeführt, um Unternehmen bei der Kapitalbeschaffung an den öffentlichen Märkten für Aktien und Anleihen zu helfen. Für kleine und mittelgroße Unternehmen, die EU-weit Kapital beschaffen wollen, wird derzeit ein auf sie zugeschnittener neuer EU-Prospekt entwickelt. Um Startups und Unternehmern den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, hat die Kommission darüber hinaus ein europäisches Label für investitions-und darlehensbasierte Crowdfunding-Plattformen vorgeschlagen (‚European Crowdfunding Service Providers for Business‘).



Drucksache 96/18

... Im Rahmen der Besicherung können Forderungen wie Barmittel, die einem Bankkonto gutgeschrieben wurden (Gläubiger ist der Kunde, Schuldner die Bank), oder Kreditforderungen (aus Bankdarlehen) als Finanzsicherheiten zur Sicherung eines Darlehensvertrags verwendet werden (z.B. kann ein Verbraucher Barmittel auf einem Bankkonto als Sicherheit verwenden, um einen Kredit zu erhalten, oder eine Bank kann eine Kreditforderung als Sicherheit verwenden, um einen Kredit zu erhalten). Die Besicherung durch Kreditforderungen ist für die Finanzbranche von großer Bedeutung. Rund 22 % der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems9 werden mit Kreditforderungen besichert.10

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Beispiel für Verbriefung

Warum ist Rechtssicherheit wichtig?

Rechtliches Risiko

Zusätzlicher Nutzen einheitlicher Vorschriften

Was ist eine Forderung?

Was ist die Übertragung einer Forderung?

Entwicklung der Kollisionsnormen für Forderungsübertragungen

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger und Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Option 1: Recht des Übertragungsvertrags

Option 2: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten

Option 3: Recht der übertragenen Forderung

Option 4: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und Recht der übertragenen Forderung

Option 5: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht der übertragenen Forderung und Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
: Anwendungsbereich

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 3
: Universelle Anwendung

Artikel 4
: Anzuwendendes Recht

Artikel 6
: Eingriffsnormen/Artikel 7: Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8 bis 12
: Allgemeine Aspekte der Anwendung von Kollisionsnormen

Artikel 10
: Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN

Artikel 3
Universelle Anwendung

Artikel 4
Anzuwendendes Recht

Artikel 5
Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts

Artikel 6
Eingriffsnormen

Kapitel III
Sonstige Vorschriften

Artikel 7
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Artikel 9
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

Artikel 10
Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Artikel 11
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 12
Verzeichnis der Übereinkünfte

Artikel 13
Überprüfungsklausel

Artikel 14
Zeitliche Geltung

Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 112/18 (Beschluss)

... a) Langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zur Sicherheitenver-wertung, wie sie nach Darstellung der Kommission die Realisierung der Darlehensforderungen für den Kreditgebenden in einigen Mitgliedstaaten erschweren, werden durch den Vorschlag nicht vermieden. Denn auch die Vorgaben im Richtlinienvorschlag zur Durchführung des außergerichtlichen Verwertungsverfahrens werden gerichtliche Auseinandersetzungen - zum Beispiel zur Wertfeststellung - nicht verhindern. Das Ausgangsproblem, welches den Anlass für den Vorschlag bildete, wird also nicht beseitigt. Daher bietet das AECE-Verfahren auch keine wirkliche Erleichterung für die Verwertung des notleidenden Kredits auf dem Sekundärmarkt.



Drucksache 447/17

... "Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 447/17




§ 21
Tarifvertragsparteien.

