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0981/04
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0140/04
0591/04
0831/03
0715/03
0856/03
Drucksache 570/16

... 4) Die Behörden von Drittstaaten (einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften) sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.



Drucksache 120/16 (Beschluss)

... es), stellt eine über die einfache Ausbildung zum Diplomjuristen mit dem ersten juristischen Staatsexamen weit hinausreichende Qualifikation dar, die für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln angesichts der damit zusammenhängenden arzneimittel- und europarechtlichen Rechtsfragen notwendig ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16

10. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG

11. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG

13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG

14. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes

15. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV

16. Zu der Frischzellen-Verordnung

17. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität

18. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen


 
 
 


Drucksache 565/16

... (26) Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabemechanismen für die Digitalisierung und die Verbreitung vergriffener Werke nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände gelten sollten, die zuerst in einem Drittland veröffentlicht oder, falls sie nicht veröffentlicht wurden, zuerst in einem Drittland gesendet wurden, oder im Fall von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten sollten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hat. Diese Mechanismen sollten auch nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen gelten, es sei denn, sie werden zuerst, falls sie nicht veröffentlicht wurden, auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesendet oder, im Falle von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld

Artikel 3
Text- und Data-Mining

Artikel 4
Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Artikel 5
Erhalt des Kulturerbes

Artikel 6
Gemeinsame Bestimmungen

Titel III
Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN

Kapitel 1
Vergriffene Werke

Artikel 7
Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

Artikel 8
Grenzübergreifende Nutzungen

Artikel 9
Dialog der Interessenträger

Kapitel 2
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf

Artikel 10
Verhandlungsmechanismus

Titel IV
Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ

Kapitel 1
Rechte an Veröffentlichungen

Artikel 11
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Artikel 12
Ausgleichsansprüche

Kapitel 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch

Kapitel 3
Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung

Artikel 14
Transparenzpflicht

Artikel 15
Vertragsanpassungsmechanismus

Artikel 16
Streitbeilegung

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Änderungen anderer Richtlinien

Artikel 18
Zeitliche Anwendung

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Überprüfung

Artikel 23
Inkrafttreten

Artikel 24
Adressaten


 
 
 


Drucksache 113/1/16

... hat die vor der IHK abzulegende Prüfung lediglich den Nachweis über die notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung zu erbringen. Vorgaben über die formale Qualität des Abschlusses (Diplom, Master, Bachelor o. ä.) sind der Ermächtigungsgrundlage nicht zu entnehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/1/16




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2 - neu - ImmVermV

2. Zu Artikel 2 Pfandleiherverordnung

'Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung


 
 
 


Drucksache 569/1/16

... - Der Bundesrat gibt zudem zu bedenken, dass ESCO als Bezugsterminologie umfangreiche Anpassungsmaßnahmen erfordern würde, die nicht nur einen hohen Aufwand erzeugen, sondern auch die Kompatibilität mit den Instrumenten des 48 Teilnahmestaaten umfassenden Europäischen Hochschulraums beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für die potentielle Verwendung der ESCO-Terminologie im Diplomzusatz (Diploma Supplement). Angesichts der Verantwortung von



Drucksache 79/16

... Zu diesem Zweck bedarf es einer engen Zusammenarbeit der EU mit internationalen Partnern und innerhalb internationaler Gremien, um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer nicht am Aufbau von Handelsbeziehungen gehindert werden (beispielsweise durch territoriale Beschränkungen) und dass der freie Handel weder unter normalen Marktbedingungen noch im Falle externer Schocks begrenzt wird. Die im Aktionsplan für Energiediplomatie beschriebenen EU-Instrumente für die Energiediplomatie sollten aktiv eingesetzt werden, um dieses Ziel auf bilateraler und multilateraler Ebene zu verfolgen, und zwar anhand der nachstehenden Aktionslinien.



Drucksache 534/16

... Dieser neue, zielgerichtete Ansatz wird zu einer nachhaltigen Entwicklung in Partnerländern beitragen, die daraufhin zu den Wachstumsmärkten der Zukunft werden. Er wird zudem privaten Unternehmen durch Handel und Investitionen - unter anderem von Europa aus - Chancen bieten und damit die europäische Wirtschaftsdiplomatie unterstützen und zum Wirtschaftswachstum in Europa beitragen. Zudem wird der neue Ansatz die Umsetzung des neuen Partnerschaftsrahmens voranbringen, den die EU den Partnerländern vorgeschlagen hat.



Drucksache 12/16

... 1. die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in der Bundesrepublik Deutschland verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerinnen oder Antragsteller von deren Diplomen, Ausbildungsnachweisen oder sonstigen Nachweisen nicht abgedeckt werden und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 12/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Eintragung in die Handwerksrolle

§ 1
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

§ 2
Anerkennung von Berufserfahrung

§ 3
Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen

§ 4
Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen

§ 5
Ausgleichsmaßnahmen

§ 6
Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen

§ 7
Eignungsprüfung

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8
Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung

§ 9
Anzeige vor Dienstleistungserbringung

§ 10
Nachprüfung der Berufsqualifikation

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Regelungsinhalt

III. Ermächtigungsgrundlage

IV. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu §§ 8

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 390/1/16

... 1. Der Bundesrat betont die Bedeutung der internationalen Gemeinschaft bei der Bewältigung der Herausforderungen in der Asyl- und Migrationspolitik, die nicht zuletzt durch die Wahl des portugiesischen Diplomaten und ehemaligen Chefs des UN-Flüchtlingskommissariats António Guterres zum UN-Generalsekretär unterstrichen wird. Von der EU wird erwartet, dass sie ihrem Rang als weltpolitischer Akteur gerecht wird und angemessene Lösungen für die Herausforderungen angesichts der großen Zahl von Geflüchteten und Schutzsuchenden findet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 390/1/16




2 Allgemeines

Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Regelungen in Bezug auf unbegleitete Minderjährige

Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Rechte und Pflichten der Antragstellenden

2 Ausreise

2 Rechtsbehelfe

Delegierte Rechtsakte

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 546/16

... (3) Die in Absatz 2 genannten Quellen dürfen auch zur Erfassung von Einrichtungen ausländischer Streitkräfte sowie zur Erfassung von Einrichtungen diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen sind durch die statistischen Ämter der Länder in dem Bestand des Steuerungsregisters nach § 5 zu kennzeichnen.



