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"Eltern"
Drucksache 635/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... "Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden."
Drucksache 206/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... Die Melderegister enthalten aus technischen und organisatorischen Gründen der Datenspeicherung Ordnungsmerkmale, die die einzelnen Datensätze jeder Person innerhalb einer Gemeinde kennzeichnen. Diese Ordnungsmerkmale werden auch verwendet, um Bezüge zwischen den Datensätzen von Personen (z.B. bei verheirateten Personen oder bei Eltern-Kind-Beziehungen) datentechnisch eindeutig darstellen zu können. Die Nutzung dieser Ordnungsmerkmale im Zensus vereinfacht die Abbildung von Haushalts- und Familienzusammenhängen. Die Einschränkung des § 4 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldege-setz gilt im vorliegenden Fall nicht, da lediglich eine statistikinterne Verwendung des Ordnungsmerkmals vorgesehen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
§ 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 2
Drucksache 429/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
... Wird die Zustimmung nicht erteilt, so muss im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Kindes und den höchstpersönlichen Charakter der Entscheidung über die Geschlechtsidentität eine Ersetzungsmöglichkeit bestehen. Bestünde die vorgeschlagene Ersetzungsmöglichkeit nicht, käme allenfalls die Ersetzung im Rahmen eines Verfahrens nach § 1666 BGB in Betracht. Die Hürde, ein solches Verfahren anzustoßen, erscheint, zumal für einen sich womöglich in einer psychischen Zwangslage befindlichen Minderjährigen, jedoch zu hoch und würde ihn in dieser ohnehin schon in mehrfacher Hinsicht konfliktbelasteten Situation noch weiter belasten. Dasselbe würde gelten, würde man dem noch minderjährigen Kind auferlegen, durch einen eigenen Antrag das Ersetzungsverfahren einzuleiten. Daher hat das Standesamt in Fällen der fehlenden Zustimmung das Familiengericht zu informieren (vgl. Artikel 2 des Entwurfs). Dieses ersetzt die Zustimmung, wenn die beabsichtigte Änderung - des Geschlechtseintrags, der Vornamen oder beides - dem Kindeswohl nicht widerspricht. Da das Kind ab 14 Jahren in Fragen der Geschlechtsidentität grundsätzlich eine eigene Entscheidung treffen können soll, kann sich der gesetzliche Vertreter über den Wunsch des Kindes nur hinwegsetzen, wenn kindeswohlrelevante Gründe hierfür vorliegen. Die vom Kind gewünschte Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen soll mithin insbesondere dann nicht scheitern, wenn die Eltern eines Kindes im Jugendalter mit großem Leidensdruck etwa aus rein egoistischen Motiven eine Änderung der Geschlechtsangabe und ggf. des Vornamens verweigern, sondern nur dann, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht. Bei dem gerichtlichen Verfahren zur Ersetzung der nach § 45b PStG erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Kindschaftssache nach § 151
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes
§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4427, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
III. Ergebnis
Drucksache 522/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... "§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld".
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld.
§ 323 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
§ 324 Übergangsregelung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes
§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 106 Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 11a Änderung des Eignungsübungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 12a Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 518/18
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
... 1. wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 425/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
... (3) Konnten Elternteile im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams ein Kind nicht erziehen, gilt diese Zeit für die Anrechnung oder Berücksichtigung der Kindererziehung als Zeit der Erziehung eines Kindes, soweit der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einer auf Rehabilitierung oder Kassation erkennenden Entscheidung oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt ist. Bei der Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1 bleibt außer Betracht, dass bei einer anderen Person für dasselbe Kind die Kindererziehungszeit anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. Die Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1 lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der Kindererziehung nach diesem Gesetzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen hat, unberührt." ‘
1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI
2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 373/2/18
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG )
... Die Stärkung von Familien ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen. Länder und Kommunen haben in den letzten Jahren enorme Anstrengungen unternommen, um die Angebote in der Kindertagesbetreuung insbesondere mit Blick auf den Rechtsanspruch auszubauen, die Qualität der Kindertagesbetreuung trotz des schnellen Ausbaus auf einem hohen Stand zu halten und Entlastungen bei Elternbeiträgen bis hin zur Beitragsfreiheit zu realisieren. Länder und Kommunen haben damit nicht nur zu einer deutlichen Verbesserung der frühkindlichen Bildung beigetragen, sondern auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf entscheidend verbessert. Die Haushaltsaufwendungen der Länder und Kommunen für den Ausbau der Betreuungsangebote sichern damit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamtstaates.
