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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"EU-Gesamtziel"


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Drucksache 758/13

... Diese Informationen wurden auch im Rahmen des Europäischen Semesters9 berücksichtigt und zählen zu den Faktoren, die geprüft werden, wenn bewertet wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit das EU-Gesamtziel für 2020 erreicht wird und inwieweit einzelne Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen. Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission inzwischen ihre indikativen nationalen Ziele mitgeteilt, wenngleich zwei sie noch nicht in der in der Richtlinie vorgesehenen Form vorgelegt haben. Insgesamt geht aus den indikativen nationalen Energieeffizienzzielen hervor, dass die Mitgliedstaaten anstreben, bis 2020 etwa 16,4 % Primärenergie und 17,7 % Endenergie einzusparen. Das EU-Gesamtziel von 20 % würde somit verfehlt10. Für ein verlässlicheres Ergebnis bedarf es jedoch einer gründlicheren Prüfung, die die Ziele aller Mitgliedstaaten, die Ergebnisse von Energiemodellen und weitere, derzeit in Arbeit befindliche politische Instrumente umfasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 758/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. die Energieeffizienzrichtlinie

3. ARBEITSUNTERLAGEN der Kommissionsdienststellen mit Detaillierten Leitlinien zu den Bestimmungen der EED

3.1. Leitlinien zu Artikel 5 Vorbildcharakter der Gebäude der Zentralregierung

3.2. Leitlinien zu Artikel 6 Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen

3.3. Leitlinien zu Artikel 7 Energieeffizienzverpflichtungen und Alternativen

3.4. Leitlinien zu Artikel 8 Energieaudits und Energiemanagementsysteme

3.5. Leitlinien zu den Artikeln 9 bis 11 Verbrauchserfassung und Abrechnung

3.6. Leitlinien zu Artikel 14 Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung

3.7. Leitlinien zu Artikel 15 Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 142/11

... Zielvorgaben für Energieeffizienz sind eine wirksame Möglichkeit, Maßnahmen herbeizuführen und politische Impulse zu geben. Der Prozess „Europa 2020“ hat mit der Anwendung des „Europäischen Semesters“ einen neuen Führungskontext und zusätzliche Instrumente dafür geschaffen, dass die EU ihre Bemühungen im Bereich der Energieeffizienz lenken kann. Die Kommission schlägt daher für die Festlegung von Zielvorgaben einen zweistufigen Ansatz vor. In einer ersten Phase legen die Mitgliedstaaten nationale Energieeffizienz-Zielvorgaben und entsprechende Programme fest. Diese Richtzielvorgaben und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten werden evaluiert, um beurteilen zu können, ob sich das EU-Gesamtziel voraussichtlich erreichen lässt und inwiefern die Einzelanstrengungen dem gemeinsamen Ziel gerecht werden. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Energieeffizienz-Programme unterstützen, ihnen Instrumente dafür zur Verfügung stellen und ihre Umsetzung im Wege ihres überarbeiteten Rechtsrahmens und innerhalb des neuen Rahmens, der durch den Prozess Europa 2020 geschaffen wurde, genau beobachten. Die Kommission wird 2013 eine Bewertung der erzielten Ergebnisse vorlegen und mitteilen, ob mit den kombinierten Programmen das europäische 20%-Ziel erreicht wird. Falls die Prüfung 2013 ergibt, dass das EU-Gesamtziel voraussichtlich nicht erreicht wird, wird die Kommission in einer zweiten Phase rechtsverbindliche nationale Zielvorgaben für 2020 vorschlagen. Wie im Bereich der erneuerbaren Energien müssten dann die jeweilige Ausgangssituation der Mitgliedstaaten, ihre Wirtschaftsleistung und frühzeitige einschlägige Maßnahmen berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 142/11




