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"Dienstleistungen"
Drucksache 325/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13 /EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
... Was den Bezug zu Artikel 167 AEUV betrifft, so weist die Kommission darauf hin, dass sich ihr Vorschlag auf die Befugnisse der EU bezieht, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu koordinieren, um den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Binnenmarkt zu verwirklichen (Artikel 53 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 62 AEUV), und Artikel 167 AEUV vollständig einhält.
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Das Wachstum des Cybersicherheitsmarktes in der EU - mit Blick auf die Produkte, Dienstleistungen und Verfahren - wird in vielerlei Hinsicht gehemmt. Ein wesentlicher Aspekt ist in diesem Zusammenhang das Fehlen von in der gesamten EU anerkannten Zertifizierungssystemen für die Cybersicherheit, die es ermöglichen würden, Produkte für höhere Abwehrfähigkeits-Standards auszulegen und das Marktvertrauen in der EU zu stärken. Die Kommission schlägt daher vor, einen EU-Rahmen für die Zertifizierung der Cybersicherheit18 einzurichten. In diesem Rahmen würde das Verfahren für die Einführung EU-weiter Systeme für die Zertifizierung der Cybersicherheit von Produkten, Dienstleistungen und/oder Systemen festgelegt, wobei für unterschiedliche Nutzungen (z.B. kritische Infrastruktur oder Geräte für Verbraucher) eine entsprechendes Gewährleistungsstufe vorzusehen wäre19. Ein solcher Rahmen wäre für die Unternehmen insofern eindeutig von Vorteil, weil sie dann beim grenzüberschreitenden Handel nicht mehr mehrere Zertifizierungsverfahren absolvieren müssten, sodass sich der administrative und finanzielle Aufwand für sie verringern würde. Durch die Verwendung der vorgeschlagenen Zertifizierungssysteme würde auch das Vertrauen der Verbraucher gestärkt, da Käufer und Nutzer einer entsprechenden Konformitätsbescheinigung Informationen über die Sicherheitseigenschaften der gekauften bzw. genutzten Produkte oder Dienstleistungen entnehmen könnten. Dadurch würde ein hoher Cybersicherheitsstandard zu einem Wettbewerbsvorteil. Dies würde zu einem Anstieg der Abwehrfähigkeit führen, weil IKT-Produkte und -Dienstleistungen formell anhand festgelegter Cybersicherheitsstandards bewertet würden, die in enger Verbindung mit der breiter angelegten, laufenden Arbeit an IKT-Standards ausgearbeitet werden könnten.20
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU
2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit
2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit
2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall
2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung
2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten
2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung
5 Hauptmaßnahmen
3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG
3.1 Identifizierung böswilliger Akteure
3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen
3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität
3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene
3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit
4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN
4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen
4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit
4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO
5. Fazit
Drucksache 213/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2016) 799 final
... /EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.
Drucksache 680/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... 4. Er begrüßt das Anliegen des Verordnungsvorschlages, einen einheitlichen Sicherheitsstandard für IT-Produkte und Dienstleistungen im Binnenmarkt der EU schaffen zu wollen. Angesichts des freien Verkehrs für Waren und Dienstleistungen und des vernetzten Charakters internetfähiger IT-Produkte ist augenfällig, dass eine Beschränkung auf rein nationale Regulierungen nicht sinnvoll ist.
Drucksache 6/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... /EG /EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie
Drucksache 245/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktionsplan Finanzdienstleistungen für Verbraucher: bessere Produkte, mehr Auswahl - COM(2017) 139 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktionsplan Finanzdienstleistungen für Verbraucher: bessere Produkte, mehr Auswahl - COM(2017) 139 final
Drucksache 44/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
...
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
Drucksache 404/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV )
... a) die Darstellung der Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen, Übersicht über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen, zum Beispiel Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse und andere Nutzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen, und Übersicht über die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegenden Verträge und der Veränderungen innerhalb des Prüfungszeitraums,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht
§ 2 Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen
§ 3 Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen
§ 4 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation
§ 5 Stammdokumentation
§ 6 Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften
§ 7 Schlussvorschrift
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Umfang der Stammdokumentation
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Satzteil vor Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu § 8
Zu Anlage Umfang der Stammdokumentation
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Drucksache 726/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... 11. Der Bundesrat hält es außerdem für sinnvoll, dass zur Umsetzung der Richtlinie das Programm "Fazilität für umweltfreundlichen Verkehr" der Europäischen Investitionsbank auf Verkehrsdienstleistungen bei der Abfallentsorgung sowie bei Post- und Paketdienstleistungen ausgeweitet wird, und bittet die Bundesregierung, sich hierfür einzusetzen.