Drucksache 6/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht über die Auswirkung der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit
Bericht über die Auswirkung der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit
Drucksache 70/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan - Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor COM(2018) 109 final
... (i) eine EU-weite Sensibilisierungskampagne für Lehrkräfte, Eltern und Lernende zur Förderung von Internetsicherheit, Cyber-Hygiene und Medienkompetenz; und
2 Einführung
1. Innovativen GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
1.1. Innovativen Geschäftsmodellen durch klare und konsistente Zulassungsregeln eine EU-weite Expansion ermöglichen
Kasten 1
1.2. Den Wettbewerb und die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern durch gemeinsame Normen und interoperable Lösungen verstärken
Kasten 2
1.3. Die EU-weite Entstehung innovativer Geschäftsmodelle durch Innovationsmoderatoren erleichtern
Kasten 3
2. Die Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
2.1. Die Geeignetheit unserer Regeln überprüfen und Garantien für neue Technologien im Finanzsektor vorsehen
Kasten 4
2.2. Hemmnisse für Cloud-Dienste beseitigen
Kasten 5
2.3. FinTech-Anwendungen mit der EU-Blockchain-Initiative ermöglichen
Kasten 6
2.4. Aufbau von Kompetenzen und Wissen bei allen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in einem EU-FinTech-Lab
Kasten 7
2.5. Technologien als Hebel nutzen, um den binnenmarktweiten Vertrieb von Kleinanlegerprodukten voranzubringen
3. Die Sicherheit und INTEGRITÄT des Finanzsektors STÄRKEN
Kasten 8
Schlussfolgerungen
ANNEX 1 Anhang der Mitteilung der Europäischen Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor
Anhang Arbeitsplan für die im FinTech-Aktionsplan enthaltenen Initiativen
INNOVATIVEN GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
DIE Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
DIE Sicherheit und ABWEHRKRAFT des Finanzsektors STÄRKEN
Drucksache 469/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... Ziel des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes ist daher, nachhaltig und dauerhaft die Qualität der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bundesweit weiterzuentwickeln und bestehende Unterschiede zwischen den Ländern anzugleichen. Das ist ein wichtiger Schritt zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für Kinder in Deutschland und zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtskonvention), insbesondere Artikel 3, 8 und 12 UN-Kinderrechtskonvention. Zugleich werden damit Eltern bundesweit gleichwertige Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht. Deswegen soll das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz die Qualitätsniveaus in den Ländern einander annähern, um letztlich eine Angleichung zu erreichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)
§ 1 Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
§ 3 Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder
§ 4 Verträge zwischen Bund und Ländern
§ 5 Geschäftsstelle des Bundes
§ 6 Monitoring und Evaluation
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
1. Öffentliche Fürsorge
2. Erforderlichkeit
a. Gleichwertige Lebensverhältnisse
b. Wahrung der Wirtschaftseinheit
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Demografische Auswirkungen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Evaluierung und Monitoring
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4514, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
4 Bund
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 20/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 9. Bezüglich der EU-weiten Sensibilisierungskampagne für Lehrkräfte, Eltern und Lernende zur Förderung von Internetsicherheit, Cyber-Hygiene und Medienkompetenz und des Starts einer Initiative zur Cybersicherheit ist es dem Bundesrat ein Anliegen, dass eine Bestandsanalyse bestehender Initiativen und Programme im Vorfeld erfolgt, damit Redundanzen vermieden werden.
Drucksache 309/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft"
... Für Ausbildung oder Studium verlassen viele Kinder ihr Elternhaus, werden aber gleichzeitig weiter von ihnen finanziell, insbesondere durch die Übernahme von Wohnraumkosten unterstützt. Die Anhebung des seit Jahren unveränderten Freibetrags trägt diesem finanziellen Sonderbedarf Rechnung.
Entschließung
1. Entlastungen für das Ehrenamt
2. Entlastungen für Familien und Bildung
3. Entlastungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege und für Menschen mit Behinderungen
4. Entlastungen im Berufsleben
Drucksache 142/18
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (50. Anrechnungsverordnung - 50. AnrV)
... Sie berücksichtigt die durch diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2018 erhöhten vollen Ausgleichs- und Elternrenten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz 50. Anrechnungsverordnung - 50. AnrV
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Verordnungsgrundlage
III. Gleichstellungspolitische Bedeutung
IV. Kosten- und Preiswirkungen
V. Finanzielle Auswirkungen
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 6
Anlage (zu § 2) Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2018
Anlage (zu § 2) Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2018
Anlage (zu § 2) Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2018
Anlage (zu § 2) Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2018
Anlage (zu § 2) Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2018
Drucksache 20/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 9. Bezüglich der EU-weiten Sensibilisierungskampagne für Lehrkräfte, Eltern und Lernende zur Förderung von Internetsicherheit, Cyber-Hygiene und Medienkompetenz und des Starts einer Initiative zur Cybersicherheit ist es dem Bundesrat ein Anliegen, dass eine Bestandsanalyse bestehender Initiativen und Programme im Vorfeld erfolgt, damit Redundanzen vermieden werden.
Drucksache 206/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... Auch für die Differenzierbarkeit der Personen mit Migrationshintergrund in verschiedene Subgruppen wird durch das zusätzliche Merkmal "Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit" ein Informationsgewinn resultieren, zum Beispiel bezüglich der Abgrenzung von Eingebürgerten, Spätaussiedlern und Kindern ausländischer Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip erhalten haben.
Drucksache 307/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "ELFE - Einfach Leistungen für Eltern"
Entschließung des Bundesrates "ELFE - Einfach Leistungen für Eltern"
Anlage Entschließung des Bundesrates ELFE - Einfach Leistungen für Eltern
Drucksache 84/18
... geförderten Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnen und die anders als alle anderen Auszubildenden keine Möglichkeit haben, aufstockend Leistungen nach dem
Drucksache 536/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
... Zu zwei Gesetzgebungsvorschlägen im sogenannten Dienstleistungspaket23 gingen insgesamt neun begründete Stellungnahmen ein und zum Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige wurden vier begründete Stellungnahmen abgegeben24.
