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0299/06
0629/06
0362/06
0852/05
0085/05
0364/05
0902/05
0477/05
0818/05
0925/05B
0925/1/05
0625/05
0352/05
0766/05
0921/05
0328/05
0197/05
0853/05
0146/05
0983/2/04
0565/04
0983/04
0610/04
0983/04B
0571/04
0380/04
0049/03
Drucksache 418/14

... (5) Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungen angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 113/1/14

... 11. Der Bundesrat lehnt insbesondere die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Vielzahl von delegierten Rechtsakten ab. Er sieht die Gefahr, dass für den Sektor wesentliche Regelungen zukünftig ohne Beteiligung der Betroffenen festgelegt werden können. Aus seiner Sicht müssen diese wesentlichen Regelungen unter Einbeziehung von Experten aus den Mitgliedstaaten geschaffen und im Ratsrecht eindeutig festgelegt werden.



Drucksache 520/14

... a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe ee wird nach dem Wort "in" das Wort "delegierten" und werden nach dem Wort "Union" die Wörter ", die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen," eingefügt und werden nach dem Wort "zuwiderhandelt" die Wörter ", die Ratingagenturen betrifft," gestrichen.



Drucksache 210/14

... *Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit der delegierten Verordnung der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (veröffentlicht als Ratsdokument 7646/14 + ADD1 vom 12. März 2014) neu gefasst werden. Einwände gegen diese delegierte Verordnung haben weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben.



Drucksache 610/14

... Mit dem Argument der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden EU-Anwendung der UN-R41 lehnte die KOM die von Deutschland geforderte Aufnahme der UN-R41.04 in die EU-Rahmenverordnung zur Typgenehmigung ab. Jedoch wurde in der - im Rahmen des Trilog-Verfahrens zwischen KOM, Rat und Europäischem Parlament - abgestimmten Fassung der Typgenehmigungsverordnung die spätere verbindliche Anwendung der UN-R41.04 für Motorräder im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes, nachfolgend dem Beitritt der EU zur UN-R41, vorgesehen. Die Veröffentlichung der VO (EU) Nr. 168/2013 über "die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen erfolgte am 02.03.2013.1



Drucksache 113/14 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat lehnt insbesondere die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Vielzahl von delegierten Rechtsakten ab. Er sieht die Gefahr, dass für den Sektor wesentliche Regelungen zukünftig ohne Beteiligung der Betroffenen festgelegt werden können. Aus seiner Sicht müssen diese wesentlichen Regelungen unter Einbeziehung von Experten aus den Mitgliedstaaten geschaffen und im Ratsrecht eindeutig festgelegt werden.



Drucksache 112/14

... (1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterscheidet zwischen der der Kommission übertragenen Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes zu erlassen (Artikel 290 - delegierte Rechtsakte) einerseits, und der der Kommission übertragenen Befugnis, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn es einheitlicher Bedingungen bedarf (Artikel 291 - Durchführungsrechtsakte) andererseits. Die Überprüfung der Bestimmungen der Richtlinie 83/417/EWG im Hinblick auf die neue Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hat gezeigt, dass die Kommission ermächtigt werden muss, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen für Nährkaseine und Nährkaseinate festgelegten technischen Definitionen und Normen zu erlassen, damit Entwicklungen bei einschlägigen internationalen Normen und der technische Fortschritt berücksichtigt werden können. Der vorliegende Vorschlag enthält eine entsprechende Ermächtigung.



Drucksache 516/14 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Heranziehung der Landesförderbanken zu Beiträgen zum Europäischen Bankenabwicklungsfonds auf der Grundlage der im delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission vom 21. Oktober 2014 veröffentlichten Berechnungssystematik zu einer systemisch nicht gerechtfertigten und dem Gesichtspunkt der Risikoproportionalität grob widersprechenden Belastung der Landesförderbanken führt.



