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0299/06
0629/06
0362/06
0852/05
0085/05
0364/05
0902/05
0477/05
0818/05
0925/05B
0925/1/05
0625/05
0352/05
0766/05
0921/05
0328/05
0197/05
0853/05
0146/05
0983/2/04
0565/04
0983/04
0610/04
0983/04B
0571/04
0380/04
0049/03
Drucksache 820/1/12

... 8. Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte werden vom Bundesrat zum Teil kritisch beurteilt. Daher bittet er die Bundesregierung, in den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass die entsprechenden Rechtsakte nicht nur kompetenzrechtlich, sondern insbesondere im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf die entlang der Wertschöpfungskette betroffenen Unternehmen überprüft werden.



Drucksache 91/12

... c) Die Kennzeichnung von Arzneimittelverpackungen nach § 10 Absatz 1c wird zum Schutz vor Fälschungen für einige Arzneimittel um Sicherheitsmerkmale erweitert. Die Europäische Kommission geht in ihrer Folgenabschätzung von einem Investitionsvolumen für die pharmazeutische Industrie innerhalb der EU zwischen ca. 1 und 9 Milliarden Euro im Laufe der nächsten 10 Jahre aus, je nach gewählter Technik. Hierzu kämen für das Gebiet der gesamten EU jährliche Betriebskosten zwischen ca. 200 und 500 Millionen Euro. Konkrete Fallzahlen und Kosten des Erfüllungsaufwandes für die pharmazeutische Industrie in Deutschland können noch nicht angegeben werden, da sowohl der Anwendungsbereich der Regelung als auch die Art und technische Realisierung des Sicherheitsmerkmals Gegenstand des noch zu erstellenden delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission sind.



Drucksache 97/12 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat sieht mit Besorgnis, dass mit dem modernisierten Zollkodex der Kommission umfangreiche Befugnisse zu delegierten Rechtsakten übertragen werden. Weiterhin wird bei den Regelungen zum Warenursprung der Kommission die Kompetenz übertragen, in Fällen äußerster Dringlichkeit unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Damit werden Entscheidungen ohne vorherige Ausschussbehandlung ermöglicht. Ein solches Verfahren kann aber nur bei ganz speziellen Materien in Betracht kommen, zu denen das Zollverfahren nicht zählen dürfte. Zum einen stehen in aller Regel keine überragenden Rechtsgüter auf dem Spiel, so dass die bestehenden Instrumentarien (z.B. verkürzte Ladungsfristen für Ausschusssitzungen) ausreichen sollten. Zum anderen sind gerade Warenursprungsregeln das Ergebnis langer internationaler Verhandlungen, so dass eine äußerste Dringlichkeit nur schwer zu begründen ist. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, das Eilverfahren zu streichen.



Drucksache 399/12

... Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge im Wege delegierter Rechtsakte zu aktualisieren, um der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften in Bezug auf den Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigungen sowie dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.



Drucksache 136/1/12

... 21. Der Vorschlag sieht die umfangreiche Übertragung von Befugnissen zum Erlass von delegierten Rechtsakten an die Kommission zu wesentlichen Inhalten vor, wie zum Beispiel zu Begriffsbestimmungen (Artikel 2 Absatz 2), zu Referenzwerten (Artikel 6 Absatz 9) und zur Anrechnung natürlicher Störungen (Artikel 9 Absatz 5). Übertragungen von Befugnissen an die Kommission sind auf das zwingend Notwendige zu beschränken bzw. nicht vorzusehen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine diesbezügliche Stellungnahme vom 18. März 2011 (BR-Drucksache 97/11(B)).



Drucksache 197/12

... (13) Damit der zwischen den Mitgliedstaaten angestrebte Informationsaustausch mit interoperablen Mitteln verwirklicht werden kann, sollte der Kommission für die Anpassung der Anhänge I und II dieser Verordnung an den technischen Fortschritt die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, insbesondere um die maßgeblichen Änderungen der Richtlinie 1999/37/EG oder Änderungen anderer Rechtsakte der Union, die unmittelbar für die Aktualisierung der Anhänge I und II dieser Verordnung relevant sind, im Hinblick auf die Bedingungen, die von Unternehmen zu erfüllen sind, die Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler nutzen, so dass sie den Anforderungen an den guten Ruf und die erforderliche Fachkompetenz gerecht werden, und im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler zu berücksichtigen. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.



