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"Einigungsverfahren"


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0989/1/04
0988/04
0915/04
0312/03B
0642/03B
Drucksache 444/13

... - von Reinigungs- und Pflegemitteln sowie Reinigungsverfahren,



Drucksache 467/1/12

... 17. Der vorliegende Gesetzentwurf verwischt allerdings die Grenzen zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Als signifikante Unterschiede zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren verbleiben nach dem Entwurfskonzept nur noch der Ausschluss der Eigenverwaltung und das Erfordernis eines außergerichtlichen Einigungsversuchs. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Gesetzentwurf letztlich eine Entscheidung zwischen den Möglichkeiten der völligen Abschaffung des besonderen Verbraucherinsolvenzverfahrens und der reinen Strukturreform desselben vermeidet. Nach Auffassung des Bundesrates wäre es konsequenter, entweder die Unterscheidung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren vollständig aufzugeben und den Ausschluss von Eigenverwaltung sowie die außergerichtliche Einigung in den allgemeinen Vorschriften zu platzieren oder anstelle einer Öffnung des Planverfahrens für Verbraucherinsolvenzverfahren ein schlank gehaltenes, selbständiges gerichtliches Verfahren zur gerichtlichen Herbeiführung einer Einigung auf der Basis eines Schuldenbereinigungsplans zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO

8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO

10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO

11. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO

12. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO

13. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

14. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO

Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein

21. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 305a InsO Nummer 37a - neu - § 306a - neu - InsO Nummer 38 § 307 InsO Nummer 38a - neu - §§ 308, 309 InsO Nummer 40 § 311 InsO Nummer 40a - neu - §§ 312 bis 314 InsO *

§ 305a
Antrag auf Zustimmungsersetzung

§ 306a
Vorausgehendes Verfahren der Zustimmungsersetzung

§ 307
Zustellung an die Gläubiger

§ 308
Annahme des Schuldenbereinigungsplans

§ 309
Ersetzung der Zustimmung

§ 311
Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

22. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG

23. Zu Artikel 10 Nummer 1 Nummer 2502 der Anlage 1 zum RVG

24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - Nummer 2509 - neu - der Anlage 1 zum RVG

25. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO

26. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 GenG


 
 
 


Drucksache 687/12

... (10) "Recycling" die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren;



Drucksache 808/12

... Die Pflicht in Anhang 6 Nummer 2 a), dass die angelieferten Quecksilberabfälle eine hohe Reinheit haben müssen, bevor sie in einen für die Langzeitlagerung geeigneten Behälter gefüllt werden, ruft zusätzliche Personal- und Sachkosten seitens der Wirtschaft hervor. Sachkosten entstehen durch die Bereitstellung und Instandhaltung des erforderlichen Reinigungsverfahrens. Personalkosten entstehen infolge der Durchführung der Reinigung (Anwendung des Reinigungsverfahrens).



Drucksache 467/12 (Beschluss)

... Der vorliegende Gesetzentwurf verwischt allerdings die Grenzen zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Als signifikante Unterschiede zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren verbleiben nach dem Entwurfskonzept nur noch der Ausschluss der Eigenverwaltung und das Erfordernis eines außergerichtlichen Einigungsversuchs. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Gesetzentwurf letztlich eine Entscheidung zwischen den Möglichkeiten der völligen Abschaffung des besonderen Verbraucherinsolvenzverfahrens und der reinen Strukturreform desselben vermeidet. Nach Auffassung des Bundesrates wäre es konsequenter, entweder die Unterscheidung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren vollständig aufzugeben und den Ausschluss von Eigenverwaltung sowie die außergerichtliche Einigung in den allgemeinen Vorschriften zu platzieren oder anstelle einer Öffnung des Planverfahrens für Verbraucherinsolvenzverfahren ein schlank gehaltenes, selbständiges gerichtliches Verfahren zur gerichtlichen Herbeiführung einer Einigung auf der Basis eines Schuldenbereinigungsplans zu schaffen.



Drucksache 302/1/12

... ). Für die EU-/EWR-Pensionskassen wird mit dieser Gesetzesänderung ein entsprechendes Bescheinigungsverfahren eingeführt. Hierfür wird eine zentrale Zuständigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern geschaffen. Mit Hilfe dieser Bescheinigung können die zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer verpflichteten Personen rechtssicher feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug vorliegen.



