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"EU-verordnung"


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0194/05B
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0286/05B
0363/05
0172/05
0744/05
0097/05
0014/2/05
0860/1/04
0729/04B
0789/04B
0985/04B
0438/04
0860/04
0729/1/04
0176/1/04
0985/1/04
0176/04B
0613/04
0860/04B
Drucksache 819/09

... Einhufer, die nach dem 30. Juni 2009 geboren werden, sind nach den Maßgaben der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 obligatorisch mit einem Transponder individuell zu kennzeichnen. Damit wird eine lebenslange enge Verbindung zwischen dem Einhufer und dem Dokument zur Identifizierung eines Einhufers (Equidenpass), geschaffen und die bislang bestehende Lücke gefüllt. Beim Vorliegen von in der o.g. EU-Verordnung näher bestimmten Voraussetzungen kann von der Ausstellung des Equidenpasses abgesehen werden.



Drucksache 3/09 (Beschluss)

... " gelten soll. Damit geht die Erfassung zwar über die Vorgabe in der EU-Verordnung hinaus, doch ist damit nur eine geringfügige Erweiterung der Erhebungsmerkmale verbunden, die mit unerheblichem Kostenaufwand umgesetzt werden kann.



Drucksache 3/1/09

... " gelten soll. Damit geht die Erfassung zwar über die Vorgabe in der EU-Verordnung hinaus, doch ist damit nur eine geringfügige Erweiterung der Erhebungsmerkmale verbunden, die mit unerheblichem Kostenaufwand umgesetzt werden kann. ]



Drucksache 286/2/09

... Im Hinblick darauf, dass die EU-Verordnung zum 1.1.2010 in Kraft treten soll, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den Gesetzentwurf nicht weiter zu verfolgen, und stattdessen die EU-Vorgaben schnellstmöglich ohne Abstriche umzusetzen.



Drucksache 766/5/08

... 3. Die Vorschriften der EU-Verordnung für Transportbehältnisse sind nicht geeignet, den Tieren angemessenen Raum zur Ausübung artspezifischer Verhaltensweisen wie z.B. das Aufrichten zu bieten. Höhenvorgaben fehlen in der EU-Verordnung. Die Forderung der EU-Transportverordnung nach einer ausreichenden Fläche und Standhöhe ist durch tierart- und gewichtsspezifische Mindestangaben unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verbessern und zu konkretisieren.



Drucksache 775/08

... Die EU-Verordnungen enthalten einige der weltweit striktesten Mindestanforderungen an die Produktion. Diese betreffen die Bereiche Sicherheit und Hygiene, Produktidentität und Zusammensetzung des Erzeugnisses, Umweltschutz, Pflanzen- und Tiergesundheit sowie Tierschutz und spiegeln somit die eindeutig und demokratisch zum Ausdruck gebrachten Wünsche der Verbraucher und Bürger in der EU wider.



Drucksache 12/08

... es bereits in Bezug genommene VO (EG) Nr. 1228/2003 weist die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten Aufgaben zu. Diese EU-Verordnung ist erst nach Inkrafttreten des



Drucksache 963/1/08

... 25. Hinsichtlich der Entschädigungspflicht des Beförderers ist zu beachten, dass das Athener Übereinkommen eine entsprechende Haftungsregelung enthält und der Vorschlag für eine EU-Verordnung über die Haftung von Beförderern die Überführung des Protokolls 2002 in europäisches Recht vorsieht. Es ist zu vermeiden, dass mit der Einführung der Bestimmung des Artikels 16 eine Regelung Anwendung findet, die auf völkerrechtlicher Ebene nicht gegenüber Beförderern anderer Vertragsstaaten des Protokolls 2002 gilt und nur gegenüber eigenen Schiffen oder eigenen Staatsangehörigen durchgesetzt werden könnte. Dies widerspräche auch dem Ziel der globalen Harmonisierung des Haftungsrechts in der Passagierbeförderung.



Drucksache 75/08

... Eine Aufnahme aller maßgeblichen Rechtsinstrumente im Verordnungsnamen ist aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht mehr vorgesehen. Stattdessen werden alle zwischenzeitlich in Kraft getretenen EU-Verordnungen und Übereinkommen, zu denen die AsylZBV Zuständigkeiten festlegt, in Artikel 1 zusammenfassend aufgelistet. Dies ermöglicht durch entsprechende Verweise in den nachfolgenden Artikeln der AsylZBV eine Zuständigkeitsbestimmung, ohne jeweils die vollständige Bezeichnung der jeweiligen Rechtsgrundlage zu wiederholen.



