Drucksache 391/18
... dienen der Umsetzung der Geoblocking-VO. Das Ziel der Verordnung ist, unter Einführung des "Shoplikea-local-Prinzips" gegen ungerechtfertigte, herkunftsbezogene Diskriminierung von Kunden beim Online- und Offline-Handel von Waren und beim Zugang zu Dienstleistungen im Binnenmarkt vorzugehen. Kunden, insbesondere Verbraucher, aber auch kleine Unternehmen, die zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Waren erwerben, zeigen ein wachsendes Interesse an grenzüberschreitenden Einkäufen. Sie machen jedoch zunehmend die Erfahrung, dass in anderen Mitgliedstaaten tätige Anbieter ablehnen, an sie zu verkaufen, oder aufgrund der Tatsache, dass der Kunde in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, ihre Preise erhöhen. Die Verordnung filtert die Sachverhalte heraus, in denen eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft des Kunden nicht zu rechtfertigen ist. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten haben jedoch eine zuständige Stelle auszuwählen, die die Durchsetzung der Verordnung sicherstellt (Artikel 7 Absatz 1). Im Fall von Verstößen sollen wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden (Artikel 7 Absatz 2). Die zuständige Stelle muss anlassbezogen überprüfen, ob Unternehmen durch ihre Kunden innerhalb der EU diskriminieren. Zudem ist eine Stelle zu bestimmen, die Verbrauchern praktische Unterstützung leistet, wenn sich aus der Anwendung der Verordnung Streitigkeiten mit Handelsunternehmen ergeben (Artikel 8). Mit dem beigefügten Entwurf wird die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der Geoblocking-VO begründet. Zudem werden als Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen Ordnungswidrigkeitentatbestände eingefügt.
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