Drucksache 569/12

... /EG an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission anzupassen, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde, sowie zusätzliche delegierte Befugnisse an die Kommission zu übertragen.



Drucksache 751/12

... Da sich die Anforderungen aufgrund einschneidender technologischer und sozialer Entwicklungen ändern können, soll der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die harmonisierten Anforderungen gegebenenfalls näher zu spezifizieren und so die Zugänglichkeit der betroffenen Websites sicherzustellen.



Drucksache 356/12

... Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, die "Bail-in"-Lösung auf sämtliche Verbindlichkeiten des Instituts anzuwenden. Allerdings würden bestimmte Verbindlichkeiten von vornherein ausgenommen (z.B. abgesicherte Verbindlichkeiten, gedeckte Einlagen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von unter einem Monat). Im Ausnahmefall und wenn dies nachweislich nötig ist, um die kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts oder die Finanzstabilität zu erhalten (Artikel 38), hätte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit, Verbindlichkeiten aus Derivaten auszunehmen. Die harmonisierte Anwendung der möglichen Ausnahme auf Unionsebene würde durch delegierte Rechtsakte der Kommission sichergestellt.



Drucksache 97/1/12

... 5. Der Bundesrat sieht mit Besorgnis, dass mit dem modernisierten Zollkodex der Kommission umfangreiche Befugnisse zu delegierten Rechtsakten übertragen werden. Weiterhin wird bei den Regelungen zum Warenursprung der Kommission die Kompetenz übertragen, in Fällen äußerster Dringlichkeit unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Damit werden Entscheidungen ohne vorherige Ausschussbehandlung ermöglicht. Ein solches Verfahren kann aber nur bei ganz speziellen Materien in Betracht kommen, zu denen das Zollverfahren nicht zählen dürfte. Zum einen stehen in aller Regel keine überragenden Rechtsgüter auf dem Spiel, so dass die bestehenden Instrumentarien (z.B. verkürzte Ladungsfristen für Ausschusssitzungen) ausreichen sollten. Zum anderen sind gerade Warenursprungsregeln das Ergebnis langer internationaler Verhandlungen, so dass eine äußerste Dringlichkeit nur schwer zu begründen ist. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, das Eilverfahren zu streichen.



Drucksache 413/12

... Genauere Regeln für die Sicherheitsberichterstattung, die zum Teil in einer Kodifizierung bereits existierender Kommissionsleitlinien11 bestehen, sind im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung enthalten. Dies wird eine Aktualisierung der geltenden Bestimmungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt und Annäherung der internationalen Regulierungsvorschriften durch delegierte Rechtsakte ermöglichen.



Drucksache 723/12

... Die Kommission nimmt die Unterstützung des Bundesrates für eine Verbesserung der Abstimmung der kohäsionspolitischen Fonds untereinander durch den Gemeinsamen Strategischen Rahmen erfreut zur Kenntnis. Der Bundesrat spricht sich aber insbesondere gegen die alleinige Ausrichtung auf die Europa 2020 Strategie und die Annahme des gemeinsamen Strategischen Rahmens als delegierten Rechtsakt aus. Um die Diskussion über den Gemeinsamen Strategischen Rahmen zu erleichtern, hat die Kommission kürzlich eine Änderung der Verordnung vorgeschlagen, die Elemente des Gemeinsamen Strategischen Rahmens enthält. Dieses Dokument soll zur Klärung der im Bundesratsbeschluss enthaltenen Anmerkungen bzgl. des Inhalts und des rechtlichen Status des Gemeinsamen Strategischen Rahmens beitragen.



Drucksache 459/12 (Beschluss)

... In den Ländern wurden die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt und verortet. Während einige Länder die Aufsicht auf ministerieller Ebene beließen, delegierten andere Länder die Zuständigkeit auf die Mittelinstanzen oder auf die örtlichen Ordnungsbehörden.