Drucksache 332/08

... Zahlungen bzw. Vorbehaltszahlungen an the EU-Kommission für fehlerhafte oder nicht erhobene Zölle sowie Verzugszinsen. Die überplanmäßigen Ausgaben dienen teilweise der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen. Die Rechtsverpflichtungen beruhen auf EuGH-Urteil bzw. EU-Verordnung



Drucksache 766/08 (Beschluss)

... c) Die Vorschriften der EU-Verordnung für Transportbehältnisse sind nicht geeignet, den Tieren angemessenen Raum zur Ausübung artspezifischer Verhaltensweisen wie z.B. das Aufrichten zu bieten. Höhenvorgaben fehlen in der EU-Verordnung. Die Forderung der EU-Transportverordnung nach einer ausreichenden Fläche und Standhöhe ist durch tierart- und gewichtsspezifische Mindestangaben unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verbessern und zu konkretisieren.



Drucksache 963/08 (Beschluss)

... 25. Hinsichtlich der Entschädigungspflicht des Beförderers ist zu beachten, dass das Athener Übereinkommen eine entsprechende Haftungsregelung enthält und der Vorschlag für eine EU-Verordnung über die Haftung von Beförderern die Überführung des Protokolls 2002 in europäisches Recht vorsieht. Es ist zu vermeiden, dass mit der Einführung der Bestimmung des Artikels 16 eine Regelung Anwendung findet, die auf völkerrechtlicher Ebene nicht gegenüber Beförderern anderer Vertragsstaaten des Protokolls 2002 gilt und nur gegenüber eigenen Schiffen oder eigenen Staatsangehörigen durchgesetzt werden könnte. Dies widerspräche auch dem Ziel der globalen Harmonisierung des Haftungsrechts in der Passagierbeförderung.



Drucksache 670/08

... Zahlungen von Eigenmitteln an die EU-Kommission. Die überplanmäßigen Ausgaben dienen teilweise der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen. Die Rechtsverpflichtungen beruhen auf EuGH-Urteil bzw. EU-Verordnung.



Drucksache 484/08

... Die Frage der amtlichen Übersetzung des ICAO-Anhangs 14 wurde durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geprüft. Vor dem Hintergrund der angestrebten Aufgabenerweiterung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) auf den Bereich der Sicherheit und Interoperabilität von Flugplätzen (Erweiterung der EU-Verordnung (EG) Nr. 1592/2002), wodurch auch der Reglungsrahmen des ICAO-Anhangs 14 betroffen ist, erscheint derzeit eine amtliche Übersetzung des ICAO-Anhangs 14 als nicht zielführend.



Drucksache 37/08 (Beschluss)

... -Minderung dienen, gegeben werden. Dabei sind alle nachweisbaren Maßnahmen, auch solche, die über den integrierten Ansatz hinausgehen, bei der Erreichung des Grenzwerts anzurechnen. Die deutsche Automobilindustrie sieht sich schon heute in der Lage, mit Hilfe intelligenter Fahrzeugtechnik weitere Potenziale zu nutzen, die vom vorliegenden Kommissionsvorschlag und von der angekündigten EU-Verordnung ("



Drucksache 37/1/08

... Die deutsche Automobilindustrie sieht sich schon heute in der Lage, mit Hilfe intelligenter Fahrzeugtechnik weitere Potenziale zu nutzen, die vom vorliegenden Kommissionsvorschlag und von der angekündigten EU-Verordnung ("



Drucksache 664/1/07

... Grundsätzlich ist es vertretbar, wenn bisher nicht oder nur am Rande der amtlichen Statistik berichtende Branchen, deren Bedeutung gewachsen ist, im Zuge des Strukturwandels mit einer - allerdings möglichst gering zu haltenden - Berichtspflicht belegt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht solche Informationspflichten vor, die auf entsprechende EU-Verordnungen zurückgehen.