Drucksache 467/12

... Verbraucherinsolvenzverfahren sollen die Einigungschancen zwischen Schuldner und Gläubigern erhöht werden. Dazu werden der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet. Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 65
Verordnungsermächtigung

§ 287a
Entscheidung des Insolvenzgerichts

§ 288
Bestimmung des Treuhänders

§ 289
Einstellung des Insolvenzverfahrens

§ 297
Insolvenzstraftaten

§ 297a
Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung

§ 300a
Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

§ 303a
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Neunter Teil

§ 306
Eröffnungsantrag eines Gläubigers

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Artikel 6
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

§ 13
Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Artikel 8
Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 10
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 12
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 66a
Kündigung im Insolvenzverfahren

§ 67c
Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens

II. Stärkung der Gläubigerrechte

III. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren und im Verbraucherinsolvenzverfahren

1. Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

2. Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren

a Umgestaltung des Einigungsversuchs

b Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften

c Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer n

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 20

Zur Änderung von § 288

Zur Änderung von § 289

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zur Änderung von § 297

Zur Einfügung von § 297a

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zur Änderung von § 300

Zur Einfügung von § 300a

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1990: Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Fazit


 
 
 


Drucksache 60/1/11

... Indessen erscheint es problematisch, den Parteien zu Beginn einer Mediation Erwägungen und Entscheidungen darüber abzuverlangen, ob die in einer Mediation angesprochenen Tatsachen oder die Erörterung dieser Tatsachen geheim zu halten sind und ob sie insbesondere in einem späteren Gerichtsverfahren vorgetragen werden dürfen. Dies verlangt Parteien in einer (hoch) strittigen Situation strategischtaktische Erwägungen noch dazu für den gerade zu vermeidenden Fall des Scheiterns des gerade begonnenen Einigungsverfahrens ab. Dies wird die Parteien im Allgemeinen überfordern und erzeugt die Gefahr unreflektierter Vereinbarungen. Zudem ist in Frage zu stellen, ob die rein haftungsrechtliche Bewältigung eines Verstoßes gegen eine vereinbarte Verschwiegenheitspflicht zielführend ist. Dies erscheint nicht nur umständlich, sondern zeitigt auch die Gefahr einander widersprechender Urteile. Aus diesem Grund erscheint es zur Förderung der Mediation, für die die Vertraulichkeit eine auch marktbezogen zentrale Bedeutung hat, vorzugswürdig, ein (dispositives) gesetzliches Beweiserhebungs- bzw. Vortragsverbot vorzusehen. Allerdings muss bedacht werden, dass ein umfassender Schutz des Mediationsgeheimnisses etwa in dem Sinne, dass alle in der Mediation angesprochenen Umstände in einem Gerichtsverfahren nicht verwertet werden dürfen, missbrauchsanfällig wäre. Es könnte dann eine Mediation dazu benutzt oder gar zu diesem Zweck initiiert werden, Tatsachen für den bevorstehenden oder ruhenden Prozess gleichsam zu tabuisieren. Deshalb erscheint es nicht sachgerecht, die in einem Mediationsgespräch erörterten Tatsachen als solche unter Schutz zu stellen. Diese Gefahr besteht allerdings nicht für das Mediationsgespräch selbst, dessen Schutz andererseits besonders wichtig erscheint. Es sollte deshalb das Mediationsgespräch als solches und damit (nur) die dortige Erörterung von Tatsachen unter Schutz gestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/1/11




Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 MediationsG

6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 - neu - MediationsG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 2 MediationsG

8. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 MediationsG

9. Zu Artikel 1 § 5 MediationsG

10. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 - neu - MediationsG

11. Zu Artikel 2 § 15 Satz 1 GVG

12. Zu Artikel 2 § 15 Satz 3 - neu - GVG

13. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 253 Absatz 3 Nummer 1 ZPO ,

14. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 278 Absatz 5 ZPO

Zu Artikel 3 Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO , Nummer 7 § 796d ZPO

18. Zu den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7

19. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a - neu - FamFG , Artikel 5 Nummer 2 § 54a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a - neu - ArbGG

20. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 36a Absatz 1 Satz 3 - neu - FamFG

21. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 54 Absatz 1 Satz 6 - neu - ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 1 SGG ,

22. Zu Artikel 7 Nummer 01 - neu - § 86a - neu - VwGO , Nummer 3 § 173 Satz 1 VwGO

§ 86a

23. Zu Artikel 7a - neu - § 151 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 4 -neu-, § 155 FGO

'Artikel 7a Änderung der Finanzgerichtsordnung

24. Zu Artikel 8 Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG

'Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes

25. Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 799/11

... (13) Um den kontinuierlichen Fortschritten der Triebwerks- und Flugwerktechnik sowie der Methoden zur Kartierung von Lärmkonturen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: regelmäßige Aktualisierung der für die in dieser Verordnung genannten Luftfahrzeuge geltenden Lärmnormen und des Verweises auf das zugehörige Bescheinigungsverfahren; entsprechende Definitionsänderungen der Begriffe ‚knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge’ und ‚Zivilluftfahrzeuge’ sowie Aktualisierung des Verweises auf die Berechnungsmethode für Lärmkonturen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 785/11