Drucksache 569/16 (Beschluss)

... - Der Bundesrat gibt zudem zu bedenken, dass ESCO als Bezugsterminologie umfangreiche Anpassungsmaßnahmen erfordern würde, die nicht nur einen hohen Aufwand erzeugen, sondern auch die Kompatibilität mit den Instrumenten des 48 Teilnahmestaaten umfassenden Europäischen Hochschulraums beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für die potentielle Verwendung der ESCO-Terminologie im Diplomzusatz (Diploma Supplement). Angesichts der Verantwortung von



Drucksache 120/1/16

... es), stellt eine über die einfache Ausbildung zum Diplomjuristen mit dem ersten juristischen Staatsexamen weit hinausreichende Qualifikation dar, die für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln angesichts der damit zusammenhängenden arzneimittel- und europarechtlichen Rechtsfragen notwendig ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/1/16




1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG

10. Zu Artikel 1 Nummer 16

11. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG

13. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG

14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG

15. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes

16. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV

17. Zu der Frischzellen-Verordnung

18. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität

19. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen


 
 
 


Drucksache 23/16

... Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen



Drucksache 113/16 (Beschluss)

... hat die vor der IHK abzulegende Prüfung lediglich den Nachweis über die notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung zu erbringen. Vorgaben über die formale Qualität des Abschlusses (Diplom, Master, Bachelor o. ä.) sind der Ermächtigungsgrundlage nicht zu entnehmen.

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Drucksache 113/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2 - neu - ImmVermV

2. Zu Artikel 2 Pfandleiherverordnung

'Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung


 
 
 


Drucksache 317/16

... (2) dafür zu sorgen, dass bis 2012 in allen neu ausgestellten Zeugnissen/Befähigungsnachweisen und/oder Zeugniserläuterungen/Diplomzusätzen das EQR-Niveau angegeben ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/16




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Große Unterschiede zwischen den Ländern bei der Beschreibung der Inhalte ähnlicher Qualifikationsinhalte

Beschränkung des Begriffsumfangs von Kompetenz auf Verantwortlichkeit/Selbstständigkeit

Vertrauen in die Qualität und das Niveau der Qualifikationen mit EQR-Zuordnung

Keine gemeinsamen Regelungen zur Übertragung und Akkumulierung von Credits im Zusammenhang mit den dem EQR zugeordneten Qualifikationen

Wachsende Zahl internationaler sektoraler Qualifikationen, die sich auf Standards internationaler Unternehmen oder sektoraler Organisationen stützen

Gemeinsame Ausbildungsrahmen auf Basis der EQR-Niveaus

Verbindungen zwischen dem EQR und nationalen Qualifikationsrahmen in Drittländern

Steuerung des EQR

Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten,

EMPFIEHLT der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern

EMPFIEHLT der Kommission,

ANNEXES 1 to 6 ANHÄNGE des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

Anhang I
Begriffsbestimmungen

Anhang II
Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)

Anhang III
Kriterien und Verfahren für die Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen und -systeme zum Europäischen Qualifikationsrahmen

Anhang IV
Qualitätssicherungsgrundsätze für Qualifikationen mit Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen2

Anhang V
Grundsätze für mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen verbundene CreditSysteme

Anhang VI
Vorläufige Elemente eines gemeinsamen Formats für die elektronische Veröffentlichung von Informationen über Qualifikationen


 
 
 


Drucksache 295/16

... Mit der Bindung an den Zweck einer Sachverhaltserforschung, flankiert vom Weitergabeverbot, wird der Eingriffsgehalt der Zusammenarbeit auf die analytische Verwendung der personenbezogenen Daten im Teilnehmerkreis beschränkt. Allerdings können die aus den Informationen gewonnenen Erkenntnisse womöglich auch Folgemaßnahmen anstoßen. Um auch insofern jedweder Besorgnis etwaiger Verletzungen elementarer menschenrechtlicher oder rechtsstaatlicher Grundsätze vorzubeugen, beschränkt sich das Gesetz nicht darauf, dass mit den Festlegungen ein angemessener Datenschutz zu gewährleisten ist, sondern verlangt ebenso, auch in anderer Hinsicht unangemessene Verwendungen nötigenfalls auszuschließen. Dies betrifft nicht eine gemeinsame Datei mit dem Nachbarstaat Schweiz zur gemeinsamen Aufklärung grenzüberschreitender rechtsextremistischer Verbindungen (spezielle Festlegungen zu rechtsstaatlichen Prinzipien würden bei solcher Zusammenarbeit eher diplomatisch provokativ wirken), kann aber in anderen Zusammenarbeitszusammenhängen zur verlässlichen Absicherung auch gegen Resteventualitäten angezeigt sein. Beschränkungen von Folgeverwendungen - insbesondere zum Ausschluss der Todesstrafe - entsprechen auch bereits der deutschen Staatspraxis in der internationalen Zusammenarbeit.



Drucksache 279/16

... Die Vorschrift regelt, welche Erhebungseinheiten in den Mikrozensus einbezogen werden. Erhebungseinheiten sind die nach § 4 ausgewählten meldepflichtigen Personen sowie Haushalte und Wohnungen, d.h. es werden Angaben zu ausgewählten Wohnungen und zu den darin wohnenden Haushalten mit den dazugehörigen Personen erhoben. Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatische oder berufskonsularische Vertretungen zählen zu den Erhebungseinheiten, sofern sie entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder ständig im Inland ansässig sind, oder eine private Erwerbstätigkeit ausüben.



Drucksache 214/16 (Beschluss)

... Die erhöhte Strafandrohung beruht auf einem überholten kooperatistischen Staatsverständnis, welches die einzelnen Bürgerinnen und Bürger auch im Hinblick auf die Erfüllung staatlicher Aufgaben mit in die Pflicht nimmt. Nach modernem Verständnis ist die Pflege der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, deren Erhaltung die Vorschrift unter anderem dienen soll, aber alleinige Aufgabe des Staates und nicht der Bürgerinnen und Bürger. Es entspräche einem modernen Grundrechtsverständnis, beleidigende Angriffe von Bürgern auf (ausländische) Staatsorgane auf der interpersonalen Ebene der Beleidigungsdelikte zu belassen.



