Drucksache 649/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern COM(2017) 492 final
... Die EU übernimmt eine Vorreiterrolle, indem sie hohe Standards bei Umwelt-, Verbraucher-, Sozial- und Arbeitsschutz in Europa sowie bedingungslose Grundrechte gewährleistet. Im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, denen zufolge der Handel ein entscheidendes Umsetzungsinstrument ist, setzen wir uns gemeinsam mit unseren Partnern dafür ein, diese Standards mithilfe handelspolitischer Instrumente auf der ganzen Welt zu verbreiten. Beispielsweise wird mit allen modernen EU-Handelsabkommen die Umsetzung internationaler Vereinbarungen über umweltpolitische und arbeitsrechtliche Standards gefördert, wobei das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan als erstes internationales Handelsabkommen ausdrücklich das Klimaschutzabkommen von Paris unterstützt. Beim Abkommen mit Kanada wurden ambitionierte Ergebnisse im Hinblick auf arbeitsrechtliche Verpflichtungen erzielt. Dies zeigt, dass die Kommission mit ihrer diesbezüglichen Herangehensweise, die sie in ihrer Mitteilung "Handel für alle"4 dargelegt hat, Erfolge erzielt. Die Kommission führt derzeit umfassende Gespräche mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und Interessenträgern, um die Bestimmungen über den Handel und die nachhaltige Entwicklung in unseren Abkommen wirksamer um- und durchsetzen zu können.
Drucksache 340/16 (Beschluss)
... Insbesondere besteht im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander keine ausdrückliche Regelung entsprechend § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Während im Mietrecht der Mieter gemäß § 554a BGB vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen kann, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, besteht im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander keine vergleichbare Regelung, was die Rechtsdurchsetzung bei Maßnahmen, die andere Miteigentümer zwar nicht nur unerheblich beeinträchtigen aber zugleich zur Ermöglichung einer behindertengerechten Nutzung erforderlich sind, erschwert.
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