Drucksache 524/07

... • In Bezug auf die SFEU-Verordnung sollte geprüft werden, ob die Kriterien und förderfähigen Maßnahmen weiterer Bearbeitung bedürfen, damit der Solidaritätsfonds besser für Dürrefälle gerüstet ist.



Drucksache 664/07 (Beschluss)

... Grundsätzlich ist es vertretbar, wenn bisher nicht oder nur am Rande der amtlichen Statistik berichtende Branchen, deren Bedeutung gewachsen ist, im Zuge des Strukturwandels mit einer - allerdings möglichst gering zu haltenden - Berichtspflicht belegt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht solche Informationspflichten vor, die auf entsprechende EU-Verordnungen zurückgehen.



Drucksache 669/07

... Den Mitgliedstaaten ist durch die EU-Verordnung aufgegeben, nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestellen einzurichten sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die in der Verordnung geregelten Verpflichtungen festzulegen. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesrepublik Deutschland mit der vorliegenden Änderung der



Drucksache 574/07

... Nach der geltenden nationalen Verordnung kann die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 7 von einer Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten absehen, wenn beispielsweise eine Abschlussprüfung in den Berufen Landwirt oder Tierpfleger vorliegt. Um unnötigen Verwaltungs- und Kostenaufwand zu verhindern, sieht die Änderungsverordnung vor, diese bewährte Regelung auf den Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der EU-Verordnung auszuweiten. Damit wird eine europarechtskonforme Regelung geschaffen, die sowohl den Interessen des Tierschutzes als auch den Interessen der betroffenen Berufsgruppen Rechnung trägt.



Drucksache 719/07

... Der Entwurf enthält eine Reihe von Informationspflichten für die Wirtschaft und für die Verwaltung. Es handelt sich aber nicht um neue oder geänderte Informationspflichten. Zum Teil ergeben sie sich bereits aus der EU-Verordnung Nr. 1277/2005, zum Teil sind sie in der derzeit geltenden Fassung des



Drucksache 399/07

... Nachzahlung geltend gemachter Beihilfeansprüche aufgrund der Geflügelpest. Die außerplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf der Geflügelbeihilfeverordnung sowie EU-Verordnungen.



Drucksache 468/07

... Im Zuge der Behandlung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung im Bundesrat im Juni 2006 hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst (veröffentlicht in Drucksache 295/06 vom 16.06.2006), mit der er die Bundesregierung u.a. bittet, auf eine dringend notwendige Überarbeitung der EU-Verordnung zum Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben hinzuwirken, um so rasch wie möglich das Ziel der Deregulierung staatlicher Kontrollen bei Rebenpflanzgut realisieren zu können.



Drucksache 311/07

... vorgesehenen Pflicht zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung handelt es sich um eine Vorschrift, die EU-Verordnungen konkretisiert, aber keine eigene Informationspflicht begründet. Mögliche Entlastungen ergeben sich bereits aus der Einführung des elektronischen Verfahrens durch EG-Zollrecht.



Drucksache 518/07

... Zahlungen bzw. Vorbehaltszahlungen an die EU-Kommission für fehlerhafte oder nicht erhobenen Zölle sowie Verzugszinsen. Die überplanmäßigen Ausgaben dienen teilweise der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen. Die Rechtsverpflichtungen beruhen auf EuGH-Urteil bzw. EU-Verordnung. Überplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 19 Mio. € sind mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Mai 2007 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.



Drucksache 361/2/07

... Die EU-Verordnungen 882/2004 und 854/2004 schreiben in Bezug auf die Zulassung von Betrieben nicht ausdrücklich tierärztliche Sachverständige vor. Es liegt auch kein sachlicher Grund für eine Einschränkung auf nationaler Ebene vor. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln



Drucksache 97/07

... auch für in Deutschland vertriebene Wasch- und Reinigungsmittel gelten, die nicht unter die Begriffsdefinition für Detergenzien nach der EU-Verordnung zu fassen sind. Damit und durch andere Regelungen sollen einzelne nach dem alten



Drucksache 361/3/07

... Die EU-Verordnung Nr. 854/2004 eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, auch weiterhin amtliche Fachassistenten unter bestimmten Voraussetzungen einzusetzen.



