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"Einkommens"
Drucksache 71/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
... 5. Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Heraufsetzung der Altersgrenze für Versicherte, die Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln haben, weist zugleich aber auf seine Entschließung in BR-Drucksache 617/17(B) hin. Darin hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass allen Frauen ein gleichberechtigter Zugang zu Verhütungsmitteln ermöglicht wird und die Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel für einkommensschwache Frauen unbürokratisch übernommen werden.
Drucksache 663/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetz es (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV )
... Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
§ 3 Inkrafttreten
Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 3 Wärmedämmung von Geschossdecken
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage
6.1 Solarkollektoranlagen
6.2 Biomasseanlagen
6.3 Wärmepumpen
Technische Fördervoraussetzungen für effiziente Wärmepumpen
6.4 Gasbrennwerttechnik Renewable Ready
6.5 Hybridanlagen
6.6 Brennstoffzellen
6.7 Mini-Kraft-Wärmekopplung - Mini KWK Blockheizkraftwerke
6.8 Anschluss an ein Wärmenetz
Anlage 7 Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Drucksache 575/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Die Neuregelung in § 2d Absatz 1 AdVermiG-E ermächtigt die freien Auslandsadoptionsvermittlungsstellen, eine Bescheinigung über die Vermittlung auszustellen, die zur Vorlage an deutsche Behörden bestimmt ist. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf ist die Ausstellung einer solchen Bescheinigung als hoheitliches Handeln zu qualifizieren, da hierdurch staatliche Stellen gebunden werden. Die freie Auslandsadoptionsvermittlungsstelle agiert jedenfalls insoweit als Beliehener. Eine solche Neudefinierung gegenüber dem bisherigen Verständnis hätte zudem zur Folge, dass der Auftraggeber (das anerkennende und zulassende Landesjugendamt) für den Beliehenen haften würde. Dies könnte zu erheblichen finanziellen Folgen für die Länder, in denen eine Auslandsadoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, führen. Da die noch vorhandenen Stellen sehr ungleichmäßig über das Bundesgebiet verteilt sind und alle Adoptionswillige aus allen Ländern annehmen, erscheint eine solche Lastenverteilung ungerecht und unangemessen. Zudem kann eine Beleihung zu Unklarheiten hinsichtlich der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Adoptionsbewerber und der Adoptionsvermittlungsstelle führen, zumal die Begründung zum Gesetzentwurf hierzu keine Ausführungen enthält. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Bescheinigung über die Vermittlung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes auszustellen. Die ergänzende Änderung in § 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ermöglicht es der zentralen Adoptionsstelle, die notwendigen Auskünfte einzuholen. Ein solches Verfahren gilt bereits bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet internationaler Adoptionen vom 29. Mai 1993 (HAÜ).
Drucksache 595/19
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Mit der vom Vermittlungsausschuss nach dem Vorbild des § 25 ZensG 2011 eingefügten Regelung zu einer Finanzzuweisung des Bundes an die Länder (§ 35-neu) wird das Zensusgesetz 2021 gemäß Artikel 106 Absatz 4 Satz 2 GG zustimmungsbedürftig. Das ZensG 2011 ist im Hin bliok auf diese Regelung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Darüber hinaus wird das Zensusgesetz 2021 auch durch die in § 20 Absatz 3 Setz 2-neu eingefügte Regelung, wonach die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nicht der Einkommensteuer unterliegen, gern Artikel 105 Absatz 3 GG Artikel 106 Absatz 3 Satz 1, 2 GG zustimmungsbedürftig.
2 Nachrichtlich:
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021
Anlage Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
Zur Inhaltsübersicht zu § 36 - neu -,
Zu § 20
§ 36 Finanzzuweisung
Anlage 2 Erklärung des Abgeordneten Carsten Schneider (SPD) zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Durchführung des Zensus Im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 -ZensG 2021)
Drucksache 579/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf mit dem Recht der Europäischen Union und der sich aus Artikel 9 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) ergebenden Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten vereinbar ist.
Drucksache 634/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung - DokErstÜbV )
... Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, unter anderem mit den Zielen aus Artikel 3 Buchstabe f, Artikel 9, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 21 Buchstabe b des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419) vereinbar.