Drucksache 276/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Konkret schafft § 7 Abs. 4 TMG eine Anspruchsgrundlage für gerichtliche Anordnungen gegen einen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG, dessen Zugang von einem Nutzer zu dem Zweck benutzt wurde, das Recht am geistigen Eigentum (z.B. Urheberrecht) eines anderen zu verletzen. Der Anspruch ist auf ein aktives Tun gerichtet und unterscheidet sich dadurch klar von dem auf Unterlassung gerichteten Anspruch nach der sog. Störerhaftung, der mit dem neuen § 8 Abs. 1 S. 2 insbesondere für WLAN-Betreiber ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Regelung in § 7 Abs. 4 bezieht sich auf Zugangsanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG. Hostanbieter sind hingegen als Diensteanbieter nach § 10 TMG von dieser Regelung nicht erfasst. Der Rechtsinhaber kann vom Zugangsanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kommen dafür verschiedene Maßnahmen in Betracht. Eine Möglichkeit wäre etwa die Sperrung bestimmter Ports am Router, um den Zugang zu Peer-to-Peer Netzwerken zu verhindern. Dadurch könnte der Zugriff auf illegale Tauschbörsen, über die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, direkt am betroffenen Router gesperrt werden. Neben Portsperren käme außerdem das Sperren des Zugriffs auf eine bestimmte Webseite vom betroffenen Zugangspunkt des Diensteanbieters in Betracht, ggf. zeitlich befristet. Die Sperrung der Nutzung von Informationen muss dazu dienen, eine Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Sie muss technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und verhältnismäßig sein. Erforderlich ist daher stets eine Interessenabwägung im Einzelfall, bei der z.B. ein Gericht die grundrechtlich geschützten Interessen aller Betroffenen sowie das Telekommunikationsgeheimnis angemessen berücksichtigen muss. Insbesondere darf eine Sperrmaßnahme nicht zu "Overblocking" führen und damit über ihr Ziel hinausschießen. Möglich sind daher auch Maßnahmen, die vom Eingriffscharakter unterhalb einer Sperrung liegen, wie zum Beispiel Datenmengenbegrenzungen, wenn sie im Einzelfall angemessen sind. Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere Möglichkeit besteht, der Rechtsverletzung abzuhelfen, etwa indem zunächst versucht wird, gegen den eigentlichen Rechtsverletzer oder den Hostanbieter vorzugehen. Beide sind wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Der Rechteinhaber muss zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen haben, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen. Eine Sperranordnung soll mithin nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Neue Router können heute schon über die Einstellungen den Zugriff auf bestimmte Websites verhindern, auf denen Rechtsverletzungen begangen wurden. Bei älteren Routern lässt sich diese Möglichkeit in der Regel über ein Software-Update herstellen. Der WLAN-Betreiber (z.B. Café) kann also auf einfachem Weg den Zugriff auf solche Websites ausschließen, um die Wiederholung von Rechtsverletzungen zu vermeiden. Im Übrigen gibt es bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Dateien, die zu diesem Zweck auf Router aufgespielt werden können. Ähnliche Lösungen wären auch für andere Rechtsverletzungen denkbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 245/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktionsplan Finanzdienstleistungen für Verbraucher: bessere Produkte, mehr Auswahl - COM(2017) 139 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktionsplan Finanzdienstleistungen für Verbraucher: bessere Produkte, mehr Auswahl - COM(2017) 139 final
Drucksache 516/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
... "(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
Drucksache 207/17
... 2. im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... "Verpflichtete müssen nur dann vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn und soweit sie bei ihrer Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kunden und Transaktionen sowie Dienstleistungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht."