1. Ein neuer Plan für Energieeffizienz

2. Öffentlicher Sektor: mit gutem Beispiel Vorangehen

- Energieeffizienz bei öffentlichen Ausgaben

- Sanierung öffentlicher Gebäude

- Einspar-Contracting

- Kommunale Energieeffizienz

3. Den Weg für Gebäude mit niedrigem Energieverbrauch bereiten

- Die Wärmenutzung in Gebäuden angehen

- Rechtliche Hindernisse

- Schulung

- Energiedienstleistungsunternehmen als Katalysatoren der Sanierung

4. Energieeffizienz für eine wettbewerbsfähige Europäische Industrie

- Effiziente Erzeugung von Wärme und Strom

- Energieeffizienz in Strom- und Gasnetzen

- Energieeffizienz als Geschäftszweig

- Forschung und Innovation als Katalysator für kosteneffektive energieeffiziente Technologien in der Industrie

5. Geeignete Nationale Europäische finanzielle Unterstützung

6. Einsparungen für Verbraucher

- Förderung energie- und ressourceneffizienter Haushaltsgeräte

- Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher durch neue Technologien

7. Verkehr

8. Ein Rahmen für Nationale Bemühungen

9. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 105/08

... Mit diesem Richtlinienvorschlag soll für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch ein verbindliches Ziel von insgesamt 20% und ein für jeden Mitgliedstaat verbindlicher Biokraftstoff-Mindestanteil im Verkehrssektor von 10% festgelegt werden, sowie verbindliche nationale Ziele, die entsprechend dem EU-Gesamtziel von 20% bis 2020 umgesetzt sein müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 105/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung des Vorschlags

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Neufassung

Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum EWR

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ziele für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Artikel 4
Nationale Aktionspläne

Artikel 5
Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Artikel 6
Herkunftsnachweise für Strom, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden

Artikel 7
Zuständige Stellen und Herkunftsnachweisregister

Artikel 8
Vorlage von Herkunftsnachweisen zur Entwertung

Artikel 9
Übertragung von Herkunftsnachweisen

Artikel 10
Auswirkungen der Entwertung von Herkunftsnachweisen

Artikel 11
Kapazitätserhöhungen

Artikel 12
Verwaltungsverfahren und Vorschriften

Artikel 13
Information und Ausbildung

Artikel 14
Zugang zum Elektrizitätsnetz

Artikel 15
Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Brennstoffen

Artikel 16
Überprüfung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen mit den Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit

Artikel 17
Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biokraftstoffen zum Treibhauseffekt

Artikel 18
Besondere Bestimmungen für Biokraftstoffe

Artikel 19
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 20
Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission

Artikel 21
Ausschuss

Artikel 22
Änderungen und Aufhebung

Artikel 23
Umsetzung

Artikel 24
Inkrafttreten

Artikel 25
Adressaten

Anhang I
Nationale Gesamtziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020

A. Nationale Gesamtziele

B. Richtkurs

Anhang II
Normalisierungsregel für die Berücksichtigung von Strom aus Wasserkraft

Anhang III
Energiegehalt von Kraftstoffen

Anhang IV
Zertifizierung von Installateuren

Anhang V
Spezifikationen für eine Biodiesel-Beimischung von 7% in Dieselkraftstoff

Anhang VI
Spezifikationen für eine Biodiesel-Beimischung von 10% in Dieselkraftstoff

Anhang VII
Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, anderen flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Komparators für Fossilbrennstoffe zum Treibhauseffekt

A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Nettokohlenstoffemission infolge geänderter Flächennutzung

B. Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt sind, bei Herstellung ohne Nettokohlenstoffemission infolge geänderter Flächennutzung

C. Methodik

D. Disaggregierte Werte für Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe

E. Geschätzte disaggregierte Werte für künftige Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt sind


 
 
 


Drucksache 606/05

... Wissen ist ein entscheidender Faktor, der es Europa ermöglicht, seinen internationalen Wettbewerbsvorteil zu erhalten. Den besten Beitrag zur Verbesserung des Forschungspotenzials Europas kann die EU leisten, indem sie die Ressourcen bündelt und wettbewerbsorientierte Rahmenbedingungen für die Forschung auf der Grundlage hervorragender Leistungen schafft. Es muss mehr und effizienter in Wissen und Innovation investiert werden, damit wir das EU-Gesamtziel von Forschungsinvestitionen in Höhe von 3 % des BIP erreichen und die Kapazitäten und Instrumente entwickeln können, durch die Europa wettbewerbsfähiger wird, Arbeitsplätze geschaffen werden und ein nachhaltiges Wachstum gesichert wird. Anreize für mehr und bessere Investitionen zu geben, ist zwar in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, die Gemeinschaft wird die Anstrengungen der Länder jedoch aus dem Gemeinschaftshaushalt ergänzen, um alle Formen der EU-weiten Zusammenarbeit im Bereich Forschung, Innovation und Bildung zu fördern, zu organisieren und auszuschöpfen. Durch eine Kombination aus gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und gemeinschaftlicher Finanzierung wird die technologische Innovation gefördert und Menschen und Kapital die europäische Forschung und innovative Unternehmensprojekte gewonnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/05