ÜBER die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Jahresbericht 2017
1. Einführung
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-ORGANE
2.1. Die Kommission
Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln
Subsidiaritäts - und Verhältnismäßigkeitsprüfung
5 Folgenabschätzungen
Evaluierungen und Fitness-Checks
2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente
2.3. Das Europäische Parlament
2.4. Der Rat der Europäischen Union
2.5. Ausschuss der Regionen31
2.6. Gerichtshof der Europäischen Union
3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT erhoben WURDEN
3.1. Vorschläge, zu denen 2017 die meisten begründeten Stellungnahmen eingingen
- Vorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt
- Zwei Vorschläge des Dienstleistungspakets
- Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
3.2 Verfahren der gelben Karte und politische Ergebnisse - der Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft
4. SCHLUSSBEMERKUNG
Anhang des Berichts der Kommission Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit
Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission im Jahr 2017 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten hat
Drucksache 264/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014
und (EU) Nr. 2017/826
... 5. Der Bundesrat betont, dass gerade im Hinblick auf die soziale Dimension Europas für eine empirisch fundierte politische Diskussion vor allem Längsschnitt-analysen (zur Identifikation von Zusammenhängen zwischen sozioökonomi-schen und -demografischen Merkmalen, zum Beispiel Kinderbetreuung und Erwerbsbeteiligung, Bildungsbeteiligung und Elternhintergrund, soziale und berufliche Mobilität im Hinblick auf Verteilungsfragen/Ungleichheit) und Übergangsstatistiken (zum Beispiel vom Bildungssystem oder aus arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in den Arbeitsmarkt) benötigt werden.
Drucksache 432/2/18
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
... Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die gesetzliche Fiktion, wonach der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Elternteil eines in die Ehe geborenen Kindes ist, auf die Ehefrau der Mutter erweitert werden sollte (Mit-Mutterschaft oder Co-Mutterschaft). Zudem sollte die Möglichkeit einer Mit-Mutterschaftsanerkennung analog zur Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1592 Nummer 2 BGB und die Möglichkeit der Anfechtung der Mit-Mutterschaft eingeführt werden. Daraus ergäben sich begriffliche Erweiterungen um die Mit-Mutterschaft in den § 1593 und §§ 1600a ff. BGB oder ein Verweis zur entsprechenden Anwendung der Vaterschaftsvorschriften auf die Mit-Mutter.
Drucksache 352/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... "b) die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für die Bestimmungsbrüterei zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und".
Drucksache 642/17
Gesetzesantrag der Freistaaten Sachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Die gegenwärtige Rechtslage stellt sehr hohe Anforderungen an eine Rehabilitierung von Betroffenen, die deshalb in einem Heim für Kinder und Jugendliche in der ehemaligen DDR unterbracht waren, weil ihre Eltern infolge politischer Verfolgung inhaftiert waren oder andere freiheitsentziehende Maßnahmen erlitten haben (§§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 StrRehaG).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft
3. Erfüllungskosten der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 3 neu
Zu Satz 4 neu
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 667/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa - COM(2017) 572 final
... Die europäischen Bürgerinnen und Bürger erwarten für ihre Steuern eine faire Gegenleistung in Form qualitativ hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen. Eltern möchten, dass ihre Kinder in den Schulen gesundes Essen erhalten, Stadtbewohner erwarten verstärkte Investitionen in intelligente und nachhaltige Städte, in denen sich besser leben lässt, mit sicheren Fahrradwegen, Plätzen und Spielplätzen aus sicheren und innovativen Materialien, Verkehrsteilnehmer verlangen sichere Infrastrukturen von hoher Qualität, Patienten benötigen leichter zugängliche und bessere Gesundheitsfürsorge und erwarten medizinische Ausrüstung und Diagnosegeräte auf dem neuesten Stand der Innovation. Für eine hohe Qualität der öffentlichen Dienstleistungen ist ein strategisches Vorgehen bei Beschaffungen notwendig. Eine wichtige Voraussetzung dafür sind moderne und effiziente Vergabeverfahren.
3 Einführung
1. Auf die öffentliche Auftragsvergabe KOMMT ES MEHR DENN JE AN
2. VERGABE öffentlicher Aufträge HEUTE: der Wandel VOLLZIEHT SICH, ABER WIR stehen VOR weiteren Herausforderungen
3. Den FORTSCHRITT VORANTREIBEN: eine UMFASSENDE Partnerschaft für den gemeinsamen Erfolg
4. WAS VERBESSERT werden MUSS - SECHS Strategische Prioritäten
a. Förderung einer strategischen öffentlichen Auftragsvergabe
b. Professionalisierung öffentlicher Käufer
c. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge
d. Mehr Transparenz, Kohärenz und bessere Datenqualität
e. Verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe
f. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten
5. Schlussfolgerung
Anlage Überblick über die Initiativen der EU für die Durchführung öffentlicher Aufträge bis Ende 2018
1. Förderung einer breiteren strategischen öffentlichen Auftragsvergabe
2. Professionalisierung öffentlicher Käufer
3. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge
6. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten
Drucksache 777/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final
... Weitere Initiativen zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sind eng mit der vorgeschlagenen Richtlinie verbunden und ergänzen diese, unter anderem die Legislativvorschläge zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (COM(2017)253 final), eine Anhörung der Sozialpartner zum Thema Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige (C(2017)2610 final und C(2017)7773 final) sowie eine Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Arbeitszeitgestaltung (C(2017)2601 final). Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige wird ein Recht für berufstätige Eltern von Kindern bis 12 Jahren eingeführt, flexible Arbeitsregelungen für Betreuungszwecke zu beantragen; die Arbeitgeber haben anschließend die Pflicht, Anträge auf flexible Arbeitsregelungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu prüfen und zu beantworten sowie jede Ablehnung zu begründen. Arbeitgeber wären außerdem verpflichtet, Anträge auf die Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsmuster zu prüfen und zu beantworten. Die vorgeschlagene Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen würde diese Bestimmungen ergänzen, indem sie die Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schafft, nicht um eine flexiblere, sondern eine sicherere Form der Beschäftigung zu ersuchen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Kohärenz mit den in diesem Politikbereich bestehenden Bestimmungen
- Kohärenz mit den Strategien der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II - Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis)
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III - Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen)
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV - Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V - Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten und Artikel 25 - Adressaten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 25 Adressaten
Drucksache 666/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen - COM(2017) 563 final
... Die Empfehlung berücksichtigt die Diskussionen und Konsultationen relevanter Interessenträger einschließlich Sozialpartner, Unternehmen, zwischengeschalteter Stellen wie Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern, Berufs- und Branchenorganisationen, Bildungs- und Ausbildungsträgern, Jugend- und Studierendenorganisationen, Elternvertretungen sowie lokaler, regionaler und nationaler Behörden.