Drucksache 440/16

... Die Neufassung des EUROCONTROL-Übereinkommens, in der die weiterhin geltenden Bestimmungen des Übereinkommens und die durch die Diplomatische Konferenz vom 27. Juni 1997 vorgenommenen Änderungen zusammengefasst sind, sieht in Artikel 40 vor, dass Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration dem revidierten Übereinkommen beitreten können. Die Europäische Union ist eine solche Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Schlussbemerkung

Schlussakte der Diplomatischen Konferenz über das Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997

I. Gemeinsame Erklärung zur fehlenden Zuständigkeit der Gemeinschaft in den Bereichen nationale Sicherheit und Landesverteidigung

II. Gemeinsame Erklärung zur Koordinierung im Bereich RTDE

III. Gemeinsame Erklärung zum Inkrafttreten des Protokolls zur Neufassung und des Beitrittsprotokolls sowie zu späteren Unterzeichnungen des Beitrittsprotokolls

Protokoll
über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 12


 
 
 


Drucksache 501/16

... Für den Ausbau der diplomatischen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Migrationssteuerung ist die Mobilisierung verschiedener Strategien und Instrumente der Union besonders wichtig. Wie in der Mitteilung der Kommission über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda16 angekündigt, will die Kommission im Rahmen eines kohärenten und maßgeschneiderten Engagements, bei dem die Union und ihre Mitgliedstaaten in koordinierter Weise handeln, neue Partnerschaften mit wichtigen Herkunfts- und Transitländern schließen. Dieser Partnerschaftsrahmen soll unter anderem die Schutzbedürftigen in den Herkunfts- und Transitländern besser unterstützen und echte Perspektiven auf Neuansiedlung in der EU schaffen, um Menschen von irregulären und gefährlichen Routen abzuhalten und Menschenleben zu retten. Dieser Legislativvorschlag ist ein direkter Beweis für die Entschlossenheit der EU, den am stärksten unter Migrationsdruck stehenden Ländern zu helfen und durch die Schaffung alternativer, legaler Wege Menschen von gefährlichen Routen abzubringen.



Drucksache 653/16

... § 183 Absatz 4 ZPO-E (bisher § 183 Absatz 3 ZPO) regelt speziell die Zustellung an entsandte Beschäftige deutscher Auslandsvertretungen und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen. Dieser Personenkreis wird dadurch hervorgehoben, dass er nach Maßgabe der Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 958) (WÜD) und über konsularische Beziehungen vom 23. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) (WÜK) Schutz vor hoheitlichen Akten des Gaststaates erhält.



Drucksache 72/1/15

... 14. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, ihre Aktivitäten bis zum Abschluss eines globalen Klimaschutzabkommens zu bündeln, und unterstützt die Intensivierung der Klimadiplomatie insbesondere im Rahmen der G7- und G20 Treffen im Vorfeld der Konferenz in Paris Ende dieses Jahres, um möglichst viele Staaten zu rechtsverbindlichen Minderungsverpflichtungen zu bewegen.



Drucksache 36/15

... - das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention), BGBl. 1998 II S. 1745;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 36/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 89c
Terrorismusfinanzierung

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3201: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Inhalt des Regelungsvorhabens

a. Änderung des § 89a StGB

b. Neuer § 89c StGB

2. Erfüllungsaufwand

a. Änderung des § 89a StGB

b. Neuer § 89c StGB

c. Bericht

3. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 72/15 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, ihre Aktivitäten bis zum Abschluss eines globalen Klimaschutzabkommens zu bündeln, und unterstützt die Intensivierung der Klimadiplomatie insbesondere im Rahmen der G7- und G20 Treffen im Vorfeld der Konferenz in Paris Ende dieses Jahres, um möglichst viele Staaten zu rechtsverbindlichen Minderungsverpflichtungen zu bewegen.



Drucksache 498/15

... (2) Wird ein Einvernehmen nach Absatz 1 nicht erreicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg gelöst.



Drucksache 40/15

... zur Klarstellung der Rechtslage auf Grund bereits bestehender Verbalnoten von 1956 bzw. 1960. - Die Diplomatenpassinhaber Armeniens und Aserbaidschans werden auf Grund der EU-Visumerleichterungsabkommens vom 17. Dezember 2012 bzw. 29. November 2013 in die Liste der von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen aufgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 40/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

III. Rechtsfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeit

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 481/15

... Wie in Artikel 11 des CPA anerkannt wird, sind Frieden und Sicherheit Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut und umgekehrt: So ist es fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern meist nicht gelungen, die Millenniumsentwicklungsziele zu erreichen. Gewaltsame Konflikte zwischen Staaten haben zugenommen. Zur Bewältigung von Konflikten und Fragilität ist ein umfassender Ansatz erforderlich, der diplomatische, Sicherheits- und Entwicklungsinstrumente und eine Fokussierung auf die Konfliktprävention, die Friedenskonsolidierung und den Staatsaufbau (State-Building) miteinander kombiniert. Auch die Unterstützung demokratischer Prozesse gilt üblicherweise als Beitrag zu Frieden und Stabilität. Diese allgemeinen Aspekte sind integraler Bestandteil des politischen Dialogs zwischen den Partnern im Rahmen des CPA. Darüber hinaus waren die EU und die AKP-Staaten in den letzten Jahren mit überregionalen Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit Terrorismus und gewalttätigem Extremismus, mit allen Formen des illegalen Handels, wie Menschenhandel und Waffen- und Drogenhandel, sowie mit Piraterie konfrontiert. Diese Risiken werden durch das starke Bevölkerungswachstum in Afrika in Verbindung mit Problemen wie der raschen Verstädterung, der weiterhin bestehenden bzw. noch zunehmenden Ungleichheit und der hohen Arbeitslosigkeit vor allem junger Menschen noch verschärft. Viele dieser Probleme hängen über die Kontinente hinweg miteinander zusammen. Um sie erfolgreich anzugehen, müssen die EU und die AKP-Staaten ihre verschiedenen Instrumente in kohärenter Weise zum Einsatz bringen.



