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0618/07
0863/07
0555/07B
0309/2/07
0135/07
0278/1/07
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0663/07
0354/1/07
0929/07
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0862/07
0680/07B
0275/1/07
0500/07
0364/07
0273/07
0150/07
0797/07B
0063/07
0595/07
0701/07
0865/07B
0566/07
0566/07B
0408/07
0489/07
0682/07
0454/07
0447/07
0901/07
0403/07
0796/07B
0193/07
0136/07
0622/07
0656/07
0763/07
0061/07
0538/07
0404/07
0820/07
0282/07
0597/07
0380/07
0663/1/07
0502/07
0364/07B
0690/07
0059/07
0720/07A
0663/07B
0679/07
0469/07
0383/07B
0065/07
0218/07
0919/07
0687/07
0554/07
0383/07
0600/1/07
0166/07
0555/07
0600/07
0665/07
0383/1/07
0278/07
0275/07
0673/07
0604/07B
0309/07B
0537/07
0476/07
0460/07
0420/07
0629/07
0499/07
0256/06
0833/06B
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0095/06B
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0030/1/06
0414/06
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0315/06
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0547/06
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0173/06
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0729/06
0833/1/06
0913/06B
0891/06
0866/06
0477/1/06
0626/06
0723/06
0868/06
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0377/06
0678/06
0029/06
0588/06
0348/06B
0548/06
0505/06B
0013/06
0538/1/06
0250/06
0258/06
0507/06
0779/1/06
0256/1/06
0427/06
0677/06
0620/06
0830/06
0800/06
0456/06
0209/1/06
0261/06
0081/06
0014/06
0131/06
0207/06B
0947/06
0910/06
0680/06
0512/06
0128/06
0532/06B
0718/06B
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0924/06
0503/06
0257/06
0909/06
0494/06
0426/06
0233/06
0387/06
0623/06
0796/06
0030/06B
0252/1/06
0552/06
0252/06B
0486/06
0847/06
0176/06
0946/06
0724/06
0109/06
0348/1/06
0745/06
0678/06B
0782/06
0012/1/06
0696/06
0871/06
0306/06
0873/06
0485/06
0527/06
0219/06
0395/06
0948/05
0606/05
0655/05
0437/05
0351/05
0025/05
0696/05
0286/05
0445/05
0583/05
0566/05
0601/05
0445/05B
0605/05
0412/05
0341/05
0351/1/05
0807/05
0629/05
0829/1/05
0362/1/05
0829/05
0766/05B
0184/05
0238/05
0248/05
0942/1/05
0518/05
0285/05
0103/05
0313/05
0286/1/05
0397/05
0763/05
0239/05
0073/05
0210/2/05
0362/05B
0246/05
0171/1/05
0915/05B
0763/1/05
0003/05
0191/05
0361/2/05
0023/05
0085/05
0364/05
0210/05B
0616/05
0911/05
0517/05
0025/05B
0818/05
0523/05
0286/05B
0299/05
0247/05
0823/05
0941/05
0490/05
0600/05B
0875/05
0002/05
0103/05B
0025/1/05
0946/05
0245/05
0209/05
0244/05
0546/05B
0365/05
0744/1/05
0766/1/05
0271/05
0289/05
0940/05
0365/05B
0035/05
0054/05
0588/05
0744/05B
0352/05
0788/05
0363/05
0509/05
0615/05
0002/05B
0915/05
0894/05
0878/05
0878/05B
0895/05
0476/05
0495/05
0002/1/05
0744/05
0817/05
0944/05
0726/05
0322/05
0600/05
0567/05
0853/05
0361/4/05
0898/05
0695/05
0341/05B
0622/05
0211/05
0171/05B
0369/05
0763/05B
0939/05
0183/05
0804/05
0829/05B
0942/05B
0330/05
0445/1/05
0300/05
0809/05
0846/05
0672/05
0942/05
0351/05B
0275/05
0600/1/05
0508/05
0607/05
0238/04B
0269/04
0268/04
0873/04
0720/1/04
0930/04B
0780/2/04
0983/2/04
0366/1/04
0662/04
0807/04
0883/04
0064/04B
0361/04
0950/04
0873/1/04
0767/04
0737/04
0610/04
0789/04
0466/04
0622/04
0985/04
0438/04
0782/04
0922/1/04
0366/04B
0930/04
0800/04B
0983/04B
0763/04
0238/04
0722/04
0458/04B
0780/04B
0429/04
0873/04B
0128/04B
0664/04
0763/04B
0361/04B
0429/04B
0922/04B
0693/04
0821/04
0666/04
0800/1/04
0613/04
0441/04
0021/04B
0872/04
0049/03
0155/03B
0450/03
0504/03
0849/03
0061/2/03
0642/03B
Drucksache 63/18 (Beschluss)

