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"EU-Gesetzgeber"
Drucksache 249/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... Blaupause für das Zusammenwirken von Bund und Ländern sollte die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1) sein, in der unter anderem der Umgang der EU-Mitgliedstaaten mit den Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) geregelt ist. Gemäß den Artikeln 17 und 18 dieser Verordnung ist zwar auch dort die Umsetzung der ESRB-Empfehlungen sowie die Möglichkeit der Veröffentlichung vorgesehen. Anders als der vorliegende Gesetzentwurf sieht Artikel 17 Absatz 2 allerdings vor, dass der ESRB bei Nichtumsetzung oder nicht angemessener Begründung den Adressaten sowie den ECOFIN-Rat in vertraulicher Weise informiert. Dieser Zwischenschritt ist nach Ansicht der EU-Gesetzgeber erforderlich, da - wie es in der Erwägung 21 der Verordnung heißt - "eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen fördern kann".
Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4a - neu - FinStabG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG
8. Zu Artikel 2a - neu - § 4b - neu - WpHG
'Artikel 2a Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 4b Besondere Überwachungsbefugnisse bei der Anlageberatung
9. Zu Artikel 2b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2c - neu - § 6c - neu - PAngVO
'Artikel 2b Änderung des Preisangabengesetzes
'Artikel 2c Änderung der Preisangabenverordnung
§ 6c Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
10. Zu Artikel 5 Überschrift, Absatz 4 - neu - *
Drucksache 578/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe - COM(2012) 548 final
... hinausgehen; dieser Artikel ermächtigt die Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen zu verabschieden, um ihren Behörden die Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu ermöglichen. Sie führen dabei an, dass durch die EU-Rechtsvorschriften nur Wirtschaftsbeteiligte Kontrollmaßnahmen unterworfen würden (Endverwendern werden keine Verpflichtungen auferlegt), was als bewusste und verbindliche Entscheidung des EU-Gesetzgebers dahingehend zu verstehen sei, dass Endverwender eben nicht der Kontrolle durch Rechtsvorschriften zu Drogenausgangsstoffen unterworfen sein sollten.
Drucksache 249/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... Blaupause für das Zusammenwirken von Bund und Ländern sollte die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1) sein, in der unter anderem der Umgang der EU-Mitgliedstaaten mit den Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) geregelt ist. Gemäß den Artikeln 17 und 18 dieser Verordnung ist zwar auch dort die Umsetzung der ESRB-Empfehlungen sowie die Möglichkeit der Veröffentlichung vorgesehen. Anders als der vorliegende Gesetzentwurf sieht Artikel 17 Absatz 2 allerdings vor, dass der ESRB bei Nichtumsetzung oder nicht angemessener Begründung den Adressaten sowie den ECOFIN-Rat in vertraulicher Weise informiert. Dieser Zwischenschritt ist nach Ansicht der EU-Gesetzgeber erforderlich, da - wie es in der Erwägung 21 der Verordnung heißt - "eine Veröffentlichung die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen fördern kann".
Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4a - neu - FinStabG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG
8. Zu Artikel 2a - neu - § 4b - neu - WpHG
'Artikel 2a Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 4b Besondere Überwachungsbefugnisse bei der Anlageberatung
9. Zu Artikel 2b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2c - neu - § 6c - neu - PAngVO
'Artikel 2b Änderung des Preisangabengesetzes
'Artikel 2c Änderung der Preisangabenverordnung
§ 6c Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
10. Zu Artikel 5 Überschrift, Absatz 4 - neu - *
Drucksache 338/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, die Europäische Investitionsbank und den Ausschuss der Regionen: Maßnahmen für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung - COM(2012) 299 final
... Die Kommission hat vorgeschlagen, bestimmte Infrastrukturvorhaben über Projektanleihen zu finanzieren, wodurch die Zuschüsse aus dem EU-Haushalt gestreckt würden. Durch Projektanleihen sollen Fremdkapitalmärkte als zusätzliche Finanzierungsquelle für Infrastrukturvorhaben und zur Stimulierung von Investitionen in strategisch wichtige EU-Infrastrukturprojekte für den Verkehr, die Energieversorgung und das Breitbandnetz genutzt werden. Indem die Kreditwürdigkeit der Projektanleihen privater Unternehmen verbessert wird, sollen institutionelle Kapitalanleger dazu bewegt werden, eine Finanzierung von wirtschaftlich aussichtsreichen Projekten mit stabilen und berechenbaren Cashflows über den Kapitalmarkt in Betracht zu ziehen. Zur Erprobung dieses Ansatzes hat die Kommission für 2012-2013 eine Pilotphase für Projektanleihen vorgeschlagen. Die EU-Gesetzgeber haben schnell reagiert, damit die EIB noch dieses Jahr Pilotprojekte finanzieren kann.