Drucksache 430/14 (Beschluss)

... /EG setzt lediglich voraus, dass diese Personen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, "um ein solides und vorsichtiges Management zu gewährleisten". Aus diesem Wortlaut ergibt sich unmittelbar keine Vorgabe für "angemessene Kenntnisse in Versicherungsgeschäften". Auch aus dem delegierten Rechtsakt mit Durchführungsbestimmungen für Solvency II, den die Kommission am 10.10.2014 vorgelegt hat, folgt diese Vorgabe nicht. Dort heißt es in Artikel 273 Absatz 2 lediglich:



Drucksache 49/14 (Beschluss)

... 15. die umfangreichen Befugnisse der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte kritisch daraufhin überprüft werden, welche Sachverhalte der Regelung durch den Rat und das Parlament vorbehalten bleiben sollen. Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte in keinem Fall über die Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Equiden hinaus im Wege der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erweitert werden können;



Drucksache 420/14 (Beschluss)

... 33. Artikel 32 Absatz 3 sieht eine Ermächtigung der Kommission vor, Regeln für die Bestimmung der Antibiotika, die dem Menschen vorbehalten werden sollen, im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Aspekt der Rechtsetzung handelt, der gemäß Artikel 290 AEUV in der Verordnung selbst geregelt werden müsste.



Drucksache 308/1/14

... 12. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass die Kriterien zur Festlegung, ob eine bewegliche Sache Abfall oder Nicht-Abfall ist, in einem Durchführungsrechtsakt statt in einem delegierten Rechtsakt erlassen werden, damit ein EU-weiter Vollzug sowie eine Mitwirkung der Länder sichergestellt werden kann.



Drucksache 308/14

... - Anpassung an die Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.



Drucksache 308/14 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass die Kriterien zur Festlegung, ob eine bewegliche Sache Abfall oder Nicht-Abfall ist, in einem Durchführungsrechtsakt statt in einem delegierten Rechtsakt erlassen werden, damit ein EU-weiter Vollzug sowie eine Mitwirkung der Länder sichergestellt werden kann.



Drucksache 406/14

... (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 406/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Weitere Kosten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Landwirtschaftliche Tätigkeit

§ 3
Niederwald mit Kurzumtrieb

§ 4
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

Teil 2
Aktiver Betriebsinhaber

§ 5
Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten

§ 6
Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

§ 7
Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten

§ 8
Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck

§ 9
Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen

Teil 3
Basisprämienregelung

Abschnitt 1
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung

§ 10
Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen

§ 11
Mindestbetriebsgröße

§ 12
Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

Abschnitt 2
Nationale Reserve

§ 13
Auffüllung der nationalen Reserve

§ 14
Zuständigkeit

§ 15
Mitteilungen

§ 16
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Teil 4
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Abschnitt 1
Anbaudiversifizierung

§ 17
Anbaudiversifizierung

Abschnitt 2
Dauergrünland

Unterabschnitt 1
Referenzanteil

§ 18
Referenzanteil

Unterabschnitt 2
Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 19
Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Unterabschnitt 3
Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 20
Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 21
Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 22
Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Unterabschnitt 4
Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 23
Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent

§ 24
Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil

§ 25
Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 26
Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 27
Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 28
Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 29
Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 30
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 31
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 32
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 33
Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 34
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten

Anlage 3
(zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Anlage 4
(zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Bund

2. Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3036: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Bund:

II.3.2 Länder:


 
 
 


Drucksache 318/14

... Am 29. Januar 2014 sind 16 delegierte Richtlinien der Europäischen Kommission (2014/1/EU bis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 318/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

4 Bürokratiekosten

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2832: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand/sonstige Kosten

3. Bewertung


 
 
 


Drucksache 630/14 (Beschluss)

... "1. für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften

1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 516/1/14

... b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Heranziehung der Landesförderbanken zu Beiträgen zum Europäischen Bankenabwicklungsfonds auf der Grundlage der im delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission vom 21. Oktober 2014 veröffentlichten Berechnungssystematik zu einer systemisch nicht gerechtfertigten und dem Gesichtspunkt der Risikoproportionalität grob widersprechenden Belastung der Landesförderbanken führt.



Drucksache 628/1/14

... 13. Der Bundesrat appelliert an alle EU-Institutionen, im Interesse von Bürgernähe und der Aufrechterhaltung nationaler und regionaler Gestaltungsspielräume besonders die im Wortlaut weit gefassten Kompetenzklauseln, wie beispielsweise die Binnenmarktkompetenz, Artikel 114 AEUV selbstbeschränkend und behutsam zu nutzen. Er stellt fest, dass insbesondere im Bereich der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte mehr Zurückhaltung, Transparenz und Rechenschaftspflicht seitens der Kommission erforderlich sind.