... 24. Auf dem Gebiet des Kartellrechts sollte eine Vereinbarung angestrebt werden, die zur effektiven Bekämpfung grenzüberschreitender wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen von Unternehmen beiträgt. Hierzu sind eine enge strukturierte Kooperation der Wettbewerbsbehörden und insbesondere der Informationsaustausch über zu untersuchende Sachverhalte und Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 63/1/18

... 24. Auf dem Gebiet des Kartellrechts sollte eine Vereinbarung angestrebt werden, die zur effektiven Bekämpfung grenzüberschreitender wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen von Unternehmen beiträgt. Hierzu sind eine enge strukturierte Kooperation der Wettbewerbsbehörden und insbesondere der Informationsaustausch über zu untersuchende Sachverhalte und Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/18




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 362/18

... , der Ausstellung von Zertifizierungen sowie Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten, weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und auf nationaler Ebene erfolgen.



Drucksache 218/18

... /EG /EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")1 als unerlässlich ansehen. Unter anderem muss Zugang zu Beweismitteln oder anderen Arten von Informationen gewährt werden, wenn dies von Justizbehörden in Strafsachen verlangt wird. Das nationale Konzept ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und umfasst Maßnahmen, die von erweiterten Durchsetzungszuständigkeiten2 bis zu der Verpflichtung reichen, dass bestimmte Diensteanbieter, die in dem betreffenden Mitgliedstaat Dienste anbieten, einen Vertreter im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestellen. So wurde in Deutschland unlängst das Netzwerkdurchsetzungsgesetz3 verabschiedet‚ das die Betreiber sozialer Netzwerke4 verpflichtet, eine Person in Deutschland zu bestellen, die zum Empfang von Auskunftsersuchen und Zustellungen der Strafverfolgungsbehörden berechtigt ist. Für den Fall, dass kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter ernannt wird oder der Empfangsberechtigte auf Auskunftsersuchen nicht reagiert, sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 500 000 EUR vor. In Italien wird zurzeit über ähnliche Maßnahmen beraten.5 Andere Mitgliedstaaten, wie etwa Belgien, verlangen keinen inländischen Vertreter, sondern bemühen sich, die nationalen Verpflichtungen gegenüber im Ausland ansässigen Anbietern direkt im Wege innerstaatlicher Verfahren durchzusetzen.6

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 218/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen in diesem Bereich

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Richtlinie inwieweit sie den derzeitigen Rahmen verbessert

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Wahl des Instruments

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
: Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 3
: Vertreter

Artikel 4
: Mitteilungen und Sprachen

Artikel 5
: Sanktionen

Artikel 6
: Koordinierung

Artikel 7
, 8, 9 und 10

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vertreter

Artikel 4
Mitteilungen und Sprachen

Artikel 5
Sanktionen

Artikel 6
Koordinierung

Artikel 7
Umsetzung

Artikel 8
Bewertung

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 10
Adressaten


 
 
 