Drucksache 818/06

... In Abs. 3 Satz 3 ist geregelt, dass Rechte und Pflichten des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die sich aus einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) 1191/69 ergeben, fortbestehen. Ist beispielsweise in einem Verkehrsvertrag nach der genannten EU-Verordnung geregelt, dass das Verkehrsunternehmen für Tariferhöhungen die Zustimmung des Vertragspartners, also des SPNV-Aufgabenträgers, benötigt, so ist diese Zustimmung unabhängig von den Verfahren nach



Drucksache 505/06

... In der Fischerei ist das Unfallrisiko bekanntlich höher als bei anderen Tätigkeiten auf See. Auch die Arbeitsbedingungen sind oft schlechter als in anderen Berufen. Bei der Reform und der Verbesserung der EU-Verordnungen und der ILO-Vorschriften über die Arbeitsbedingungen auf Schiffen sollte dem Fischereisektor besonderes Augenmerk gelten. Dies geschieht bereits im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) und des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF)55. Es gibt genug Beispiele von einzelnen Unternehmen oder Tarifverträgen, die zeigen, dass höhere Löhne, bessere Arbeitsbedingungen, effizientere Betriebsabläufe und Sicherheit kombiniert werden können. Europa sollte sich zum Ziel setzen, hochwertige Schiffe mit hochqualifizierten Mannschaften zu haben, die unter optimalen Arbeitsbedingungen arbeiten.



Drucksache 96/06

... Auch in den Bereichen Handel und Aussenbeziehungen hat die Kommission den Standpunkt der EU über die Bedeutung des Tierschutzes gefördert und der WTO diesbezüglich einen spezifischen Vorschlag zum Thema Tierschutz und Agrarhandel vorgelegt20. Der Tierschutz ist im GATT 1994 und in anderen WTO-Übereinkommen nicht ausdrücklich erwähnt, und es wurde bisher auch kein Urteil im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens abgegeben, das den Standpunkt innerhalb der WTO zur Tierschutzfrage klären würde. In der EU-Vorlage an die WTO heißt es unter anderem, dass die Gemeinschaft "indem sie die Tierschutzfrage auf WTO-Ebene zur Sprache bringt, keineswegs einen Grundstein für die Einführung neuer Arten nichttariflicher Handelshemmnisse legen will, ihr Ziel sei vielmehr, ein hohes Tierschutzniveau zu erreichen, Verbraucher angemessen zu informieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Agrar- und Lebensmittelindustrie zu erhalten". In der Mitteilung wurde hervorgehoben, dass protektionistische Handelsvorschriften vermieden, gleichzeitig jedoch sichergestellt werden sollte, dass der Handel die Bemühungen der EU um Förderung des Tierschutzes im eigenen Gebiet nicht untergräbt. Während das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) weitgehend auf die Verhütung von Tier- und Pflanzenkrankheiten und Fragen der Lebensmittelsicherheit ausgerichtet ist, enthält das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) eine Liste legitimer Ziele, die bei der Festlegung von Maßnahmen berücksichtigt werden sollen. Der Tierschutz scheint sich jedoch nur schwer in diese Übereinkommen einordnen zu lassen es sei denn, der Zusammenhang zwischen schlechtem Tierbefinden und der damit einhergehenden Gefährdung des Gesundheitsstatus des Einfuhrlandes könnten deutlich nachgewiesen werden. Auch die Bedeutung des Tierschutzes im Rahmen von Artikel XX des GATT muss bewertet werden. Besonders, wenn die Gefahr besteht dass der Marktzugang durch anspruchsvolle Tierschutznormen erschwert werden könnte, sollten bei der Abschätzung der Folgen tierschutzpolitischer Vorschläge die Tierschutznormen und -praktiken der in diesen Situationen am stärksten betroffenen Drittländer analysiert werden. Grundsätzlich ist klar, dass ein Mitgliedsland der WTO tätig werden kann, um in seinem eigenen Hoheitsgebiet Tiere zu schützen, es sollte seine Tierschutzvorschriften jedoch nicht Ausfuhrländern oder Ländern zur Auflage machen, die außerhalb seiner territorialen Gerichtsbarkeit liegen. Bei den Doha-Verhandlungen der WTO will die EU im Rahmen des Pfeilers der internen Stützung Tierschutzbelange ansprechen. Die EU-Verordnung Nr. 1257/99 (Entwicklung des ländlichen Raums), im Rahmen der GAP-Reform von 2003 durch die Verordnung Nr. 1783/2003 geändert, sieht auch Zahlungen an Landwirte vor, die höhere Tierschutznormen erfüllen, und könnte ab 2005/2006 angewendet werden. Derartige Erzeugerbeihilfen müssten unter Einhaltung der internationalen Handelsvorschriften der WTO gewährt werden.