Drucksache 418/14 (Beschluss)

... Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates in der BR-Drucksache 768/13(B) (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) wird festgestellt, dass eine Änderung des Anhangs den Anwendungsbereich der Verordnung betrifft und damit keine "nicht wesentliche" Vorschrift, wie dies als Voraussetzung für die Befugnisdelegation zum Erlass von delegierten Rechtsakten in Artikel 290 AEUV gefordert ist.



Drucksache 430/1/14

... /EG setzt lediglich voraus, dass diese Personen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, "um ein solides und vorsichtiges Management zu gewährleisten". Aus diesem Wortlaut ergibt sich unmittelbar keine Vorgabe für "angemessene Kenntnisse in Versicherungsgeschäften". Auch aus dem delegierten Rechtsakt mit Durchführungsbestimmungen für Solvency II, den die Kommission am 10. 10. 2014 vorgelegt hat, folgt diese Vorgabe nicht. Dort heißt es in Artikel 273 Absatz 2 lediglich:



Drucksache 34/14

... (7) Damit die Luftqualitätsziele der EU erreicht werden und eine kontinuierliche Verringerung der Fahrzeugemissionen gewährleistet ist, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die folgenden Aspekte betreffen: detaillierte Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf Fahrzeuge der Klasse M1, M2, N1 und N2mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg und einer Höchstmasse von nicht mehr als 5 000 kg; besondere Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung; die Anforderungen für die Umsetzung des Verbots der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern; die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der Herstellerpflicht, uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewähren; den Austausch der Informationen über die Masse der CO



Drucksache 31/14 (Beschluss)

... 12. Es wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten neu gefasst werden muss und der Präzisierung bedarf. Die Ermächtigung zum delegierten Rechtsakt wird abgelehnt. Es muss jedenfalls klargestellt sein, dass die Bildungshoheit der Mitgliedstaaten und der Länder gewahrt wird. Weder darf die EU den Mitgliedstaaten die Erarbeitung pädagogischer Maßnahmen im schulischen Kontext vorgeben noch die Umsetzung pädagogischer Maßnahmen durch Vorschriften über die Überwachung und Bewertung im Rahmen der Effizienzkontrolle beeinflussen.



Drucksache 270/14

... (3) Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission5 ist es bei dieser Richtlinie möglich, GMES- und Copernicusspezifische Daten aus ihrem Geltungsbereich auszunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/14




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Zweck und Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Hochauflösende Satellitendaten - Definition

Artikel 5
Verbreitung von Erdbeobachtungsdaten

Artikel 6
Verbreitung hochauflösender Satellitendaten

Artikel 7
Überprüfungsverfahren

Artikel 8
Genehmigungsverfahren

Artikel 9
Hochauflösende Satellitendaten aus Drittländern

Artikel 10
Zuständige nationale Behörden

Artikel 11
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 12
Überprüfung

Artikel 13
Umsetzung

Artikel 14
Inkrafttreten

Artikel 15
Adressaten


 
 
 


Drucksache 34/1/14

... 2. Der Bundesrat erachtet das Ausmaß der von der Kommission in Anspruch genommenen Ermächtigungen gemäß Artikel 290 AEUV für kritisch und bekräftigt seine Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 (BR-Drucksache 768/13(B)). Er betont insbesondere, dass eine Verordnungsänderung nicht zu einer Schwächung des Mitsprache- und Entscheidungsrechts der Mitgliedstaaten im Rechtsetzungsprozess der EU bei wesentlichen Vorschriften führen darf. Er hält es für sehr fraglich, ob bei dem vorliegenden Vorschlag die Voraussetzungen für eine derartige Vielzahl von Ermächtigungen erfüllt sind, das heißt, ob es sich jeweils um nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts handelt. Er bedauert, dass die Kommission dies nicht im Einzelnen begründet hat. Aus Sicht des Bundesrates greift, wie vorliegend, gerade eine Regulierung von Grenzwerten ganz erheblich in Produktionsprozesse ein und ist einer Gesetzgebung gemäß Artikel 290 AEUV daher grundsätzlich nicht zugänglich. Delegierte Rechtsakte sollten nach Auffassung des Bundesrates auf ein absolutes Minimum beschränkt sowie Ziel, Inhalt und Geltungsbereich der dann noch verbleibenden Durchführungsermächtigungen ausdrücklich und eindeutig festgelegt werden.



