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0299/06
0629/06
0362/06
0852/05
0085/05
0364/05
0902/05
0477/05
0818/05
0925/05B
0925/1/05
0625/05
0352/05
0766/05
0921/05
0328/05
0197/05
0853/05
0146/05
0983/2/04
0565/04
0983/04
0610/04
0983/04B
0571/04
0380/04
0049/03
Drucksache 763/11

... -Protokoll oder anderer EU-Vorschriften zu überarbeiten. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, geltende delegierte Rechtsakte ändern oder neue delegierte Rechtsakte erlassen.



Drucksache 804/11

... (37) Damit die Maßnahme definiert werden, die erforderlich sind, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme mit anderen Satellitennavigationssystemen ebenso wie mit konventionellen Navigationsmitteln zu gewährleisten und um die Sicherheit der Systeme selbst und ihres Betriebs sicherzustellen, ist es angezeigt, der Kommission die Befugnis zu übertragen, in diesen beiden Zuständigkeitsbereichen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 874/11

... (42) Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten auch Sachverständige angemessen konsultiert. Bei der Vorbereitung und Erarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die gleichzeitige, rechtzeitige und angemessene Übermittlung der jeweiligen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat sicherstellen.



Drucksache 378/11 (Beschluss)

... 20. Was den Vorschlag angeht, neue gemeinsame Plattformen durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu erlassen, so ist der Bundesrat der Auffassung, dass für Berufe, die über "Gemeinsame Plattformen" in die automatische Anerkennung überführt werden, dasselbe rechtliche Instrumentarium wie für die sektoriellen Berufe genutzt werden sollte, die bereits der automatischen Anerkennung unterliegen (siehe Frage 14).



Drucksache 648/11

... Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).



Drucksache 774/11

... (23) Um bestimmte nicht wesentliche Aspekte dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission hinsichtlich der Art der Informationen, die ein Beschwerdeführer in dem elektronischen Beschwerdeformular auf der OS-Plattform angeben muss, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Bei ihren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission dabei unbedingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 819/11

... Eine wichtige Änderung zur Verbesserung der Effizienz des LIFE-Programms und zur engeren Anbindung an die politischen Prioritäten der Europäischen Union ist die Umstellung von einem reinen Bottom-up-Ansatz auf einen flexiblen Top-down-Ansatz. Die Kommission stellt in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Arbeitsprogramme mit mindestens zwei Jahren Laufzeit auf. In ihnen werden z.B. Schwerpunkte, die Zuteilung von Mitteln auf verschiedene Finanzierungsarten und Ziele für den betreffenden Zeitraum festgelegt. Die Schwerpunkte werden darin nicht erschöpfend aufgeführt, um Antragstellern die Möglichkeit zu geben, auch Vorschläge für andere Bereiche vorzulegen, neue Konzepte einzubringen und auf neue Herausforderungen zu reagieren. Die Kommission wird von einem Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt, der je nach dem, ob die behandelten Themen mit dem Teilprogramm Umwelt oder dem Teilprogramm Klimapolitik zusammenhängen, unter unterschiedlichem Vorsitz und in unterschiedlicher Zusammensetzung arbeitet. Weitere besondere Aspekte des LIFE-Programms wie die genauere Definition der Förderkriterien für die Projektauswahl, der Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte und der Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten wird die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festlegen.



Drucksache 563/11

... 12. Die Ministerdelegierten haben in ihrer 1085. Sitzung (am 26. Mai 2010) ein Adhoc-Mandat für den CDDH verabschiede, um in Zusammenarbeit mit den Vertretern der EU ein Rechtsinstrument/Rechtsinstrumente zur Festlegung der Modalitäten des Beitritts der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention einschließlich deren Beteiligung am Konventionssystem zu erarbeiten.3 Seitens der EU hat der Rat der EU am 4. Juni 2010 einen Beschluss angenommen, mit dem die Kommission Zur Aushandlung einer Übereinkunft über den Beitritt der EU zur Konvention ermächtigt wird.