Drucksache 103/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus
...
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus
Drucksache 120/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
... Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und berücksichtigt deren Vorgaben. Durch den Gesetzentwurf werden die Ausbildungschancen für Einkommensschwächere weiter verbessert und nachhaltig gesichert. Der Gesetzentwurf trägt zur Lösung wichtiger Herausforderungen im Bereich der sozialen Teilhabe und der nachhaltigen Sicherung des Qualifizierungs- und Fachkräftebedarfs bei.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
2. Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge
3. Änderung des SozSichEUG:
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
§ 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020
Artikel 3 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu § 123
Zu § 124
Zu § 125
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4738, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
III. Ergebnis
Drucksache 566/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF ) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (
Drucksache 235/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeld es (Wohngeld stärkungsgesetz - WoGStärkG )
... a) Der Bundesrat begrüßt die durch die Bundesregierung angestrebte Entlastung der Haushalte mit niedrigem Einkommen bei den Wohnkosten durch das vorgeschlagene Gesetz zur Stärkung des
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 allgemein
Drucksache 649/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... Einkommensteuergesetz
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
§ 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
§ 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
§ 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden
§ 138i Information der Landesfinanzbehörden
§ 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
Artikel 3 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
§ 20 Statistiken und Bewertungen
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Brexit-Übergangsgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 655/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal - COM(2019) 640 final
... 17. Der Bundesrat begrüßt das Engagement der Kommission, sich mit dem europäischen Grünen Deal der Bewältigung der klima- und umweltbedingten Herausforderungen zu stellen. Die von Menschen verursachte Klimaveränderung und ihre Folgen gefährden weltweit die natürlichen Lebensgrundlagen. Es ist daher erforderlich, die weltweiten Treibhausgasemissionen aus menschlichen Aktivitäten schnellstmöglich und nachhaltig zu verringern. Mit der Annahme des Übereinkommens von Paris am 12. Dezember 2015 hat die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über KlimA Änderungen entschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderung beschlossen. Die Vertragsparteien, zu denen die Bundesrepublik Deutschland gehört, haben sich zu ambitionierteren Maßnahmen verpflichtet, um die Erderwärmung deutlich unter 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. Es sollen darüber hinaus Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Das Übereinkommen formuliert überdies das ehrgeizige Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts Treibhausgasneutralität zu erreichen.
Drucksache 579/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf mit dem Recht der Europäischen Union und der sich aus Artikel 9 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) ergebenden Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten vereinbar ist.
Drucksache 397/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... Die Anrechnung von Sachbezügen auf die Ausbildungsvergütung wird im vorliegenden Gesetzentwurf mit der Unterbringung in Apothekengebäuden begründet. Legt man die aktuellen amtlichen Sachbezugswerte für Unterkunft der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers zugrunde (231 Euro abzüglich 15 Prozent bei Auszubildenden = 196,35 Euro) und vergleicht sie mit der derzeit tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung für PTA-Praktikanten in Höhe von 708 Euro, so ergeben sich Sachbezüge für Unterkunft in Höhe von 27 Prozent. Dies würde einhergehen mit Empfehlungen des deutschen Mieterbundes, wonach maximal ein Drittel des Einkommens für Unterkunftskosten ausgegeben werden sollen. Selbst bei Anrechnung weiterer Sachbezüge, zum Beispiel Verpflegungskosten, sollte eine Begrenzung auf maximal 50 Prozent erfolgen, um den Auszubildenden noch einen gewissen Handlungsspielraum zu lassen, da es diesen grundsätzlich möglich sein soll, mit der Ausbildungsvergütung in etwa ihren gesamten Lebensunterhalt zu finanzieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 PTAG
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 3 PTAG
4. Zu Artikel 1 § 10 Nummer 1 Buchstabe b PTAG
5. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 PTAG
6. Zu Artikel 1 § 11a - neu - PTAG
§ 11a Gesamtverantwortung
7. Zu Artikel 1 § 13 PTAG
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten
8. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 PTAG und Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 7 Absatz 4 PTA-APrV
9. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 1 PTAG
10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 PTAG
11. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 PTAG