Drucksache 418/1/14

... Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates in der BR-Drucksache 768/13(B) (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) wird festgestellt, dass eine Änderung des Anhangs den Anwendungsbereich der Verordnung betrifft und damit keine "nicht wesentliche" Vorschrift, wie dies als Voraussetzung für die Befugnisdelegation zum Erlass von delegierten Rechtsakten in Artikel 290 AEUV gefordert ist.



Drucksache 31/1/14

... 18. Es wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten neu gefasst werden muss und der Präzisierung bedarf. Die Ermächtigung zum delegierten Rechtsakt wird abgelehnt. Es muss jedenfalls klargestellt sein, dass die Bildungshoheit der Mitgliedstaaten und der Länder gewahrt wird. Weder darf die EU den Mitgliedstaaten die Erarbeitung pädagogischer Maßnahmen im schulischen Kontext vorgeben noch die Umsetzung pädagogischer Maßnahmen durch Vorschriften über die Überwachung und Bewertung im Rahmen der Effizienzkontrolle beeinflussen.



Drucksache 495/14

... Am 9. Juni 2014 sind 8 delegierte Richtlinien der Europäischen Kommission (2014/69/EU bis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Darstellung des Erfüllungsaufwandes

5 Bürokratiekosten

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2975: Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräte

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand/sonstige Kosten

3. Bewertung


 
 
 


Drucksache 628/14 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat appelliert an alle EU-Institutionen, im Interesse von Bürgernähe und der Aufrechterhaltung nationaler und regionaler Gestaltungsspielräume besonders die im Wortlaut weit gefassten Kompetenzklauseln, wie beispielsweise die Binnenmarktkompetenz, Artikel 114 AEUV, selbstbeschränkend und behutsam zu nutzen. Er stellt fest, dass insbesondere im Bereich der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte mehr Zurückhaltung, Transparenz und Rechenschaftspflicht seitens der Kommission erforderlich sind.



Drucksache 630/1/14

... "1. für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/1/14




1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu DirektZahlDurchfV

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 420/1/14

... 35. Artikel 32 Absatz 3 sieht eine Ermächtigung der Kommission vor, Regeln für die Bestimmung der Antibiotika, die dem Menschen vorbehalten werden sollen, im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Aspekt der Rechtsetzung handelt, der gemäß Artikel 290 AEUV in der Verordnung selbst geregelt werden müsste.



Drucksache 608/14

... - Durch den Vertrag von Lissabon wurde das Ausschussverfahren neu strukturiert, und es wurden delegierte und Durchführungsrechtsakte eingeführt. Dem ist im Rechtsrahmen Rechnung zu tragen.



Drucksache 49/1/14

... 15. die umfangreichen Befugnisse der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte kritisch daraufhin überprüft werden, welche Sachverhalte der Regelung durch den Rat und das Parlament vorbehalten bleiben sollen. Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte in keinem Fall über die Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Equiden hinaus im Wege der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erweitert werden können;



Drucksache 412/2/13

... 1. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 5. Juli 2013 (BR-Drucksache 412/13(B)), in der bereits zahlreiche Aspekte des Verordnungsvorschlags, u.a. die Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die Vielzahl der Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte sowie die Erhöhung des bürokratischen Aufwands durch einzelne Regelungen, kritisch beurteilt wurden. Ergänzend weist der Bundesrat auf Folgendes hin:



Drucksache 629/13

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes - COM(2013) 578 final



Drucksache 409/1/13

... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass der Vorschlag eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte vorsieht. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 97/11(B)) vom 18. März 2011 bekräftigt, dürfen dabei u.a. weder wesentliche Vorschriften geregelt werden noch die Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten bestehen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung - auch um die Beteiligung der Mitgliedstaaten nicht über Gebühr einzuschränken -, bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür Sorge zu tragen, die Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte auf das notwendige Maß zu beschränken.