Drucksache 667/17

... - Die Kommission würde sich zu einer kooperativen Arbeitsweise verpflichten und eine Reihe von Unterstützungsinstrumenten, darunter Leitlinien und eine Zusammenstellung bewährter Verfahren in verschiedenen Schlüsselbereichen, weiterentwickeln, um die Auftragsvergabe so einfach und effizient wie möglich zu gestalten. Zugleich wird sie ihre Durchsetzungspolitik weiter verfolgen und sich dabei unter strategischem Einsatz ihrer Ermessensbefugnis auf die wichtigsten, die Interessen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen berührenden Verstöße gegen EU-Recht konzentrieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/17




3 Einführung

1. Auf die öffentliche Auftragsvergabe KOMMT ES MEHR DENN JE AN

2. VERGABE öffentlicher Aufträge HEUTE: der Wandel VOLLZIEHT SICH, ABER WIR stehen VOR weiteren Herausforderungen

3. Den FORTSCHRITT VORANTREIBEN: eine UMFASSENDE Partnerschaft für den gemeinsamen Erfolg

4. WAS VERBESSERT werden MUSS - SECHS Strategische Prioritäten

a. Förderung einer strategischen öffentlichen Auftragsvergabe

b. Professionalisierung öffentlicher Käufer

c. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge

d. Mehr Transparenz, Kohärenz und bessere Datenqualität

e. Verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe

f. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten

5. Schlussfolgerung

Anlage
Überblick über die Initiativen der EU für die Durchführung öffentlicher Aufträge bis Ende 2018

1. Förderung einer breiteren strategischen öffentlichen Auftragsvergabe

2. Professionalisierung öffentlicher Käufer

3. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge

6. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten


 
 
 


Drucksache 777/17

... Der Vorschlag befasst sich mit zwei miteinander verknüpften Herausforderungen. So wurden bei der Evaluierung der Richtlinie 91/533/EWG im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT)7 Schwachstellen im persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie ermittelt und Empfehlungen für mögliche Verbesserungen abgegeben. Auch im Zuge der öffentlichen Konsultation über die europäische Säule sozialer Rechte8 wurden Lücken zwischen dem sozialen Besitzstand der EU und den jüngsten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt aufgezeigt. Dies unterstrich auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom Januar 2017 über die Säule. Es forderte die Ausweitung der bestehenden Mindestnormen um neue Arten von Beschäftigungsverhältnissen, eine bessere Durchsetzung des EU-Rechts, eine höhere Rechtssicherheit im gesamten Binnenmarkt und die Verhinderung der Diskriminierung, indem das geltende EU-Recht ergänzt und dafür gesorgt wird, dass jeder Arbeitnehmer, ungeachtet der Vertragsart oder des Beschäftigungsverhältnisses, über ein Grundpaket an durchsetzbaren Rechten verfügt.9 In seiner Entschließung zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen vom Juli 2017 fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, die Richtlinie über schriftliche Erklärungen zu überarbeiten und dabei neuen Beschäftigungsformen Rechnung zu tragen.10 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen wiesen in ihrer jeweiligen Stellungnahme auf Lücken beim Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hin und unterstrichen, dass die EU handeln und einen Rahmen für faire Arbeitsbedingungen schaffen muss, der für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit sorgt.11

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 777/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Kohärenz mit den in diesem Politikbereich bestehenden Bestimmungen

- Kohärenz mit den Strategien der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I
- Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
- Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis)

Artikel 3
Pflicht zur Unterrichtung

Artikel 4
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung

Artikel 5
Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses

Artikel 6
Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Kapitel III
- Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen)

Artikel 7
Höchstdauer einer Probezeit

Artikel 8
Mehrfachbeschäftigung

Artikel 9
Mindestplanbarkeit der Arbeit

Artikel 10
Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform

Artikel 11
Fortbildung

Kapitel IV
- Tarifverträge

Artikel 12
Tarifverträge

Kapitel V
- Horizontale Bestimmungen

Artikel 13
Einhaltung der Vorschriften

Artikel 14
Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung

Artikel 15
Anspruch auf Rechtsbehelfe

Artikel 16
Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen

Artikel 17
Kündigungsschutz und Beweislast

Artikel 18
Sanktionen

Kapitel VI
- Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Bestimmungen

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Übergangsbestimmungen

Artikel 22
Überprüfung durch die Kommission

Artikel 23
Aufhebung

Artikel 24
Inkrafttreten und Artikel 25 - Adressaten

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis

Artikel 3
Pflicht zur Unterrichtung

Artikel 4
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung

Artikel 5
Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses

Artikel 6
Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Kapitel III
Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen