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Anwendungsbereich des Vorschlags
- Politischer Kontext
- Berufsausbildung auf der politischen Agenda
- Bisherige Arbeiten zu Qualität und Wirksamkeit
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Rechtsinstruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Eignungsprüfungen und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
- Befolgung
- Verwaltung
- Umsetzung
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kriterien für die Lern- und Arbeitsbedingungen
Kriterien für Rahmenbedingungen
Folgemaßnahmen auf EU-Ebene
Vorschlag
Kriterien für Lern- und Arbeitsbedingungen
Schriftlicher Vertrag
4 Lernergebnisse
Pädagogische Unterstützung
Arbeitsplatz -Komponente
Bezahlung und/oder Aufwandsentschädigung
4 Sozialschutz
Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit
Kriterien für Rahmenbedingungen
4 Regulierungsrahmen
Einbeziehung der Sozialpartner
Unterstützung für Unternehmen
Flexible Lernpfade und Mobilität
Berufsberatung und Sensibilisierung
4 Transparenz
Qualitätssicherung und Werdegang-Nachverfolgung
Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene
Zur Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten:
4 Unterstützungsdienste
4 Sensibilisierung
4 Finanzierung
Follow -up
Drucksache 710/17
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz
... 2. Kinder sind Träger eigener Rechte und nicht nur Objekt von Schutz und Fürsorge. Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist "Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten" (BVerfGE 121, 69, 93). Das zuvörderst den Eltern obliegende Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder ist untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind Schutz und Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. Das Kindeswohl ist - so Artikel 3 der Kinderrechtskonvention - zudem bei allen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt.
Drucksache 706/17
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen Haushaltsführung 2017
Einwilligung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 HG 2017 in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1701 Titel 681 02 - Elterngeld - bis zu einer Höhe von 140 Mio. Euro
Einwilligung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 HG 2017 in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1701 Titel 681 02 - Elterngeld - bis zu einer Höhe von 140 Mio. Euro
Drucksache 454/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
... (3) Beantragt eine Person im Sinne des Absatzes 1 Auskunft, hat sie dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information bei Antragstellung ihre Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres Personalausweises vorzulegen. Machen die Eltern als gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr Kind geltend, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben sie die Geburtsurkunde dieses Kindes und Kopien ihrer Personalausweise vorzulegen. Machen andere Personen den Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend, haben sie zusätzlich einen Nachweis über die gesetzliche Vertretungsbefugnis vorzulegen.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz - SaRegG)
§ 1 Samenspenderregister
§ 2 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Gewinnung von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 3 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Abgabe von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 4 Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versorgung vor der heterologen Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
§ 5 Pflichten der Einrichtung der medizinischen Versorgung bei heterologer Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
§ 6 Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
§ 7 Aufgaben des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information im Zusammenhang mit dem Samenspenderregister
§ 8 Speicherung und Löschung der Samenspenderregisterdaten
§ 9 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
§ 10 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
§ 11 Auskunfts- und Berichtigungsansprüche
§ 12 Bußgeldvorschriften
§ 13 Übergangsregelungen
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 50/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Zu einer Einstandsgemeinschaft gehören für die Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel gemäß § 19 Absatz 3 der Leistungsberechtigte selbst, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartner sowie nach § 20 auch Personen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft und, wenn die Leistungsberechtigten minderjährig und unverheiratet sind, auch ihre Eltern und Elternteile. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wird die sozialhilferechtliche Einstandsgemeinschaft in § 27 Absatz 1 und 2, für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 41 unter Verweis auf § 43 definiert. Auch für diese Hilfen gilt daher für jede volljährige Person, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, jeweils ein Freibetrag von 5 000 Euro.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtssetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 63/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts- Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)
... Durch die Neufassung des § 3 Absatz 2 TSG entfällt die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für Verfahren nach diesem Gesetz. Die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses hatte ursprünglich ihren Grund in der Vertretung der Eltern-und Angehörigeninteressen, insbesondere der Kinder. Als Vertreter des öffentlichen Interesses sind durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen entweder die Staatsanwaltschaften bei Land- oder Oberlandesgerichten oder bestimmte Behörden der Innenverwaltung bestimmt worden, für die diese Aufgabe auch wegen der steigenden Zahl der Verfahren einen erheblicher Verwaltungsaufwand bedeutet. Da die Einwirkungsmöglichkeiten des Vertreters des öffentlichen Interesses auf den Ausgang des Verfahrens im Regelfall gering sind, haben sich die Länder einmütig dafür ausgesprochen, diese Institution künftig wegfallen zu lassen. Neben der damit zu erreichenden erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands dürfte der Verzicht auf die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für die Betroffenen auch zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Absatz 2 Satz 2 PStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 34 Absatz 4 Satz 1 PStG , Nummer 8 Buchstabe b § 35 Absatz 3 Satz 1 PStG , Nummer 9 § 36 Absatz 2 PStG , Nummer 11 Buchstabe c § 41 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 12 Buchstabe b § 42 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 13 § 43 Absatz 2 Satz 3 PStG , Nummer 15 Buchstabe b § 45 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 16 § 45a Absatz 3 Satz 3 PStG
3. Hilfsforderung zu Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 27
§ 79 Altfallregelung
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 16 Absatz 3 PStV
5. Zu Artikel 2 Nummer 25 Anlage 6 zu den §§ 48, 70 PStV
6. Zu Artikel 2
'Artikel 2a Änderung des Transsexuellengesetzes
Drucksache 314/3/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Die Neuregelungen zum Pflegekinderwesen stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das in Artikel 6 GG normierte Elternrecht dar. Die Dauerverbleibensanordnung kommt in ihrer Wirkung der Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern nahe, die jedoch gegen den Willen der Eltern nur unter den engen Voraussetzungen des § 1748 BGB möglich ist.