12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 2 - neu - PTAG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 PTAG
14. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - PTAG
15. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 4 PTAG
16. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 5 - neu - PTAG
17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 2 PTAG
18. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und Absatz 2 PTAG
§ 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
19. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Nummer 01 - neu - PTAG
20. Zu Artikel 1 § 31 PTAG
21. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und Absatz 4 und § 54 Absatz 1 PTAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
22. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 Satz 2 - neu - PTAG und Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe a § 18c Absatz 1 Satz 2 - neu - PTA-AprV
23. Zu Artikel 1 § 60 Satz 3 - neu - PTAG
24. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 5b und Absatz 5c ApBetrO
25. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 5b ApBetrO
26. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 23 Absatz 4 - neu - ApBetrO
27. Zu Artikel 2 Nummer 9 - neu - § 36 Nummer 3 Buchstabe a - neu - ApBetrO
28. Zu Artikel 2 ApBetrO
29. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 4 PTA-APrV
30. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 2a Satz 2 - neu - PTA-APrV
31. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PTA-APrV
32. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - PTA-APrV
33. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 4 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 - neu - bis 7 - neu - PTA-AprV
34. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 Satz 2 PTA-APrV , Nummer 10 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 3 und Satz 5 - neu - PTA-APrV , Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 13 Absatz 2 Satz 3 und Satz 5 - neu - PTA-APrV , Nummer 12 Buchstabe b § 14 Absatz 2 Satz 3 und Satz 5 - neu - PTA-APrV und Nummer 13 Buchstabe b § 15 Absatz 2 Satz 3 PTA-APrV
35. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
36. Zu Artikel 3 Nummer 14 § 15a PTA-APrV
§ 15a Bewertung
37. Zu Artikel 3 Nummer 14 § 15b Absatz 1 PTA-APrV
38. Zu Artikel 3 Nummer 14 § 15c Absatz 1 Satz 1 PTA-APrV
39. Zu Artikel 3 Nummer 23 Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1 Teil A Überschrift, Nummer 11, Teil B Nummer 7 und Nummer 26 Anlage 5 zu § 7 Absatz 2 Satz 1 PTA-APrV
40. Zu Artikel 4 Satz 1 Inkrafttreten
Drucksache 63/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Reflexionspapier der Kommission: Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030
... 29. Der Bundesrat betont im Einklang mit Grundsatz 14 der ESSR insbesondere die Notwendigkeit, allen Menschen angemessene Mindesteinkommensleistungen bereitzustellen und ihnen dadurch ein Leben in Würde in allen Lebensphasen und einen wirksamen Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen zu sichern. Die konkrete und greifbare Verbesserung der sozialen Verhältnisse insbesondere der von erheblicher materieller Deprivation betroffenen Personen sollte neben der Gewährleistung der Chancengleichheit und der Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit Priorität bei der Umsetzung der ESSR sein.
COM 2019 22 final
2 Allgemeines
2 Verkehrssektor
Nachhaltiges Finanzwesen
SDG 1: Armut in allen ihren Formen und überall beenden
SDG 5: Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen
SDG 8: Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern
SDG 10: Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 575/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Die Neuregelung in § 2d Absatz 1 AdVermiG-E ermächtigt die freien Auslandsadoptionsvermittlungsstellen, eine Bescheinigung über die Vermittlung auszustellen, die zur Vorlage an deutsche Behörden bestimmt ist. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf ist die Ausstellung einer solchen Bescheinigung als hoheitliches Handeln zu qualifizieren, da hierdurch staatliche Stellen gebunden werden. Die freie Auslandsadoptionsvermittlungsstelle agiert jedenfalls insoweit als Beliehener. Eine solche Neudefinierung gegenüber dem bisherigen Verständnis hätte zudem zur Folge, dass der Auftraggeber (das anerkennende und zulassende Landesjugendamt) für den Beliehenen haften würde. Dies könnte zu erheblichen finanziellen Folgen für die Länder, in denen eine Auslandsadoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, führen. Da die noch vorhandenen Stellen sehr ungleichmäßig über das Bundesgebiet verteilt sind und alle Adoptionswillige aus allen Ländern annehmen, erscheint eine solche Lastenverteilung ungerecht und unangemessen. Zudem kann eine Beleihung zu Unklarheiten hinsichtlich der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Adoptionsbewerber und der Adoptionsvermittlungsstelle führen, zumal die Begründung zum Gesetzentwurf hierzu keine Ausführungen enthält. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Bescheinigung über die Vermittlung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes auszustellen. Die ergänzende Änderung in § 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ermöglicht es der zentralen Adoptionsstelle, die notwendigen Auskünfte einzuholen. Ein solches Verfahren gilt bereits bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet internationaler Adoptionen vom 29. Mai 1993 (HAÜ).
