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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Energie- und Strompreise"


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Drucksache 206/1/06

... entnommen. Strom ist in seiner Anwendung aber nur bedingt mit dem Einsatz von Heizöl oder Erdgas vergleichbar. Strom wird z.B. in der Metallindustrie zum induktiven Härten und sonstiger Wärmebehandlung eingesetzt, die mit den bisher gewählten Begriffen nicht annähernd erfasst werden. Die Stromsteuerbefreiung in diesen energie- und stromintensiven Industrien ist aber wegen der gestiegenen Energie- und Strompreise gerade die Zielsetzung dieser neuen Vorschrift. Die Streichung dient deshalb auch der Klarstellung des Gewollten. Auch Artikel 2 Abs. 4 der EU-Energiesteuerrichtlinie sieht keine Beschränkung der Steuerbefreiung auf bestimmte Anwendungen bei den metallurgischen und mineralogischen Verfahren vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/1/06




1. Zu Artikel 1 allgemein EnergieStG

2. Die Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe

3. Zu Artikel 1 allgemein EnergieStG

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 - neu - EnergieStG

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

Zu Artikel 1

10. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 2 Satz 2 - neu - EnergieStG

11. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 2 Satz 3 und § 57 Abs. 5 Satz 1 EnergieStG

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11

Zu Artikel 1

13. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EnergieStG

14. Zu Artikel 1 § 51 EnergieStG und Artikel 2 § 9a StromStG

15. Zu Artikel 1 § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

16. Zu Artikel 1 § 52 Abs. 1a - neu - EnergieStG

17. Zu Artikel 1 § 54 Abs. 1 Satz 2 - neu -; § 55 Abs. 1 Satz 2 - neu - EnergieStG

18. Zu Artikel 1 § 56 Abs. 2 Nr. 4 - neu - EnergieStG

19. Zu Artikel 1 § 57 EnergieStG

20. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 9a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 - neu - , 5 - neu - StromStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 206/06 (Beschluss)

... entnommen. Strom ist in seiner Anwendung aber nur bedingt mit dem Einsatz von Heizöl oder Erdgas vergleichbar. Strom wird z.B. in der Metallindustrie zum induktiven Härten und sonstiger Wärmebehandlung eingesetzt, die mit den bisher gewählten Begriffen nicht annähernd erfasst werden. Die Stromsteuerbefreiung in diesen energie- und stromintensiven Industrien ist aber wegen der gestiegenen Energie- und Strompreise gerade die Zielsetzung dieser neuen Vorschrift. Die Streichung dient deshalb auch der Klarstellung des Gewollten. Auch Artikel 2 Abs. 4 der EU-Energiesteuerrichtlinie sieht keine Beschränkung der Steuerbefreiung auf bestimmte Anwendungen bei den metallurgischen und mineralogischen Verfahren vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 allgemein EnergieStG

2. Zu Artikel 1 allgemein EnergieStG

3. Zu Artikel 1 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 - neu - EnergieStG

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

7. Zu Artikel 1 § 50 EnergieStG

8. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 2 Satz 2 - neu - EnergieStG

9. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 2 Satz 3 und § 57 Abs. 5 Satz 1 EnergieStG

10. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EnergieStG

11. Zu Artikel 1 § 51 EnergieStG und Artikel 2 § 9a StromStG

12. Zu Artikel 1 § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

13. Zu Artikel 1 § 52 Abs. 1a - neu - EnergieStG

14. Zu Artikel 1 § 54 Abs. 1 Satz 2 - neu -; § 55 Abs. 1 Satz 2 - neu - EnergieStG

15. Zu Artikel 1 § 56 Abs. 2 Nr. 4 - neu - EnergieStG

16. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 9a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 - neu - , 5 - neu - StromStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c


 
 
 


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