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"Diplomatischen"
Drucksache 631/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - COM(2013) 534 final; Ratsdok. 12558/13
... 10. Er sieht die Notwendigkeit, der Europäischen Staatsanwaltschaft das Instrumentarium zum Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Mitgliedstaaten ebenso wie mit Drittstaaten an die Hand zu geben. Nur wenn die Europäische Staatsanwaltschaft auf völkerrechtlich verbindlicher Grundlage Drittstaaten um Auslieferung und Rechtshilfe ersuchen kann, wie dies bislang die nationalen Staatsanwaltschaften können, kann ihre Arbeit die gewünschte Wirkung erreichen. Daher begegnet die in Artikel 59 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Regelung, nach der die Mitgliedstaaten die Europäische Staatsanwaltschaft als für die Durchführung von Rechtshilfeersuchen auf Grundlage internationaler Übereinkommen zuständige Behörde anerkennen, erheblichen Bedenken. Einerseits träte die Europäische Staatsanwaltschaft in sich aus internationalen Verträgen ergebende Rechte und Pflichten ein, ohne dass die EU selbst Partei des jeweiligen Vertrages ist. Andererseits ließe sich die Ausübung rechtshilferechtlicher Befugnisse durch die Europäische Staatsanwaltschaft nicht mit in internationalen Verträgen vorgesehenen justizministeriellen oder diplomatischen Geschäftswegen in Einklang bringen. Eine Überstellung verfolgter Personen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne richterliche Überprüfung lehnt der Bundesrat ab. Er empfiehlt, den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, Seite 1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81 vom 27. März 2009, Seite 24) für entsprechend anwendbar zu erklären.
Drucksache 114/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
... (4) Im Rahmen der diplomatischen Immunität sollten die Mitglieder erwägen:
Drucksache 342/13
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
... Die Länder können unmittelbar zu Einrichtungen der Europäischen Union ständige Verbindungen unterhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer staatlichen Befugnisse und Aufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Länderbüros erhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Aufgaben der Ständigen Vertretung in Brüssel als Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union gelten uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, auf einen Vertreter der Länder übertragen wird.
Drucksache 802/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt
... Für den Fall von Änderungen von Bezeichnungen oder Aufgaben der zuständigen Behörden nehmen die Vertragsparteien die erforderlichen Notifikationen auf diplomatischem Wege vor.
Drucksache 131/12
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen
... Neufassung der Anlagen A und B zum Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen. Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass Änderungen der Anlagen im Wege des diplomatischen Notenwechsels durchgeführt werden. Diese Änderung ist mit Notenwechsel vom 20. April/10. Dezember 2010 vereinbart worden. Durch die Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Bundesregierung gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2002 ermächtigt worden ist, soll die Voraussetzung für das innerstaatliche Inkrafttreten der durch den Notenwechsel vereinbarten Änderungen des Abkommens geschaffen werden.
Drucksache 475/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
... (2) Der Treuhandfonds ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen, wobei diesen dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt werden wie diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.
Drucksache 478/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
Drucksache 181/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Drucksache 367/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012 - 2016 COM(2012) 286 final
... Eine multidisziplinäre, kohärente Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels erfordert im Vergleich zur bisherigen Politik die Beteiligung einer breiteren Palette an Akteuren. Hierzu sollten zählen: Polizeibeamte, Grenzschutzbeamte, Einwanderungs- und Asylbeamte, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Angehörige des Justizwesens und Rechtspfleger, Wohnungs-, Arbeits-, Gesundheits-, Sozial- und Sicherheitsinspektoren, zivilgesellschaftliche Organisationen, Sozial- und Jugendarbeiter, Verbraucherorganisationen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Zeitarbeitsunternehmen, Vermittlungsagenturen, Vertreter des konsularischen und diplomatischen Dienstes sowie Personen, die schwerer erreichbar sind wie Vormünder und gesetzliche Vertreter sowie Kinder- und Opferhilfeorganisationen. Auch freiwillige Helfer und Personen, die in Konfliktsituationen im Einsatz sind, können beteiligt werden.
Drucksache 371/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g FZV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 7 Absatz 1 Satz 1 FZV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8 FZV
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 4 FZV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 4 Satz 2 FZV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 10 Absatz 9 Satz 1 FZV
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 16 Absatz 2 FZV ,
'Artikel 2a Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a, b und c § 25 Absatz 1 Satz 4 FZV
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe f § 30 Absatz 1 Nummer 25 FZV
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 31 Absatz 1 Nummer 25 FZV
11. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 50 Absatz 2a Satz 1 und 2 FZV
12. Zu Artikel 1 Nummer 26 Anlage 2 FZV
13. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Anlage 3 FZV
14. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe e Anlage 4 FZV
Drucksache 371/4/12
Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern, Sachsen
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben."
