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0006/05
0009/05
0881/05
0616/05B
0795/05
0312/05
0935/05
0402/05
0013/05
0011/05
0616/05
0241/05
0721/05
0573/05
0404/05
0010/05
0271/05
0086/05
0323/05
0395/05
0847/05
0766/05
0740/05
0944/05
0328/05
0924/05
0197/05
0087/05
0012/05
0804/05
0221/05
0574/05
0616/2/05
0934/05
0317/05
0008/05
0581/05
0621/04
0361/04
0596/04
0983/04
0622/04
0879/04
0012/04
0783/04
0876/04
0981/04
0725/04
0140/04
0591/04
0831/03
Drucksache 631/13 (Beschluss)

... 10. Er sieht die Notwendigkeit, der Europäischen Staatsanwaltschaft das Instrumentarium zum Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Mitgliedstaaten ebenso wie mit Drittstaaten an die Hand zu geben. Nur wenn die Europäische Staatsanwaltschaft auf völkerrechtlich verbindlicher Grundlage Drittstaaten um Auslieferung und Rechtshilfe ersuchen kann, wie dies bislang die nationalen Staatsanwaltschaften können, kann ihre Arbeit die gewünschte Wirkung erreichen. Daher begegnet die in Artikel 59 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Regelung, nach der die Mitgliedstaaten die Europäische Staatsanwaltschaft als für die Durchführung von Rechtshilfeersuchen auf Grundlage internationaler Übereinkommen zuständige Behörde anerkennen, erheblichen Bedenken. Einerseits träte die Europäische Staatsanwaltschaft in sich aus internationalen Verträgen ergebende Rechte und Pflichten ein, ohne dass die EU selbst Partei des jeweiligen Vertrages ist. Andererseits ließe sich die Ausübung rechtshilferechtlicher Befugnisse durch die Europäische Staatsanwaltschaft nicht mit in internationalen Verträgen vorgesehenen justizministeriellen oder diplomatischen Geschäftswegen in Einklang bringen. Eine Überstellung verfolgter Personen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne richterliche Überprüfung lehnt der Bundesrat ab. Er empfiehlt, den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, Seite 1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81 vom 27. März 2009, Seite 24) für entsprechend anwendbar zu erklären.



Drucksache 114/13

... (4) Im Rahmen der diplomatischen Immunität sollten die Mitglieder erwägen:



Drucksache 342/13

... Die Länder können unmittelbar zu Einrichtungen der Europäischen Union ständige Verbindungen unterhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer staatlichen Befugnisse und Aufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Länderbüros erhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Aufgaben der Ständigen Vertretung in Brüssel als Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union gelten uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, auf einen Vertreter der Länder übertragen wird.



Drucksache 802/12

... Für den Fall von Änderungen von Bezeichnungen oder Aufgaben der zuständigen Behörden nehmen die Vertragsparteien die erforderlichen Notifikationen auf diplomatischem Wege vor.



Drucksache 131/12

... Neufassung der Anlagen A und B zum Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen. Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass Änderungen der Anlagen im Wege des diplomatischen Notenwechsels durchgeführt werden. Diese Änderung ist mit Notenwechsel vom 20. April/10. Dezember 2010 vereinbart worden. Durch die Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Bundesregierung gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2002 ermächtigt worden ist, soll die Voraussetzung für das innerstaatliche Inkrafttreten der durch den Notenwechsel vereinbarten Änderungen des Abkommens geschaffen werden.



Drucksache 475/12

... (2) Der Treuhandfonds ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen, wobei diesen dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt werden wie diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.



Drucksache 478/12

... bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.



Drucksache 181/12

... Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen



Drucksache 367/12

... Eine multidisziplinäre, kohärente Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels erfordert im Vergleich zur bisherigen Politik die Beteiligung einer breiteren Palette an Akteuren. Hierzu sollten zählen: Polizeibeamte, Grenzschutzbeamte, Einwanderungs- und Asylbeamte, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Angehörige des Justizwesens und Rechtspfleger, Wohnungs-, Arbeits-, Gesundheits-, Sozial- und Sicherheitsinspektoren, zivilgesellschaftliche Organisationen, Sozial- und Jugendarbeiter, Verbraucherorganisationen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Zeitarbeitsunternehmen, Vermittlungsagenturen, Vertreter des konsularischen und diplomatischen Dienstes sowie Personen, die schwerer erreichbar sind wie Vormünder und gesetzliche Vertreter sowie Kinder- und Opferhilfeorganisationen. Auch freiwillige Helfer und Personen, die in Konfliktsituationen im Einsatz sind, können beteiligt werden.