Drucksache 727/12

... Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates zum Konzept der geografischen Ausgewogenheit zur Kenntnis. Dieses neue Konzept, das ausschließlich für integrierte Projekte gedacht ist, soll das alte System nationaler Zuweisungen ersetzen, das sich als ineffizient erwiesen hat und Verzerrungseffekte hervorruft. Bei der Halbzeitbewertung des Programms LIFE+ hat sich gezeigt, dass nationale Zuweisungen die Qualität von Projekten gefährden können sowie große Mitgliedstaaten begünstigt und kleinere Mitgliedstaaten benachteiligt haben. Bei traditionellen Projekten sollte daher die Qualität der einzige ausschlaggebende Faktor sein, damit sichergestellt ist, dass die besten EU-Projekte finanziert werden. Da jedoch bei integrierten Projekten der Schwerpunkt auf der Umsetzung liegt und die Kommission ein echtes Interesse daran hat, dass Beispiele aus der gesamten EU und aus allen Bereichen vorliegen, kann ein Verteilungskriterium, das die Projekt-Exzellenz nicht beeinträchtigt, hilfreich sein. Aus diesem Grund kommt nur bei integrierten Projekten das Konzept der geografischen Ausgewogenheit zum Tragen. Damit wird auch den kritischen Bemerkungen des EU-Rechnungshofes zum System der nationalen Zuweisungen entsprochen. Die Kommission möchte sicherstellen, dass alle EU-Mitgliedstaaten die eigenverantwortliche Mitwirkung am LIFE-Programm klar erkennen und die verfügbaren Mittel gerecht verteilt werden; auf transparente Weise kann dies am besten erreicht werden durch die Festlegung von Kriterien im Wege eines delegierten Rechtsaktes.



Drucksache 398/1/12

... 9. Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission anerkannten Grundsatz, dass die technische Überwachung eine hoheitliche Aufgabe ist. Mit diesem Grundsatz ist jedoch Artikel 17 des Verordnungsvorschlags nicht vereinbar, durch den die Kommission ermächtigt wird, ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 2 Absatz 1 (Anwendungsbereich, zu prüfende Fahrzeugarten) und Artikel 5 Absatz 1 und 2 (Prüfdatum und Prüfhäufigkeit) zu erlassen. Bei diesen Artikeln handelt es sich um wesentliche Vorschriften, die nur mit Beteiligung der Mitgliedstaaten geändert werden dürfen. Insofern verstößt der Vorschlag gegen Artikel 290 AEUV, nach dem durch einen delegierten Rechtsakt nur "nicht wesentliche Vorschriften" geändert werden dürfen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen für eine EU-rechtskonforme Anpassung von Artikel 17 einzusetzen.



Drucksache 168/12

... . Etwaiger Anpassungsbedarf auf Rechtsverordnungsebene hängt von der Ausgestaltung der noch zu erlassenden delegierten Rechtsakte bzw. technischen Standards der Europäischen Kommission ab. Anzupassen ist ferner § 4a WpHG, da die EU-Leerverkaufsverordnung abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für Verbote zuständiger Behörden trifft. Die Regelungen zur Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln in § 36



Drucksache 356/12 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat sieht mit Besorgnis, dass der Richtlinienvorschlag an zahlreichen Stellen die Möglichkeit des Erlasses von delegierten Rechtsakten (z.B. Artikel 4 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 5 oder Artikel 39 Absatz 7) durch die Kommission und zur Entwicklung sogenannter technischer Regulierungsstandards (z.B. Artikel 6 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 4) durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eröffnet. Auf diese Weise wird die Regelung materiell bedeutsamer Sachverhalte demokratisch nur schwach legitimierten Institutionen übertragen.



Drucksache 475/12

... Im Abkommen werden die Rechte und Befugnisse des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt so wie die Pflichten, Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Bediensteten der Organisation sowie von Delegierten ihrer Mitglieder in Deutschland geregelt. Das Abkommen ist die rechtliche Grundlage, um der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland die Vorrechte und Immunitäten zu gewähren, die zur Wahrung der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt notwendig sind. Die Bundesrepublik Deutschland bringt damit ihr Interesse am Schutz der Nutzpflanzenvielfalt durch verstärktes internationales Engagement zum Ausdruck.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 475/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes

Artikel 5
Recht und Autorität am Amtssitz

Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive und aller Dokumente des Treuhandfonds