Drucksache 204/15

... (5) Im Anschluss an die schriftliche Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss, dass eine Vertragspartei die Bedingungen der Absätze 3 und 4, die für diese Vertragspartei gelten, erfüllt, kann diese Vertragspartei Konsultationen auf hoher Ebene in Bezug auf die Durchführung dieses Artikels verlangen. Diese Konsultationen müssen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens beginnen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, die Angelegenheit, die Gegenstand der Konsultation ist, zu klären. Ist die Vertragspartei, die die Konsultationen verlangt hat, mit deren Ergebnis unzufrieden, kann diese Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege die andere Vertragspartei von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, dass kein Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zusätzliche Frequenzen bedienen oder sich neue Märkte unter diesem Abkommen erschließen darf. Eine solche Entscheidung wird 60 Tage nach ihrer Mitteilung wirksam. Innerhalb dieses Zeitraums kann die andere Vertragspartei entscheiden, dass kein Luftfahrtunternehmen der ersten Vertragspartei zusätzliche Frequenzen bedienen oder sich neue Märkte unter diesem Abkommen erschließen darf. Diese Entscheidung wird an demselben Tag wirksam wie die Entscheidung der ersten Vertragspartei. Eine derartige Entscheidung einer Vertragspartei kann durch Vereinbarung beider Vertragsparteien, die vom Gemeinsamen Ausschuss schriftlich bestätigt wird, aufgehoben werden."



Drucksache 500/15

... Die EU muss sicherstellen, dass ihre Partner die Spielregeln befolgen und ihre Verpflichtungen einhalten. Dies ist sowohl aus wirtschaftlicher als auch als politischer Sicht geboten. Eine ständige Überwachung sowie die Beziehungen der Kommission und der Mitgliedstaaten zu ihren Partnern bilden hierfür die Grundlage. Die EU zögert nicht, auf die Streitbeilegungsverfahren der WTO zurückzugreifen, wenn diplomatische Interventionen erfolglos bleiben. Die Union ist einer der aktivsten und erfolgreichsten Nutzer der WTOStreitbeilegungsverfahren, die sie vorzugsweise in Anspruch nimmt, wenn die Rechtslage klar ist und die Fälle wirtschaftlich von Bedeutung sind und Auswirkungen auf das System als Ganzes haben.(20)



Drucksache 438/1/15

... Die in § 163 Absatz 1 FamFG-E vorgegebenen Mindestanforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen sind nicht ausreichend, um qualitativ hochwertige Gutachten sicherzustellen. Die Fernuniversität Hagen hat sich in einer Studie zur Qualität familiengerichtlicher Gutachten aus dem Jahr 2014 mit der Qualität von Gutachten in Kindschaftssachen befasst. Von den von der Fernuniversität untersuchten Gutachten wurden bereits 91,4 Prozent von Diplom- oder Master-Psychologen erstellt, die somit den Vorgaben des § 163 FamFG entsprochen hätten. Trotzdem hat die Untersuchung gravierende Mängel an einem Großteil der Gutachten gezeigt. Nur eine Minderheit der Gutachten hat die fachlich geforderten Qualitätsstandards erfüllt. Analysen der Fernuniversität Hagen zum Qualifikationshintergrund der Sachverständigen zeigten allerdings, dass die Qualifikation zur Fachpsychologin oder zum Fachpsychologen Rechtspsychologie mit einer nachweislich höheren Qualität der Gutachten einhergeht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 438/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 404 Absatz 2 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 404 Absatz 2 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 404 Absatz 2 Satz 2 -neuZPO *

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 411 Absatz 1 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 411 Absatz 2 Satz 1 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 145 Absatz 3 FamFG

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 163 Absatz 1 FamFG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 163a FamFG


 
 
 


Drucksache 71/15

... Im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 ist die Verpflichtung der EU festgelegt, ihre Treibhausgasemissionen gegenüber den Werten von 1990 um mindestens 40 % zu reduzieren. Dies ist ein ehrgeiziger Beitrag zu den internationalen Klimaverhandlungen, die 2015 in einen verbindlichen Klimavertrag münden sollen. Die Einzelheiten zu diesem Beitrag sind der Mitteilung "Auf dem Weg nach Paris" zu entnehmen, die gleichzeitig mit dieser Rahmenstrategie für die Energieunion vorgelegt wird. Die Kommission wird sich bemühen, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten andere große Volkswirtschaften zu überzeugen, ebenfalls dieses Ziel anzustreben. Sie wird zu diesem Zweck eine aktive europäische Klimadiplomatie betreiben, bei der sie Instrumente der Handels- und Entwicklungspolitik in vollem Umfang einzusetzen gedenkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/15




1. Warum WIR eine ENERGIEUNION BRAUCHEN

2. Weiteres Vorgehen

2.1. Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen

Zusammenarbeit im Hinblick auf Energieversorgungssicherheit

Eine stärkere Rolle Europas auf den globalen Energiemärkten

Mehr Transparenz bei der Gasversorgung

2.2. Ein vollständig integrierter Energiebinnenmarkt

Die Hardware des Binnenmarktes: Vernetzte Märkte durch Verbundleitungen

Umsetzung und Überarbeitung der Software des Energiebinnenmarktes

Verstärkte regionale Zusammenarbeit innerhalb eines gemeinsamen EU-Rahmens

Neu gestaltete Rahmenbedingungen für die Verbraucher

Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Verbraucher

2.3. Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung des Energiebedarfs

Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor

Entwicklung eines energieeffizienten Verkehrssektors mit geringen CO2-Emissionen

2.4. Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen

Eine ehrgeizige EU-Klimapolitik

Übernahme der Führungsrolle bei den erneuerbaren Energien

2.5. Eine Energieunion für Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

3. Lenkung der Energieunion

4. Verwirklichung der Energieunion

15 Maßnahmen für die Energieunion

ANNEX 1 PAKET zur ENERGIEUNION

Anhang
Fahrplan für die ENERGIEUNION der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie


 
 
 


Drucksache 649/14

... (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es bis zum 30. September eines Kalenderjahres auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.



