[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

9 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Effizienzerwägungen"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 309/14

... 13. In den Leitlinien wird ferner im Einklang mit Erwägungsgrund 29 der Fusionskontrollverordnung erläutert, dass ein Zusammenschluss zu Effizienzvorteilen führen kann, die seine schädlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb und damit den Schaden für die Verbraucher ausgleichen. Wenn die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Effizienzvorteile geltend machen, werden diese von der Kommission berücksichtigt, sofern sie nachprüfbar und durch den betreffenden Zusammenschluss bedingt sind und ihre Weitergabe an die Verbraucher wahrscheinlich ist. So konnten in der Sache UPS/TNT Express wettbewerbsrechtliche Bedenken in Bezug auf einige (wenn auch nicht alle) Mitgliedstaaten unter anderem auf der Grundlage von Effizienzerwägungen ausgeräumt werden. 13 In der Sache Nynas/Harburg untermauerten die bewirkten Effizienzvorteile die Schlussfolgerung, dass der Zusammenschluss für die Verbraucher von Vorteil war, da die erworbene Anlage ansonsten wahrscheinlich stillgelegt worden wäre. 14

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 309/14




1. Einführung

2. MATERIELLRECHTLICHE Prüfung von UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN NACH der Reform der FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG IM JAHR 2004

2.1. Materiellrechtliche Würdigung

2.2. Weitere Förderung von Zusammenarbeit und Konvergenz

2.3. Schlussfolgerung

3. ERWERB NICHTKONTROLLIERENDER MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

3.1. Warum benötigt die Kommission die Zuständigkeit für die Prüfung nicht kontrollierender Minderheitsbeteiligungen?

3.1.1. Schadenstheorien

3.1.2. Artikel 101 und 102 AEUV sind möglicherweise nicht für das Vorgehen gegen wettbewerbswidrige Minderheitsbeteiligungen geeignet

3.2. Wettbewerbspolitische Optionen und vorgeschlagene Maßnahmen für die Prüfung des Erwerbs von Minderheitsbeteiligungen

3.2.1. Ausgestaltung des Verfahrens und Optionen - welche Grundsätze sollten für die Kontrolle von Minderheitsbeteiligungen aufEU-Ebene gelten?

3.2.2. Das vorgeschlagene System: gezielte Transparenz

3.2.3. Das Verfahren im Einzelnen

3.2.4. Umfang der Prüfung nach der Fusionskontrollverordnung und Verhältnis zu Artikel 101 AEUV

3.3. Schlussfolgerung zur Prüfung von Minderheitsbeteiligungen

4. VERWEISUNG von FUSIONSKONTROLLSACHEN

4.1. Ziele und Grundsätze für die Verweisung von Fusionskontrollsachen

4.2. Die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Verweisung von Fusionskontrollsachen

4.2.1. Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung: vor der Anmeldung erfolgende Verweisung an die Kommission

4.2.2. Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung: Verweisung angemeldeter Zusammenschlüsse an die Kommission

4.2.3. Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung: vor der Anmeldung erfolgende Verweisung an einen Mitgliedstaat

5. VERSCHIEDENES

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 277/12 (Beschluss)

... 5. Eine Einbeziehung von Qualitäts- und Effizienzerwägungen in die Vereinbarkeitsprüfung lehnt der Bundesrat ab. Qualitäts- und Effizienzgesichtspunkte fallen grundsätzlich nicht in den durch das Wettbewerbskapitel des AEUV begründeten Zuständigkeitsbereich der Kommission. Neben der Kompetenzüberschreitung sieht der Bundesrat die Gefahr, dass Ermessensspielräume in der Förderpolitik der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden und sich der Verwaltungsaufwand im Rahmen angemeldeter Vorhaben unangemessen erhöht.



Drucksache 277/1/12

... 6. Eine Einbeziehung von Qualitäts- und Effizienzerwägungen in die Vereinbarkeitsprüfung lehnt der Bundesrat ab. Qualitäts- und Effizienzgesichtspunkte fallen grundsätzlich nicht in den durch das Wettbewerbskapitel des AEUV begründeten Zuständigkeitsbereich der Kommission. Neben der Kompetenzüberschreitung sieht der Bundesrat die Gefahr, dass Ermessensspielräume in der Förderpolitik der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden und sich der Verwaltungsaufwand im Rahmen angemeldeter Vorhaben unangemessen erhöht.



Drucksache 193/1/10

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch die Erforderlichkeit eines integrierten Ansatzes nicht geeignet ist, eine Umgehung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung sowie des Subsidiaritätsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsgebots (Artikel 5 Absatz 1 EUV) zu rechtfertigen. Das Kompetenzgefüge der Verträge muss unangetastet bleiben. Die Subsidiarität ist ein grundlegendes Kriterium für die Kompetenzzuweisung in der EU, das insbesondere auch für das Handeln mit finanziellen Instrumenten gesondert zu prüfen ist. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit dürfen dabei nicht auf Effizienzerwägungen reduziert werden. Die Kommission erkennt in ihrer Mitteilung selbst an, dass die Roma-Gemeinschaften in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern keine homogenen Gruppen darstellen und wegen dieser Verschiedenartigkeit gerade keine einheitliche Strategie möglich ist.



Drucksache 674/07

... Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Erdgasunternehmen, die Eigentümer von Speicher- oder LNG-Anlagen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Betreiber.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 674/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.4. Finanzielle Aspekte

3.5. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/55/EG

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 657/07 (Beschluss)

... Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht auf Effizienzerwägungen reduziert werden. Vielmehr halten die Länder die Subsidiarität für ein grundlegendes Kriterium für die Kompetenzzuweisung in der EU, das insbesondere auch für das Handeln mit finanziellen Instrumenten gesondert zu prüfen ist. Einen wichtigen Beitrag zu mehr Effektivität und Effizienz können dezentrale Strukturen und die Verlagerung auf die regionale Ebene leisten. Deswegen ist der geteilten Mittelverwaltung grundsätzlich der Vorzug zu geben. Dies schafft die Voraussetzung für einen bürgernahen, transparenten Vollzug und erspart den Aufbau zusätzlicher Verwaltungskapazitäten auf EU-Ebene.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 657/07 (Beschluss)




I. Grundsätzliche Anmerkungen

II. Beantwortung der Fragen der Kommission Zur Frage:

III. Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 657/2/07

... Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht auf Effizienzerwägungen reduziert werden. Vielmehr halten die Länder die Subsidiarität für ein grundlegendes Kriterium für die Kompetenzzuweisung in der EU, das insbesondere auch für das Handeln mit finanziellen Instrumenten gesondert zu prüfen ist. Einen wichtigen Beitrag zu mehr Effektivität und Effizienz können dezentrale Strukturen und die Verlagerung auf die regionale Ebene leisten. Deswegen ist der geteilten Mittelverwaltung grundsätzlich der Vorzug zu geben. Dies schafft die Voraussetzung für einen bürgernahen, transparenten Vollzug und erspart den Aufbau zusätzlicher Verwaltungskapazitäten auf EU-Ebene.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 657/2/07




I. Grundsätzliche Anmerkungen

II. Beantwortung der Fragen der Kommission

III. Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 187/17 PDF-Dokument



Drucksache 612/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.