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"EU-RechtshilfeÜbk"


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Drucksache 995/1/04

... Unbeschadet dessen darf es jedenfalls zu keiner Verwischung der Verantwortlichkeit im Bereich der Strafverfolgung kommen. Artikel 39 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) umschreibt im Gegensatz zu diesem Entwurf den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit genauer. Insofern mag man daran denken, den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit auf den gesamten Bereich auszudehnen, in dem die Polizei innerstaatlich zuständig ist. Die Regelungen in den oben erwähnten Übereinkommen könnten hierbei als Vorbild dienen. Eine Abgrenzung der Verantwortlichkeit ist aber in jedem Fall erforderlich, auch um die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu gewährleisten. Nach dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RechtshilfeÜbk) wird diese auch dadurch gewährleistet, dass jeder Staat die "Justizbehörden" bezeichnen kann, die nach seinem Verständnis unter dieses Übereinkommen fallen. Dazu kann je nach nationaler Regelung auch die Polizei gehören.



Drucksache 995/04 (Beschluss)

... Der Rahmenbeschlussentwurf geht in Erwägungsgrund 5 von einer übergreifenden Betrachtung aus und fordert, dass weder die Art der Straftaten noch die Kompetenzverteilung zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden relevant sein darf. Nach Artikel 2 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck "zuständige Strafverfolgungsbehörde" jede Behörde, die befugt ist, "Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken und zu verhindern". Bei diesem übergreifenden Ansatz kommt es auf die Trennung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nicht an. Ob dies sachgerecht ist, bedarf allerdings vertiefter Prüfung, schon weil die rechtlichen Grundlagen in Deutschland unterschiedlich sind und die Gefahrenabwehr grundsätzlich der Länderkompetenz unterfällt. Nach der derzeitigen Rechtslage richtet sich die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach dem Verwendungszweck in dem ersuchenden Staat. Hierbei ist zwischen strafrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des IRG und anderen Verfahren zu unterscheiden. Unter strafrechtlichen Angelegenheiten sind solche repressiver Natur (vom Ermittlungs- bis zum Vollstreckungsverfahren) zu verstehen, während präventivpolizeiliche Angelegenheiten nicht umfasst sind. Die Implikationen einer Vereinheitlichung sind offen. Nicht zuletzt um unnötige Kompetenzkonflikte zu vermeiden, sind etwa in den aktuellen Übereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Gefahrenabwehr zwischen Deutschland und Österreich sowie zwischen Deutschland und den Niederlanden die Materien deshalb getrennt worden. Unbeschadet dessen darf es jedenfalls zu keiner Verwischung der Verantwortlichkeit im Bereich der Strafverfolgung kommen. Artikel 39 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) umschreibt im Gegensatz zu diesem Entwurf den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit genauer. Insofern mag man daran denken, den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit auf den gesamten Bereich auszudehnen, in dem die Polizei innerstaatlich zuständig ist. Die Regelungen in den oben erwähnten Übereinkommen könnten hierbei als Vorbild dienen. Eine Abgrenzung der Verantwortlichkeit ist aber in jedem Fall erforderlich, auch um die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu gewährleisten. Nach dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RechtshilfeÜbk) wird diese auch dadurch gewährleistet, dass jeder Staat die "Justizbehörden" bezeichnen kann, die nach seinem Verständnis unter dieses Übereinkommen fallen. Dazu kann je nach nationaler Regelung auch die Polizei gehören.



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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.