Begründung

1 Kontext des Vorschlags

2 Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung

3 rechtliche Aspekte des Vorschlags

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Sonstiges

Vorschlag

Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Pflichten des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers

Artikel 4
Vollständiger Auftraggeberdatensatz

Artikel 5
Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben und Datenspeicherung

Artikel 6
Geldtransfers innerhalb der Gemeinschaft

Artikel 7
Geldtransfers in Drittländer

Kapitel III
Pflichten des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten

Artikel 8
Feststellung des Fehlens von Angaben zum Auftraggeber

Artikel 9
Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber

Artikel 10
Einschätzung des Risikos

Artikel 11
Datenspeicherung

Kapitel IV
Pflichten zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister

Artikel 12
Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber bei einem Geldtransfer

Artikel 13
Technische Beschränkungen

Kapitel V
Allgemeine Pflichten, Durchführungs- und Änderungsbefugnisse

Artikel 14
Pflicht zur Zusammenarbeit

Artikel 15
Strafen

Artikel 16
Durchführungs- und Änderungsbefugnisse

Artikel 17
Ausschuss

Kapitel VI
Ausnahmeregelungen

Artikel 18
Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern außerhalb der Gemeinschaft

Artikel 19
Geldtransfers an karitative Einrichtungen innerhalb eines Mitgliedstaats

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 20
Inkrafttreten

Mitteilung

1. eine Botschaft der Zuversicht und Entschlossenheit

2. EIN Auftrag zum Handeln

3. das Lissabon-Programm der Gemeinschaft - eine Agenda für Wachstum und Beschäftigung

3.1. Wissen und Innovation - Motoren des nachhaltigen Wachstums

3.2. Europa für Investoren und Arbeitnehmer attraktiver machen

3.3. Mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 607/05

... Wissen ist ein entscheidender Faktor, der es Europa ermöglicht, seinen internationalen Wettbewerbsvorteil zu erhalten. Den besten Beitrag zur Verbesserung des Forschungspotenzials Europas kann die EU leisten, indem sie die Ressourcen bündelt und wettbewerbsorientierte Rahmenbedingungen für die Forschung auf der Grundlage hervorragender Leistungen schafft. Es muss mehr und effizienter in Wissen und Innovation investiert werden, damit wir das EU-Gesamtziel von Forschungsinvestitionen in Höhe von 3 % des BIP erreichen und die Kapazitäten und Instrumente entwickeln können, durch die Europa wettbewerbsfähiger wird, Arbeitsplätze geschaffen werden und ein nachhaltiges Wachstum gesichert wird. Anreize für mehr und bessere Investitionen zu geben, ist zwar in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, die Gemeinschaft wird die Anstrengungen der Länder jedoch aus dem Gemeinschaftshaushalt ergänzen, um alle Formen der EU-weiten Zusammenarbeit im Bereich Forschung, Innovation und Bildung zu fördern, zu organisieren und auszuschöpfen. Durch eine Kombination aus gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und gemeinschaftlicher Finanzierung wird die technologische Innovation gefördert und Menschen und Kapital die europäische Forschung und innovative Unternehmensprojekte gewonnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/05




Mitteilung

1. eine Botschaft der Zuversicht und Entschlossenheit

2. EIN Auftrag zum Handeln

3. das Lissabon-Programm der Gemeinschaft - eine Agenda für Wachstum und Beschäftigung

3.1. Wissen und Innovation - Motoren des nachhaltigen Wachstums

3.2. Europa für Investoren und Arbeitnehmer attraktiver machen

3.3. Mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 189/17 PDF-Dokument



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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.