Drucksache 379/11

... (18) Eine Bewertung der Möglichkeit, ein „Weißes-Zertifikate“-System auf Unionsebene einzuführen, hat gezeigt, dass ein solches System in der derzeitigen Situation mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden und mit dem Risiko behaftet wäre, dass die Energieeinsparungen sich auf einzelne Mitgliedstaaten konzentrieren und nicht unionsweit verbreitet würden. Letzteres Ziel lässt sich, zumindest im aktuellen Stadium, besser erreichen durch nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder durch andere Maßnahmen, die Energieeinsparungen in gleicher Höhe bewirken. Die Kommission sollte jedoch durch einen delegierten Rechtsakt festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat künftig die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Energieeinsparungen anerkennen könnte. Es ist angebracht, den Anspruch solcher Systeme in einem gemeinsamen Rahmen auf Unionsebene festzulegen und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ein erhebliches Maß an Flexibilität zuzugestehen, um der nationalen Organisation der Marktakteure, dem spezifischen Kontext des Energiesektors und den Gewohnheiten der Endkunden vollständig Rechnung zu tragen. Der gemeinsame Rahmen sollte Energieversorgungsunternehmen die Option bieten, allen Endkunden



Drucksache 269/11

... In der Stellungnahme werden mehrere allgemeine und spezifische Aspekte der Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angesprochen, und es wird vorgebracht, die Kommission habe die Bestimmungen der Artikel 290 und 291 AEUV nicht korrekt angewandt. Der Bundesrat hält auch in den Fällen, in denen der Erlass delegierter Rechtsakte vorgeschlagen wird, eine einheitliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für erforderlich.



Drucksache 588/11

... Zudem stellt die Richtlinie sicher, dass besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene durch delegierte Rechtsakte erlassen werden. Aufgrund einer Überprüfungsklausel können drei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft untersucht werden, wobei die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext zu berücksichtigen sind.



Drucksache 841/10

... Er dient der Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.



Drucksache 336/10 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat hält grundsätzlich ein Regelungsrecht der EU in der hier betroffenen Rechtsmaterie für gegeben, er hält allerdings die vorgesehene Erweiterung im Bereich der delegierten Rechtsakte für zu weitgehend.



Drucksache 209/10

... (12) Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf präventive Gesundheitsmaßnahmen hinsichtlich anderer Krankheiten als Tollwut und Änderungen der technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung von Tieren und der Tollwutimpfung gemäß den Anhängen zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.



Drucksache 602/10 (Beschluss)

... 3. Um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten, hält der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich.



Drucksache 706/10

... Mit dem Vorschlag werden auch die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 angepasst, damit die Kommission dazu ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen (Änderung zu Artikel 13).



Drucksache 663/10

... Besondere Aufmerksamkeit wird die Kommission den sogenannten „sensiblen“ Vorschlägen und Rechtsakten widmen, also jedem Legislativvorschlag sowie den Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) und den delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV), bei denen besondere Aspekte der Vereinbarkeit mit der Charta zu prüfen sind oder die speziell eines der Grundrechte der Charta fördern sollen.



Drucksache 196/10

... (18) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Module an ökologische, wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen sowie Anleitungen zur Methodik bereitzustellen.



Drucksache 865/10 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an die neuen Anforderungen gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV lässt eine den Ermächtigungsgrundlagen genügende Differenzierung zwischen den Befugnissen der Kommission hinsichtlich "delegierten Rechtsakten" einerseits und "Durchführungsrechtsakten" andererseits vermissen.



Drucksache 865/1/10

... - Die vorgeschlagene Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an die neuen Anforderungen gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV lässt eine den Ermächtigungsgrundlagen genügende Differenzierung zwischen den Befugnissen der Kommission hinsichtlich "delegierten Rechtsakten" einerseits und "Durchführungsrechtsakten" andererseits vermissen.



Drucksache 816/10 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in einer Vielzahl von Bereichen Vorschläge unterbreitet, die unter anderem der Anpassung von Rechtsakten im Agrarsektor an die Bestimmungen des AEUV, insbesondere an die durch Artikel 290 und 291 AEUV eingeführte Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, dienen sollen.



Drucksache 187/10

... Da bestimmte technische Anpassungen der Anhänge der Verordnung angesichts der Erfahrungen notwendig sein können, sieht der Vorschlag für die Kommission die Möglichkeit vor die Anhänge mit Hilfe delegierter Rechtsakte entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ändern. In der Tat ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Anpassungen keinen umfassenden Legislativvorschlag darstellen und somit die Anwendung einer Übertragungsverfügung gerechtfertigt ist.



Drucksache 815/1/10

... 12. Der Bundesrat sieht in der Anwendung der Kompetenzaufteilung in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte noch grundsätzlichen Klärungsbedarf und steht einem pauschalen Vorgehen somit kritisch gegenüber.



Drucksache 813/1/10

... 7. Der Bundesrat hält bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten. Zudem soll sichergestellt werden, dass nationales Expertenwissen in die einheitlichen Regeln einfließen kann.



Drucksache 602/1/10

... 3. Um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten, hält der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich.



Drucksache 336/10

... (12) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Zwecke der Änderung der Anhänge zu erlassen.



Drucksache 838/10

... Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.