Drucksache 243/19
... /EG /EG. Es steht zudem im Einklang mit den Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) und weiterer völkerrechtlicher Übereinkommen.
Drucksache 595/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Mit der vom Vermittlungsausschuss nach dem Vorbild des § 25 ZensG 2011 eingefügten Regelung zu einer Finanzzuweisung des Bundes an die Länder (§ 36 ZensG 2021-neu) wurde das Zensusgesetz 2021 gemäß Artikel 106 Absatz 4 Satz 2 GG zustimmungsbedürftig. Das ZensG 2011 ist im Hinblick auf diese Regelung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Darüber hinaus wurde das Zensusgesetz 2021 auch durch die in § 20 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2021-neu eingefügte Regelung, wonach die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nicht der Einkommensteuer unterliegen, gemäß Artikel 105 Absatz 3 GG in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 Satz 1, 2 GG zustimmungsbedürftig.
Drucksache 608/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... (1) Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
XIII. Mobilitätsprämie
§ 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
§ 102 Anspruchsberechtigung
§ 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie
§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
§ 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie
§ 107 Anwendung der Abgabenordnung
§ 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
§ 109 Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
Artikel 7 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 140/19
Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetz es
... Absatz 3 sieht vor, dass Wolfshybriden durch die zuständige Behörde der Natur zu entnehmen sind. Hybride stellen durch die Einbringung von Haustiergenen in die Wildtierpopulation eine Gefahr für die Wildtierpopulation dar. Die International Union for Conservation of Nature (IUCN) listet Hybridisierung als einen der Faktoren, der die Zuordnung einer Art zu einer der Rote-Liste-Kategorien "vom Aussterben bedroht", "gefährdet" oder "verwundbar", rechtfertigt. In der Empfehlung Nr. 173 (2014) des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) werden die Vertragsparteien der Berner Konvention, zu denen auch Deutschland gehört, daher aufgefordert, die staatlich kontrollierte Entfernung von nachgewiesenen Wolf-Hund-Hybriden aus wilden Wolfspopulationen sicherzustellen.
Drucksache 354/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... es soll mit dem vorliegenden Änderungsgesetz aufgehoben werden. Die entsprechenden Verweise im Einkommen- und
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 221 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 BewG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 - neu - Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 4 - neu - BewG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 256 Absatz 2 und 3 BewG Anlage 37 Anlage 47
Zu Artikel 1 Nummer 2
20. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
21. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
22. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 5 - neu - GrStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
25. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
26. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 501/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... 1. "Allgemeines VN-Übereinkommen" das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II Seite 941);
Drucksache 495/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV )
... 4. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das Überlassen der in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;
Drucksache 489/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... "e) Steueridentifikationsmerkmal oder aa) die Identifikationsnummer nach § 139b und bb) die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde, und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer,"
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Erfüllungsaufwand
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1
5. Zum Titel des Gesetzes und
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Artikel 1a Weitere Änderung der Abgabenordnung
§ 138l Pflicht zur Mitteilung innerstaatlicher Steuergestaltungen
Artikel 2a Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3a Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
3 Allgemein:
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 1 wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen. Satz 2 entspricht der bereits an anderer Stelle in der Abgabenordnung verwendeten Formulierung. s.§ 154 Absatz 2a Satz AO .