Drucksache 633/14

... "(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Passverordnung

Artikel 2
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 55/14

... 6. Siehe z.B.: Introduction to Internet Governance, http://www.diplomacy.edu/IGBook, das "Mapping Internet Governance"-Projekt unter http://idgovmap.org/ und http://www.icann.org/sites/default/files/assets/governance-2500x1664-21mar13-en.png.



Drucksache 269/14

... Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und einem ausländischen Abschluss anbieten, oder die in den verschiedenen Formen ausgestalteten Ergänzungsschulen, die u.a. zum Erwerb des "International Baccalaureate Diploma" führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Verwaltungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen

3. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Ausgangslage:

Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

B. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 149/14

... Mit der Änderung können, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 59 (insbesondere der Gegenseitigkeit), auch die Lebenspartner der Leiter, diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamten, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Vergütungen der Energiesteuer gewährt bekommen, die sie für Benzin und Dieselkraftstoff zum Betrieb ihrer Fahrzeuge entrichtet haben. Verheiratete Kinder sind als Familienmitglieder von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Durch die Änderung gilt dies auch für Kinder, die in einer Lebenspartnerschaft leben.



Drucksache 84/14

... a) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang der von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgremium einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb weiterer sechzig (60) Tage von den beiden anderen Schiedsrichtern ernannt werden. Hat eine Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist keinen Schiedsrichter ernannt, oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist ernannt, kann eine Vertragspartei den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen.



Drucksache 111/14

... Wasserprobleme werden auch im Rahmen der thematischen Instrumente durch die Querverbindungen zu Landwirtschaft, Energie und Sicherheit behandelt. Das thematische Programm "Globale öffentliche Güter und Herausforderungen" ist darauf ausgerichtet, die Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich und ihre Verknüpfung mit anderen politischen Initiativen der EU (unter anderem EU-Klimaschutz- und Energiepolitik, biologische Vielfalt, Umwelt, Bewirtschaftung der Wasserressourcen und Wasserdiplomatie) zu stärken.



Drucksache 213/1/13

... 2. Der Bundesrat kritisiert, dass die Förderfähigkeit Deutscher Auslandsschulen auf der Grundlage des Gesetzentwurfs erst ab einer Zahl von 20 Abschlüssen pro Jahr einsetzt und diejenigen Deutschen Auslandsschulen ausschließt, die lediglich das deutsche Sprachdiplom der KMK der Stufen I und II anbieten bzw. nur unter Berücksichtigung der deutschen Sprachdiplom-Abschlüsse die erforderliche Abschlusszahl erreichen (§ 8 Nummer 2 ASchulG).



Drucksache 213/13 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat kritisiert, dass die Förderfähigkeit Deutscher Auslandsschulen auf der Grundlage des Gesetzentwurfs erst ab einer Zahl von 20 Abschlüssen pro Jahr einsetzt und diejenigen Deutschen Auslandsschulen ausschließt, die lediglich das deutsche Sprachdiplom der KMK der Stufen I und II anbieten bzw. nur unter Berücksichtigung der deutschen Sprachdiplom-Abschlüsse die erforderliche Abschlusszahl erreichen (§ 8 Nummer 2 ASchulG).



Drucksache 450/13

... University Diplomas


 
 
 


Drucksache 105/13 (Beschluss)

... Bei der Zustellung des Verpflichtungsbescheides kann nicht an die sich im Ausland befindenden Wasser- und Luftfahrzeuge, die in Deutschland registriert sind, sowie an Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, angeknüpft werden. In der noch geltenden Vorschrift geht es um die sachliche und örtliche Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörde, die Leistungen nach § 3 VerkLG durch Verpflichtungsbescheid anfordern (§ 5 Absatz 1, § 7 Absatz 3 VerkLG). Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet. Bei einem Ort im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig.



Drucksache 737/13

... 2. verweist auf sein entschlossenes Engagement für einen umfassenden Ansatz zur Krisenbewältigung unter Einbeziehung einer großen Bandbreite diplomatischer, wirtschaftlicher, auf Entwicklung bezogener und, als letztes Mittel, militärischer Instrumente, was insbesondere in seinen Entschließungen zu den Jahresberichten über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) explizit zum Ausdruck kommt; betont, dass militärische Strukturen und Fähigkeiten einen festen Bestandteil eines solchen umfassenden Ansatzes darstellen, da sie, wenn alle anderen Mittel versagen, die Fähigkeit der EU ausmachen, Bedrohungen, Konflikten und Krisen - einschließlich humanitärer Krisen und Naturkatastrophen - zu begegnen;



Drucksache 105/1/13

... Bei der Zustellung des Verpflichtungsbescheides kann nicht an die sich im Ausland befindenden Wasser- und Luftfahrzeuge, die in Deutschland registriert sind, sowie an Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, angeknüpft werden. In der noch geltenden Vorschrift geht es um die sachliche und örtliche Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörde, die Leistungen nach § 3 VerkLG durch Verpflichtungsbescheid anfordern (§ 5 Absatz 1, § 7 Absatz 3 VerkLG). Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet. Bei einem Ort im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik



Drucksache 331/1/13

... Der Beginn der Drei-Monatsfrist zur Bescheidung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis hängt davon ab, ob objektiv die zur Bescheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Gerade bei eher atypischen Ausbildungskonstellationen bestehen jedoch oftmals Unsicherheiten hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der eingereichten Unterlagen, zu deren Ausräumung die Einbindung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) oder ähnlicher Institutionen notwendig ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die vorgelegten Diplome auch tatsächlich den Abschluss der Ausbildung belegen, oder ob noch weitere Ausbildungsabschnitte, wie zum Beispiel Residenturen oder Internaturen, notwendig sind. Die durch die notwendige Anfrage entstehenden weitergehenden Bearbeitungszeiten sollten jedoch nicht zu einem möglichen Prozessrisiko in Folge etwaiger Fristüberschreitung für die bearbeitenden Länderbehörden führen. Gleiches gilt für die zusätzliche Bearbeitungszeit aufgrund von Zweifeln über die Authentizität der vorgelegten Unterlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 331/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22a Absatz 2 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - AAppO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22c Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 AAppO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22c Absatz 6 Satz 1 und § 22d Absatz 6 Satz 1 AAppO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22e Nummer 2 AAppO