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG
Drucksache 315/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... 2. Dienstleistungsfreiheit
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Berichtspflicht
§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
§ 4 Bußgeldvorschriften
§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§ 6 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL
2. Dienstleistungsfreiheit
3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
§ 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger
- Wirksames Beschwerdemanagement
- Zustellungsbevollmächtigter
- Auskunftsanspruch
Verwaltung Bund
II.2. Weitere Kosten Länder
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
II.4 Evaluierung
III. Votum
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)
Drucksache 439/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22 /EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67 /EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor - COM(2017) 278 final; Ratsdok. 9671/17
... 6. Die mitunter hohe Mobilität der im Transportsektor Beschäftigten als Kriterium für sektorspezifische Ausgrenzungen zu erheben, steht in deutlichem Widerspruch zum Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Diesem zufolge muss der Dienstleistungserbringer einen harten Kern klar definierter Schutzbestimmungen unabhängig von der Dauer der Entsendung einhalten.
Drucksache 163/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
... geschützten Personen in sanktionsrechtlicher Hinsicht recht weitgehend schutzlos, soweit es um die Einbindung mitwirkender Personen im Ausland geht. Wenn der Berufsgeheimnis-träger oder eine mitwirkende Person (im Rahmen des § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB-E) Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die im Ausland erbracht werden, ohne dass der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, kann dies - selbst bei Kenntnis des unzureichenden Schutzniveaus - weder straf- noch bußgeldrechtlich geahndet werden. Nur in den Fällen, in denen berufsrechtliche Maßgaben zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland bestehen oder geschaffen werden (vgl. z.B. § 43e Absatz 4 BRAO-E), kommt zumindest für den Berufsgeheimnisträger eine berufsrechtliche Ahndung in Betracht. Aber auch dann kann die mitwirkende Person, die selbst nicht an die berufsrechtlichen Bestimmungen gebunden ist, einen Dienstleister in einem Staat ohne hinreichenden Geheimnisschutz beauftragen und ihm die Geheimnisse offenbaren. In diesem Fall müssten weder der Berufsgeheimnisträger noch die mitwirkende Person strafrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen befürchten. Insgesamt wird der Geheimnisschutz daher durch die nach § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB-E (sehr weitgehend) straflos mögliche Offenbarung von Geheimnissen in das Ausland beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise zu überlegen, flankierende bußgeldrechtliche Regelungen zu schaffen, welche die genannten Sachverhalte erfassen.
Drucksache 596/17
... ) und die Möglichkeit, die Online-Ausweisfunktion als Identifizierungsdienstleistung für andere Unternehmen oder Behörden anzubieten (§§ 2 Absatz 3a, 19a, 21b
Drucksache 72/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
... 1. die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 4 Aufgaben
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Zielsetzung
2. Notwendigkeit
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VIII. Weitere Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil - zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu Artikel 1 Nummer 2
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Nummer 3
Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3884, BMVI: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Drucksache 187/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... 13. Der Bundesrat begrüßt ferner die Aufnahme des neuen Artikels 13, nach dem die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Verbraucher auch ohne Einverständnis ihres Stromversorgers Verträge mit Aggregatoren abschließen dürfen. Die Regelung sollte allerdings dahingehend präzisiert werden, dass es Stromversorgern explizit zu untersagen ist, ihren Kunden den Abschluss solcher Verträge mit Drittanbietern zu verbieten. In Deutschland gehen bedauerlicherweise immer mehr Stromversorger dazu über, entsprechende Klauseln in die Verträge mit ihren Kunden einzufügen, um ihnen exklusiv die hauseigenen Dienstleistungen anbieten zu können. Einer solchen aus Verbrauchersicht äußerst unbefriedigenden Einschränkung des Wettbewerbs gilt es unbedingt entgegenzuwirken. Es wird um eine entsprechende Überarbeitung der Vorschriften gebeten.