§ 26a
Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a

§ 30j
Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2

Artikel 15
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 16
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5


 
 
 


Drucksache 74/17 (Beschluss)

... Aus einer Untersuchung der Verbraucherzentralen Hessen und Sachsen vom 23. April 2015 geht hervor, dass in einer Vielzahl von Fällen die so genannte Restschuldversicherung bei der Kreditvergabe nicht mehr als Versicherungsverhältnis zwischen dem Darlehensnehmer und einem Versicherer ausgestaltet ist. Stattdessen wird der Darlehensnehmer gegen Zahlung einer Prämie als Versicherte Person in ein bestehendes (Gruppen-) Versicherungsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Versicherer aufgenommen. Da er in diesem Verhältnis nicht Versicherungsnehmer ist, greifen auch die entsprechenden Schutzvorschriften zu seinen Gunsten nicht. Zudem ist zumindest fraglich, ob für den Darlehensgeber die entsprechenden Vorschriften der Versicherungsvermittlung, insbesondere das Honorarannahmeverbot und das Redlichkeitsgebot, greifen. Da insoweit eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht, und es aus Sicht des Verbrauchers in der Praxis kaum kenntlich ist, ob ihm eine Restschuldversicherung vermittelt, oder er als Versicherte Person in einen bestehenden Vertrag aufgenommen wird, sollte der entsprechende Schutzstandard in diesen Fällen angeglichen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG

9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG

10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG

11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG

12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG

13. Zu Artikel 3 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 529/17

... "§ 21b Mitgliederdarlehen".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 529/17




Artikel 1
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 21b
Mitgliederdarlehen

§ 53a
Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung

§ 59
Befassung der Generalversammlung.

§ 158
Ersatzweise Bekanntmachung

§ 171
Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

Artikel 2
Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 533/17

... 2. wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 533/17




Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34d
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

§ 34e
Verordnungsermächtigung

§ 147c
Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten

§ 156
Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 48
Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.

§ 48a
Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 48b
Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

§ 48c
Durchleitungsgebot

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 1a
Vertriebstätigkeit des Versicherers

§ 6a
Einzelheiten der Auskunftserteilung

§ 7a
Querverkäufe

§ 7b
Information bei Versicherungsanlageprodukten

§ 7c
Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht

§ 7d
Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen

§ 66
Sonstige Ausnahmen

§ 155
Standmitteilung

Artikel 4
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 456/17

... "Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 142b
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 2
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Transfusionsgesetzes

§ 21a
Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung

§ 34
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 4
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Abschnitt 5c
Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes

Abschnitt 5c
Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes

§ 41e
Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz

Artikel 5
Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel

Artikel 6
Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung

§ 2
Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens

§ 4
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 6a
Änderung des HIV-Hilfegesetzes

§ 2
Mittel für finanzielle Hilfe

Artikel 7
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 7a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 120
Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen

Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8a
Änderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 9
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9a
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 404/17

... a) die Darstellung der Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen, Übersicht über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen, zum Beispiel Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse und andere Nutzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen, und Übersicht über die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegenden Verträge und der Veränderungen innerhalb des Prüfungszeitraums,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Grundsätze der Aufzeichnungspflicht

§ 2
Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen

§ 3
Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen

§ 4
Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation

§ 5
Stammdokumentation

§ 6
Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften

§ 7
Schlussvorschrift

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 5) Umfang der Stammdokumentation

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Satzteil vor Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Anlage Umfang der Stammdokumentation

Zu Satz 1

Zu Satz 2


 
 
 


Drucksache 290/1/17

... 3. Der Bundesrat erneuert seine Forderung, die Rechtsverordnung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nunmehr rasch vorzulegen und mit den Ländern im Vorfeld eng abzustimmen. Der Bundesrat geht nach wie vor davon aus, dass in der Verordnung die unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Kreditwürdigkeitsprüfung weitest möglich eingegrenzt werden. Damit können die entstandenen Probleme bei der Kreditvergabe für ältere Menschen gelöst werden, wenn diese zu Lebzeiten ihren Verpflichtungen nachkommen können und im Todesfall die Immobilie die Höhe des Darlehens und eventuelle Verwertungskosten abdeckt. Auch für junge Familien muss Rechtssicherheit geschaffen werden.