Drucksache 371/12 (Beschluss)

... "(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 371/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g FZV

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 7 Absatz 1 Satz 1 FZV

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8 FZV

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 4 FZV

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 4 Satz 2 FZV

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 10 Absatz 9 Satz 1 FZV

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 16 Absatz 2 FZV ,

'Artikel 2a Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a, b und c § 25 Absatz 1 Satz 4 FZV

9. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe f § 30 Absatz 1 Nummer 25 FZV

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 31 Absatz 1 Nummer 25 FZV

11. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 50 Absatz 2a Satz 1 und 2 FZV

12. Zu Artikel 1 Nummer 26 Anlage 2 FZV

13. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Anlage 3 FZV

14. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe e Anlage 4 FZV


 
 
 


Drucksache 371/4/12

... "(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 371/4/12




Zu Artikel 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 522/12

... Die Überprüfungskonferenz, unter Hinweis auf Artikel 12 Absatz 1 des Römischen Statuts, unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 2 des Römischen Statuts, außerdem unter Hinweis auf Ziffer 7 der Resolution F, die am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs angenommen wurde, ferner unter Hinweis auf die Resolution ICC-ASP/1/Res.1 über die Kontinuität der Arbeiten zum Verbrechen der Aggression und mit dem Ausdruck ihres Dankes an die Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression für die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Bestimmung über das Verbrechen der Aggression,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

3 Vorbemerkung

Schlussbemerkung

Resolution RC/Res.5

Anlage I
Änderung des Artikels 8

Resolution RC/Res.6

Das Verbrechen der Aggression

Anlage I
Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression

Artikel 8bis
Verbrechen der Aggression

Artikel 15a3
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Artikel 15ter
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

1. Gesamtwürdigung

2. Tatbestand der Aggression und Ausübung der Gerichtsbarkeit

a Vorgeschichte

b Konferenzverlauf

c Ergebnis der Verhandlungen

aa Tatbestand des Verbrechens der Aggression Artikel 8bis des Römischen Statuts

bb Ausübung der Gerichtsbarkeit Artikel 15bis und Artikel 15ter des Römischen Statuts

cc Aktivierung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression

3. Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts

4. Verbrechenselemente, Vereinbarte Auslegungen

5. Deutsche Übersetzung

II. Besonderer Teil

Artikel 5
Absatz 2

Artikel 8bis
Verbrechen der Aggression

Artikel 9
Absatz 1 Satz 1

Artikel 15bis
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Artikel 15ter
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Artikel 25
Absatz 3bis

Anlage zur
Denkschrift

Resolution RC/Res.5

Änderungen des Artikels 8 des Römischen Statuts

Anlage I
Änderung des Artikels 8

Anlage II
Verbrechenselemente

Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii

Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv

Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv

Resolution RC/Res.6

Anlage I
Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression

Artikel 8bi3
Verbrechen der Aggression

Artikel 15bi3
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Artikel 15ter
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Anlage II
Änderungen der Verbrechenselemente

Artikel 8bis
Verbrechen der Aggression

Anlage III
Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression

Unterbreitung durch den Sicherheitsrat

Gerichtsbarkeit ratione temporis

Innerstaatliche Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Weitere vereinbarte Auslegungen


 
 
 


Drucksache 506/12

... Billigung der zwischen der Großen Kreisstadt Kehl und der Stadtgemeinschaft Straßburg (Strasbourg) geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 15. März 2012 über die Errichtung eines Überquerungsbauwerks über den Rhein, welches für den Straßenbahnverkehr, die Benutzung durch Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeuge sowie den Rad- und Fußgängerverkehr bestimmt sein soll. Nach Artikel 3 des Freiburger Abkommens kann die Vereinbarung über die Billigung die Form eines diplomatischen Notenwechsels haben. Eine solche Vereinbarung ist mit Notenwechsel vom 20. März/25. April 2012 erfolgt. Durch die Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Bundesregierung gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2002 ermächtigt worden ist, soll die Voraussetzung für das innerstaatliche Inkrafttreten der durch den Notenwechsel erfolgten Vereinbarung über die Billigung geschaffen werden.



Drucksache 371/12

... "Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 371/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Anlage 11
(zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Fahrzeugteileverordnung

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

3. Weitere Kosten

C. Sonstige Auswirkungen

D. Nachhaltigkeit

E. Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR NR. 2092: Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 325/11

... bb) wenn Deutschland nach Konsultation mit den zuständigen albanischen Behörden Albanien auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.



Drucksache 827/11

... Dieser Legislativvorschlag ersetzt infolge des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmens den Beschluss 95/553/EG über den konsularischen Schutz für EU-Bürger 1. Er enthält die Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen, mit denen der konsularische Schutz von Bürgern nicht vertretener EU-Mitgliedstaaten erleichtert wird, und dient ferner der Umsetzung der Maßnahme 8 des "Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010 - Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten", mit der sich die Kommission verpflichtete, u.a. durch den Vorschlag von Legislativmaßnahmen im Jahr 2011 das Recht der Unionsbürger auf Unterstützung in Drittstaaten durch die diplomatischen und konsularischen Behörden aller Mitgliedstaaten zu stärken2.



Drucksache 355/11

... Artikel 6 - Recht auf Kontakt zu konsularischen und diplomatischen Vertretungen



Drucksache 528/11

... ii) die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit der zuständigen Behörde des Königreichs Spanien auf diplomatischem Weg dem Königreich Spanien andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahrs vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.