Drucksache 127/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld |
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Kreis der Anspruchsberechtigten abschließend durch Benennung des Kreises der Berechtigten im Gesetz geregelt werden könnte, anstelle ihn über das Merkmal des "besonderen persönlichen Näheverhältnisses" zu bestimmen. Insoweit könnte auf den Kreis der in § 844 Absatz 3 Satz 2 BGB-E genannten Personen (Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil oder Kind) zurückgegriffen und dieser Personenkreis etwa um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Geschwister erweitert werden.
1. Zu den Artikeln 1 bis 10
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 1374 Absatz 2 BGB
'Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
3. Zu Artikel 8 Nummer 2 - neu - § 17 Absatz 5 - neu - StVG , Artikel 8a - neu - § 78 Absatz 2a - neu - VVG
'Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
'Artikel 8a Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Begründung
a Allgemeines
b Zu Buchstabe a Artikel 8 Nummer 2 -neu-, § 17 Absatz 5 - neu - StVG
c Zu Buchstabe b Artikel 8a -neu-, § 78 Absatz 2a - neu - VVG
Drucksache 348/17
Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017)
... - die Elternrenten (§ 51 BVG), - die Pflegezulagen (§ 35 BVG),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dreiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4156, BMAS: Entwurf einer 23. Verordnung zur Anpassung des Bemessungs-betrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - 23. KOV AnpV 2017
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
III. Votum
Drucksache 676/17
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetz es
... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dokumentationspflichten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige einzuschränken oder zu erweitern. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das BMAS durch die Mindest-lohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 Gebrauch gemacht. Bisher sind jedoch lediglich enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes monatliches Gehalt mehr als 2.958 Euro (brutto) beträgt, von der Dokumentationspflicht ausgenommen. Zudem gilt die Dokumentationspflicht nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten nachweislich mehr als 2.000 Euro (brutto) pro Monat verdient haben. Eine Unterscheidung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten findet bei diesen Schwellenwerten nicht statt. Dabei haben Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer stundenreduzierten Arbeitszeit ein niedrigeres Monatseinkommen. Die Festlegung einer Entgeltgrenze auf Basis eines verstetigten Monatseinkommens führt damit bei Teilzeitbeschäftigten in der Regel zu keiner Verringerung des Bürokratieaufwands.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Mindestlohngesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Beqründunq:
A. Allqemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... Bundeselterngeld
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 351/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18 /EG/EU des Rates - COM(2017) 253 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie
Drucksache 314/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Der uneingeschränkte Rechtsanspruch auf niedrigschwellige Beratung für Kinder und Jugendliche als einem von den Eltern unabhängigen Anspruch ist eigenständig auszugestalten. Zur weiteren Stärkung dieser eigenständigen Position ist die bisher regelmäßig vorgesehene Information der Eltern über die erfolgte Beratung mit Ausnahme einer dadurch hervorgerufenen Kindeswohlgefährdung ebenfalls zu streichen. Die Interessensabwägung zwischen der Wahrung der Vertraulichkeit für das Kind in Hinblick auf intime Informationen und der Kenntnis der Sorgenberechtigten bezüglich der vorgenommenen Beratung stellt einen wichtigen Baustein für den Prozess der Be- und Erarbeitung eines Hilfe- und Schutzkonzeptes zur Konfliktbewältigung innerhalb der Familie dar. Damit wird eine weitere mögliche Hürde für die Inanspruchnahme abgebaut.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 SGB VIII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII
19. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII
20. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII
21. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII
22. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
23. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII
24. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
25. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII
27. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG
28. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 KKG und Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG
30. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V
32. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V
33. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V
34. Zu Artikel 5a - neu - § 54 Absatz 3 SGB XII
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
35. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB
36. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG
37. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG
38. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten
39. Zum Gesetzentwurf allgemein Einführung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
40. Zum Gesetzentwurf allgemein Sozialdatenschutzrecht
41. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten
43. Zum Gesetzentwurf insgesamt
aa Stärkung und Weiterentwicklung einer inklusiven Ausrichtung und Praxis in allen Handlungsfeldern und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe
bb Ausbau der Sozialraumorientierung bei den Leistungen des SGB VIII und Verknüpfung von Individualleistungen und Leistungen des Regelsystems
cc Aufwertung von Kindertagesstätten im Hinblick auf ihren präventiven Charakter
Drucksache 50/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 - neu - der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 642/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Die gegenwärtige Rechtslage stellt sehr hohe Anforderungen an eine Rehabilitierung von Betroffenen, die deshalb in einem Heim für Kinder und Jugendliche in der ehemaligen DDR unterbracht waren, weil ihre Eltern infolge politischer Verfolgung inhaftiert waren oder andere freiheitsentziehende Maßnahmen erlitten haben (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes -
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
D.1. Für den Bund
D.2. Für die Länder
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungskosten für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungskosten der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 3 - neu -
Zu Satz 4 - neu -
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... "(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 5 Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Umwelthaftungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Haftpflichtgesetzes
Artikel 10 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Anwendungsbereich
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4007, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Votum
Drucksache 258/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz es und anderer Vorschriften