Drucksache 664/2/06

... Darüber hinaus ist fraglich, ob Ergänzungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, insbesondere Einschränkungen der dort eröffneten Möglichkeiten, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH überhaupt zulässig sind (EuGH, Hauptzollamt Bremen ./. Krohn, Rs. 74/69, Slg. 1970, 451, 459; EuGH, Hauptzollamt Hamburg ./. Bollmann, Rs. 40/69, Slg. 1970, 69, 80). Demnach ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, zur Durchführung der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen Maßnahmen zu ergreifen, welche die Vorschriften der Verordnung ergänzen oder eine Änderung ihrer Tragweite zum Gegenstand haben. Zwar kann im Einzelfall eine Verordnung auch explizit oder implizit voraussetzen, dass die Mitgliedstaaten Durchführungsregelungen erlassen können, um dem Verordnungsrecht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sehr ausdifferenziert die Möglichkeiten und Voraussetzungen regelt, unter denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen auf Kontrollorgane übertragen werden können. Diese Norm ist damit wohl abschließend, so dass darüber hinausgehende nationale Regelungen und Einschränkungen nicht zulässig sind.



Drucksache 17/06 (Beschluss)

... - Über die EU-Verordnung hinausgehende private und nationale (staatliche) Qualitätsstandards sollen auch weiterhin gekennzeichnet und beworben werden dürfen. Die im Entwurf vorgesehenen Einschränkungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der Historie der ökologischen Landwirtschaft nicht nachzuvollziehen. Zudem stellt das Verbot der Kommunikation von auf strengeren Regelungen basierenden Qualitätsunterschieden im Hinblick auf Aussagen in der Etikettierung und Werbung einen zusätzlichen Eingriff für die Wirtschaftsbeteiligten dar. Der Wettbewerb wird unnötig eingeschränkt und die Kommunikation von Qualitätsunterschieden erschwert.



Drucksache 295/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine dringend notwendige Überarbeitung der EU-Verordnung zum Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben hinzuwirken, um so rasch wie möglich das Ziel der Deregulierung staatlicher Kontrollen bei Rebenpflanzgut realisieren zu können.



Drucksache 290/1/06

... kurzfristig an die Vorgaben der EU-Verordnung 21/2004 vom 17. Dezember 2003 anzupassen und dabei die in der Verordnung vorgesehenen Erleichterungen für die Tierhalter zu nutzen. Hier sind insbesondere die von der EU vorgegebenen Fristen für die Kennzeichnung von Tieren voll auszuschöpfen sowie die vereinfachte Kennzeichnung für weniger als zwölf Monate alte Schlachttiere anzuwenden.



Drucksache 17/06

... 8. Bei der Aufstellung der Ziele und Grundsätze im jetzigen Verordnungsvorschlag wurden die ersten Forschungsergebnisse des Projekts „Forschung zur Unterstützung der Überarbeitung der EU-Verordnung über die ökologische Landwirtschaft”1 berücksichtigt. Wenn die Kommission dann auf einer späteren Stufe die Durchführungsbestimmungen ausarbeitet, wird sie die endgültigen Forschungsergebnisse der beiden Projekte „Forschung zur Unterstützung der Überarbeitung der EU-Verordnung“ und "



Drucksache 290/06 (Beschluss)

... kurzfristig an die Vorgaben der EU-Verordnung 21/2004 vom 17. Dezember 2003 anzupassen und dabei die in der Verordnung vorgesehenen Erleichterungen für die Tierhalter zu nutzen. Hier sind insbesondere die von der EU vorgegebenen Fristen für die Kennzeichnung von Tieren voll auszuschöpfen sowie die vereinfachte Kennzeichnung für weniger als zwölf Monate alte Schlachttiere anzuwenden.



Drucksache 477/06

... • Die EU-Verordnungen sind zu komplex, insbesondere bei Definitionen, Weinbereitungsverfahren und der Klassifikation, d.h. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.), Tafelwein mit g. A. und Tafelwein.