1. Einleitung
2. die Aufgabe der EU BEI der neuen Wachstumsinitiative
2.1. Erschließung des Wachstumspotenzials der Wirtschafts- und Währungsunion
2.2. Erschließung des Potenzials des Binnenmarkts
2.3. Erschließung des Humankapitalpotenzials
2.4. Erschließung externer Wachstumsquellen
2.5. Erschließung des Potenzials wachstumsorientierter EU-Finanzmittel zugunsten Europas
3. Aufgabe der Mitgliedstaaten BEI der neuen Wachstumsinitiative
3.1. Erschließung des Potenzials des Europäischen Semesters 2012
3.2. Bewertung der Kommission und Empfehlungen
Inangriffnahme einer differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung
Wiederherstellung einer normalen Kreditvergabe an die Wirtschaft
Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit für heute und morgen
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung der sozialen Folgen der Krise
Modernisierung der Verwaltungen
4. Fazit
Anhang 1 das Europäische Semester für die Wirtschaftspolitische Koordinierung
Der Euro-Plus-Pakt
Tabelle
Tabelle
Anhang 2 Ergebnisse der Eingehenden überprüfungen der Defizitverfahren Anhang 2: Ergebnisse der Eingehenden überprüfungen
Drucksache 564/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... Die Europäische Kommission hat sich verpflichtet, die nationalen Parlamente an den EU-Initiativen zu beteiligen. Aus diesem Grund werden ihnen ebenso wie dem Europäischen Parlament und dem Rat alle neuen Vorschläge und Konsultationspapiere unmittelbar zur Konsultation vorgelegt. Somit gilt für alle Parlamente und den EU-Gesetzgeber dieselbe Sprachregelung. Die rund 390 Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang 2010 bei der Kommission eingegangen sind, unterstreichen die erfolgreiche Entwicklung des politischen Dialogs mit den nationalen Parlamenten.
Anmerkungen der Europäischen Kommission zu einer Stellungnahme des Deutschen Bundesrates KOM 2010 623 - ARBEITSPROGRAMM der Kommission für 2011.
Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung und Beginn des ersten Europäischen Semesters
Finanzmarktregulierung: Abschluss des Reformprozesses
Nachhaltiges Wachstum
Integratives Wachstum
Das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts erschließen
Fortsetzung der Agenda für Bürgernähe: Freiheit, Sicherheit und Recht
Förderung der intelligenten Rechtsetzung
Drucksache 97/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 3. Der Bundesrat bekräftigt seine zur "Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" am 12. Februar 2010 angenommene Stellungnahme (BR-Drucksache 875/09(B)). Er weist nochmals darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission gewünschte unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt nochmals ausdrücklich fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben. Sollte im Einzelfall eine unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheinen, sollte diese jedenfalls hinreichend begründet werden.
Drucksache 97/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 3. Der Bundesrat bekräftigt seine zur "Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" am 12. Februar 2010 angenommene Stellungnahme (BR-Drucksache 875/09(B)). Er weist nochmals darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission gewünschte unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt nochmals ausdrücklich fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben. Sollte im Einzelfall eine unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheinen, sollte diese jedenfalls hinreichend begründet werden.
Drucksache 334/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen - Gesamtkonzept zum Schutz von Steuergeldern KOM (2011) 293 endg.
... Bei den Haushaltsmitteln der EU handelt es sich um Steuergelder, die ausschließlich zur Umsetzung der vom EU-Gesetzgeber genehmigten Politik verwendet werden dürfen. Das Schadensvolumen der im Jahr 2009 gemeldeten Fälle von vermutetem Betrug im Zusammenhang mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mitteln belief sich auf insgesamt 279,8 Mio. EUR2. Diese Zahl verdeutlicht zwar nur ansatzweise das finanzielle Ausmaß dieses Problems, zeigt aber, dass es die Vorsorgemaßnahmen durch wirksame und gleichwertige strafrechtliche Maßnahmen zu ergänzen gilt.