Drucksache 815/10 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat sieht in der Anwendung der Kompetenzaufteilung in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte noch grundsätzlichen Klärungsbedarf und steht einem pauschalen Vorgehen somit kritisch gegenüber.



Drucksache 601/10

... Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).



Drucksache 602/10

... Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.



Drucksache 841/1/10

... - Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelungen an den Vertrag von Lissabon an. Er stellt jedoch unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. November 2010 (BR-Drucksache 601/10 (Beschluss)) erneut fest, dass der Vorschlag vielfach Befugnisse im Wege von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) in Fällen festlegt, bei denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht oder bestimmte für die Mitgliedstaaten wesentliche Vorschriften geregelt werden, und damit den Vorgaben zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon nicht ausreichend Rechnung trägt. Zudem vermisst der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in den EU-Rechtsakten zu gewährleisten.



Drucksache 873/10

... Zur Angleichung von Anhang I ist eine einfache Bezugsänderung oder Eins-zu-eins-Übertragung des alten Einstufungssystems auf die CLP-Verordnung nicht möglich, vor allem, weil die alten Gefahrenkategorien „giftig“ und „sehr giftig“ für Gesundheitsgefahren nicht der neuen CLP-Einstufung „akute Toxizität – Gefahrenkategorien 1 – 3“ entsprechen, die zudem in verschiedenen Expositionswege (oral, dermal und inhalativ) unterteilt sind. Eine weitere Komplikation besteht darin, dass sich die im Laufe der Zeit erfolgende neue oder geänderte Einstufung von Stoffen im Rahmen der CLP-Verordnung automatisch auf den Anwendungsbereich der Seveso-Gesetzgebung auswirken wird. Die Kommission schlägt eine Option vor, die – neben den wie bei anderen Optionen sehr begrenzten Auswirkungen auf den Anwendungsbereich – ein hohes Schutzniveau unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten und wichtigsten Expositionswege im Falle eines schweren Unfalls aufrechterhält. Zum Umgang mit Situationen, die sich im Laufe der Zeit aus der Angleichung ergeben, indem Stoffe in die Richtlinie aufgenommen/aus der Richtlinie gestrichen werden, weil von ihnen eine/keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht, ist ein Paket von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, um Anhang I mittels delegierter Rechtsakte anzupassen.



Drucksache 830/10

... Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterscheidet klar zwischen den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung übertragen werden, welche bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes ergänzen oder ändern (delegierte Rechtsakte nach Artikel 290), und den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden (Artikel 291).



Drucksache 573/10

... (13) Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Maßgabe von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen.



Drucksache 841/10 (Beschluss)

... Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelungen an den Vertrag von Lissabon an. Er stellt jedoch unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. November 2010 (BR-Drucksache 601/10(B)) erneut fest, dass der Vorschlag vielfach Befugnisse im Wege von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) in Fällen festlegt, bei denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht oder bestimmte für die Mitgliedstaaten wesentliche Vorschriften geregelt werden, und damit den Vorgaben zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon nicht ausreichend Rechnung trägt. Zudem vermisst der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in den EU-Rechtsakten zu gewährleisten.



Drucksache 813/10 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat hält bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten. Zudem soll sichergestellt werden, dass nationales Expertenwissen in die einheitlichen Regeln einfließen kann.



Drucksache 235/10

... Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Übereinkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 235/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo1 zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Ziele und Grundsätze

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

2 Nichtdiskriminierung

Artikel 6

2 Niederlassungsrecht

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

2 Flugsicherheit

Artikel 11

2 Luftsicherheit

Artikel 12

2 Flugverkehrsmanagement

Artikel 13

2 Wettbewerb

Artikel 14

2 Durchsetzung

Artikel 15

2 Auslegung

Artikel 16

Neue Rechtsvorschriften

Artikel 17

Gemischter Ausschuss

Artikel 18

Artikel 19

2 Streitbeilegung

Artikel 20

2 Schutzmaßnahmen

Artikel 21

Artikel 22

Weitergabe von Informationen

Artikel 23

Drittländer und Internationale Organisationen

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

2 Übergangsregelungen

Artikel 27

Verhältnis zu Luftverkehrsabkommen und anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen

Artikel 28

Inkrafttreten, Überprüfung, Beendigung und sonstige Bestimmungen

Artikel 29
Inkrafttreten

Artikel 30
Überprüfung

Artikel 31
Beendigung

Artikel 32
Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Artikel 33
Flughafen Gibraltar