Artikel 7
Höchstdauer einer Probezeit

Artikel 8
Mehrfachbeschäftigung

Artikel 9
Mindestplanbarkeit der Arbeit

Artikel 10
Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform

Artikel 11
Fortbildung

Kapitel IV
Tarifverträge

Artikel 12
Tarifverträge

Kapitel V
Horizontale Bestimmungen

Artikel 13
Einhaltung der Vorschriften

Artikel 14
Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung

Artikel 15
Anspruch auf Rechtsbehelfe

Artikel 16
Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen

Artikel 17
Kündigungsschutz und Beweislast

Artikel 18
Sanktionen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Bestimmungen

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Übergangsbestimmungen

Artikel 22
Überprüfung durch die Kommission

Artikel 23
Aufhebung

Artikel 24
Inkrafttreten

Artikel 25
Adressaten


 
 
 


Drucksache 315/1/17

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz -



Drucksache 771/17 (Beschluss)

... Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 771/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Anwendungsbereich

Zu Begriffsbestimmungen

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Berichtspflichten und der Datenübertragung

Zu Kontrollsystemen

Zu Sanktionsregelungen

Zum Anhang

Zur Übersetzung von Dokumenten


 
 
 


Drucksache 43/17 (Beschluss)

... Mit dem Vorschlag wird eine vierte Rechtsgrundlage für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen. Bisher gelten schon die Entsenderichtlinie, die Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie



Drucksache 1/2/17

... 16. Dass das Moratorium durch ein Gericht angeordnet werden muss, sollte sich nicht nur aus Artikel 2 Nummer 4 des Richtlinienvorschlags ergeben, sondern angesichts der hohen Bedeutung der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen unmittelbar in Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags geregelt werden. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziffer 12), sollte der Antrag des Schuldners durch eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur fehlenden Zahlungsunfähigkeit und zur vorhandenen Sanierungsfähigkeit begleitet werden. Um dem Gericht die Prüfung der Erforderlichkeit des Moratoriums und damit zugleich dessen Dauer sowie der erfassten Gläubigergruppen zu erlauben, sollte der Schuldner gerade auch zu Angaben hierzu verpflichtet sein. Um missbräuchliche Moratorien zu verhindern, sollte nicht allein auf das Kriterium abgestellt werden, dass das Moratorium für die Unterstützung der Planverhandlungen notwendig sein muss. Weitere Voraussetzung für das Moratorium sollte generell das Fehlen einer unangemessenen Gläubigerbenachteiligung sein. Die Regelung in Artikel 6 Absatz 9 des Richtlinienvorschlags reicht hierfür nicht, da sie offenbar einen Antrag eines Gläubigers voraussetzt, sich nur auf einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen bezieht und außerdem unklar lässt, wer für das Vorliegen oder Fehlen einer unangemessenen Benachteiligung beweispflichtig ist. Nach Ansicht des Bundesrates sollte der Schuldner stets glaubhaft machen müssen, warum den Gläubigern das Moratorium zumutbar ist, zum Beispiel weil sie gegen einen etwaigen Wertverlust ihrer Sicherheiten geschützt sind.