Drucksache 74/1/17

... Aus einer Untersuchung der Verbraucherzentralen Hessen und Sachsen vom 23. April 2015 geht hervor, dass in einer Vielzahl von Fällen die so genannte Restschuldversicherung bei der Kreditvergabe nicht mehr als Versicherungsverhältnis zwischen dem Darlehensnehmer und einem Versicherer ausgestaltet ist. Stattdessen wird der Darlehensnehmer gegen Zahlung einer Prämie als Versicherte Person in ein bestehendes (Gruppen-) Versicherungsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Versicherer aufgenommen. Da er in diesem Verhältnis nicht Versicherungsnehmer ist, greifen auch die entsprechenden Schutzvorschriften zu seinen Gunsten nicht. Zudem ist zumindest fraglich, ob für den Darlehensgeber die entsprechenden Vorschriften der Versicherungsvermittlung, insbesondere das Honorarannahmeverbot und das Redlichkeitsgebot, greifen. Da insoweit eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht, und es aus Sicht des Verbrauchers in der Praxis kaum kenntlich ist, ob ihm eine Restschuldversicherung vermittelt, oder er als Versicherte Person in einen bestehenden Vertrag aufgenommen wird, sollte der entsprechende Schutzstandard in diesen Fällen angeglichen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG

7. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG

11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG

12. Zu Artikel 3 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 610/17

... "§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 610/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34c
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung.

§ 161
Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 290/17

... "§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 290/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25f
Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung.

§ 48u
Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität

Artikel 3
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 43a
Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung

§ 308b
Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung

Artikel 5
Änderung des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 505e
Verordnungsermächtigung

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 290/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat erneuert seine Forderung, die Rechtsverordnung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nunmehr rasch vorzulegen und mit den Ländern im Vorfeld eng abzustimmen. Der Bundesrat geht nach wie vor davon aus, dass in der Verordnung die unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Kreditwürdigkeitsprüfung weitest möglich eingegrenzt werden. Damit können die entstandenen Probleme bei der Kreditvergabe für ältere Menschen gelöst werden, wenn diese zu Lebzeiten ihren Verpflichtungen nachkommen können und im Todesfall die Immobilie die Höhe des Darlehens und eventuelle Verwertungskosten abdeckt. Auch für junge Familien muss Rechtssicherheit geschaffen werden. Dazu sollen nach der Lebenserfahrung mögliche, aber nicht überwiegend wahrscheinliche ungünstige Ereignisse nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt.



Drucksache 406/1/16

... Leistet z.B. ein in einem DBA-Staat ansässiger Gesellschafter (regelmäßig eine ausländische Kapitalgesellschaft), der als Kommanditist an einer inländischen GmbH & Co. KG beteiligt ist, eine Einlage in die Personengesellschaft, die er wiederum über ein (Konzern-)Darlehen refinanziert hat, stellt der Refinanzierungsaufwand Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten bei der inländischen Personengesellschaft dar. Das zur Refinanzierung der Einlage aufgenommene Darlehen gehört zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten bei der inländischen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 406/1/16




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

2. Zu Artikel 7 Nummer 1

§ 4i
Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug

4 Allgemein

Zu Satz 1

Zu Satz 2

3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2a

4 Unionsrecht

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1d

6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG

7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG

8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten

Zu Artikel 7 Nummer 1f

Zu Artikel 7 Nummer 3

Zu Artikel 12

9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG

11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG

13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Artikel 11a
Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Zu Artikel 7

Zu Artikel 11a

14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG

15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG

16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG

17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG

18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG

19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG

20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG

21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG

22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11b
Änderung des Zerlegungsgesetzes

23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:

Artikel 11c
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 84/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Widerrufsrechte in sogenannten Altfällen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nicht bereits nach drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen dürfen. Diese kurze Frist würde die Rechte und Möglichkeiten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, denen bei fehlerhafter Belehrung aktuell ein unbefristetes Widerrufsrecht zusteht, unverhältnismäßig einschränken. Laut Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages soll die kurze Frist von drei Monaten für diejenigen Kundinnen und Kunden gelten, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und fehlerhaft belehrt wurden. Bereits die Prüfung der Fehlerhaftigkeit wie auch die anschließende Durchsetzung des Widerrufs bei der kreditführenden Bank erfordert eine längere Planung und kritische Auseinandersetzung. Gleichzeitig müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter in der Lage sein, eine verantwortungsbewusste Entscheidung ohne großen Zeitdruck über die Anschlussfinanzierung treffen zu können.