Drucksache 286/06

... ) werden Verstöße gegen bestimmte Arten von unmittelbar geltenden und im Bundesanzeiger veröffentlichten Verbotsvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung von Sanktionen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik als Straftat geahndet. Dies gilt für EU-Verordnungen zur Umsetzung von Sicherheitsratsresolutionen der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und zur Umsetzung von autonomen Sanktionen der Europäischen Union, welche die Europäische Union unabhängig von den Vereinten Nationen beschließt. Vor Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des



Drucksache 818/06 (Beschluss)

... In Absatz 3 Satz 5 ist geregelt, dass Rechte und Pflichten des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die sich aus einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ergeben, fortbestehen. Ist beispielsweise in einem Verkehrsvertrag nach der genannten EU-Verordnung geregelt, dass das Verkehrsunternehmen für Tariferhöhungen die Zustimmung des Vertragspartners, also des SPNV-Aufgabenträgers, benötigt so ist diese Zustimmung unabhängig von den Verfahren nach



Drucksache 631/1/06

... Zum 1. Januar 2006 sind die in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden EU-Verordnungen zum sogenannten Hygienepaket in Kraft getreten. Eine entsprechende Folgeregelung wie in der noch geltenden



Drucksache 295/1/06

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine dringend notwendige Überarbeitung der EU-Verordnung zum Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben hinzuwirken, um so rasch wie möglich das Ziel der Deregulierung staatlicher Kontrollen bei Rebenpflanzgut realisieren zu können.



Drucksache 17/1/06

... - Über die EU-Verordnung hinausgehende private und nationale (staatliche) Qualitätsstandards sollen auch weiterhin gekennzeichnet und beworben werden dürfen. Die im Entwurf vorgesehenen Einschränkungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der Historie der ökologischen Landwirtschaft nicht nachzuvollziehen. Zudem stellt das Verbot der Kommunikation von auf strengeren Regelungen basierenden Qualitätsunterschieden im Hinblick auf Aussagen in der Etikettierung und Werbung einen zusätzlichen Eingriff für die Wirtschaftsbeteiligten dar. Der Wettbewerb wird unnötig eingeschränkt und die Kommunikation von Qualitätsunterschieden erschwert.



Drucksache 194/1/05

... Eine Unterteilung in jährliche und zweijährliche Erhebung der Daten ist nach EU-Verordnung 2150/2002 nicht erforderlich. Hier steht in Abschnitt 5 unter Nr. 2. "Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr."



Drucksache 325/05 (Beschluss)

... Das Gesetz bestimmt, dass Flächen, die stillgelegt werden müssen, um bestimmte Stützungsregelungen der EU erhalten zu können, nach Ablauf der Stilllegungsfrist weiter als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten. Das Gesetz stützt sich auf die bei dessen Inkrafttreten gültige EU-Vorschrift, die inzwischen außer Kraft ist, aber durch zwei weitere EU-Verordnungen fortgeschrieben wurde.



Drucksache 621/05 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme vom 28. November 2003 zu dem seinerzeitigen Vorschlag einer EU-Verordnung über Statistiken zur Informationsgesellschaft, mit der er diese Verordnung abgelehnt hat. Dabei war vom Bundesrat darauf hingewiesen worden, dass damit den Unternehmen weitere Statistiklasten aufgebürdet werden und dass dies im Gegensatz steht zu dem erklärten Ziel des Abbaus bürokratischer Hemmnisse. Darüber hinaus hatte der Bundesrat der EU die Kompetenz für die Umsetzung des dieser Verordnung zu Grunde liegenden Aktionsplans "eEurope 2005"abgesprochen.