Zum Richtlinienvorschlag insgesamt
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 181/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
... ) orientiert. Danach sollen auf Werbeanrufen basierende Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen nur dann wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot gegenüber dem Verbraucher anschließend auf einem dauerhaften Datenträger - beispielsweise per Post, E-Mail, Fax oder SMS - bestätigt und der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt. Einer eigenhändigen Unterschrift des Verbrauchers oder des Unternehmers soll es auch weiterhin nicht bedürfen. Diese Formvorschrift soll außerdem nicht gelten, wenn der Verbraucher selbst bei einem Unternehmen anruft, um auf eigenen Wunsch Waren oder Dienstleistungen zu bestellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 726/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge; COM(2017) 653 final
... (3) In ihrer Mitteilung "Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle"6 betont die Kommission, dass eine verstärkte Produktion und Verbreitung von sauberen Fahrzeugen, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe und neuen Mobilitätsdienstleistungen zahlreiche Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger, die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft in Europa bieten, wobei auch die Möglichkeiten der Digitalisierung und Automatisierung genutzt werden sollten. Dazu zählen sicherere und nahtlos ineinandergreifende Mobilitätslösungen und eine geringere Belastung durch gesundheitsschädliche Schadstoffe. Zudem strebt die Union nach der Rede zur Lage der Union 2017 eine weltweite Führungsrolle bei der Verringerung der CO
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften
- Folgenabschätzung
4 Politikoptionen
Option 1: Aufhebung der Richtlinie
Option 2: Einführung einer Definition des Ausdrucks saubere Fahrzeuge und Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung nationaler Strategiepläne oder zur Anwendung der Methode der Monetisierung
Option 3: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug auf der Grundlage von Schwellenwerten für die Emissionen und Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.
Option 4: Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und Festlegung entsprechender Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf alle Fahrzeuge, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.
Option 5: Annahme einer Verordnung, mit der allein die Methodik der Monetisierung bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Fahrzeuge zugrunde gelegt wird, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs
Option 6: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug anhand von Schwellenwerten für die Emissionen und eines Mindestziels für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge sowie Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Definitionen
Artikel 4a Befugnisübertragung
Artikel 5 Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe
Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Anhang Informationen für die Verwirklichung der Mindestziele für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge zur Förderung der emissionsarmen Mobilität in den Mitgliedstaaten
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Drucksache 163/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
... geschützten Personen in sanktionsrechtlicher Hinsicht recht weitgehend schutzlos, soweit es um die Einbindung mitwirkender Personen im Ausland geht. Wenn der Berufsgeheimnis-träger oder eine mitwirkende Person (im Rahmen des § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB-E) Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die im Ausland erbracht werden, ohne dass der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, kann dies - selbst bei Kenntnis des unzureichenden Schutzniveaus - weder straf- noch bußgeldrechtlich geahndet werden. Nur in den Fällen, in denen berufsrechtliche Maßgaben zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland bestehen oder geschaffen werden (vgl. z.B. § 43e Absatz 4 BRAO-E), kommt zumindest für den Berufsgeheimnisträger eine berufsrechtliche Ahndung in Betracht. Aber auch dann kann die mitwirkende Person, die selbst nicht an die berufsrechtlichen Bestimmungen gebunden ist, einen Dienstleister in einem Staat ohne hinreichenden Geheimnisschutz beauftragen und ihm die Geheimnisse offenbaren. In diesem Fall müssten weder der Berufsgeheimnisträger noch die mitwirkende Person strafrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen befürchten. Insgesamt wird der Geheimnisschutz daher durch die nach § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB-E (sehr weitgehend) straflos mögliche Offenbarung von Geheimnissen in das Ausland beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise zu überlegen, flankierende bußgeldrechtliche Regelungen zu schaffen, welche die genannten Sachverhalte erfassen.
Drucksache 181/17
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
... ) orientiert. Danach sollen auf Werbeanrufen basierende Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen nur dann wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot gegenüber dem Verbraucher anschließend auf einem dauerhaften Datenträger - beispielsweise per Post, E-Mail, Fax oder SMS - bestätigt und der Verbraucher sich mit dem Angebot in Textform einverstanden erklärt, wobei auch hier eine Übermittlung per Post, E-Mail, SMS, Fax oder auf sonstigem Wege ausreichen soll. Einer eigenhändigen Unterschrift des Verbrauchers oder des Unternehmers soll es auch weiterhin nicht bedürfen. Diese Formvorschrift soll außerdem nicht gelten, wenn der Verbraucher selbst bei einem Unternehmen anruft, um auf eigenen Wunsch Waren oder Dienstleistungen zu bestellen.
Drucksache 158/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... Nach Artikel 62 Absatz 4 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung der dort genannten Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen verlangen kann. Aus den in § 270a BGB-E vorgesehenen Regelungen wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass die Vorschrift ausschließlich das Grundverhältnis zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger betrifft und gerade nicht die Vereinbarung von Entgelten zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahler.