Zu Buchstabe c
3 Allgemein:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 4:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Satz 1 bis 3:
Zu Satz 4:
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 1b
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
12. Zu Artikel 1Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
14. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG
Drucksache 566/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF ) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... 2. wenn für den Steuerpflichtigen oder für seinen Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 1 infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts weder eine mit der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbare Steuerpflicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch eine Steuerpflicht nach Absatz 5 Satz 1 besteht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.
§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 9 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 10 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 25n Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.
Zu Nummer 5
§ 49 Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 17/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG )
... "Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 3 - neu -, 4 - neu - BKGG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 28 Absatz 3 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB XII
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Nummer 3 Buchstabe d § 29 Absatz 6 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XII , Nummer 3 Buchstabe d § 34a Absatz 7 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II , Nummer 8 - neu - § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II ,
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 9
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e - neu - § 28 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe f - neu - § 34 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB XII
Zu den Doppelbuchstabe n
Zu den Doppelbuchstabe n
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c § 29 Absatz 5 Satz 1 SGB II , Nummer 4 § 30 Satz 1 Nummer 1 SGB II , Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 34a Absatz 6 Satz 1 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB II , Nummer 7 § 41 Absatz 3 Satz 4 SGB II , Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II
12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 5a Nummer 2 Alg II-V
15. Zu Artikel 8a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - UhVorschG
‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen Unterhaltsvorschussgesetz
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 3/19
... Einkommensteuergesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 2 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demographische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Drucksache 594/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... "Als Mitglied des Europarats hat sich die Bundesrepublik Deutschland gemäß den Artikeln 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des Übereinkommens vom 28. Oktober 2011 verpflichtet, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um die Herstellung, die Abgabe oder das Angebot zur Abgabe, einschließlich der Vermittlung von gefälschten Arzneimitten und Medizinprodukten, von gefälschten Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Teilen und Materialien und von gefälschtem Zubehör sowie den Handel mit diesen, einschließlich ihrer Bevorratung, Ein- und Ausfuhr, wenn vorsätzlich begangen, nach nationalem Recht als Straftat zu umschreiben."
Drucksache 354/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Einkommensteuergesetz
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG Artikel 6 Artikel 97 § 8 Absatz 5 EG AO Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten Anlage 39
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 Satz 4 BewG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 3 -neuBewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 257 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 BewG
14. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
15. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
16. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
17. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 620/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)
... Die bisherige Rechtslage sieht eine Beitragsfreigrenze für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen von versicherungspflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung in bestimmten Konstellationen vor (siehe § 226 Absatz 2). Sobald diese Einnahmen die Freigrenze überschreiten, sind sie nach derzeitigem Recht vollständig beitragspflichtig. Die Freigrenze in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Freibetrag für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
2. Entnahmen aus der Liquiditätsreserve zur Kompensation der Mindereinnahmen
3. Absenken der Mindestreserve des Gesundheitsfonds
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5060, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 396/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
... es zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt. Er dient, flankiert von anderen Maßnahmen eines Gesamtkonzepts, der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
§ 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4940, Bundesministerium der Finanzen: Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Sonstige Prüfpunkte
III. Ergebnis
Drucksache 523/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
... Im Übrigen sind einige Handwerkstechniken als immaterielles Kulturerbe anzusehen. Das UNESCO-Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes aus dem Jahr 2003 umfasst ausdrücklich auch "traditionelle Handwerkstechniken". Einige Handwerkstechniken sind bereits in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit der