Drucksache 658/17 (Beschluss)

... 9. Er begrüßt ausdrücklich die im Verordnungsvorschlag in den Artikeln 32 fortfolgende neu vorgesehenen gesetzlichen Vorgaben zur Einrichtung und zur Arbeit der nationalen Durchsetzungsstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 658/17 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag insgesamt

Zu einzelnen Vorschriften des Verordnungsvorschlags

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 1/1/17

... 1. Der Bundesrat unterstützt das von der Kommission verfolgte Ziel, Wachstum und Beschäftigung in Europa durch die Ermöglichung einer frühzeitigen und effektiven Umstrukturierung in der Krise zu fördern. [Allerdings kritisiert der Bundesrat, dass zwingend ein neues, dem bisherigen Instrumentarium des Insolvenzrechts zeitlich vorgelagertes Verfahren eingeführt werden soll, das voraussichtlich zu großen Teilen das abgestimmte und gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht außer Kraft setzt. Denn im Falle eines Scheiterns einer Restrukturierung wird das Insolvenzverfahren mangels Masse, da diese wegen der hohen und zugleich gesicherten Kosten des Restrukturierungsverfahrens aufgebraucht ist, nur noch in den seltensten Fällen eröffnet. Zudem wird ein Paradigmenwechsel eingeführt: Das deutsche Insolvenzrecht sorgt derzeit für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigerinteressen und den Schuldnerinteressen. Außerdem erfolgt eine Sanierung eines Unternehmens nur dann, wenn dies auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Gegensatz dazu hat der Richtlinienvorschlag überwiegend die Interessen des Schuldners im Blick; dies erfolgt zu Lasten der Gläubigergesamtheit. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens sind zudem sehr gering, die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Maßnahmen (allgemeines Durchsetzungsverbot der Gläubigerforderungen, keine Insolvenzantragspflicht während eines Durchsetzungsverbots, et cetera) jedoch extrem scharf. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Restrukturierung eines Unternehmens auch dann stattfindet, wenn diese betriebswirtschaftlich und/oder volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Leidtragende sind hierbei die Gläubiger. Im Richtlinienvorschlag wird zudem nicht berücksichtigt, dass auch die Gläubiger in der Regel Unternehmen sind, so dass eine starke Privilegierung des Schuldners zu Lasten anderer Unternehmen geht. Folgeinsolvenzen von Gläubigerunternehmen und damit ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden sind gut vorstellbar.]

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Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 732/17

... Die Daten deuten jedoch darauf hin, dass die Lizenzierung und Durchsetzung von SEP nicht reibungslos funktioniert und zu Konflikten führen kann. Technologienutzer werfen SEP-Inhabern vor, überhöhte und auf schwachen Patentportfolios beruhende Lizenzgebühren zu erheben und rechtliche Konsequenzen anzudrohen. Inhaber von SEP behaupten, dass Technologienutzer von ihren Innovationen zum Nulltarif profitierten und bewusst Rechte des geistigen Eigentums verletzten, ohne in gutem Glauben Lizenzverhandlungen zu führen.6 Die Probleme können in besonderer Schärfe zutage treten, wenn Akteure aus neuen Branchen, die mit dem herkömmlichen IKT-Geschäft nicht vertraut sind, Zugang zu standardisierten Technologien benötigen. Streitigkeiten und Verzögerungen bei den Verhandlungen zwischen Technologienutzern und Inhabern können letztlich die flächendeckende Anwendung standardisierter Schlüsseltechnologien hinauszögern. Dadurch kann die Entwicklung vernetzter Produkte in Europa behindert und schließlich die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft beeinträchtigt werden.