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... ) zielt auf die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der vorsätzlichen wie der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der Union. Invasive gebietsfremde Arten sind global eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen. Die Europäische Union ist u.a. als Vertragspartei des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verpflichtet, soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen. Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 383/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
...
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen
Drucksache 688/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken COM(2017) 538 final
... 7. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] (ABl. L 46 vom 23.2.2017, S. 1).
Drucksache 74/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Verbraucher werden zunehmend im Rahmen des Erwerbs eines relativ preisintensiven Produkts oder einer kostenintensiven Dienstleistung von dem Verkäufer bzw. Dienstleister mit dem Angebot einer produktergänzenden (produktakzessorischen) Versicherung konfrontiert. Exemplarisch genannt seien die Auslandsreisekrankenversicherung, die im Reisebüro direkt bei Buchung der Pauschalreise offeriert wird, oder die im Elektronikmarkt beim Erwerb eines Smartphones angebotene diesbezügliche "Diebstahlversicherung" oder die im Kaufhaus offerierte "Garantieverlängerung" im Zusammenhang mit dem Kauf einer Waschmaschine. Die Verkäufer dieser produktergänzenden Versicherungen - Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit - sind für die erforderliche Kundenberatung, was die Versicherung anbelangt, oftmals nicht ausreichend geschult und können daher den Kunden weder angemessen beraten noch dessen etwaige Fragen zum Versicherungsprodukt kompetent beantworten. Eine individuelle Risikoanalyse erfolgt regelmäßig nicht. Alternative Versicherungsprodukte werden zumeist nicht aufgezeigt. Der Händler (Verkäufer) hat üblicherweise ausschließlich Verbindung zu einem bestimmten Partner in der Versicherungsbranche, dessen Vertragsformulare er verwendet. Auch wegen der insoweit in Aussicht gestellten Provision besteht für den Händler ein erheblicher Anreiz zum Vertrieb gerade dieses Versicherungsprodukts. Weil eine individuelle Bedarfs- und Risikoanalyse unterbleibt und das Versicherungsprodukt zumeist überraschend angeboten wird, erkennt der Kunde häufig erst im Nachhinein, wenn das versicherte Risiko bereits von einer seiner anderen (bestehenden) Versicherungen, zum Beispiel seiner Hausratsversicherung, abgedeckt ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG
8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG
11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG
12. Zu Artikel 3 Nummer 7
Drucksache 326/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen
... Absatz 6: Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf in der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates3) für den Satellitenrundfunk (Ursprungsland) und die Weiterverbreitung über Kabel (obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung) verwendete Mechanismen, die die Klärung und den Erwerb der Rechte für bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtern. Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften beeinträchtigen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Sie umfassen unterschiedliche Arten von Rechten (insbesondere die öffentliche Wiedergabe - mit Ausnahme von Übertragungen - und die Zugänglichmachung) sowie von Dienstleistungen (ergänzende Online-Dienste und Weiterverbreitungsdienste, die auf anderem Wege als über Kabel erbracht werden). Aus diesen Gründen hielt es die Kommission für angebracht, ein eigenständiges Rechtsinstrument vorzuschlagen. Eine Verordnung wurde als das beste Instrument zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten sowie eines gleichzeitigen Geltungsbeginns angesehen. Dies ist besonders wichtig angesichts des grenzüberschreitenden Ziels des Vorschlags und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Diensteanbieter, die in unterschiedlichen Hoheitsgebieten tätig sind.
Drucksache 438/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 - COM(2017) 256 final
... /EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie), die einen vergleichbaren Kontext hat, wurde im Vorfeld der Bedarf der EU-Bürgerinnen und -Bürger nach Einschätzung des Bundesrates deutlich überschätzt. Es ist daher zweifelhaft, ob die im Entwurf vorgesehenen Verpflichtungen für einen Zugang zu Hilfs- und Problemlösungen dem tatsächlichen Bedarf seitens der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen entsprechen.