Drucksache 518/16

... Außerdem schlägt die Kommission eine bessere Ausrichtung des EFSI auf die politischen Prioritäten der EU im Hinblick auf den Klimawandel vor, beispielsweise durch die Festsetzung eines Mindestziels für klimafreundliche Vorhaben und die Beschränkung der Unterstützung für Autobahnprojekte auf solche, die private Investitionen in den Kohäsionsländern umfassen oder grenzüberschreitende Verkehrsvorhaben unter Beteiligung mindestens eines Kohäsionslands betreffen. Zudem erkennt die Kommission die Notwendigkeit an, einen Teil des EU-Haushalts, wie etwa die Mittel im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe", in Form von Zuschüssen zu Mischfinanzierungen mit dem EFSI zu verwenden. Die Kombination von Zuschüssen mit EFSI-Mitteln wird zur wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit von Vorhaben beitragen und zusätzliche Mittel privater Investoren mobilisieren, was den Mehrwert der Unionsausgaben erhöhen wird. Ferner wäre es angesichts des erheblichen wirtschaftlichen Multiplikator-Effekts von Investitionen in den Verteidigungssektor - im Hinblick auf Spinoffs und Technologietransfers sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen - angemessen, die Berücksichtigung verteidigungsbezogener Investitionsvorhaben im Rahmen des EFSI zu prüfen und eine entsprechende Änderung der Kriterien für die Förderfähigkeit in der Darlehenspolitik der EIB zu erwägen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 518/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Konsultation der interessierten Kreise und BEWERTUNGEN

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 813/16 (Beschluss)

... ); Honorar-Immobiliardarlehensberater, § 34i Absatz 5



Drucksache 408/16

... "Der Fonds kann Abwicklungsanstalten Darlehen zur Refinanzierung der von diesen übernommenen Vermögensgegenstände gewähren, sofern der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Fonds im Einzelfall fest."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16k
Aufgabenbereich Abwicklung

§ 18a
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 79
Unterstützende Maßnahmen.

§ 137a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

§ 160
Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.

§ 174
Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 14
Informations- und Verschwiegenheitspflichten

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 1a
Geschäftsbereich Abwicklung

Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 562/16

... Dieser Vorschlag ist Teil der ambitionierten Investitionsoffensive für Drittländer, die in der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda1 angekündigt wurde. Ziel dieses am 28. Juni 2016 vom Europäischen Rat gebilligten Investitionsprogramms ist es, grundlegende Ursachen der Migration anzugehen und gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Der vorliegende Vorschlag sieht zwei Änderungen an der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 vor. In Verbindung mit einem getrennten Legislativvorschlag zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union wird der Vorschlag die quantitative und qualitative Ausweitung des Mandats der Europäischen Investitionsbank ("EIB") für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (sogenanntes "Außenmandat" der EIB) ermöglichen. So wird die EIB - insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Finanzierungen für den privaten Sektor - rasch einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen der Investitionsoffensive für Drittländer leisten können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 562/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Verhältnismäßigkeit

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 587/16

... XII ein Anspruch für einen Zeitraum von einem Monat geschaffen, mit der Möglichkeit darlehensweise die Kosten für ein Rückfahrticket zu übernehmen. Außerdem wird im SGB II und im



Drucksache 320/16

... l) unverbriefte Darlehensforderungen und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/16