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Drucksache 732/17




Mitteilung

3 Einleitung

1. ERHÖHUNG der Transparenz in Bezug auf die ABHÄNGIGKEIT von SEP

1.1. Verbesserung der QUALITÄT und ZUGÄNGLICHKEIT der in SDO-DATENBANKEN GESPEICHERTEN Informationen

1.2. Entwicklung eines INFORMATIONSINSTRUMENTS zur ERLEICHTERUNG von LIZENZVERHANDLUNGEN

1.2.1. Aktuellere und präzisere Anmeldungen

1.2.2. Prüfungen der Essenzialität

1.2.3. Umsetzungsmethoden

2. Allgemeine Grundsätze IM Hinblick auf FRAND-LIZENZBEDINGUNGEN für STANDARDESSENZIELLE PATENTE

2.1. Grundsätze der LIZENZVERGABE

2.2. EFFIZIENZ und NICHTDISKRIMINIERUNG

2.3. PATENTPOOLS und LIZENZIERUNGSPLATTFORMEN zur ERLEICHTERUNG der SEP-LIZENZIERUNG

2.4. Nutzung und VERTIEFUNG des FRAND-KNOW-HOWS

3. VORHERSEHBARE Rahmenbedingungen für die DURCHSETZUNG von SEP

3.1. MÖGLICHKEIT der GELTENDMACHUNG eines UNTERLASSUNGSANSPRUCHS NACH der RECHTSPRECHUNG in der RECHTSSACHE HUAWEI/ZTE

3.2. VERHÄLTNISMÄßIGKEITSERWÄGUNGEN

3.3. RECHTSSTREITIGKEITEN Aufgrund von PATENTPORTFOLIOS

3.4. ALTERNATIVE Streitbeilegung

3.5. PATENTHAIE und SEP

3.6. SENSIBILISIERUNG

4. QUELLOFFENE SOFTWARE und STANDARDS

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 708/17

... Die Kommission wird die Umsetzung und die Einhaltung der Maßnahme, die letztlich angenommen wird, durch die Mitgliedstaaten und andere Akteure überwachen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, wenn und wann immer dies erforderlich ist. Die bestehenden nationalen Regulierungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden dafür sorgen, dass der Vorschlag auf nationaler Ebene umgesetzt wird.

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Drucksache 708/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 439/17 (Beschluss)

... /EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie



Drucksache 144/17

... szwecken, der Durchsetzung von Gesetzen sowie mit der Sicherheit der Daten begründet. In der Praxis tragen diese Maßnahmen aber nur selten dazu bei, dass die damit beabsichtigten Ziele erreicht werden.

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Drucksache 144/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. FREIER DATENVERKEHR

3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG

3.1. Art der in Frage kommenden Daten

3.2. Einschränkung des Datenzugangs

3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene

3.4. Die Situation in der Praxis

3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang

4. Haftung

4.1. EU-Haftungsregelungen

4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft

5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN

5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten

5.2. Interoperabilität

5.3. Normen

5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft

6. ERPROBUNGEN und TESTS

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 747/17

... Es gibt vielfältige Gründe, diesen "Inhalt" des SKS-Vertrags in den Kern des haushaltspolitischen Rahmens der EU aufzunehmen. Im Vergleich zur derzeitigen zwischenstaatlichen Lösung würde dadurch der Rechtsrahmen vereinfacht und sichergestellt, dass als Teil des allgemeinen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene eine wirksamere und systematischere Überwachung der Umsetzung und Durchsetzung der Haushaltsregeln stattfindet. Auch würden die mit dem gleichzeitigen Bestehen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und im Unionsrecht vorgesehenen Mechanismen einhergehenden möglichen Risiken einer Doppelung und widersprüchlicher Maßnahmen verringert. Mit einem konsolidierten Rahmen, der dem EU-Recht unterliegt, wäre es zudem leichter, eine kohärente und koordinierte Entwicklung der EU-weiten und einzelstaatlichen Haushaltsregeln innerhalb des allgemeineren Prozesses zur Vertiefung der WWU sicherzustellen. Wie im Bericht der fünf Präsidenten über die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas6 dargelegt, würde die Überführung aller Instrumente, die im Verlauf der Krise auf zwischenstaatlicher Ebene geschaffen wurden, in den Rechtsrahmen der Union vor allem eine größere demokratische Rechenschaftspflicht und Legitimität in der gesamten Union bewirken.

