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41 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Datenempfängern"


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Drucksache 506/19

... Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung an die Datenempfänger zu anonymisieren. Die Anforderungen an das Verfahren zur Anonymisierung der Daten werden durch die Registerstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/19




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz - IRegG)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Zweck; Begriffsbestimmungen

§ 1
Bezeichnung und Zweck

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Registerstelle; Beleihung

§ 3
Registerstelle

§ 4
Aufgaben der Registerstelle

§ 5
Beleihung mit Aufgaben der Registerstelle; Verordnungsermächtigung

§ 6
Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene

Abschnitt 3
Geschäftsstelle

§ 7
Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle

Abschnitt 4
Vertrauensstelle

§ 8
Vertrauensstelle

§ 9
Aufgaben der Vertrauensstelle

Abschnitt 5
Auswertungsgruppen

§ 10
Auswertungsgruppen

§ 11
Aufgaben der Auswertungsgruppen

Abschnitt 6
Beirat

§ 12
Beirat

§ 13
Aufgaben des Beirats

Abschnitt 7
Produktdatenbank

§ 14
Produktdatenbank

§ 15
Pflichten der Produktverantwortlichen

Abschnitt 8
Meldepflichten

§ 16
Meldepflichten gegenüber der Registerstelle

§ 17
Meldepflichten gegenüber der Vertrauensstelle

§ 18
Art der Datenübermittlung

Abschnitt 9
Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle

§ 19
Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 20
Einheitliche Datenstruktur

§ 21
Verarbeitung und Übermittlung von Daten bestehender Implantateregister

§ 22
Verfahren zur Datenübernahme von bestehenden Implantateregistern

§ 23
Austausch anonymisierter Registerdaten

Abschnitt 10
Informationspflichten; Beschränkung der Betroffenenrechte

§ 24
Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten

§ 25
Informationspflicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen und sonstigen Kostenträgern

§ 26
Beschränkung der Rechte betroffener Patientinnen und Patienten

Abschnitt 11
Zugang zu den Registerdaten

§ 27
Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten

§ 28
Allgemeine Auskünfte

§ 29
Datenübermittlung durch die Registerstelle

§ 30
Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

§ 31
Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken; Datenbereitstellung

Abschnitt 12
Anonymisierung

§ 32
Anonymisierung

Abschnitt 13
Finanzierung und Vergütung

§ 33
Finanzierung durch Entgelte

§ 34
Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen

§ 35
Vergütungsausschluss

§ 36
Nachweispflicht

Abschnitt 14
Verordnungsermächtigung

§ 37
Verordnungsermächtigung

Anlage
(zu § 2 Nummer 1) Liste der Implantattypen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 91b
Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungsund Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus

Artikel 3
Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 518/15

... "(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Durchführung von Patientenbefragungen für Zwecke der Qualitätssicherung in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle) bestimmen, die die Auswahl der zu befragenden Versicherten und die Versendung der Fragebögen übernimmt. In diesem Fall regelt er in den Richtlinien oder Beschlüssen die Einzelheiten des Verfahrens; insbesondere legt er die Auswahlkriterien fest und bestimmt, wer welche Daten an die Versendestelle zu übermitteln hat. Dabei kann er auch die Übermittlung nicht pseudonymisierter personenbezogener Daten der Versicherten und nicht pseudonymisierter personen- oder einrichtungsbezogener Daten der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies für die Auswahl der Versicherten oder die Versendung der Fragebögen erforderlich ist. Der Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen darf nicht über die Versendestelle erfolgen. Die Versendestelle muss von den Krankenkassen und ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Verbänden, der Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach § 137a und sonstigen nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datenempfängern räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein und darf über die Daten nach Satz 2 hinaus keine Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten erheben und verarbeiten. Die Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifikationsmerkmale der Versicherten in gleicher Weise geheim zu halten wie derjenige, von dem sie sie erhalten hat; sie darf diese Daten anderen Personen oder Stellen nicht zugänglich machen. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 festgelegten Daten an die Stelle nach Satz 1 zu übermitteln. Die Daten nach Satz 7 sind von der Versendestelle zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Versendung der Fragebögen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 518/15




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 12
Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen

§ 13
Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben

§ 14
Auswertung der Wirkungen der Förderung

§ 15
Beteiligung an Schließungskosten

Artikel 2
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 3
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 6
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 39c
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

§ 110a
Qualitätsverträge

§ 132h
Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen

§ 135a
Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung.