Drucksache 286/1/05

... Laut EU-Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen sollen diese ab 2008 mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden. Die



Drucksache 911/1/05

... 36. Die Art der Informationserteilung sollte sich an den geltenden Informationspflichten in Artikel 3 der EU-Überweisungsrichtlinie und Artikel 4 der EU-Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro orientieren, wonach das Kreditinstitut Informationen zur Verfügung stellt. Auch nach den zivilrechtlichen Grundsätzen für die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag reicht es aus, wenn der Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bedingungen hat (siehe § 305 Abs. 2



Drucksache 398/05

... sstandards IAS/IFRS anzuwenden. Eine entsprechende Pflicht für den Konzernabschluss ist bereits in der EU-Verordnung 1606/2002 vorgesehen; mit § 315a



Drucksache 621/1/05

... a) Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme vom 28. November 2003 zu dem seinerzeitigen Vorschlag einer EU-Verordnung über Statistiken zur Informationsgesellschaft, mit der er diese Verordnung abgelehnt hat. Dabei war vom Bundesrat darauf hingewiesen worden, dass damit den Unternehmen weitere Statistiklasten aufgebürdet werden und dass dies im Gegensatz steht zu dem erklärten Ziel des Abbaus bürokratischer Hemmnisse. Darüber hinaus hatte der Bundesrat der EU die Kompetenz für die Umsetzung des dieser Verordnung zu Grunde liegenden Aktionsplans "eEurope 2005"abgesprochen.



Drucksache 911/05 (Beschluss)

... 31. Die Art der Informationserteilung sollte sich an den geltenden Informationspflichten in Artikel 3 der EU-Überweisungsrichtlinie und Artikel 4 der EU-Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro orientieren, wonach das Kreditinstitut Informationen zur Verfügung stellt. Auch nach den zivilrechtlichen Grundsätzen für die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag reicht es aus, wenn der Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bedingungen hat (siehe § 305 Abs. 2



Drucksache 325/1/05

... Das Gesetz bestimmt, dass Flächen, die stillgelegt werden müssen, um bestimmte Stützungsregelungen der EU erhalten zu können, nach Ablauf der Stilllegungsfrist weiter als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten. Das Gesetz stützt sich auf die bei dessen Inkrafttreten gültige EU-Vorschrift, die inzwischen außer Kraft ist, aber durch zwei weitere EU-Verordnungen fortgeschrieben wurde.



Drucksache 199/05

... Der Begriff „vollständig koordinierter Flughafen" wird in Anpassung an die EU-Verordnung durch die Streichung des Wortes „vollständig" in „koordinierter Flughafen" geändert.



Drucksache 194/05 (Beschluss)

... Eine Unterteilung in jährliche und zweijährliche Erhebung der Daten ist nach EU-Verordnung 2150/2002 nicht erforderlich. Hier steht in Abschnitt 5 unter Nr. 2. "Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr."



Drucksache 18/05

Die Verordnung ersetzt insoweit die Regelungen der am 28. November 2003 in Kraft getretenen Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation (BGBl. 2003 I, S. 2300). Für Kursstabilisierungsmaßnahmen und Aktienrückkaufprogramme, welche bislang ebenfalls in der KuMaKV geregelt waren, wurde in der unmittelbar geltenden EU-Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 eine entsprechende Regelung geschaffen. Dieser Bereich ist damit dem nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber entzogen.



Drucksache 286/05 (Beschluss)

... Laut EU-Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen sollen diese ab 2008 mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden. Die



Drucksache 363/05

... 1. Dem Gedanken zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes auch aus energiepolitischer Sicht folgend, wurden im Juli 2003 einschlägige EU-Verordnungen bzw. Richtlinien erlassen, wonach alle Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Gewährleistung des europaweit ungehinderten Stromhandels, des freien Netzzuganges und der diskriminierungsfreien Netznutzung verpflichtet sind (Art. 9 und 20 RL



Drucksache 172/05

... hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten (ABl. EU (Nr.) L 162 S. 76, ABl. EU (Nr.) L 323 S. 23) in deutsches Recht umgesetzt. Es werden ferner Verkehrsregelungen hinsichtlich einer EU-Verordnung über die Etikettierung bestimmter Lebensmittel und Lebensmittelzutaten sowie bestimmte Anpassungsfristen in der Fleisch- bzw.



Drucksache 744/05

... (31) Das Übereinkommen von Rom aus dem Jahre 1980, nach dem das für Verträge (einschließlich Hypothekarkreditverträge) geltende Recht bestimmt wird, wird derzeit mit dem Ziel einer Umwandlung in eine EU-Verordnung überarbeitet. Die Kommission hält es aus Gründen der Kohärenz für ratsam, alle Bereiche des geltenden Rechts, so auch das auf Hypothekarkredite anzuwendende Recht in diese Überarbeitung einzubeziehen.



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