1. Gründe für den Handlungsbedarf
2. Strafrechtliche Herausforderungen
2.1. Unzureichender Schutz gegen den Mißbrauch von EU-Geldern
2.2. Unzureichende rechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Straftaten
3. Ursachen bestehender Mängel
3.1. Ungleiche strafrechtliche Bedingungen
3.2. Unzureichende behördliche Zusammenarbeit
3.2.1. Grenzen der Rechtshilfe
3.2.2. Ungenutztes Beweismaterial
3.2.3. Beschränkung der Strafverfolgung auf innerstaatliche Fälle
3.3. Unzureichende Untersuchungsbefugnisse
4. Neue, durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Instrumente zum Schutz der finanziellen Interessen der EU
4.1. Stärkung der straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren
4.2. Verschärfung des materiellen Strafrechts
4.3. Verstärkter institutioneller Rahmen
Drucksache 874/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe - COM(2011) 897 final; Ratsdok. 18960/11
... /EG (Sektorenrichtlinie) nach einer bewussten Entscheidung des EU-Gesetzgebers vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen. Dies geschah insbesondere, um den Besonderheiten der Dienstleistungskonzessionen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und den öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen.
Drucksache 582/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht KOM (2011) 573 endg.
... Bei Beschlüssen über strafrechtliche Maßnahmen, die darauf abzielen, die wirksame Durchführung von EU-Politiken sicherzustellen, zu denen es Harmonisierungsmaßnahmen gibt, sollte der EU-Gesetzgeber in zwei Schritten vorgehen.
Mitteilung
Ein Anliegen der EU-Bürger
Der Mehrwert des EU-Strafrechts
Stärkung des gegenseitigen Vertrauens
Gewährleistung einer wirksamen Durchführung der EU-Politik
Einheitlichkeit und Kohärenz
Ein neuer Rechtsrahmen
Warum die EU tätig werden sollte - der Mehrwert eines EU-Strafrechts
1. Anwendungsbereich des EU-Strafrechts
2. Welche Grundsätze sollten das EU-STRAFRECHT leiten?
2.1. Zu beachtende allgemeine Grundsätze
2.2. Ein zweistufiges Konzept für Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts
2.2.1. Stufe 1: Der Beschluss, ob überhaupt strafrechtliche Maßnahmen erlassen werden sollen
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - Strafrecht als ultima ratio
2.2.2. Stufe 2: Grundsätze für den Beschluss über die Art der zu erlassenden strafrechtlichen Maßnahmen
- Mindestvorschriften
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
- Klare Fakten
- Die Sanktion der Straftat anpassen
3. in Welchen politischen Bereichen der EU Wären Strafvorschriften erforderlich?
4. Fazit
Drucksache 874/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe COM(2011) 897 final; Ratsdok. 18960/11
... /EG (Sektorenrichtlinie) nach einer bewussten Entscheidung des EU-Gesetzgebers vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen. Dies geschah insbesondere, um den Besonderheiten der Dienstleistungskonzessionen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und den öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen.
Drucksache 246/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms KOM (2010) 171 endg.; Ratsdok. 8895/10
... 26. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, Kompendien der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Zusammenarbeit und des Verbraucherrechts zu entwickeln. Dies könnte dazu beitragen, dass der Acquis in diesen Bereichen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Rechtsanwender sichtbarer und transparenter wird. Überdies dürften Inkohärenzen der bestehenden Rechtsakte besser zu Tage treten, so dass derartige qualitative Mängel vom zuständigen EU-Gesetzgeber besser beseitigt werden könnten.
Für den Bereich der Migration und des Asylrechts weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:
Für den justiziellen Bereich weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:
Zu zivilrechtlichen Fragen weist der Bundesrat auf Folgendes hin:
Für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 874/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie (zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene gemäß Artikel 154 AEUV) KOM (2010) 801 endg.
... Die Frage, ob die wöchentliche Ruhezeit normalerweise am Sonntag und nicht an einem anderen Wochentag gewährt werden sollte, ist sehr komplex; zu berücksichtigen sind dabei die Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit und auf die Work-Life-Balance sowie Aspekte gesellschaftlicher, religiöser und pädagogischer Art. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass diese Angelegenheit vom EU-Gesetzgeber geregelt werden muss: Angesichts der anderen auftretenden Fragen scheint das Subsidiaritätsprinzip anwendbar zu sein.