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Drucksache 747/17




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in der EU

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise

3. Rechtliche Aspekte

- Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit

- Subsidiarität

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Haushaltspolitische Verantwortung und mittelfristige Ausrichtung der Haushalte

Artikel 4
Teilnahme von nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten

Artikel 5
Berichte

Artikel 6
Schlussbestimmungen

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 8
Adressaten


 
 
 


Drucksache 522/17

... In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat den in der Mitteilung der Kommission verfolgten Ansatz, der wirksamen Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften denselben Stellenwert beizumessen wie der Entwicklung neuer Rechtsvorschriften und stärkeres Augenmerk auf die Durchsetzung des EU-Rechts zu richten. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die Mitteilung für die Rechtsdurchsetzung im Falle von Verstößen einen strategischeren, wirksameren und auf Verhältnismäßigkeit bedachten Ansatz aufzeigt, der stärker auf systemimmanente Probleme, bei denen die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission tatsächlich etwas bewirken können, sowie auf politische Prioritäten abstellt.



Drucksache 373/17

... 17. Das Abkommen sollte Bestimmungen über seine Handhabung enthalten. Diese Bestimmungen sollten wirksame Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen vorsehen, die die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung vollumfänglich wahren, damit die wirksame Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen gewährleistet ist.

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Drucksache 373/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

- Grundrechte

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Auswirkungen auf den Haushalt

4. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang
Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden

I. Ziel des AUSTRITTSABKOMMENS

II. ART und Geltungsbereich des ABKOMMENS

III. ZWECK und Geltungsbereich dieser Verhandlungsrichtlinien

III.1 Bürgerrechte

III.2 Finanzielle Abrechnung

III.3 Regelungen für in Verkehr gebrachte Waren und laufende Verfahren nach Unionsrecht

A. Waren, die vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht in Verkehr gebracht werden

B. Laufende justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht

C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht

D. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union

III.4 Andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union

III.5 Handhabung des Abkommens

IV. VERFAHRENSTECHNISCHE REGELUNGEN für die VERHANDLUNGSFÜHRUNG


 
 
 


Drucksache 536/1/17

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz -



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat unterstützt das von der Kommission verfolgte Ziel, Wachstum und Beschäftigung in Europa durch die Ermöglichung einer frühzeitigen und effektiven Umstrukturierung in der Krise zu fördern. Allerdings kritisiert er, dass zwingend ein neues, dem bisherigen Instrumentarium des Insolvenzrechts zeitlich vorgelagertes Verfahren eingeführt werden soll, das voraussichtlich zu großen Teilen das abgestimmte und gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht außer Kraft setzt. Denn im Falle eines Scheiterns einer Restrukturierung wird das Insolvenzverfahren mangels Masse, da diese wegen der hohen und zugleich gesicherten Kosten des Restrukturierungsverfahrens aufgebraucht ist, nur noch in den seltensten Fällen eröffnet. Zudem wird ein Paradigmenwechsel eingeführt: Das deutsche Insolvenzrecht sorgt derzeit für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigerinteressen und den Schuldnerinteressen. Außerdem erfolgt eine Sanierung eines Unternehmens nur dann, wenn dies auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Gegensatz dazu hat der Richtlinienvorschlag überwiegend die Interessen des Schuldners im Blick; dies erfolgt zu Lasten der Gläubigergesamtheit. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens sind zudem sehr gering, die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Maßnahmen (allgemeines Durchsetzungsverbot der Gläubigerforderungen, keine Insolvenzantragspflicht während eines Durchsetzungsverbots, et cetera) jedoch extrem scharf. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Restrukturierung eines Unternehmens auch dann stattfindet, wenn diese betriebswirtschaftlich und/oder volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Leidtragende sind hierbei die Gläubiger. Im Richtlinienvorschlag wird zudem nicht berücksichtigt, dass auch die Gläubiger in der Regel Unternehmen sind, so dass eine starke Privilegierung des Schuldners zu Lasten anderer Unternehmen geht. Folgeinsolvenzen von Gläubigerunternehmen und damit ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden sind gut vorstellbar.

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Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 44/17 (Beschluss)

... Mit dem Vorschlag wird eine vierte Rechtsgrundlage für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen. Bisher gelten schon die Entsenderichtlinie, die Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie

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Drucksache 44/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.