Artikel 34
Sprachen

Anhang I
Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt

A. Marktzugang und damit zusammenhängende Fragen

Nr. 2407/92 Nr. 2408/92 Nr. 2409/92 Nr. 95/93 Nr. 96/67 Nr. 785/2004

B. Flugverkehrsmanagement

Nr. 549/2004 Nr. 550/2004 Nr. 551/2004 Nr. 552/2004 Nr. 2096/2005 Nr. 2150/2005

C. Flugsicherheit

Nr. 3922/91 Nr. 94/56 Nr. 1592/2002 Nr. 2003/42 Nr. 1702/2003 Nr. 2042/2003 Nr. 104/2004 Nr. 488/2005 Nr. 2111/2005

D. Luftsicherheit

Nr. 2320/2002 Nr. 622/2003 Nr. 1217/2003 Nr. 1486/2003 Nr. 1138/2004

E. Umweltschutz

Nr. 89/629 Nr. 92/14 Nr. 2002/30 Nr. 2002/49

F. Soziale Aspekte

Nr. 1989/391 Nr. 2003/88 Nr. 2000/79

G. Verbraucherschutz

Nr. 90/314 Nr. 92/59 Nr. 93/13 Nr. 95/46 Nr. 2027/97 Nr. 261/2004

H. Sonstige Rechtsvorschriften

Nr. 2299/1989 Nr. 91/670 Nr. 3925/91 Nr. 437/2003 Nr. 1358/2003 Nr. 2003/96

Anhang II
Horizontale Anpassungen und bestimmte Verfahrensregeln

1. Einleitender Teil der Rechtsvorschriften

2. Besondere Terminologie der Rechtsakte

3. Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten

4. Bestimmungen zu Ausschüssen der europäischen Gemeinschaften und Konsultation assoziierter Parteien

5. Zusammenarbeit und Informationsaustausch

6. Sprachen

Anhang III
Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14

Artikel 1
Staatliche Monopole

Artikel 2
Angleichung der Rechtsvorschriften für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen

Artikel 3
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

Anhang IV
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens

2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens

3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens

4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof

Anhang V

Protokoll I
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll II
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll III
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

Artikel 1
Übergangsfrist

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll IV
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll V
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Artikel 5
Flugsicherheit

Artikel 6
Luftsicherheit

Protokoll VI
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Artikel 1
Übergangszeiträume

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll VII
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Artikel 1
Übergangszeiträume

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll VIII
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

Artikel 1
Übergangsfrist

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll IX
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits

Artikel 1
Zuständigkeiten der UNMIK

Artikel 2
Übergangsfristen

Artikel 3
Bedingungen für den Übergang

Artikel 4
Übergangsregelungen

Artikel 5
Internationale Übereinkünfte

Artikel 6
Flugsicherheit

Artikel 7
Luftsicherheit

Denkschrift

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21
und 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25
und 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1137: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums


 
 
 


Drucksache 690/10

... - der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung A. und Dr. M. gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, mündlich zu begründen, - der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung A. und Dr. M. gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,



Drucksache 816/1/10

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in einer Vielzahl von Bereichen Vorschläge unterbreitet, die unter anderem der Anpassung von Rechtsakten im Agrarsektor an die Bestimmungen des AEUV, insbesondere an die durch Artikel 290 und 291 AEUV eingeführte Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, dienen sollen.



Drucksache 379/10

... Die ESMA darf außerdem den zuständigen nationalen Behörden bestimmte Überwachungsaufgaben übertragen, z.B. wenn an einem räumlich weit entfernten Standort einer Ratingagentur Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt werden müssen oder Wissen und Erfahrung hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind, z.B. Kenntnisse der Landessprache. Um zu vermeiden, dass der ESMA und den beaufsichtigten Unternehmen unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, sollten Aufgaben delegiert werden. Zu den Aufgaben, die möglicherweise delegiert werden können, zählen die Durchführung spezifischer Nachforschungen und Prüfungen vor Ort sowie die Bewertung des Antrags auf Registrierung, aber auch Aufgaben der alltäglichen Aufsicht. Die Delegierung von Aufgaben hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der ESMA, die der Behörde, an die sie eine Aufgabe delegiert hat, Anweisungen erteilen darf. Die ESMA sollte in Leitlinien spezifizieren in welchen Bereichen sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, Aufgaben zu delegieren, einschließlich der hierbei anzuwendenden Verfahren und des finanziellen Ausgleichs, der der zuständigen Behörde für die Ausführung der Aufgaben gewährt wird.



Drucksache 125/10

... (23a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zu den technischen Verbesserungen hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalkategorien, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen, und hinsichtlich der Schwellenwerte des Einkommens und des Kapitals, bei deren Überschreiten ein Informationsaustausch erfolgen muss, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Angesichts der Besonderheit der Verwaltungszusammenarbeit sollte die Befugnis auf unbestimmte Zeit übertragen werden.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.