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"Einwirkungsrechten"
Drucksache 52/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 8. Der Verordnungsvorschlag widerspricht den Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, da die Regelungen zu den Einwirkungsrechten der Kommission im Rahmen des sogenannten Kohärenzverfahrens (Artikel 57 ff., insbesondere Artikel 60 f. des Verordnungsvorschlags) nicht mit der durch Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 AEUV gewährleisteten Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden zu vereinbaren sind. Das Erfordernis der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzkontrollstellen erfordert es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits, die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Kontrollstellen auszuschließen. Die in der vorgeschlagenen Verordnung eröffneten Befugnisse zur Aussetzung datenschutzaufsichtlicher Verfahren eröffnen aber unmittelbare Möglichkeiten der Einflussnahme, bei denen nicht auszuschließen ist, dass diese durch die umfassenden Exekutivaufgaben außerhalb des Datenschutzrechts beeinflusst werden, die der Kommission ungeachtet ihrer formalen Unabhängigkeit obliegen.
Drucksache 52/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 8. Der Verordnungsvorschlag widerspricht den Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, da die Regelungen zu den Einwirkungsrechten der Kommission im Rahmen des sogenannten Kohärenzverfahrens (Artikel 57 ff., insbesondere Artikel 60 f. des Verordnungsvorschlags) nicht mit der durch Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 AEUV gewährleisteten Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden zu vereinbaren sind. Das Erfordernis der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzkontrollstellen erfordert es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits, die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Kontrollstellen auszuschließen. Die in der vorgeschlagenen Verordnung eröffneten Befugnisse zur Aussetzung datenschutzaufsichtlicher Verfahren eröffnen aber unmittelbare Möglichkeiten der Einflussnahme, bei denen nicht auszuschließen ist, dass diese durch die umfassenden Exekutivaufgaben außerhalb des Datenschutzrechts beeinflusst werden, die der Kommission ungeachtet ihrer formalen Unabhängigkeit obliegen.
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