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 34 Absatz 2 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - ÄApprO

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 36 Absatz 7 Satz 1 und § 37 Absatz 7 Satz 1 ÄApprO

7. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 20 Absatz 3 Satz 10 und § 20a Absatz 5 PsychTh-APrV

8. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 20c Absatz 2 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - PsychTh-APrV

9. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 20 Absatz 2 Satz 2 KJPsychTh-APrV

10. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 20 Absatz 3 Satz 10 und § 20a Absatz 5 KJPsychTh-APrV

11. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 20c Absatz 2 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - KJPsychThAPrV

12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 16a Absatz 3 Satz 12 und § 16b Absatz 6 HebAPrV

13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 16b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 HebAPrV

14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 16b Absatz 4 Satz 2 HebAPrV

15. Zu Artikel 5 Nummer 4 Anlage 7 zu § 16a Absatz 3 HebAPrV

16. Zu Artikel 5 Nummer 4 Anlage 8 zu § 16b Absatz 2 HebAPrV

17. Zu Artikel 5 Nummer 4 Anlage 9 zu § 16b Absatz 7 HebAPrV

18. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 18a Absatz 4 Satz 2 und 3 PTA-APrV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 18a Absatz 5 PTA-APrV

20. Zu Artikel 6 Nummer 5 Anlage 8 zu § 18a Absatz 2 PTA-APrV

21. Zu Artikel 6 Nummer 5 Anlage 9 zu § 18a Absatz 6 PTA-APrV

22. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ErgThAPrV

23. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 2 ErgThAPrV

24. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 16a Absatz 6 ErgThAPrV

25. Zu Artikel 7 Nummer 4 Anlage 5 zu § 16a Absatz 2 Satz 1 ErgThAPrV

26. Zu Artikel 7 Nummer 4 Anlage 6 zu § 16a Absatz 7 ErgThAPrV

27. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 LogAPrO

28. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 2 LogAPrO

29. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 16a Absatz 5 Satz 3 LogAPrO

30. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 16a Absatz 6 LogAPrO

31. Zu Artikel 8 Nummer 4 Anlage 6 zu § 16a Absatz 2 Satz 1 LogAPrO

32. Zu Artikel 8 Nummer 4 Anlage 7 zu § 16a Absatz 7 LogAPrO

33. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 OrthoptAPrV

34. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 2 OrthoptAPrV

35. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 16a Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 OrthoptAPrV

36. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 16a Absatz 6 OrthoptAPrV

37. Zu Artikel 9 Nummer 4 Anlage 6 zu § 16a Absatz 2 Satz 1 OrthoptAPrV

38. Zu Artikel 9 Nummer 4 Anlage 7 zu § 16a Absatz 7 OrthoptAPrV

39. Zu Artikel 10 Nummer 5 § 25a Absatz 8 MTA-APrV

40. Zu Artikel 10 Nummer 6 Anlage 8 zu § 25a Absatz 2 Satz 1 MTA-APrV

41. Zu Artikel 10 Nummer 6 Anlage 9 zu § 25a Absatz 9 MTA-APrV

42. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 DiätAss-APrV

43. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 2 DiätAss-APrV

44. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 16a Absatz 6 DiätAss-APrV

45. Zu Artikel 11 Nummer 4 Anlage 5 zu § 16a Absatz 2 Satz 1 DiätAss-APrV

46. Zu Artikel 11 Nummer 4 Anlage 6 zu § 16a Absatz 7 DiätAss-APrV

47. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 MB-APrV

48. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 2 MB-APrV

49. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 16a Absatz 6 MB-APrV

50. Zu Artikel 12 Nummer 4 Anlage 6 zu § 16a Absatz 2 Satz 1 MB-APrV

51. Zu Artikel 12 Nummer 4 Anlage 7 zu § 16a Absatz 7 MB-APrV

52. Zu Artikel 13 Nummer 4 § 21a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 PhysTh-APrV

53. Zu Artikel 13 Nummer 4 § 21a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 - neu - PhysTh-APrV

54. Zu Artikel 13 Nummer 4 § 21a Absatz 4 Satz 2 PhysTh-APrV

55. Zu Artikel 13 Nummer 4 § 21a Absatz 6 PhysTh-APrV

56. Zu Artikel 13 Nummer 5 Anlage 7 zu § 21a Absatz 2 Satz 1 PhysTh-APrV

57. Zu Artikel 13 Nummer 5 Anlage 8 zu § 21a Absatz 7 PhysTh-APrV

58. Zu Artikel 14 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 PodAPrV

59. Zu Artikel 14 Nummer 3 § 16a Absatz 4 Satz 2 PodAPrV

60. Zu Artikel 14 Nummer 3 § 16a Absatz 6 PodAPrV

61. Zu Artikel 14 Nummer 4 Anlage 6 zu § 16a Absatz 2 Satz 1 PodAPrV

62. Zu Artikel 14 Nummer 4 Anlage 7 zu § 16a Absatz 7 PodAPrV

63. Zu Artikel 15 Nummer 6 § 20a Absatz 3 Satz 3 KrPflAPrV

64. Zu Artikel 15 Nummer 6 § 20a Absatz 3 Satz 5 KrPflAPrV

65. Zu Artikel 15 Nummer 6 § 20a Absatz 3 Satz 11 und § 20b Absatz 6 KrPflAPrV

66. Zu Artikel 15 Nummer 6 § 20b Absatz 4 Satz 2 KrPflAPrV

67. Zu Artikel 15 Nummer 7 Anlage 6 zu § 20a Absatz 3 KrPflAPrV

68. Zu Artikel 15 Nummer 7 Anlage 7 zu § 20b Absatz 2 Satz 1 KrPflAPrV

69. Zu Artikel 15 Nummer 7 Anlage 8 zu § 20b Absatz 7 KrPflAPrV


 
 
 


Drucksache 342/13 (Beschluss)

... Die Länder können unmittelbar zu Einrichtungen der Europäischen Union ständige Verbindungen unterhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer staatlichen Befugnisse und Aufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Länderbüros erhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Aufgaben der Ständigen Vertretung in Brüssel als Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union gelten uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, auf einen Vertreter der Länder übertragen wird.