Drucksache 522/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 10. und 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
... Die Überprüfungskonferenz, unter Hinweis auf Artikel 12 Absatz 1 des Römischen Statuts, unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 2 des Römischen Statuts, außerdem unter Hinweis auf Ziffer 7 der Resolution F, die am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs angenommen wurde, ferner unter Hinweis auf die Resolution ICC-ASP/1/Res.1 über die Kontinuität der Arbeiten zum Verbrechen der Aggression und mit dem Ausdruck ihres Dankes an die Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression für die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Bestimmung über das Verbrechen der Aggression,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
3 Vorbemerkung
Schlussbemerkung
Resolution RC/Res.5
Anlage I Änderung des Artikels 8
Resolution RC/Res.6
Das Verbrechen der Aggression
Anlage I Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Artikel 15a3 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
1. Gesamtwürdigung
2. Tatbestand der Aggression und Ausübung der Gerichtsbarkeit
a Vorgeschichte
b Konferenzverlauf
c Ergebnis der Verhandlungen
aa Tatbestand des Verbrechens der Aggression Artikel 8bis des Römischen Statuts
bb Ausübung der Gerichtsbarkeit Artikel 15bis und Artikel 15ter des Römischen Statuts
cc Aktivierung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression
3. Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts
4. Verbrechenselemente, Vereinbarte Auslegungen
5. Deutsche Übersetzung
II. Besonderer Teil
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Artikel 9 Absatz 1 Satz 1
Artikel 15bis Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 25 Absatz 3bis
Anlage zur Denkschrift
Resolution RC/Res.5
Änderungen des Artikels 8 des Römischen Statuts
Anlage I Änderung des Artikels 8
Anlage II Verbrechenselemente
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv
Resolution RC/Res.6
Anlage I Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Artikel 8bi3 Verbrechen der Aggression
Artikel 15bi3 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Anlage II Änderungen der Verbrechenselemente
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Anlage III Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Unterbreitung durch den Sicherheitsrat
Gerichtsbarkeit ratione temporis
Innerstaatliche Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Weitere vereinbarte Auslegungen
Drucksache 506/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung vom 20. März/25. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Kehl und Straßburg
... Billigung der zwischen der Großen Kreisstadt Kehl und der Stadtgemeinschaft Straßburg (Strasbourg) geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 15. März 2012 über die Errichtung eines Überquerungsbauwerks über den Rhein, welches für den Straßenbahnverkehr, die Benutzung durch Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeuge sowie den Rad- und Fußgängerverkehr bestimmt sein soll. Nach Artikel 3 des Freiburger Abkommens kann die Vereinbarung über die Billigung die Form eines diplomatischen Notenwechsels haben. Eine solche Vereinbarung ist mit Notenwechsel vom 20. März/25. April 2012 erfolgt. Durch die Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Bundesregierung gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2002 ermächtigt worden ist, soll die Voraussetzung für das innerstaatliche Inkrafttreten der durch den Notenwechsel erfolgten Vereinbarung über die Billigung geschaffen werden.
Drucksache 371/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3. Weitere Kosten
C. Sonstige Auswirkungen
D. Nachhaltigkeit
E. Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR NR. 2092: Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften
Drucksache 325/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... bb) wenn Deutschland nach Konsultation mit den zuständigen albanischen Behörden Albanien auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
Drucksache 827/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den konsularischen Schutz von Unionsbürgern im Ausland KOM (2011) 881 endg.
... Dieser Legislativvorschlag ersetzt infolge des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmens den Beschluss 95/553/EG über den konsularischen Schutz für EU-Bürger 1. Er enthält die Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen, mit denen der konsularische Schutz von Bürgern nicht vertretener EU-Mitgliedstaaten erleichtert wird, und dient ferner der Umsetzung der Maßnahme 8 des "Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010 - Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten", mit der sich die Kommission verpflichtete, u.a. durch den Vorschlag von Legislativmaßnahmen im Jahr 2011 das Recht der Unionsbürger auf Unterstützung in Drittstaaten durch die diplomatischen und konsularischen Behörden aller Mitgliedstaaten zu stärken2.
Drucksache 355/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme KOM(2011) 326 endg.
