Drucksache 356/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2
... Wie unter 4.4.8 erläutert, wird in den Artikeln 43 und 44 eine detaillierte Rangfolge festgelegt, die die im jeweiligen nationalen Insolvenzrecht festgelegte Rangfolge ergänzt und gegebenenfalls ersetzt. Grundsätzlich sollten die Forderungen der Anteilsinhaber vor den Forderungen nachrangiger Gläubiger ausgeschöpft werden. Erst wenn diese Forderungen ausgeschöpft sind, können die Abwicklungsbehörden Verluste bei vorrangigen Forderungen durchsetzen (Artikel 43 und 44). Unter bestimmten Umständen könnten die Abwicklungsbehörden jedoch auch dann in die Rechte der Gläubiger eingreifen, wenn die Forderungen der Anteilsinhaber noch nicht ausgeschöpft sind. Diese Umstände kommen nur beim "Bail-in"-Tool zum Tragen und lägen vor, wenn ein in Abwicklung befindliches Institut über ein gewisses Restkapital verfügt (gemäß den Abwicklungsvoraussetzungen gilt ein Institut als ausfallend oder ausfallgefährdet, wenn es sein Kapital ganz oder praktisch ganz aufgebraucht hat). In diesem Falle könnten die Abwicklungsbehörden - nachdem sie die Verluste auf die Anteilsinhaber verteilt und deren Forderungen reduziert oder mehrheitlich annulliert haben - nachrangige und erforderlichenfalls vorrangige Verbindlichkeiten in Eigenkapital umwandeln. Diese Umwandlung muss so erfolgen, dass die verbleibenden Forderungen der Anteilsinhaber stark verwässert werden.
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