Drucksache 575/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Die Neuregelung in § 2d Absatz 1 AdVermiG-E ermächtigt die freien Auslandsadoptionsvermittlungsstellen, eine Bescheinigung über die Vermittlung auszustellen, die zur Vorlage an deutsche Behörden bestimmt ist. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf ist die Ausstellung einer solchen Bescheinigung als hoheitliches Handeln zu qualifizieren, da hierdurch staatliche Stellen gebunden werden. Die freie Auslandsadoptionsvermittlungsstelle agiert jedenfalls insoweit als Beliehener. Eine solche Neudefinierung gegenüber dem bisherigen Verständnis hätte zudem zur Folge, dass der Auftraggeber (das anerkennende und zulassende Landesjugendamt) für den Beliehenen haften würde. Dies könnte zu erheblichen finanziellen Folgen für die Länder, in denen eine Auslandsadoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, führen. Da die noch vorhandenen Stellen sehr ungleichmäßig über das Bundesgebiet verteilt sind und alle Adoptionswillige aus allen Ländern annehmen, erscheint eine solche Lastenverteilung ungerecht und unangemessen. Zudem kann eine Beleihung zu Unklarheiten hinsichtlich der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Adoptionsbewerber und der Adoptionsvermittlungsstelle führen, zumal die Begründung zum Gesetzentwurf hierzu keine Ausführungen enthält. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Bescheinigung über die Vermittlung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes auszustellen. Die ergänzende Änderung in § 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ermöglicht es der zentralen Adoptionsstelle, die notwendigen Auskünfte einzuholen. Ein solches Verfahren gilt bereits bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet internationaler Adoptionen vom 29. Mai 1993 (HAÜ).
Drucksache 575/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Die Neuregelung in § 2d Absatz 1 AdVermiG-E ermächtigt die freien Auslandsadoptionsvermittlungsstellen, eine Bescheinigung über die Vermittlung auszustellen, die zur Vorlage an deutsche Behörden bestimmt ist. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf ist die Ausstellung einer solchen Bescheinigung als hoheitliches Handeln zu qualifizieren, da hierdurch staatliche Stellen gebunden werden. Die freie Auslandsadoptionsvermittlungsstelle agiert jedenfalls insoweit als Beliehener. Eine solche Neudefinierung gegenüber dem bisherigen Verständnis hätte zudem zur Folge, dass der Auftraggeber (das anerkennende und zulassende Landesjugendamt) für den Beliehenen haften würde. Dies könnte zu erheblichen finanziellen Folgen für die Länder, in denen eine Auslandsadoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, führen. Da die noch vorhandenen Stellen sehr ungleichmäßig über das Bundesgebiet verteilt sind und alle Adoptionswillige aus allen Ländern annehmen, erscheint eine solche Lastenverteilung ungerecht und unangemessen. Zudem kann eine Beleihung zu Unklarheiten hinsichtlich der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Adoptionsbewerber und der Adoptionsvermittlungsstelle führen, zumal die Begründung zum Gesetzentwurf hierzu keine Ausführungen enthält. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Bescheinigung über die Vermittlung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes auszustellen. Die ergänzende Änderung in § 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ermöglicht es der zentralen Adoptionsstelle, die notwendigen Auskünfte einzuholen. Ein solches Verfahren gilt bereits bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet internationaler Adoptionen vom 29. Mai 1993 (HAÜ).
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