1. Einleitung
2. Erste Phase der Anhörung der Sozialpartner5
3. die wichtigsten Arbeitszeitmodelle -TRENDS7
4. die wichtigsten sozialen wirtschaftlichen Auswirkungen der Richtlinie20
5. Optionen für die überarbeitung
5.1 Auf bestimmte Punkte ausgerichtete Überarbeitung
i Bereitschaftsdienst
ii Ausgleichsruhezeiten
5.2 Umfassende Überarbeitung
i Größere Flexibilität im Hinblick auf neue Arbeitsformen
ii Work-Life-Balance im Hinblick auf neue demografische Gegebenheiten
iii Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis
iv Mehrfachverträge
v Anwendungsbereich der Richtlinie und branchenspezifische Probleme
vi Opt-out
vii Bezahlter Jahresurlaub
viii Bessere Rechtsetzung
ix Durchsetzungs- und Kooperationsmaßnahmen
6. Nächste Schritte
7. Fragen an die Sozialpartner
3. Sind die EU-Sozialpartner, entweder branchenübergreifend oder auf Branchenebene, bereit, Verhandlungen über alle oder einen Teil der in dieser Mitteilung dargelegten Punkte aufzunehmen, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, die eine Änderung der Richtlinie unter Nutzung der von Artikel 155 AEUV gebotenen Möglichkeiten zuließe
Drucksache 413/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen KOM (2010) 348 endg.
... -- Bei der zu schaffenden "Toolbox" für die Rechtsetzungsorgane wäre eine Ausklammerung bestimmter Vertragsarten nicht sinnvoll. Die Kohärenz und die Qualität des EU-Privatrechts können nur durch eine umfassende "Toolbox" für alle Arten von Verträgen, für die der EU-Gesetzgeber Regelungen schaffen kann, verbessert werden.
Zur Vorlage allgemein:
Zu den einzelnen Fragen:
Drucksache 140/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren KOM (2010) 83 endg.
... 5. Im Hinblick auf die Wahl des Verfahrens nach Artikel 2 des Verordnungsvorschlags stellt der Bundesrat fest, dass es dem EU-Gesetzgeber obliegt, im Einzelfall zu entscheiden, welches Verfahren er für zweckmäßig erachtet. Der EU-Gesetzgeber sollte daher nach Auffassung des Bundesrates im Einzelfall auch dann das Prüfverfahren wählen können, wenn die Kriterien des Artikels 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags nicht erfüllt sind. Sollten die Kriterien des Artikels 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags allerdings erfüllt sein, sollte entgegen der Möglichkeit des Artikels 2 Absatz 3 grundsätzlich nicht auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass - bei gleichzeitiger Wahrung der notwendigen Flexibilität - die Kriterien für die Auswahl der Komitologieverfahren klarer gefasst werden sollten. In Artikel 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags sollte klargestellt werden, dass die dort genannten Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ zur Anwendung des Prüfverfahrens führen.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu den Übergangsregelungen
Drucksache 188/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 2010 wird die Kommission die schon dem EU-Gesetzgeber unterbreiteten Vorschläge weiter unterstützen und die Agenda für Bürgernähe durch folgende Initiativen ergänzen:
TEIL I Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss UND den Ausschuss der Regionen Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 Jetzt handeln
1. Einleitung: Eine neue Ära
2. Bewältigung der Krise und Bewahrung der sozialen Marktwirtschaft in Europa
2.1. Bewältigung der Krise
2.2. Weiterer Vorstoß für die Europe-2020-Leitinitiativen
2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
3. Eine Agenda für Bürgernähe: der Mensch im Mittelpunkt der EU-Massnahmen
3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
3.2. Eine offene und sichere EU
3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
4. Die externe Agenda: Eine einflussreiche Europäische Union, die mit einer Stimme spricht
4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
4.2. Vertiefung der EU-Handelsagenda
4.3. Nachbarschafts-, Erweiterungs- und Entwicklungspolitik der Union
5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
5.1. Intelligente Regulierung – die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
5 Folgenabschätzung
Expost -Bewertung und Eignungstests
Vereinfachung, Verringerung der Verwaltungslasten und Rücknahme
5 Umsetzung
5.2. Europa vermitteln
5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
6. Schlussfolgerung: Es geht voran
Drucksache 246/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms KOM (2010) 171 endg.; Ratsdok. 8895/10
... 26. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, Kompendien der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Zusammenarbeit und des Verbraucherrechts zu entwickeln. Dies könnte dazu beitragen, dass der Acquis in diesen Bereichen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Rechtsanwender sichtbarer und transparenter wird. Überdies dürften Inkohärenzen der bestehenden Rechtsakte besser zu Tage treten, so dass derartige qualitative Mängel vom zuständigen EU-Gesetzgeber besser beseitigt werden könnten.
