Drucksache 509/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:Den Binnenmarkt weiter ausbauen - mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen; COM(2015) 550 final
... Schließlich treibt die Kommission eine Reihe sektorspezifischer Initiativen voran, die für den Binnenmarkt von Relevanz sind. Beispielsweise werden weitere Maßnahmen zugunsten des Binnenmarkts für den Straßengüterverkehr dazu beitragen, dass die Transportleistungen besser und wettbewerbsfähiger werden. Die Kommission wird sich insbesondere damit befassen, die Regeln für den Marktzugang im Güterkraftverkehr einfacher und leichter durchsetzbar zu gestalten. Sie wird prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um für gleiche Ausgangsbedingungen bei der Personenbeförderung im Inland und für mehr Wettbewerb bei der Lastkraftwagenvermietung zu sorgen, um die Durchsetzung der einschlägigen
Drucksache 300/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe - Antrag des Freistaates Bayern -
... Daher soll bereits in der öffentlichen Ankündigung im Sinne des § 56a Absatz 1a des Entwurfs ebenfalls die ladungsfähige Anschrift angegeben werden, um eine effektive Rechtsdurchsetzung seitens der Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermöglichen. Obwohl ein Briefkasten den Erfordernissen einer Wohnung bzw. einer Niederlassung nicht genügt, stellt es sich in der Praxis häufig so dar, dass unseriöse Veranstalter so genannter Kaffeefahrten lediglich eine Postfachanschrift angeben und auf die an diese Postfächer gerichteten Schreiben nicht reagieren. Da hier beispielsweise eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht möglich ist, ergeben sich Beweisschwierigkeiten für den Zugang von Schriftstücken. Während es unstreitig sein dürfte, dass ein Postfach keine Wohnung darstellt, scheint dies für die Niederlassung nicht so eindeutig zu sein. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Angabe eines Postfachs nicht den Anforderungen in § 56a Absatz 1a Satz 1 entspricht."
Drucksache 278/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
... Der bisherigen gesetzlichen Regelung, die auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur BRAO vom 8. Januar 1958 zurückgeht und die ihre heutige Fassung durch das Gesetz über die Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) erhalten hat, liegt bereits die Vorstellung einer "Doppelstellung" des Syndikusanwalts zugrunde. Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung von 1958 die sogenannte "Doppelberufstheorie" oder "Zweitberufstheorie" entwickelt und in ständiger Rechtsprechung fortgeführt. Nach dieser Theorie hat der Syndikusanwalt zwei Berufe (Doppelstellung). Er steht einerseits als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Syndikus) und ist in dieser Eigenschaft auf Grund des im Arbeitsverhältnis geltenden Prinzips der Über- und Unterordnung und seiner Weisungsgebundenheit nicht als Rechtsanwalt tätig. Andererseits übt er einen zweiten Beruf als freier Rechtsanwalt aus, wenn er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 1960, AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266ff.). In dem Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte aus dem Jahr 1994 konnten sich Bestrebungen, dem Syndikusanwalt einzuräumen, dass er auch im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig wird, nicht durchsetzen. Der Rechtsausschuss hat dies mit der Erwägung verworfen, dass die mit dem Dienst- und Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten nicht im Einklang mit dem in den §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden stehe (Bundestagsdrucksache 12/7656, S. 49). Die freie und unreglementierte Selbstbestimmung eines Rechtsanwalts sei im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, in dem er grundsätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliege, nicht gewährleistet (Bundestagsdrucksache 12/7656, S. 49). Die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege stehe der Einordnung der Syndikustätigkeit als anwaltlicher Tätigkeit entgegen (Bundestagsdrucksache 12/7656, S. 49).
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