§ 135b
Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

§ 135c
Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft

§ 136
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung

§ 136a
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen

§ 136b
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus

§ 136c
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung

§ 136d
Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

§ 137
Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses

§ 137b
Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a

§ 275a
Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst

Artikel 6a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Artikel 8
Änderung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 540/15

... Die Regelung macht mittelbar deutlich, dass dem Amt die Aufgabe einer umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt und den Sachstand der angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (Designinformation) zukommt. Für die Allgemeinheit ist es von großer Bedeutung, dass die Kenntnis über das Bestehen von Designs so umfassend wie möglich verbreitet wird. Diese umfassende Unterrichtung durch das Amt erfolgt zum einen durch die elektronische Veröffentlichung mit Hilfe der amtseigenen Internetdienste (DPMAregister). Das DPMA stellt die entsprechenden Daten weiterhin über seine elektronischen Datenabgabedienste auch solchen Dritten zur Verfügung, die eigene Schutzrechtsdatenbanken geschäftsmäßig zur Einsicht für Dritte betreiben, die Angaben in unternehmensinterne Designdatensammlungen einstellen oder Informationsdienstleistungen zu Designs anbieten wollen. Die Stellen, die die vom DPMA erhaltenen Daten weiterverarbeiten, sind an den Verarbeitungszweck "Designinformation" gebunden. Das DPMA stellt diese Zweckbindung unter anderem durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den Datenempfängern sicher, die auch Sanktionen bei zweckwidriger Verarbeitung vorsieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Designgesetzes

§ 19
Führung des Registers, Eintragung und Designinformation.

§ 57a
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

§ 66
Anwendung dieses Gesetzes

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

§ 142b
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 25b
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Artikel 4
Änderung des Markengesetzes

§ 41
Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation.

§ 94
Zustellungen; Verordnungsermächtigung.

§ 130
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren.

§ 131
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren.

§ 139
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung.

§ 150
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

§ 156
Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Artikel 5
Änderungen der Markenverordnung

§ 54
Akteneinsicht

Artikel 6
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 111c
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Artikel 8
Änderung des Sortenschutzgesetzes

§ 40b
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Artikel 9
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 10
Änderung der DPMA-Verordnung

§ 20
Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

§ 6
Form der Ausfertigungen und Abschriften

Artikel 12
Änderung der Verordnung über den elektronischen

§ 5
Zustellung elektronischer Dokumente

Artikel 13
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

1. Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA

2. Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen

3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 608/2013

4. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 1151/2012

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 27

Zu Nummer 30

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 13

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3404: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens

2.2 Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 102/14 (Beschluss)

... Gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 9 MRRG dürfen die Meldebehörden derzeit auch die letzte frühere Anschrift an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln. Dieses Datum dient der Identifikation der betroffenen Person, dem Abgleich mit bereits vorhandenen Daten und der Klärung der aktuellen und früheren Zuständigkeiten auf Seiten des Datenempfängers. Anfragen der Religionsgesellschaften basieren zumeist auf der dort bekannten früheren Anschrift. Die Meldebehörden können durch eine Übermittlung der letzten früheren Anschrift entlastet werden, da die Anfragen der Religionsgesellschaften bei den Meldebehörden der Wegzugsbehörden auf Grund des ihnen möglichen Datenabgleichs rückläufig sein werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 102/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Satz 2 BMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 42 Absatz 1 Nummer 11 BMG Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 42 Absatz 2 Nummer 5 BMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 42 Absatz 4a - neu - BMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 42 BMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - Artikel 4 Satz 3 MeldFortG


 
 
 