Drucksache 533/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... Der Erfolg des Klimaschutzprogramms 2030 hängt insbesondere von der breiten Akzeptanz der Maßnahmen in der Bevölkerung ab. Hinsichtlich der neu eingeführten Bepreisung ist diesbezüglich wesentlich, dass die große Menge der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen für die Mehrbelastungen Entlastungen erfährt. Dies ist bei der bisher angedachten sehr maßvollen Reduzierung der EEG-Umlage nicht der Fall. Die EEG-Umlage sollte deshalb deutlicher abgesenkt werden, wobei eine Senkung des regressiv wirkenden Strompreises besonders zur Entlastung unterer Einkommensgruppen beiträgt. Zudem fördert die Reduzierung der monetären Belastungen auf Strom die Nutzung regenerativ erzeugter Elektrizität in den Sektoren Gebäude und Verkehr auf einem marktwirtschaftlichen Weg. Eine breitere Rückgabe der Mehrbelastungen würde auch die Möglichkeiten eines entschlosseneren Einstiegs in eine marktbasierte Bepreisung erweitern.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
5. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEHG
6. Zu § 7 Absatz 5 BEHG
7. Zu § 8a - neu - BEHG
§ 8a Anlagen im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels
8. Zu § 11 Absatz 3 BEHG**
9. Zu Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 BEHG
Drucksache 595/1/19
Antrag des Landes Hessen
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Mit der vom Vermittlungsausschuss nach dem Vorbild des § 25 ZensG 2011 eingefügten Regelung zu einer Finanzzuweisung des Bundes an die Länder (§ 36 ZensG 2021 - neu) wurde das Zensusgesetz 2021 gemäß Artikel 106 Absatz 4 Satz 2 GG zustimmungsbedürftig. Das Zensusgesetz 2011 ist im Hinblick auf diese Regelung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Darüber hinaus wurde das Zensusgesetz 2021 auch durch die in § 20 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2021 - neu eingefügte Regelung, wonach die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nicht der Einkommensteuer unterliegen, gemäß Artikel 105 Absatz 3 GG in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 Satz 1, 2 GG zustimmungsbedürftig.
Drucksache 116/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates: Altersvorsorge verbessern - Altersarmut bekämpfen
... XII ein Einkommensfreibetrag für zusätzliche Altersvorsorge eingeführt (§ 82 Absätze 4 und 5
Drucksache 663/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetz es (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV )
... Einkommensteuergesetz
Drucksache 641/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Masterplan zum Schutz der Sparerinnen und Sparer"
... 3. Vor allem sieht der Bundesrat mit Sorge, dass das außerordentlich niedrige Zinsniveau alle Anstrengungen der Bevölkerung, zu sparen und privat für das Alter vorzusorgen, konterkariert. Gerade für untere und mittlere Einkommensgruppen sind zum Teil lebenslang aufgebaute Sparguthaben eine wesentliche Säule ihrer Altersabsicherung, die angesichts enormer Zinsverluste mehr und mehr an realem Wert verlieren. Darüber hinaus geben einige Banken die Negativzinsen bereits heute als Verwahrentgelte bei höheren Anlagebeträgen auch an Privatanleger weiter. Da aktuell kein Ende der Niedrigzinsphase in Sicht ist, werden absehbar auch Kleinsparer mit der Belastung konfrontiert werden.
Drucksache 596/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 - COM(2019) 580 final
... wurde ein System für Direktzahlungen an die Landwirte eingeführt. Gemäß Artikel 39 AEUV besteht ein Ziel der GAP darin, den Landwirten eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Initiative entspricht diesem Ziel. Der Mehrwert des Vorschlags besteht darin, dass für die Sicherheit und Stabilität der direkten Einkommensstützung für die europäischen Landwirte im Jahr 2020 gesorgt wird.
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex\-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Änderung der Grundlage für die Mitteilung der Übertragung von der ländlichen Entwicklung auf Direktzahlungen
- Möglichkeit der Überprüfung der Beschlüsse zur fakultativen gekoppelten Stützung
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Artikel 3
Finanzbogen
Drucksache 243/19 (Beschluss)
... a) Insbesondere die Weidetierhalterinnen und -halter tragen mit ihrer Arbeit wesentlich zum Natur-, Arten-, Hochwasser- und Klimaschutz und zum Schutz der biologischen Vielfalt bei. Darüber hinaus stellen sie hochwertige Produkte und Nahrungsmittel her. Gleichzeitig ist die offene Weidetierhaltung die in der Gesellschaft anerkannteste Form der Nutztierhaltung. Trotzdem sinkt sowohl die Zahl der schafhaltenden Betriebe als auch der Schafe. Ursache dafür ist insbesondere die prekäre Einkommenssituation der Weidetierhalterinnen und -halter, die sich bei den Wanderschäferinnen und -schäfern nochmal verschärft darstellt, da sie meist keine eigenen Flächen besitzen und damit keinen Anspruch auf eine Flächenprämie haben. Zudem werden die Leistungen für das Gemeinwohl nicht über die Erzeugerpreise ausgeglichen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 553/1/19
Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
... 4. Zur Entlastung der Gewinne von Personenunternehmen, die der Einkommensteuer unterliegen, sollte nach Auffassung des Bundesrates die Tarifbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns attraktiver ausgestaltet werden. Aufgrund der strengen Nachversteuerungsregeln ist der Sondertarif von derzeit 28,25 % gerade für kleinere mittelständische Unternehmen kaum attraktivom Hinzu kommt, dass die Regelung insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Belastung der nichtabziehbaren Steuern mit der zweistufigen Besteuerung von Kapitalgesellschaften nicht wirkungsgleich ist.