... "(1) Die Vertragspartner nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben den Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2 entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem im Vertrag nach § 140a vereinbarten Versorgungsbedarf zu bereinigen. Kommt eine Einigung über eine Verringerung des Behandlungsbedarfs nach Satz 1 nicht zu Stande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträge nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern."



Drucksache 57/2/11

... - auch Bezugspersonen aufgenommen werden können, deren Einreise und Anerkennung nur im sogenannten "Bescheinigungsverfahren" erfolgt ist;



Drucksache 60/11 (Beschluss)

... Indessen erscheint es problematisch, den Parteien zu Beginn einer Mediation Erwägungen und Entscheidungen darüber abzuverlangen, ob die in einer Mediation angesprochenen Tatsachen oder die Erörterung dieser Tatsachen geheim zu halten sind und ob sie insbesondere in einem späteren Gerichtsverfahren vorgetragen werden dürfen. Dies verlangt Parteien in einer (hoch) strittigen Situation strategisch-taktische Erwägungen noch dazu für den gerade zu vermeidenden Fall des Scheiterns des gerade begonnenen Einigungsverfahrens ab. Dies wird die Parteien im Allgemeinen überfordern und erzeugt die Gefahr unreflektierter Vereinbarungen. Zudem ist in Frage zu stellen, ob die rein haftungsrechtliche Bewältigung eines Verstoßes gegen eine vereinbarte Verschwiegenheitspflicht zielführend ist. Dies erscheint nicht nur umständlich, sondern zeitigt auch die Gefahr einander widersprechender Urteile. Aus diesem Grund erscheint es zur Förderung der Mediation, für die die Vertraulichkeit eine auch marktbezogen zentrale Bedeutung hat, vorzugswürdig, ein (dispositives) gesetzliches Beweiserhebungs- bzw. Vortragsverbot vorzusehen. Allerdings muss bedacht werden, dass ein umfassender Schutz des Mediationsgeheimnisses etwa in dem Sinne, dass alle in der Mediation angesprochenen Umstände in einem Gerichtsverfahren nicht verwertet werden dürfen, missbrauchsanfällig wäre. Es könnte dann eine Mediation dazu benutzt oder gar zu diesem Zweck initiiert werden, Tatsachen für den bevorstehenden oder ruhenden Prozess gleichsam zu tabuisieren. Deshalb erscheint es nicht sachgerecht, die in einem Mediationsgespräch erörterten Tatsachen als solche unter Schutz zu stellen. Diese Gefahr besteht allerdings nicht für das Mediationsgespräch selbst, dessen Schutz andererseits besonders wichtig erscheint. Es sollte deshalb das Mediationsgespräch als solches und damit (nur) die dortige Erörterung von Tatsachen unter Schutz gestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 MediationsG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 - neu - MediationsG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 2 MediationsG

5. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 MediationsG

Zu Artikel 1

8. Zu Artikel 2 § 15 Satz 1 GVG

9. Zu Artikel 2 § 15 Satz 3 - neu - GVG

10. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 253 Absatz 3 Nummer 1 ZPO ,

11. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 278 Absatz 5 ZPO

12. Zu Artikel 3 Nummer 5 § 278a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a - neu - ZPO , Nummer 6 § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO , Nummer 7 § 796d ZPO

14. Zu den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7

15. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a - neu - FamFG , Artikel 5 Nummer 2 § 54a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a - neu - ArbGG

16. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 36a Absatz 1 Satz 3 - neu - FamFG

17. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 54 Absatz 1 Satz 6 - neu - ArbGG , Artikel 6 Nummer 3 § 202 Satz 1 SGG ,

18. Zu Artikel 7 Nummer 01 - neu - § 86a - neu - VwGO , Nummer 3 § 173 Satz 1 VwGO

§ 86a

19. Zu Artikel 8 Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG

'Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes

20. Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 216/11 (Beschluss)

... /EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und verhindert Missverständnisse. Die Richtlinie stellt in Artikel 2 Buchstabe c und d klar, dass Ladungsrückstände, das heißt nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in den Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie beim Laden oder Löschen verursachte Überreste und Überläufe, nicht unter den Begriff der Schiffsabfälle zu fassen sind.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.