... "(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Der uneingeschränkte Rechtsanspruch auf niedrigschwellige Beratung für Kinder und Jugendliche als einem von den Eltern unabhängigen Anspruch ist eigenständig auszugestalten. Zur weiteren Stärkung dieser eigenständigen Position ist die bisher regelmäßig vorgesehene Information der Eltern über die erfolgte Beratung mit Ausnahme einer dadurch hervorgerufenen Kindeswohlgefährdung ebenfalls zu streichen. Die Interessensabwägung zwischen der Wahrung der Vertraulichkeit für das Kind in Hinblick auf intime Informationen und der Kenntnis der Sorgenberechtigten bezüglich der vorgenommenen Beratung stellt einen wichtigen Baustein für den Prozess der Be- und Erarbeitung eines Hilfe- und Schutzkonzeptes zur Konfliktbewältigung innerhalb der Familie dar. Damit wird eine weitere mögliche Hürde für die Inanspruchnahme abgebaut.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII
13. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * § 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu -* § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII
19. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII
21. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII
22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII
23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII
24. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
25. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
26. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
27. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII
28. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
29. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII
30. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII
31. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG
32. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Absatz 2 KKG
33. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG
34. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG
35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
36. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V
37. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V
38. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V
Zu Artikel 4
'Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
41. Hilfsempfehlung zu Ziffer 40
Zu Artikel 5a
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
42. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB
43. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG
44. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG
45. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten
Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten
Zu Ziffern 48, 49, 50, 51
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 127/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld |
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Kreis der Anspruchsberechtigten abschließend durch Benennung des Kreises der Berechtigten im Gesetz geregelt werden könnte, anstelle ihn über das Merkmal des "besonderen persönlichen Näheverhältnisses" zu bestimmen. Insoweit könnte auf den Kreis der in § 844 Absatz 3 Satz 2 BGB-E genannten Personen (Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil oder Kind) zurückgegriffen und dieser Personenkreis etwa um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Geschwister erweitert werden.
1. Zu den Artikeln 1 bis 10
2. Zu Artikel 8 Nummer 2 - neu - § 17 Absatz 5 - neu - StVG , Artikel 8a - neu - § 78 Absatz 2a - neu - VVG
'Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
'Artikel 8a Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Begründung
a Allgemeines
b Zu Buchstabe a Artikel 8 Nummer 2 -neu-, § 17 Absatz 5 - neu - StVG
c Zu Buchstabe b Artikel 8a -neu-, § 78 Absatz 2a - neu - VVG
Drucksache 428/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein guter Start ins Leben durch Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht COM(2017) 248 final
... Durch Kooperationen können Schulen Lernerfahrungen und -ergebnisse bereichern und junge Menschen besser bei der Entwicklung der benötigten Kompetenzen unterstützen. Dies umfasst die Zusammenarbeit mit lokalen Diensten, kommunalen Einrichtungen, Unternehmen und Universitäten, aber auch die Zusammenarbeit in den Schulen. Jungen Menschen, bei denen die Gefahr eines Schulabbruchs besteht, profitieren von einer engen Zusammenarbeit mit sozialen Diensten oder Jugendbetreuern. Ein frühes Zusammentreffen mit Berufsberatern, Unternehmern und Akademikern hilft jungen Menschen, sich auf ihr zukünftiges Berufsleben oder die Fortführung ihres Bildungswegs vorzubereiten.21 In Fächern wie Naturwissenschaften oder Sport nützt es den Schülerinnen und Schülern, wenn andere Bildungsträger, Unternehmen und die Zivilgesellschaft mit ihren Schulen zusammenarbeiten.22 Es verfügen jedoch nicht alle Schulen über ausreichende externe Unterstützung, und auch nicht alle fördern die notwendige Zusammenarbeit zwischen eigenen Lehrkräften, nicht unterrichtendem Personal, Schülern und Eltern.23
Mitteilung
1. Einleitung
2. Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen
2.1 Unterstützung aller Lernenden und Entwicklung ihrer Kompetenzen
2.2. Verbessertes Lernen durch neue Formen der Zusammenarbeit
2.3 Verbesserter Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie erhöhte Qualität
3. Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten
3.1. Attraktivere Gestaltung der Lehrtätigkeit
3.2. Lehrkräfte: Lernen und Zusammenarbeit über die gesamte Berufslaufbahn hinweg
3.3. Unterstützung der Schulleitung
4. Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden
4.1. Schulressourcen: angemessen und effizient investieren
4.2. Verknüpfung von Autonomie und Qualitätssicherung
5. Fazit - Ausblick
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... verfolgten Zielen entgegensteht. Aus Gründen des gebotenen Tierschutzes bleibt der jagdrechtliche Elterntierschutz unangetastet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten
§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
§ 40c Genehmigungen
§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
§ 40e Managementmaßnahmen
§ 40f Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 47 Einziehung und Beschlagnahme
§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten
§ 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 28a Invasive Arten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c für die öffentliche Verwaltung
aa für den Bund
bb für die Länder
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung
III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Drucksache 234/17
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 6)
... Durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der das Elternrecht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes garantiert, wird Kindern kein eigenes Grundrecht zugewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. April 2008 die Subjektstellung des Kindes gestärkt und festgestellt, dass "Kinder nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung sind", sondern dass ein K i.d.R. chtssubjekt und Grundrechtsträger ist, dem "die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten". Das Grundgesetz enthält bislang allerdings kein ausdrücklich normiertes eigenständiges Grundrecht für Kinder.