Drucksache 393/13

... "Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland." ‘



Drucksache 14/13

... (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit kündigen, indem sie dies der anderen schriftlich auf diplomatischem Wege notifiziert. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs



Drucksache 717/13

... Ein anderer Ansatz besteht darin, den Zugang zu Berufsbezeichnungen zu reglementieren. In diesem Fall bedarf es einer spezifischen Qualifikation, um die Berufsbezeichnung zu führen, aber die mit dem Beruf assoziierte Tätigkeit ist nicht den Trägern der Berufsbezeichnung vorbehalten: jeder kann die Tätigkeiten ausüben, solange er nicht die Berufsbezeichnung "verwendet". Die Berufsbezeichnung des "Ingenieurs" beispielsweise ist in Deutschland gesetzlich geschützt und kann nur auf der Grundlage eines Hochschuldiploms in Ingenieurwissenschaften oder Naturwissenschaften erworben werden.



Drucksache 182/13

... 2. die Hausangestellte oder den Hausangestellten auf der Grundlage der Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder über konsularische Beziehungen eingestellt haben,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen

Teil 2
Zuwanderung von Fachkräften

§ 2
Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen

§ 3
Führungskräfte

§ 4
Leitende Angestellte und Spezialisten Die Zustimmung kann erteilt werden für

§ 5
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

§ 6
Ausbildungsberufe

§ 7
Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen

§ 8
Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 9
Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt

Teil 3
Vorübergehende Beschäftigung

§ 10
Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte

§ 11
Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche

§ 12
Aupair-Beschäftigungen

§ 13
Hausangestellte von Entsandten

§ 14
Sonstige Beschäftigungen

§ 15
Praktika zu Weiterbildungszwecken

Teil 4
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 16
Geschäftsreisende

§ 17
Betriebliche Weiterbildung

§ 18
Journalistinnen und Journalisten

§ 19
Werklieferungsverträge

§ 20
Internationaler Straßen- und Schienenverkehr

§ 21
Dienstleistungserbringung

Teil 5
Besondere Berufs- oder Personengruppen

§ 22
Besondere Berufsgruppen

§ 23
Internationale Sportveranstaltungen

§ 24
Schifffahrt- und Luftverkehr

§ 25
Kultur und Unterhaltung

§ 26
Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger

§ 27
Grenzgängerbeschäftigung

§ 28
Deutsche Volkszugehörige

Teil 6
Sonstiges

§ 29
Internationale Abkommen

§ 30
Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten

Teil 7
Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern

§ 31
Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

§ 32
Beschäftigung von Personen mit Duldung

§ 33
Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung

§ 34
Beschäftigung von Personen im Asylverfahren

Teil 8
Verfahrensregelungen

§ 35
Beschränkung der Zustimmung

§ 36
Reichweite der Zustimmung

§ 37
Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung

§ 38
Härtefallregelung

Artikel 2
Änderungen der Aufenthaltsverordnung

§ 17a
Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Artikel 3
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

§ 12d
Haushaltshilfen

§ 12f
Schaustel lergehilfen

§ 12g
Fertighausmonteure

§ 12h
Werkverträge

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem, Ziel und Lösung

II. Aufbau der neuen Beschäftigungsverordnung

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Teil 2
- Zuwanderung von Fachkräften

Teil 3
- Vorübergehende Beschäftigung

Teil 4
- Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Teil 5
- Besondere Berufs- oder Personengruppen

Teil 6
- Sonstiges

III. Bisherige Regelungen, die nicht in die neue Verordnung übernommen werden

IV. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VI. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts (NKR-Nr. 2373)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 631/1/13

... 10. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, der Europäischen Staatsanwaltschaft das Instrumentarium zum Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Mitgliedstaaten ebenso wie mit Drittstaaten an die Hand zu geben. Nur wenn die Europäische Staatsanwaltschaft auf völkerrechtlich verbindlicher Grundlage Drittstaaten um Auslieferung und Rechtshilfe ersuchen kann, wie dies bislang die nationalen Staatsanwaltschaften können, kann ihre Arbeit die gewünschte Wirkung erreichen. Daher begegnet die in Artikel 59 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Regelung, nach der die Mitgliedstaaten die Europäische Staatsanwaltschaft als für die Durchführung von Rechtshilfeersuchen auf Grundlage internationaler Übereinkommen zuständige Behörde anerkennen, erheblichen Bedenken. Einerseits träte die Europäische Staatsanwaltschaft in sich aus internationalen Verträgen ergebende Rechte und Pflichten ein, ohne dass die EU selbst Partei des jeweiligen Vertrages ist. Andererseits ließe sich die Ausübung rechtshilferechtlicher Befugnisse durch die Europäische Staatsanwaltschaft nicht mit in internationalen Verträgen vorgesehenen justizministeriellen oder diplomatischen Geschäftswegen in Einklang bringen. Eine Überstellung verfolgter Personen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne richterliche Überprüfung lehnt der Bundesrat ab. Er empfiehlt, den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, Seite 1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81 vom 27. März 2009, Seite 24) für entsprechend anwendbar zu erklären.



Drucksache 624/13 (Beschluss)

... 6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von Gabun, Mongolei."'

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 624/13 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 624/1/13

... 6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von Gabun, Mongolei."'