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
14. Zu Artikel 8 - Qualität der Informationen über Verfahren
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
15. Zu Artikel 14 - Qualitätsüberwachung
16. Zu Artikel 24 - Nationale Koordinatoren
Zu Artikel 32
Zu Artikel 37
3 Weiteres
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 72/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
... b) Der Bundesrat äußert gegenüber dem vorliegenden Gesetzentwurf im Grundsatz erhebliche ordnungspolitische und wettbewerbspolitische Bedenken. Die in § 6 Absatz 2a Nummer 2 DWDG-E enthaltene faktische Ermächtigung des steuerfinanzierten Deutschen Wetterdienstes, meteorologische und klimatologische Dienstleistungen entgeltfrei dem Endverbraucher zur Verfügung stellen zu können, läuft Gefahr, den funktionierenden wettbewerblichen und innovativen Markt für Wetterdienstleistungen zu unterminieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 2a Nummer 2 DWD-Gesetz
Drucksache 256/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
... Die Kosten der z.B. in Lichtmasten integrierten Ladepunkte fallen niedrig aus. An diesen Ladepunkten kann nur laden, wer über ein intelligentes Kabel verfügt. Die Anordnung der Intelligenz im Kabel senkt die Kosten der Ladepunkte (weniger Leistungselektronik, geringere/andere Softwareanforderungen, keine laufenden Kosten für Dienstleistungen).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Ladesäulenverordnung
§ 4 Punktuelles Aufladen
§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung
§ 8 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Drucksache 45/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - COM(2016) 822 final
... 1. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass der freie Dienstleistungsverkehr weiter erleichtert und der europäische Binnenmarkt weiterentwickelt werden muss.
Drucksache 487/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV )
... sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
§ 3 Speicherung der Grundaufzeichnungen
§ 4 Einheitliche digitale Schnittstelle
§ 5 Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung
§ 6 Anforderungen an den Beleg
§ 7 Zertifizierung
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Satz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4163, BMF: Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 181/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Hessen, Saarland -
... ) orientiert. Danach sollen auf Werbeanrufen basierende Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen nur dann wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot gegenüber dem Verbraucher anschließend auf einem dauerhaften Datenträger - beispielsweise per Post, E-Mail, Fax oder SMS - bestätigt und der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt. Einer eigenhändigen Unterschrift des Verbrauchers oder des Unternehmers soll es auch weiterhin nicht bedürfen. Diese Formvorschrift soll außerdem nicht gelten, wenn der Verbraucher selbst bei einem Unternehmen anruft, um auf eigenen Wunsch Waren oder Dienstleistungen zu bestellen.
'Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 98/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: "Ausländische Investitionen - Technologische Souveränität sichern"
... - Der Begriff der "öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" sollte bei der Prüfung ausländischer Direktinvestitionen konsequent so ausgelegt werden, dass neben der Versorgung in den Bereichen Telekommunikation, Elektrizität und sonstigen Dienstleistungen von strategischer Bedeutung die Herstellung von Produkten umfasst wird, die im Militär-/Rüstungsbereich verwendbar sind oder bei der Daten-/Cybersicherheit eine wesentliche Rolle spielen können. Dies sollte soweit wie möglich durch eine Erweiterung des Katalogs der sektorspezifischen Prüfung in § 60 Abs. 1
Drucksache 731/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... bereitstellen. Gleichzeitig sind sie unmittelbar auf diese natürlichen Ressourcen angewiesen. Sehr viele Arbeitsplätze hängen von der Landwirtschaft ab, sowohl innerhalb des Sektors im engeren Sinn (der 22 Millionen Menschen eine regelmäßige Arbeit bietet) als auch in der Ernährungswirtschaft im weiteren Sinn (Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Einzelhandel und Dienstleistungen bieten zusammengenommen rund 44 Millionen Arbeitsplätze). In den ländlichen Gebieten1 in der EU leben insgesamt 55 % der Bürgerinnen und Bürger der EU. Gleichzeitig bilden diese Gebiete eine wichtige Grundlage für Beschäftigung, Erholung und Fremdenverkehr.