Drucksache 289/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... § 22 Leistungen während der Elternzeit
§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
§ 5 Verbot der Nachtarbeit
§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen.
§ 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
§ 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht.
,Artikel 7 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Artikel 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Drucksache 352/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte - COM(2017) 250 final
... 16. Der Bundesrat unterstützt aus familienpolitischer Perspektive grundsätzlich die Zielsetzung der Kommission zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (Kapitel II Nummer 9 der Säule) mit Blick auf ein Recht von Eltern und von Menschen mit Betreuungs- und Pflegepflichten auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungsdiensten. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch braucht allerdings den Ausgleich auch mit den Erfordernissen der Unternehmen. Vieles wird in Deutschland durch das
Drucksache 50/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist."
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 - neu - der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 63/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)
... Durch die Neufassung des § 3 Absatz 2 TSG entfällt die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für Verfahren nach diesem Gesetz. Die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses hatte ursprünglich ihren Grund in der Vertretung der Eltern-und Angehörigeninteressen, insbesondere der Kinder. Als Vertreter des öffentlichen Interesses sind durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen entweder die Staatsanwaltschaften bei Land- oder Oberlandesgerichten oder bestimmte Behörden der Innenverwaltung bestimmt worden, für die diese Aufgabe auch wegen der steigenden Zahl der Verfahren einen erheblicher Verwaltungsaufwand bedeutet. Da die Einwirkungsmöglichkeiten des Vertreters des öffentlichen Interesses auf den Ausgang des Verfahrens im Regelfall gering sind, haben sich die Länder einmütig dafür ausgesprochen, diese Institution künftig wegfallen zu lassen. Neben der damit zu erreichenden erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands dürfte der Verzicht auf die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für die Betroffenen auch zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Absatz 2 Satz 2 PStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 34 Absatz 4 Satz 1 PStG , Nummer 8 Buchstabe b § 35 Absatz 3 Satz 1 PStG , Nummer 9 § 36 Absatz 2 PStG , Nummer 11 Buchstabe c § 41 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 12 Buchstabe b § 42 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 13 § 43 Absatz 2 Satz 3 PStG , Nummer 15 Buchstabe b § 45 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 16 § 45a Absatz 3 Satz 3 PStG
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2:
Zu Artikel 1 Nummer 27
§ 79 Altfallregelung
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 16 Absatz 3 PStV
5. Zu Artikel 2 Nummer 25 Anlage 6 zu den §§ 48, 70 PStV
6. Zu Artikel 2
'Artikel 2a Änderung des Transsexuellengesetzes
Drucksache 179/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Durch die Anfügung eines neuen Satzes an § 60a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes wird eine Ausnahme zum Gebot des § 60a Absatz 5 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes geschaffen. Nach dieser Vorschrift ist eine Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt war und die Duldung zur Durchführung der Abschiebung widerrufen werden soll. Diese Regel soll nicht mehr gelten, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeigeführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt hat. Denn in diesen Fällen kann sich der Ausländer nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt insbesondere bei der fehlenden Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren. Minderjährige Geduldete müssen sich nicht das Verhalten der Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter zurechnen lassen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Asylgesetzes
§ 15a Auswertung von Datenträgern
Artikel 3 Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder Kommunen
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
Verwaltung Bund/Land
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Zusammenfassung
Drucksache 351/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18 /EG/EU des Rates - COM(2017) 253 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie
Drucksache 352/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte - COM(2017) 250 final
... 21. Der Bundesrat unterstützt aus familienpolitischer Perspektive grundsätzlich die Zielsetzung der Kommission zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (Kapitel II Nummer 9 der Säule) mit Blick auf ein Recht von Eltern und von Menschen mit Betreuungs- und Pflegepflichten auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungsdiensten. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch braucht allerdings den Ausgleich auch mit den Erfordernissen der Unternehmen. Vieles wird in Deutschland durch das
Drucksache 315/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken COM(2016) 381 final
... Für viele junge Menschen und ihre Eltern ist eine Berufsausbildung nach wie vor nur die zweite Wahl. Die Koordinierung zwischen Arbeitgebern und Anbietern der allgemeinen und beruflichen Bildung gestaltet sich bisweilen schwierig. Die Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung muss durch hochwertige Inhalte und eine flexible Organisation erhöht werden, die den Übergang zu höheren berufsbildenden Schulen oder Hochschuleinrichtungen ermöglichen. Die Verknüpfung mit der Arbeitswelt muss enger werden.