Drucksache 370/11

... 9. bedauert die mangelnde Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten, einen gemeinsamen Standpunkt zur Krise in Libyen, zur Resolution 1973 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dazu, mit welchen Mitteln sie umzusetzen ist, festzulegen; ist tief beunruhigt über die Gefahr, dass Adhoc-Koalitionen der Willigen oder bilaterale Kooperationen als gangbarer Ersatz für die GSVP in Betracht gezogen werden, da kein europäischer Staat in der Lage ist, ein bedeutender Akteur im Bereich Sicherheit und Verteidigung in der Welt des 21. Jahrhunderts zu sein; weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon die Möglichkeit vorsieht, dass die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen werden kann, jedoch lediglich im Rahmen eines Beschlusses des Rates, mit dem Ziel und Umfang und die für sie geltenden Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, sowie in Absprache mit der HV/VP; besteht darauf, dass eine gemeinsame Antwort auf die Entwicklungen in Libyen von wesentlicher Bedeutung ist, um ein glaubwürdiges neues Konzept für die EU-Politik gegenüber ihren südlichen Nachbarstaaten zu formulieren, bekräftigt, dass das mit der Resolution 1973(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erteilte Mandat, die libysche Zivilbevölkerung zu schützen, nicht durch den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt überschritten werden sollte; fordert die VP/HV auf, konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung eines raschen Waffenstillstands zu ergreifen, um das Blutbad und das Leiden des libyschen Volkes zu beenden; fordert die VP/HV auf, eine starke und direkte Rolle bei der Förderung politischer Initiativen in dieser Richtung zu spielen; hält es für wichtig, eng mit dem nationalen Interimsrat für die Übergangszeit, der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga zusammenzuarbeiten, um den Weg für politische und diplomatische Lösungen für den derzeitigen militärischen Konflikt zu ebnen, die auch das Ziel beinhalten, den Rücktritt der Regierung Gaddafi sicherzustellen; betont, dass die Ausarbeitung einer Strategie für die Sahel-Zone und das Horn von Afrika eine weitere konkrete Gelegenheit darstellt, die Fähigkeit der EU unter Beweis zu stellen, sich Herausforderungen im Bereich Sicherheit und Entwicklung stellen zu können;



Drucksache 258/11

... bb) Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen irischen Behörde Irland auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.



Drucksache 260/11

... r) „Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen“ bezeichnet das am 18. April 1961 in Wien beschlossene Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, dem die Bundesrepublik Deutschland am 11. November 1964 beigetreten ist und das für die Bundesrepublik Deutschland am 11. Dezember 1964 in Kraft getreten ist.



Drucksache 237/11

... - unter Hinweis auf das seit langem bestehende Engagement der Europäischen Union im Hinblick auf die Erzielung einer diplomatischen Lösung des Atomstreits mit dem Iran,



Drucksache 159/11

... J. in der Erwägung, dass der derzeitige Vorsitz der ASEAN, Indonesien, seine diplomatischen Bemühungen intensiviert hat, um beide Seiten darin zu unterstützen, eine vorläufige Lösung zu erreichen, um einen bilateralen Mechanismus zur Verwirklichung des Ziels der Grenzdemarkation und des allgemeinen Friedens in der Region einzurichten; in der Erwägung, dass der Vorsitz der ASEAN beide Staaten ermutigt, im bestehenden Rahmen des thailändisch-kambodschanischen Gemischten Ausschusses zur Demarkation der Landgrenzen Gespräche zu führen,



Drucksache 720/11

... 39. Dabei könnte man sich von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV leiten lassen; dieser lautet: "Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben unter anderem c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates".



Drucksache 259/11

... Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen



Drucksache 68/11

... Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.



Drucksache 855/11

... Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen



Drucksache 680/10

... d) in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und



Drucksache 723/10

... 4. die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen;



Drucksache 323/10

... bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde der Arabischen Republik Syrien auf diplomatischem Weg andere Einkünfte oder Veräußerungsgewinne notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.



Drucksache 161/10

... Absatz 4 bestimmt, dass die Vertragsparteien zur Durchführung einer Verständigung unter Auslassung des diplomatischen Weges unmittelbar miteinander verkehren können.



Drucksache 218/10

... 32. weist erneut auf die Notwendigkeit von Abrüstung und stärkeren internationalen Garantien für die Nichtverbreitung von Kernwaffen hin; begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Erklärung vom 4. Dezember 2009, in der sich der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika und der Präsident der Russischen Föderation verpflichtet haben, nach dem Auslaufen des Vertrags zur Verringerung der strategischen Nuklearwaffen (START) ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, und sieht einem neuen Pakt zu strategischen Waffen, der baldmöglichst unterzeichnet werden und in Kraft treten sollte, erwartungsvoll entgegen; fordert gleichzeitig die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre diplomatischen Bemühungen zu intensivieren, um im Mai 2010 eine erfolgreiche Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu erreichen;



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