... Artikel 6 - Recht auf Kontakt zu konsularischen und diplomatischen Vertretungen
Drucksache 528/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... ii) die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit der zuständigen Behörde des Königreichs Spanien auf diplomatischem Weg dem Königreich Spanien andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahrs vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
Drucksache 370/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 9. bedauert die mangelnde Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten, einen gemeinsamen Standpunkt zur Krise in Libyen, zur Resolution 1973 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dazu, mit welchen Mitteln sie umzusetzen ist, festzulegen; ist tief beunruhigt über die Gefahr, dass Adhoc-Koalitionen der Willigen oder bilaterale Kooperationen als gangbarer Ersatz für die GSVP in Betracht gezogen werden, da kein europäischer Staat in der Lage ist, ein bedeutender Akteur im Bereich Sicherheit und Verteidigung in der Welt des 21. Jahrhunderts zu sein; weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon die Möglichkeit vorsieht, dass die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen werden kann, jedoch lediglich im Rahmen eines Beschlusses des Rates, mit dem Ziel und Umfang und die für sie geltenden Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, sowie in Absprache mit der HV/VP; besteht darauf, dass eine gemeinsame Antwort auf die Entwicklungen in Libyen von wesentlicher Bedeutung ist, um ein glaubwürdiges neues Konzept für die EU-Politik gegenüber ihren südlichen Nachbarstaaten zu formulieren, bekräftigt, dass das mit der Resolution 1973(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erteilte Mandat, die libysche Zivilbevölkerung zu schützen, nicht durch den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt überschritten werden sollte; fordert die VP/HV auf, konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung eines raschen Waffenstillstands zu ergreifen, um das Blutbad und das Leiden des libyschen Volkes zu beenden; fordert die VP/HV auf, eine starke und direkte Rolle bei der Förderung politischer Initiativen in dieser Richtung zu spielen; hält es für wichtig, eng mit dem nationalen Interimsrat für die Übergangszeit, der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga zusammenzuarbeiten, um den Weg für politische und diplomatische Lösungen für den derzeitigen militärischen Konflikt zu ebnen, die auch das Ziel beinhalten, den Rücktritt der Regierung Gaddafi sicherzustellen; betont, dass die Ausarbeitung einer Strategie für die Sahel-Zone und das Horn von Afrika eine weitere konkrete Gelegenheit darstellt, die Fähigkeit der EU unter Beweis zu stellen, sich Herausforderungen im Bereich Sicherheit und Entwicklung stellen zu können;
Drucksache 258/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... bb) Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen irischen Behörde Irland auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
Drucksache 260/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums
... r) „Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen“ bezeichnet das am 18. April 1961 in Wien beschlossene Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, dem die Bundesrepublik Deutschland am 11. November 1964 beigetreten ist und das für die Bundesrepublik Deutschland am 11. Dezember 1964 in Kraft getreten ist.
Drucksache 237/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf das seit langem bestehende Engagement der Europäischen Union im Hinblick auf die Erzielung einer diplomatischen Lösung des Atomstreits mit dem Iran,
Drucksache 159/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... J. in der Erwägung, dass der derzeitige Vorsitz der ASEAN, Indonesien, seine diplomatischen Bemühungen intensiviert hat, um beide Seiten darin zu unterstützen, eine vorläufige Lösung zu erreichen, um einen bilateralen Mechanismus zur Verwirklichung des Ziels der Grenzdemarkation und des allgemeinen Friedens in der Region einzurichten; in der Erwägung, dass der Vorsitz der ASEAN beide Staaten ermutigt, im bestehenden Rahmen des thailändisch-kambodschanischen Gemischten Ausschusses zur Demarkation der Landgrenzen Gespräche zu führen,
Drucksache 720/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Kleine Unternehmen - große Welt: Eine neue Partnerschaft, um KMU zu helfen, ihre Chancen im globalen Kontext zu nutzen KOM (2011) 702 endg.
... 39. Dabei könnte man sich von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV leiten lassen; dieser lautet: "Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben unter anderem c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates".
Drucksache 259/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Drucksache 68/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Drucksache 855/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit
... Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen
Drucksache 680/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
... d) in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und
Drucksache 723/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
... 4. die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen;
Drucksache 323/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde der Arabischen Republik Syrien auf diplomatischem Weg andere Einkünfte oder Veräußerungsgewinne notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
Drucksache 161/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen
... Absatz 4 bestimmt, dass die Vertragsparteien zur Durchführung einer Verständigung unter Auslassung des diplomatischen Weges unmittelbar miteinander verkehren können.
Drucksache 218/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt (2009/2057(INI))
... 32. weist erneut auf die Notwendigkeit von Abrüstung und stärkeren internationalen Garantien für die Nichtverbreitung von Kernwaffen hin; begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Erklärung vom 4. Dezember 2009, in der sich der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika und der Präsident der Russischen Föderation verpflichtet haben, nach dem Auslaufen des Vertrags zur Verringerung der strategischen Nuklearwaffen (START) ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, und sieht einem neuen Pakt zu strategischen Waffen, der baldmöglichst unterzeichnet werden und in Kraft treten sollte, erwartungsvoll entgegen; fordert gleichzeitig die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre diplomatischen Bemühungen zu intensivieren, um im Mai 2010 eine erfolgreiche Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu erreichen;
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.