Für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:
Für den justiziellen Bereich weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:
Zu zivilrechtlichen Fragen weist der Bundesrat auf Folgendes hin:
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 140/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren KOM (2010) 83 endg.
... 5. Im Hinblick auf die Wahl des Verfahrens nach Artikel 2 des Verordnungsvorschlags stellt der Bundesrat fest, dass es dem EU-Gesetzgeber obliegt, im Einzelfall zu entscheiden, welches Verfahren er für zweckmäßig erachtet. Der EU-Gesetzgeber sollte daher nach Auffassung des Bundesrates im Einzelfall auch dann das Prüfverfahren wählen können, wenn die Kriterien des Artikels 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags nicht erfüllt sind. Sollten die Kriterien des Artikels 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags allerdings erfüllt sein, sollte entgegen der Möglichkeit des Artikels 2 Absatz 3 grundsätzlich nicht auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass - bei gleichzeitiger Wahrung der notwendigen Flexibilität - die Kriterien für die Auswahl der Komitologieverfahren klarer gefasst werden sollten. In Artikel 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags sollte klargestellt werden, dass die dort genannten Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ zur Anwendung des Prüfverfahrens führen.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
22. Zu Artikel 8
Zu den Übergangsregelungen
Drucksache 631/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Intelligente Regulierung in der Europäischen Union KOM (2010) 543 endg.
... 15. Der Bundesrat unterstreicht wie die Kommission die Mitverantwortung des Rates und des Europäischen Parlaments für eine qualitativ hochwertige Folgenabschätzung im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundesrat bemängelt dabei erneut, dass im Falle von Änderungen am ursprünglichen Gesetzgebungsvorschlag im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens weder die Kommission noch das Europäische Parlament oder der Rat in den überwiegenden Fällen die Auswirkungen dieser Änderungen analysiert und die Folgenabschätzungen entsprechend aktualisiert haben. Damit bleiben die geschätzten Folgen der endgültigen Rechtsakte insbesondere hinsichtlich der damit einhergehenden Bürokratiekosten selbst im Falle substantieller Änderungen nach wie vor im Unklaren.
Drucksache 316/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... Ich nehme außerdem zur Kenntnis, dass Sie im Gegensatz zur Kommission die zweimonatige Einspruchsfrist gegen einen delegierten Rechtsakt für nicht ausreichend halten. Dazu möchte ich bemerken, dass die Kommission die Zweimonatsfrist dann für ausreichend hält, wenn der EU-Gesetzgeber keine Veranlassung zum Einschreiten sieht. Bei komplexeren Sachverhalten scheint uns eine automatische Verlängerung dieser Frist sinnvoll zu sein. Deshalb hat die Kommission jüngst bei Verhandlungen akzeptiert, dass die normale zweimonatige Frist auf einfachen Antrag hin um weitere zwei Monate verlängert werden kann.
Drucksache 413/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen KOM (2010) 348 endg.
... -- Bei der zu schaffenden "Toolbox" für die Rechtsetzungsorgane wäre eine Ausklammerung bestimmter Vertragsarten nicht sinnvoll. Die Kohärenz und die Qualität des EU-Privatrechts können nur durch eine umfassende "Toolbox" für alle Arten von Verträgen, für die der EU-Gesetzgeber Regelungen schaffen kann, verbessert werden.
Zur Vorlage allgemein:
Zu den einzelnen Fragen:
Drucksache 811/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor KOM (2010) 716 endg.