Drucksache 607/13

... Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte werden vom Bundesrat kritisch beurteilt. Um die volle Operabilität der Richtlinie - im Hinblick auf technische, wissenschaftliche und internationale Entwicklungen in der Tabakindustrie sowie Konsum und Regulierung - zu ermöglichen, erscheint es notwendig, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzusehen. Die Erteilung einer solchen Befugnis wird im Vorschlag an klare und präzise Voraussetzungen geknüpft, die der Kommission einen nur begrenzten Ermessensspielraum lassen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auf Expertenebene in die Vorbereitung dieser Rechtsakte einbeziehen und dafür sorgen, dass alle einschlägigen Dokumente zeitgleich, zügig und in angemessener Form an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.



Drucksache 816/1/13

... 6. Auf Grund der mit der delegierten Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 769/13

... Diesem Vorschlag wurde derselbe Ansatz zugrunde gelegt wie dem vorangegangenen Vorschlag. Dementsprechend enthält diese Verordnung eine allgemeine Regelung, wonach die Kommission befugt ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn im Anhang aufgeführte Rechtsakte das Verfahren des Artikels 5a des Komitologiebeschlusses vorsehen.



Drucksache 629/13 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes - COM(2013) 578 final



Drucksache 113/1/13

... "Für die Berechnungen, die einer Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte zu Grunde liegen, ist eine der Methodiken der delegierten Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 768/13 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat betont, dass die Anpassung von Verordnungen oder Richtlinien der EU, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an den AEUV nicht zu einer Schwächung des Mitsprache- und Entscheidungsrechts der Mitgliedstaaten im Rechtsetzungsprozess der EU bei wesentlichen Vorschriften führen darf. Wie schon in der Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 2010 (BR-Drucksache 875/09(B)) dargelegt, sollten delegierte Rechtsakte auf ein absolutes Minimum beschränkt sowie Ziel, Inhalt und Geltungsbereich der dann noch verbleibenden Durchführungsermächtigungen ausdrücklich und eindeutig festgelegt werden.



Drucksache 758/13

... 13 und die sie ergänzenden delegierten Verordnungen, die Ökodesign-Richtlinie 14und die Verordnungen zu deren Durchführung, die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder das Programm "Energy Star". Anhang III der EED enthält eine Liste der in diesen EU-Rechtsakten festgelegten Energieeffizienz-Anforderungen.



Drucksache 589/13

... (24) Der Finanzbeitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen BBI sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/201227 verwaltet werden.



Drucksache 677/13

... Eine genaue Bewertung, wie die Definition von Kreditinstituten angewandt wird und wie Kreditinstitute in den 28 Mitgliedstaaten identifiziert werden, ist daher vonnöten. Wenn die Ergebnisse dieser Bewertung spezifische Probleme aufzeigen, könnte die Kommission mittels eines delegierten Rechtsaktes eine Klärung des Begriffs "Kreditinstitut" für die Zwecke der Aufsichtsvorschriften für das Bankwesen auf der Grundlage des Artikels 456 der CRR vornehmen.



Drucksache 683/13

... erstmals seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon überarbeitet wird; daher müssen die neuen Regeln in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse aufgenommen werden.



Drucksache 418/13

... Artikel 23 (delegierte Rechtsakte) und 24 (Ausübung der Befugnisübertragung) ermächtigen die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte und legen fest, wie diese Befugnis ausgeübt werden sollte.



Drucksache 516/13

... eingeführte System des Rückgriffs auf Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte angepasst. Darüber hinaus wurden die wesentlichen Aspekte der vereinbarten Standardbestimmungen der Gründungsrechtsakte der Agenturen aufgenommen und damit dem Kommissionsfahrplan für die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission über die dezentralisierten Agenturen vom Juli 2012 entsprochen. Letztere beinhaltet auch eine Vereinheitlichung der Bezeichnungen der EU-Agenturen, so dass der Name der EASA in "Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt" (EAA) zu ändern ist.



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