Artikel 7
Schutz des Amtssitzes und seiner Umgebung

Artikel 8
Vermögen des Treuhandfonds

Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 10
Öffentliche Dienstleistungen am Amtssitz

Artikel 11
Nachrichtenverkehr und Beförderung

Artikel 12
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für die Amtsträger des Treuhandfonds

Artikel 13
Durchreise und Aufenthalt

Artikel 14
Vertreter bei Sitzungen des Treuhandfonds

Artikel 15
Sachverständige, die Aufträge durchführen oder in Nebenorganen des Treuhandfonds tätig sind, und Amtsträger von Organisationen

Artikel 16
Ortskräfte, die nach Stunden bezahlt werden

Artikel 17
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 18
Soziale Sicherheit

Artikel 19
Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienmitglieder

Artikel 20
Zusatzabkommen

Artikel 21
Auslegung

Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 23
Änderungen

Artikel 24
Schlussbestimmungen

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes


 
 
 


Drucksache 291/12

... "(2) Der Prospekt muss vorbehaltlich des Satzes 5 eine Zusammenfassung enthalten, die die Schlüsselinformationen nach Absatz 2a und die Warnhinweise nach Absatz 2b umfasst. Die Zusammenfassung ist in derselben Sprache wie der ursprüngliche Prospekt zu erstellen. Form und Inhalt der Zusammenfassung müssen geeignet sein, in Verbindung mit den anderen Angaben im Prospekt den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in die betreffenden Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung ist nach dem einheitlichen Format zu erstellen, das durch die ... [einsetzen: Bezeichnung des bis zum 1. Juli 2012 zu erlassenden delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission] vorgegeben ist. Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro an einem organisierten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.



Drucksache 356/1/12

... 14. Der Bundesrat sieht mit Besorgnis, dass der Richtlinienvorschlag an zahlreichen Stellen die Möglichkeit des Erlasses von delegierten Rechtsakten (z.B. Artikel 4 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 5 oder Artikel 39 Absatz 7) durch die Kommission und zur Entwicklung sogenannter technischer Regulierungsstandards (z.B. Artikel 6 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 4) durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eröffnet. Auf diese Weise wird die Regelung materiell bedeutsamer Sachverhalte demokratisch nur schwach legitimierten Institutionen übertragen.



Drucksache 388/12

... Der Vorschlag ergeht in Form einer Verordnung, die von ausführlichen delegierten/Durchführungsrechtsakten unterstützt wird. In dieser Verordnung werden die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich Konzept und Inhalt festgelegt. Mit den vorgeschlagenen delegierten/Durchführungsrechtsakten würde die durch diese Verordnung verlangte Darstellung der Informationen so weit wie möglich standardisiert. Allerdings würde diese Darstellung den spezifischen Merkmalen der verschiedenen Anlageprodukte für Kleinanleger und ihren unterschiedlichen Risikoprofilen angepasst, damit Kleinanleger stets die grundlegenden Informationen erhalten, die sie benötigen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Diese detaillierten Maßnahmen werden letztlich mit der vorgeschlagenen Verordnung ein Paket bilden. Sie wirken sich auf die Gesamtkosten aus, die mit der Einführung des Basisinformationsblatts verbunden sind, so dass die Optionen für diese detaillierten Maßnahmen gleichfalls einer gründlichen Folgenabschätzung unterzogen werden.



Drucksache 4/12 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat sieht keinen unionsrechtlichen Spielraum für die Kommission, im Wege eines delegierten Rechtsaktes gemeinsame befristete Gesundheitsschutzmaßnahmen ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu erlassen. Der Beschlussvorschlag ermöglicht der Kommission tiefgreifende Eingriffe in die originäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die nicht mit dem AEUV, insbesondere den Anforderungen des Artikels 290 AEUV, vereinbar sind.