... 23. Rechtsgrundlage für EU-Maßnahmen in diesem Bereich wären die Binnenmarktbestimmungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften (Artikel 114 AEUV), zur Koordinierung der Vorschriften über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten und zum freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV). Diese geben dem EU-Gesetzgeber die Möglichkeit, Maßnahmen zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen, um die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Dies kann Legislativmaßnahmen zu Sanktionen einschließen, wenn diese notwendig sind, um die uneingeschränkte Wirksamkeit von EU-Vorschriften zu gewährleisten. Die Aufnahme solcher Maßnahmen in die EU-Finanzdienstleistungsvorschriften würde auf der gleichen Rechtsgrundlage erfolgen, auf der auch die betreffenden sektoralen Rechtsakte beruhen. Sollte sich zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der Unionspolitik in einem der Harmonisierung unterliegenden Bereich eine Angleichung der Strafgesetze als notwendig erweisen, stellt auch Artikel 83 AEUV eine 24 Nach den meisten Richtlinien können gegen die Urheber von Verstößen Sanktionen verhängt werden, wobei nicht klargestellt wird, ob dies sowohl natürliche als auch juristische Personen einschließt. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, wie die Richtlinie
Mitteilung
1. Einleitung
2. Sanktionsregelungen IM Finanzsektor
2.1. Schlüsselbegriffe
2.2. Der EU-Rechtsrahmen
3. SCHWÄCHEN der Derzeitigen Sanktionsregelungen
3.1. Unterschiede und Schwächen bei den nationalen Sanktionsregelungen
3.2. Folgen unterschiedlicher und schwacher Sanktionsregelungen
4. VORGESCHLAGENE Massnahmen
4.1. Mindestangleichung der nationalen Sanktionsregelungen
4.2. Zentrale Bereiche für die Angleichung
• Angemessene Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen zentrale Bestimmungen
• Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen
• Ausreichend hohe Bußgelder
• Sanktionen sowohl für natürliche Personen als auch für Finanzinstitute
• Zugrundelegung angemessener Kriterien bei der Anwendung von Sanktionen
• Mögliche Einführung strafrechtlicher Sanktionen für die schwersten Verstöße
• Angemessene Mechanismen zur Unterstützung einer wirksamen Sanktionierung
5. Schlussfolgerung
Drucksache 631/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Intelligente Regulierung in der Europäischen Union KOM (2010) 543 endg.
... 15. Der Bundesrat unterstreicht wie die Kommission die Mitverantwortung des Rates und des Europäischen Parlaments für eine qualitativ hochwertige Folgenabschätzung im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundesrat bemängelt dabei erneut, dass im Falle von Änderungen am ursprünglichen Gesetzgebungsvorschlag im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens weder die Kommission noch das Europäische Parlament oder der Rat in den überwiegenden Fällen die Auswirkungen dieser Änderungen analysiert und die Folgenabschätzungen entsprechend aktualisiert haben. Damit bleiben die geschätzten Folgen der endgültigen Rechtsakte insbesondere hinsichtlich der damit einhergehenden Bürokratiekosten selbst im Falle substantieller Änderungen nach wie vor im Unklaren.
Drucksache 875/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 6. Der Bundesrat weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission in Nummer 3.2 ihrer Mitteilung gewünschte unbefristete Befugnisübertragung bzw. die stillschweigende Befugnisverlängerung bei einer befristeten Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben.
Drucksache 875/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 2. Der Bundesrat weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission in Nummer 3.2 ihrer Mitteilung gewünschte unbefristete Befugnisübertragung bzw. die stillschweigende Befugnisverlängerung bei einer befristeten Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben.