Gesetz

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Gesetzlicher Vertreter

§ 4
Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

§ 5
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

Kapitel 2
Investmentfonds

Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds

§ 6
Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

§ 7
Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds

§ 8
Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger

§ 9
Nachweis der Steuerbefreiung

§ 10
Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

§ 11
Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden

§ 12
Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

§ 13
Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers

§ 14
Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung

§ 15
Gewerbesteuer

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds

§ 16
Investmenterträge

§ 17
Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

§ 18
Vorabpauschale

§ 19
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

§ 20
Teilfreistellung

§ 21
Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung

§ 22
Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

Abschnitt 3
Verschmelzung von Investmentfonds

§ 23
Verschmelzung von Investmentfonds

Abschnitt 4
Verhältnis z u den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

§ 24
Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds

Abschnitt 1
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds

§ 25
Getrennte Besteuerungsregelungen

§ 26
Anlagebestimmungen

§ 27
Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden

§ 28
Beteiligung von Personengesellschaften

§ 29
Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

§ 30
Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

§ 31
Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption

§ 32
Haftung bei ausgeübter Transparenzoption

§ 33
Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 34
Spezial-Investmenterträge

§ 35
Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge

§ 36
Ausschüttungsgleiche Erträge

§ 37
Ermittlung der Einkünfte

§ 38
Vereinnahmung und Verausgabung

§ 39
Werbungskosten, Abzug der Direktkosten

§ 40
Abzug der Allgemeinkosten

§ 41
Verlustverrechnung

§ 42
Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen

§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung

§ 44
Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 45
Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen

§ 46
Zinsschranke

§ 47
Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer

§ 48
Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

§ 49
Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

§ 50
Kapitalertragsteuer

§ 51
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

§ 52
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds

§ 53
Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds

§ 54
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 55
Bußgeldvorschriften

§ 56
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Investmentsteuergesetzes

§ 22a
Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz

§ 24
Bußgeldvorschriften

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 36a
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 9
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 84/1/16

... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Widerrufsrechte in sogenannten Altfällen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nicht bereits nach drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen dürfen. Diese kurze Frist würde die Rechte und Möglichkeiten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, denen bei fehlerhafter Belehrung aktuell ein unbefristetes Widerrufsrecht zusteht, unverhältnismäßig einschränken. Laut Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages soll die kurze Frist von drei Monaten für diejenigen Kundinnen und Kunden gelten, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und fehlerhaft belehrt wurden. Bereits die Prüfung der Fehlerhaftigkeit wie auch die anschließende Durchsetzung des Widerrufs bei der kreditführenden Bank erfordert eine längere Planung und kritische Auseinandersetzung. Gleichzeitig müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter in der Lage sein, eine verantwortungsbewusste Entscheidung ohne großen Zeitdruck über die Anschlussfinanzierung treffen zu können.



Drucksache 532/16

... Eine rasche Umsetzung des Verbriefungspakets kann der Realwirtschaft kurzfristig zusätzliche Finanzmittel verschaffen. Die Einführung risikosensitiverer Eigenkapitalanforderungen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen wird dazu beitragen, Vertrauen in den Markt aufzubauen und die Bilanzen der Banken zu entlasten, damit sie mehr Darlehen vergeben können. Wenn die Verbriefungen in der EU - gefahrlos - wieder auf das Niveau gebracht werden könnten, das sie vor der Krise hatten, so wäre es möglich, der Wirtschaft zusätzliche Mittel in Höhe von über 100 Mrd. EUR zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu erhöhen. Der Rat hat sich bereits auf eine allgemeine Ausrichtung verständigt; nun sollten rasch Fortschritte im Europäischen Parlament erzielt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/16




2 Einleitung

1 Abschließende Ausarbeitung der ersten Maßnahmen zur Vollendung der Kapitalmarktunion

2 Zügigere Umsetzung der im Rahmen der nächsten Stufe vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion

3 Nächste Schritte: Festlegung weiterer Prioritäten

2 Fazit

Anhang
STAND der IM Rahmen des Aktionsplans zur KAPITALMARKTUNION ERGRIFFENEN Initiativen


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.