Mitteilung
1. EIN NEUER Kontext
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
2. Auf dem Weg zu einem neuen UMSETZUNGSMODELL und zu einer VEREINFACHTEN GAP
3. Eine INTELLIGENTERE, MODERNE und Nachhaltige GAP
Abbildung 4
3.1. Besseres Wissen um Anbaumethoden dank Forschung und Innovation
Abbildung 5
3.2. Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors 3.2.1. Angemessene Einkommensstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Landwirte
Abbildung 6
Abbildung 7
3.2.2. Investitionen zur Steigerung der Marktgewinne von Landwirten
3.2.3. Risikomanagement
Abbildung 8
3.3. Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU
3.4. Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten 3.4.1. Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten
Abbildung 9
3.4.2. Neue Landwirte gewinnen
Abbildung 10
3.5. Den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger bei der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen: Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelverschwendung und Tierschutz
4. Die GLOBALE Dimension der GAP
4.1. Handel
4.2. Migration
Drucksache 659/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des zertifizierten Steuerpflichtigen - COM(2017) 567 final
... "(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nicht ansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 17
Artikel 2
Drucksache 717/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt - COM(2017) 675 final; Ratsdok. 14215/17
... Mit dem Paket werden klare, realistische und durchsetzbare Regeln eingeführt, um für die in Europa tätigen Industrieunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und ihre Glaubwürdigkeit zu erhöhen. Darüber hinaus wird eindeutig die Richtung vorgegeben, um die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris zu erfüllen, und es werden Anreize für innovative neue Technologien und Geschäftsmodelle sowie eine effizientere Nutzung aller Güterverkehrsträger gegeben. Ferner tragen die unterstützenden Maßnahmen dieses Pakets dazu bei, einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und den weiteren Weg vorhersehbarer zu machen. Die Verbraucher werden nur dann wirklich auf saubere Fahrzeuge und andere saubere Mobilitätslösungen umsteigen, wenn die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe vorhanden ist und sie sachkundig die Kosten der einzelnen angebotenen Kraftstoffarten und die verbundenen Gesamtbetriebskosten über die gesamte Lebensdauer eines Fahrzeugs beurteilen können. Schließlich sollen diese Maßnahmen allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern neue Mobilitätsdienstleistungen zugänglich machen, und Arbeitnehmern, Gemeinschaften und Teilen der Wertschöpfungskette in der Automobilindustrie sowie anderen Akteuren, die möglicherweise zu den Verlierern dieses Übergangs gehören, neue Zukunftsaussichten bieten.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung
3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen
4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 213/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2016) 799 final
... /EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.
Drucksache 721/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU - COM(2017) 652 final
... 2. Mit Blick auf die von der Kommission angesprochene Erfassung von Elektro-mobilitätsdienstleistungen betont der Bundesrat, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit Elektrofahrzeugen grundsätzlich ohne Übermittlung und Erfassung von Fahrzeugbewegungsdaten und anderen personenbezogenen Informationen möglich sein muss. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 10. März 2017 zur Mitteilung der Kommission über eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme (BR-Drucksache 734/16(B), Ziffern 9 bis 11).
Drucksache 573/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... Bei den Strategien zur intelligenten Spezialisierung geht es darum, die Regionen in die Lage zu versetzen, ihre Bedürfnisse, Stärken und Wettbewerbsvorteile in marktfähige Waren und Dienstleistungen zu verwandeln. Sie zielen darauf ab, bei öffentlichen Forschungs- und Innovationsinvestitionen Prioritäten zu setzen durch einen Bottom-up-Ansatz in Bezug auf den wirtschaftlichen Wandel in den Regionen, indem bei regionalen Wettbewerbsvorteilen angesetzt wird und Marktchancen in neuen interregionalen und europäischen Wertschöpfungsketten erschlossen werden. Sie helfen Regionen dabei, ihren Prozess der wirtschaftlichen Modernisierung zu antizipieren, zu planen und zu begleiten.
Mitteilung
1. Eine moderne Wirtschaft und ein fairer Übergang für die Regionen der EU
2. Intelligente Spezialisierung: Regionale Pakte für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze
3. Schlüsselherausforderungen und nächste Schritte: Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums
3.1. Fortsetzung der Reform der Forschungs- und Innovationssysteme innerhalb der Regionen
3.2. Ausbau der regionenübergreifenden Zusammenarbeit bei Innovationsinvestitionen
3.3. Mobilisierung von Forschung und Innovation in weniger entwickelten und in vom industriellen Wandel betroffenen Regionen
3.4. Nutzung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten
4. Schlussfolgerungen
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.