Drucksache 910/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – Stockholm-Programm
... 31. betont, dass die EU-Gesetzgeber und -Politiker zwar ein umfassendes Paket an Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Mehrfachdiskriminierung verabschiedet haben, der Frauen mit Minderheitenhintergrund, vor allem Roma-Frauen, ausgesetzt sind, jedoch noch keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Umsetzung aller Maßnahmen in Bezug auf das Phänomen der Mehrfachdiskriminierung zu überprüfen;
Der Vertrag von Lissabon als Wegbereiter für den RFSR
Ein kohärenteres, transparenteres und demokratischeres Mehrjahresprogramm
Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten
Ein Europa der Rechte
Kampf gegen Diskriminierung, Förderung der Integration
Stärkung der Rechte im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft
2 Migration
2 Asyl
Grenzen und Visa
Schutz von Kindern
Datenschutz und Sicherheit
Zivil - und Handelsjustiz für Familien, Bürger und Unternehmen
Stärkung des Zugangs zur Ziviljustiz für Bürger und Unternehmen
Ausschöpfung sämtlicher Vorteile des Binnenmarkts durch das europäische Vertragsrecht
Bessere Rechtsetzung im Bereich Justiz
Entwicklung einer europäischen Rechtskultur
E -Justiz: Ein Instrument im Dienste der Bürger und Angehörigen der Rechtsberufe
Prioritäten im Strafrecht
Operationelle Einrichtungen und Agenturen und technische Hilfsmittel
Dringliche Fragen
Drucksache 748/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... Auf jeden Fall kann der EU-Gesetzgeber laut Artikel 137 Absatz 2 EG-Vertrag unter anderem durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind.
Drucksache 680/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Ein Europa der Ergebnisse - Anwendung des Gemeinschaftsrecht KOM (2007) 502 endg.
... Diese Zahlen bestätigen, dass ein hohes Maß an Rechtskonformität und Rechtsverständnis vorhanden ist, die korrekte Rechtsanwendung wächst und den Absichten des EU-Gesetzgebers zunehmend entsprochen wird.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einer immer vielfältigeren Union
III. Verbesserungsfähige Bereiche
1. Prävention
1.1. Stärkere Berücksichtigung der Durchsetzungsaspekte im gesamten
1.2. Korrelationstabellen
1.3. Schulung in Gemeinschaftsrecht
2. Informationsaustausch und Problemlösung
2.1. Sachlage
2.2. Verbesserung der Arbeitsmethodik
3. Effizientere Behandlung von Verstößen
4. Stärkung von Dialog und Transparenz
4.1. Interinstitutioneller Dialog
4.2. Verstärkte Transparenz
IV. Schlussfolgerung
Anhang : Zur Bewertung vorgeschlagene Bereiche des Gemeinschaftsrechts
Anhang Mitteilung der Kommission: Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Anlage – zur Evaluierung vorgeschlagene Bereiche des Gemeinschaftsrechts
Justiz, Freiheit und Sicherheit:
Unternehmen und Industrie:
Fischerei und maritime Angelegenheiten:
Verkehr und Energie:
Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit:
Gesundheit und Verbraucherschutz:
Informationsgesellschaft und Medien:
Binnenmarkt und Dienstleistungen:
4 Umwelt:
Drucksache 866/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für den Ausbau des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds KOM (2006) 686 endg.; Ratsdok. 15484/06
... Fristen von sechs Wochen vor Erhalt einer OGAW-Zulassung sind nicht ungewöhnlich. Dies stellt für OGAW einen erheblichen Nachteil im Vergleich zu anderen Anlageprodukten und einzelnen Wertpapieren dar. Die Kommission drängt die nationalen Behörden deshalb, ihre Fondszulassungen zu beschleunigen. Allerdings besteht bislang kein Handlungsbedarf für den EU-Gesetzgeber.
Weissbuch Weissbuch für den Ausbau des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds
1. Förderung einer effizienteren europäischen Fondsbranche
1.1. Beseitigung der administrativen Hindernisse für den grenzübergreifenden Vertrieb
1.2. Erleichterung grenzübergreifender Fonds-Fusionen
1.3. Pooling von Vermögenswerten8
1.4. EU-Pass einmalige Zulassung für Verwaltungsgesellschaften
1.5. Ausbau der aufsichtlichen Zusammenarbeit
1.6. Effizienzverbesserungen, die keiner Änderung der Richtlinie bedürfen
2. Binnenmarkt für Investmentfonds dergestalt, dass der Endanleger davon profitiert
2.1. Vereinfachter Prospekt
2.2. Vertriebsnetze: Vorrang der Anlegerinteressen
3. Binnenmarkt-Lösungen für nicht-harmonisierte Privatkunden-Fonds?
4. Vertrieb und Verkauf von Produkten an qualifizierte Anleger
5. Schlussfolgerungen
Anhang 1 : Liste der im Rahmen dieses Weißbuchs vorgeschlagenen Maßnahmen
A. Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG
B. Nichtlegislative Maßnahmen zur Unterstützung der Verbesserungen des OGAW-Rahmens
C. Nichtharmonisierte Investmentfonds
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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