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 624/1/13




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 200/13

... 5. fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsidentin der Kommission Catherine Ashton auf, dafür zu sorgen, dass sich die Europäische Union auch weiterhin aktiv für diesen Prozess einsetzt, insbesondere durch aktive diplomatische Bemühungen, alle betroffenen Parteien dazu zu bewegen, sich konstruktiv und mit verstärktem politischen Willen an den Verhandlungen zu beteiligen;



Drucksache 486/13

... "§ 17 Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen



Drucksache 158/13

... (4) Für eine antragstellende Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/13




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Führen der Berufsbezeichnung

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3
Unterrichtungspflichten

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 4
Ausbildungsziel

§ 5
Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 6
Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen

§ 7
Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben

§ 8
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 9
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 10
Anrechnung von Fehlzeiten

§ 11
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 12
Ausbildungsvertrag

§ 13
Pflichten des Ausbildungsträgers

§ 14
Pflichten der Schülerin oder des Schülers

§ 15
Ausbildungsvergütung

§ 16
Probezeit

§ 17
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 18
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 19
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 20
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 21
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 22
Dienstleistungserbringende Personen

§ 23
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 24
Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 25
Bescheinigungen der zuständigen Behörde

§ 26
Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten

Abschnitt 5
Zuständigkeiten

§ 27
Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 28
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 29
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 30
Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 31
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

§ 32
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Artikel 4
Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 213/13

... 3. das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz der Stufen I und II.



Drucksache 444/13

... (1) Die Anforderungen an die Befähigung nach § 1 Absatz 2 erfüllt, wer durch Vorlage von Zeugnissen den Abschluss eines Hochschulstudiums, das Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt, mit einer Staatsprüfung, einem Mastergrad oder einem Diplom nachweist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 444/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben Bund

2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Erfüllungsaufwand für den Bund

2. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich, Anforderungen an die Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen

§ 2
Nachweis der Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen

§ 3
Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen

§ 4
Lebensmittelkontrollassistenten, Anforderungen an die Befähigung

§ 5
Nachweis der Befähigung für Lebensmittelkontrollassistenten

§ 6
Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten

§ 7
Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen

§ 8
Fortbildung der Lebensmittelkontrollpersonen und Lebensmittelkontrollassistenten

§ 9
Fortbildung der in amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen

§ 10
Ausnahmen für die Bundeswehr

§ 11
Übergangsvorschriften

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 3) Tätigkeitsbeschreibung der Lebensmittelkontrollpersonen

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2) Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung für Lebensmittelkontrollpersonen

Abschnitt I

Abschnitt II

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 5) Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen

1. Zweck der Prüfung

2. Durchführung der Prüfung

3. Prüfungsausschuss

4. Antrag auf Zulassung zur Prüfung

5. Entscheidung über die Zulassung

6. Durchführung der Prüfung

7. Schriftliche Prüfung

8. Praktische Prüfung

9. Mündliche Prüfung

10. Rücktritt, Nichtteilnahme

11. Bewertungsschlüssel

12. Feststellung des Prüfungsergebnisses

13. Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis

14. Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

15. Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1) Tätigkeitsbeschreibung für Lebensmittelkontrollassistenten

Anlage 5
(zu § 6 Absatz 2) Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten

Abschnitt I

Abschnitt II

Anlage 6
(zu § 6 Absatz 5) Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Wesentlicher Inhalt

1. Qualifikationsanforderungen an Lebensmittelkontrollpersonen

2. Einbeziehung der Tabakkontrolleure

3. Vollständige Regelung der fachlichen Zusatzausbildung einschließlich Prüfung

4. Lebensmittelkontrollassistenten als neue Gruppe des Kontrollpersonals

5. Einbeziehung des Laborpersonals in die Fortbildungspflicht

6. Verhältnis zum Landesbeamtenrecht

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben Bund

2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VII. Nachhaltigkeit

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2095: Entwurf einer Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittel- und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Darstellung des Erfüllungsaufwands:

2. Bewertung:


 
 
 


Drucksache 631/13 (Beschluss)

... 10. Er sieht die Notwendigkeit, der Europäischen Staatsanwaltschaft das Instrumentarium zum Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Mitgliedstaaten ebenso wie mit Drittstaaten an die Hand zu geben. Nur wenn die Europäische Staatsanwaltschaft auf völkerrechtlich verbindlicher Grundlage Drittstaaten um Auslieferung und Rechtshilfe ersuchen kann, wie dies bislang die nationalen Staatsanwaltschaften können, kann ihre Arbeit die gewünschte Wirkung erreichen. Daher begegnet die in Artikel 59 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Regelung, nach der die Mitgliedstaaten die Europäische Staatsanwaltschaft als für die Durchführung von Rechtshilfeersuchen auf Grundlage internationaler Übereinkommen zuständige Behörde anerkennen, erheblichen Bedenken. Einerseits träte die Europäische Staatsanwaltschaft in sich aus internationalen Verträgen ergebende Rechte und Pflichten ein, ohne dass die EU selbst Partei des jeweiligen Vertrages ist. Andererseits ließe sich die Ausübung rechtshilferechtlicher Befugnisse durch die Europäische Staatsanwaltschaft nicht mit in internationalen Verträgen vorgesehenen justizministeriellen oder diplomatischen Geschäftswegen in Einklang bringen. Eine Überstellung verfolgter Personen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne richterliche Überprüfung lehnt der Bundesrat ab. Er empfiehlt, den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, Seite 1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81 vom 27. März 2009, Seite 24) für entsprechend anwendbar zu erklären.



Drucksache 50/13 (Begründung)

... Der notwendige Wohnraum richtet sich nach der Dienststellung des Besoldungsempfängers, der Zahl seiner in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und des Dienstpersonals unter Berücksichtigung der örtlich angemessenen Lebensverhältnisse. Nach diesen Voraussetzungen hat das Auswärtige Amt an Dienstorten mit zahlreichen Anmietungen Mietobergrenzen festgelegt. Wenn eine solche Mietobergrenze nicht festgelegt ist, bestimmt das Auswärtige Amt an Dienstorten, an denen eine deutsche Auslandsvertretung besteht, die im Einzelfall anerkennungsfähige Miete. Dieses Verfahren, auf das Satz 1 Bezug nimmt, berücksichtigt die besonderen Repräsentationsverpflichtungen nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) für Diplomaten und Personal, das zeitweilig unter das GAD fällt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 50/13 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

a Erhöhung des Grundgehaltes

b Einführung von Erfahrungsstufen

c Anrechnung bislang gewährter Leistungsbezüge

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu § 32a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 32b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Anlage I

Zu Anlage II

Zu Anlage III

Zu Anlage IV Zur Überschrift

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2391: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


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