Drucksache 102/1/14

... Gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 9 MRRG dürfen die Meldebehörden derzeit auch die letzte frühere Anschrift an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln. Dieses Datum dient der Identifikation der betroffenen Person, dem Abgleich mit bereits vorhandenen Daten und der Klärung der aktuellen und früheren Zuständigkeiten auf Seiten des Datenempfängers. Anfragen der Religionsgesellschaften basieren zumeist auf der dort bekannten früheren Anschrift. Die Meldebehörden können durch eine Übermittlung der letzten früheren Anschrift entlastet werden, da die Anfragen der Religionsgesellschaften bei den Meldebehörden der Wegzugsbehörden auf Grund des ihnen möglichen Datenabgleichs rückläufig sein werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 102/1/14




1. Zu Artikel 1Nummer 1Buchstabeb § 10Absatz 1Satz2BMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 42 Absatz 1 Nummer 11 BMG Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 42 Absatz 2 Nummer 5 BMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 42 Absatz 4a - neu - BMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 42 MeldFortG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 42 BMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - Artikel 4 Satz 3 MeldFortG


 
 
 


Drucksache 238/14

... Darüber hinaus werden in der Verordnung die Änderungen im DSMeld umgesetzt. Namen müssen durch die Meldebehörden künftig strukturiert und unstrukturiert an die Datenempfänger des Bundes übermittelt werden. Neben der bisherigen Übermittlung von Namen und Namensbestandteilen in getrennten Datenfeldern sind zukünftig Namen auch in unstrukturierten Datenfeldern, die keine Trennung zwischen Namen und Namensbestandteilen aufweisen, zu übermitteln. Die Übermittlung der Anschriftsdaten wird so umgestellt, dass für zu erfassende Anschriftsdaten nur noch die allgemeinen Anschriftsdatenblätter gelten, die über eine neue Zuordnungsregelung der betroffenen Person und den beigeschriebenen Personen zugeordnet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 238/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Allgemeines

§ 2
Verfahren der Datenübermittlung

§ 3
Standards der Datenübermittlung

§ 4
Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

§ 5
Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

§ 6
Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

§ 7
Datenübermittlung an das Bundeszentralregister

§ 8
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt

§ 9
Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern

§ 10
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A Begründung:

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

III. Zuständigkeit des Bundes

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand in der Verwaltung:

3. Finanzelle Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

V. Sonstige Auswirkungen

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Zu den Einzelvorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2634: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 307/12

... Daten weiterverarbeiten, sind an den Verarbeitungszweck "Patentinformation" gebunden. Das Patentamt stellt diese Zweckbindung unter anderem durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den Datenempfängern sicher, die auch Sanktionen bei zweckwidriger Verarbeitung vorsieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 307/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderungen des Patentgesetzes

§ 35a

§ 43

§ 44

Artikel 2
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 4b
Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

§ 7

Artikel 3
Änderungen des Markengesetzes

Artikel 4
Änderungen des Patentkostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6
Änderungen des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 7
Änderungen des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

§ 3
Übermittlung von Informationen

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

1. Patentgesetz

2. Gebrauchsmustergesetz

3. Markengesetz

4. Patentkostengesetz

5. Geschmacksmustergesetz

6. Gesetz über internationale Patentübereinkommen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3a

Zu Absatz 3b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2016: Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetzes des gewerblichen Rechtsschutzes


 
 
 


Drucksache 695/09

... Die bei den Meldebehörden und den Datenempfängern entstehenden Kosten für die Umsetzung durch die Anpassung der vorhandenen Software sind zum Teil über Anpassungsleistungen sowie Wartung und Pflege der Verfahren bei den Meldebehörden abgedeckt. Insgesamt kann die wachsende Zahl von automatisierten Datenübertragungen aber im Einzelfall Auswirkungen auf die Fallpreisgestaltung bei den IT-Dienstleistern haben. Wegen der unterschiedlichen technischen und organisatorischen Gegebenheiten lässt sich die Höhe dieser Kosten nicht näher bestimmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 695/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

4 Bund

4 Länder

4 Kommunen

2. Vollzugskosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

3 Bürokratiekosten:

Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft:

B. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe ff

Zu Buchstabe gg

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1030: Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.