Drucksache 415/12

... Im Hinblick auf den kurzfristigen Liquiditätspuffer (Liquidity Coverage Ratio, LCR) hat die Kommission mit dem Ziel, den vorgesehenen Beobachtungszeitraum bestmöglich nutzen zu können, vorgeschlagen, die endgültige Annahme durch einen delegierten Rechtsakt herbeizuführen. Die Annahme durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren würde deutlich weniger Zeit für die Analyse des neuen Instruments belassen und somit möglicherweise die Einhaltung der international vereinbarten Frist gefährden. Die Vorschläge der Kommission ermöglichen die Berücksichtigung von gedeckten Schuldverschreibungen und Unternehmensanleihen im LCR-Puffer. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass ungesicherte Bankschulden nicht aufgenommen werden dürfen, da die Banken auf diese Weise ihre Puffer ohne Kreditvergabe an die Realwirtschaft aufstocken könnten. Der Bundesrat weist zu Recht darauf hin, dass die tatsächliche Marktliquidität eines Vermögenswerts der entscheidende Faktor ist. Die Kommission hat daher vorgeschlagen, dass die EBA zur Vorbereitung einer rechtlich bindenden Regelung über die Möglichkeit; verschiedene Vermögenswerte in den Puffer aufzunehmen, zunächst deren Marktliquidität bewertet.



Drucksache 396/12 (Beschluss)

... 6. Er hält den Verfahrensweg der delegierten Rechtsakte (Artikel 13, 14, 14a), speziell hinsichtlich der Anpassung der Zielvorgaben für 2020 nach Änderung des Prüfmessverfahrens für die Messung der spezifischen CO



Drucksache 687/12

... (21) Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen - auch auf Sachverständigenebene - durchführt. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung und Redaktion der delegierten Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Weise übermittelt werden.



Drucksache 720/12

... Als Teil der GAP-Reform hat die Kommission vorgeschlagen, bestimmte Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie in den Cross-Compliance-Mechanismus der GAP einzubeziehen. Die Einzelheiten dieses Vorschlags müssen in delegierten Rechtsakten festgelegt werden, der Vorschlag könnte jedoch, sofern er angenommen wird, starke Anreize für die Einhaltung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (wie Genehmigungen für Wasserentnahmen und Wasseraufstauungen) auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe bieten; auf diese Weise würde die Landwirtschaft das Wassermilieu weniger stark belasten.



Drucksache 578/12

... (16) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten.



Drucksache 16/12

... (63) Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten - auch auf Expertenebene - angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.



Drucksache 618/12

... (21) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission in Anwendung dieser Richtlinie bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 575/12

... Gemäß dem Vorschlag erhält die Kommission die Befugnis, je nach Bedarf im Laufe der Zeit entweder Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der Verordnung oder delegierte Rechtsakte zur Ergänzung des Rechtsrahmens für Medizinprodukte zu erlassen.



Drucksache 219/12

... (16) Die Kommission sollte befugt sein, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 396/1/12

... 13. Der Bundesrat hält den Verfahrensweg der delegierten Rechtsakte (Artikel 13, 14, 14a), speziell hinsichtlich der Anpassung der Zielvorgaben für 2020 nach Änderung des Prüfmessverfahrens für die Messung der spezifischen CO



Drucksache 820/12 (Beschluss)

... 7. Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte werden vom Bundesrat zum Teil kritisch beurteilt. Daher bittet er die Bundesregierung, in den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass die entsprechenden Rechtsakte nicht nur kompetenzrechtlich, sondern insbesondere im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf die entlang der Wertschöpfungskette betroffenen Unternehmen überprüft werden.



Drucksache 797/12

... Für die Verwaltung kann ein Erfüllungsaufwand entstehen, wenn Anwendungen oder Dienste Intelligenter Verkehrssysteme eingeführt werden. Eine Bezifferung ist derzeit nicht möglich, da die Spezifikationen noch nicht erlassen sind. Ein möglicher Erfüllungsaufwand entsteht daher erst durch die die Spezifikationen festlegenden delegierten Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vgl. Artikel 7 der Richtlinie



Drucksache 334/12

... Die Rechtsgrundlage für delegierte Rechtsakte findet sich in Artikel 290 AEUV. Befugnisübertragungen bieten sich in diesem Zusammenhang an, da angestrebt wird, rasch auf Krisensituationen zu reagieren, und delegierte Rechtsakte im Grundsatz innerhalb einer Woche erlassen werden können. Das Europäische Parlament und der Rat können natürlich Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben und/oder die Übertragung widerrufen.



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Suchbeispiele:


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