1. Einleitung
2. HOHE Ziele STECKEN: VORRANGIGE Massnahmen
2.1. Verbesserung der QUALITÄT und RELEVANZ des KOMPETENZERWERBS
Die Grundlagen stärken: Grundfertigkeiten
Die Resilienz stärken: Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen
Berufsausbildung als erste Wahl
Den Anschluss schaffen: Fokus auf digitalen Kompetenzen
2.2. DARSTELLUNG und VERGLEICHBARKEIT von Kompetenzen und Qualifikationen
Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen verbessern
Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten frühzeitig erfassen
2.3. Verbesserung der ERFASSUNG von Daten über Kompetenzen und der Dokumentation zur Förderung FUNDIERTER BERUFSENTSCHEIDUNGEN
Bessere Informationen für bessere Wahlmöglichkeiten
Die Erfassung von Daten über Kompetenzen und die brancheninterne Zusammenarbeit fördern
Die Leistungen von Absolventen besser nachvollziehen
3. LAUFENDE Massnahmen: das Tempo ANZIEHEN
3.1. MEHR LERNMÖGLICHKEITEN SCHAFFEN
Mehr Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen und Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildung
Mehr Unterstützung für die Mobilität von Lernenden
Mehr Lernen am Arbeitsplatz
Mehr Möglichkeiten zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens
3.2. FORTGESETZTE Modernisierung
Lehr - und Ausbildungspersonal unterstützen
Die Hochschulbildung modernisieren
4. Umsetzung der Agenda
Anhang LISTE der Massnahmen und VORLÄUFIGER ZEITRAHMEN MASSNAHME ZEITRAHMEN
Drucksache 410/2/16
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)
... b) Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und wie die im Recht zur Grundsicherung im Alter bestehende Einkommensgrenze, derzufolge Kinder und Eltern von Leistungsberechtigten erst ab einem jährlichen Mindesteinkommen von 100 000 Euro zu Leistungen verpflichtet sind, auch in der Hilfe zur Pflege eingeführt werden kann. Dabei sind auch die finanziellen Auswirkungen auf die Sozialhilfeträger und mögliche Ausgleichsmechanismen mitzuberücksichtigen. Eine nach Saldierung möglicher Be- und Entlastungen verbleibende zusätzliche Belastung für die kommunalen Träger der Sozialhilfe ist auf bundesgesetzlicher Ebene auszuschließen.
Drucksache 42/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates - COM(2016) 7 final; Ratsdok. 5438/16
... 2. Er hält die in der Regel zwingende Erhebung und Übermittlung des Namens der Eltern der verurteilten Person, des Ortes der Tatbegehung, der Identitätsnummer oder der Art und Nummer des Identitätsdokuments sowie der Fingerabdrücke eines jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen zu dem Zweck, den Austausch der vorhandenen Strafregisterinformationen zu verbessern, auch in der Sache weder für erforderlich noch für verhältnismäßig. Die Angaben zu den Eltern widersprechen in aller Regel dem Aspekt der Datensparsamkeit und sind in vielen Fällen kaum zu verifizieren. Die Speicherung des Tatortes, der keinen Eingang in den anonymisierten Indexfilter finden soll und unter anderem bei Delikten, bei denen Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, eine willkürliche Auswahl bedingt, bleibt für die Suche nach weiteren Strafregisterinformationen ohne Relevanz. Die Feststellung einer Identitätsnummer oder eines Identitätsdokuments - soweit dies überhaupt möglich ist - wird keinen Gewinn für die Suche nach weiteren Strafregistereinträgen bringen. Es ist keineswegs gesichert, dass entsprechende Daten in einem neuen Verfahren bekannt werden oder wegen der Verwendung von gefälschten oder neueren Dokumenten mit den zuvor festgestellten Daten übereinstimmen. Die nachträgliche Feststellung oder Überprüfung der vorgenannten Informationskategorien nach rechtskräftiger Verurteilung durch die Justizbehörden würde zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen. Gegen eine Ausweitung der festzustellenden Personendaten spricht aber auch, dass die daraus für den Indexfilter zu erstellenden Schlüssel geschwächt werden. Jeder Schreibfehler allein im Namen eines Elternteils oder ein Zahlendreher bei der Ausweisnummer würde entweder einen Treffer verhindern oder bei Ausweitung der Ähnlichkeitssuche zu einer Erhöhung von Fehltreffern führen.
Drucksache 285/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Integrationsgesetz
... Der Umstellungsaufwand für den Bund wird für neue Geschäftsanweisungen und Merkblätter für Vorgaben nach dem Gesetz mit etwa 35.000 Euro beziffert. Für diesen ist zudem weiterer Umstellungsaufwand durch IT-Maßnahmen zur Vereinfachung der Kooperations- und Informationspflichten mit den Ländern möglich. Weiterer Umstellungsaufwand ist durch die Änderung im AZRG (neue Erfassungsmöglichkeit für Kinder, Elternteile und Eheleute) zu erwarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 5 Weitere Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung
5. Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
6. Weitere Kosten
7. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3734, 3735: Entwurf eines Integrationsgesetzes und einer Verordnung zum Integrationsgesetz
I. Zusammenfassung
1. Im Einzelnen
2. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Umstellungsaufwand Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
5. Evaluation
6. Gesamtbetrachtung
Drucksache 209/16
Verordnung der Bundesregierung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016)
... - die Elternrenten (§ 51 BVG), - die Pflegezulagen (§ 35 BVG),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3693: Entwurf einer zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 490/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... , Schulen oder Horten aufgenommen werden, wenn die Eltern nachweisen können, dass die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes sichergestellt ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a SGB V
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V
7. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1
8. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen
Drucksache 499/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - COM(2016) 466 final
... es) und potentiell auch mit dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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