Drucksache 549/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Einkommensteuergesetz
§ 12 Übernahme von Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen.
§ 46 Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
§ 220 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 119 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld
§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 59 Finanzuntersuchung
Drucksache 351/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Die Definition der psychischen Gewalt durch den Gesetzentwurf, die ein schwerwiegendes Verhalten des Täters verlangt, setzt die Vorgaben des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), die seit dem innerstaatlichen Inkrafttreten am 1. Februar 2018 geltendes Recht ist, nur unzureichend um. Die Normierung der psychischen Gewalttat findet zwar Eingang in den Gesetzentwurf, erfährt aber durch die Voraussetzung eines schwerwiegenden Verhaltens eine Einschränkung, die nicht konform mit Artikel 33 der Istanbul-Konvention ist. Psychische Gewalt wird dort definiert als vorsätzliches Verhalten, durch das die psychische Unversehrtheit einer Person durch Nötigung oder Drohung ernsthaft beeinträchtigt wird. Diese Definition stellt sachgerecht auf das Ausmaß der Wirkung beim Opfer ab, nicht auf das Verhalten des Täters. Mit diesem Ansatz gewährt die Istanbul-Konvention einen umfassenden Opferschutz. Die Definition in § 13 Absatz 1 Nummer 2 SGB XIV-E ist entsprechend anzupassen.
Drucksache 552/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... b) Zwar liegen beim Konzept "Wohnen für Hilfe" aus steuerfachlicher Perspektive im Regelfall eine entgeltliche Vermietung sowie ein Arbeitsverhältnis vor, es wäre jedoch aus gesellschaftspolitischer Sicht problematisch, die entsprechenden lohn- und einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Denn durch eine Steuerbelastung sowie Bürokratie würden Hürden für diese alternativen Wohnformen errichtet, die die auf gegenseitiger Hilfe gründenden Vorteile deutlich relativieren würden. Es besteht die Gefahr, dass "Wohnen für Hilfe" letztlich vor dem Aus steht.
1. Zur Förderung ehrenamtlichen Engagements
2. Zu Wohnen für Hilfe
3. Zur Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes
Drucksache 151/19
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Schließung der Förderlücken von Geflüchteten im Analogleistungsbezug
... III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Auch für den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 2 AsylbLG birgt das Absinken des Einkommens die Gefahr des Ausbildungsabbruchs und letztlich der Verstetigung der Abhängigkeit von staatlichen Lebensunterhaltsleistungen.
Drucksache 394/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... Umsetzung der notwendigen nationalen Änderungen (1:1-Umsetzung des nach dem internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) völkerrechtlich verbindlichen IMDG-Codes) in der
Drucksache 233/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
... 2. Zur Anrechnung von Einkommen gemäß § 17a StrRehaG
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zur Anrechnung von Einkommen gemäß § 17a StrRehaG
Drucksache 233/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
... Zur Anrechnung von Einkommen gemäß § 17a StrRehaG
Drucksache 104/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. Oktober 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfung en und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen Vereinbarung über Umweltprüfungen)
... beteiligen können wie die Behörden und die Öffentlichkeit des Ursprungsstaats. Damit leisten diese grenzüberschreitenden Verfahren auch einen wertvollen Beitrag zur Wahrung und Verbesserung eines kooperativen Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinen Nachbarn. Die rechtlichen Grundlagen für grenzüberschreitende Umweltprüfungen ergeben sich insbesondere aus dem UN ECE-Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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