9 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"EntSchG"
Drucksache 852/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
... Die Berechnung beruht auf folgenden Erkenntnissen und Prognosen der Lastenausgleichs- und Entschädigungsverwaltungen: Bei rd. 15.000 derzeit noch offenen und zu erwartenden Rückforderungsfällen zur Verrechnung und einer durchschnittlichen Nettoentschädigung von 36.500 € für das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und 182.000 € für das NS-VEntschG ergibt sich ein Entschädigungsvolumen von rd. 710 Mio. €. Den Berechtigten wird ein großer Teil ihrer Entschädigung auf Schätzbasis vorab ausgezahlt, so dass der Zinslauf insoweit endet. Bei einer Verfahrensdauer bis 2018/2019, einer durchschnittlichen Verkürzung der Zinslaufzeit um zwei Jahre und unter Berücksichtigung der Vorfinanzierung ergeben sich Einsparungen von rd. 50 Mio. € gegenüber der bisherigen Regelung.
Drucksache 852/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
... 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 EntschG)
Drucksache 852/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
... 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 EntschG)
Drucksache 279/05
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz - AFRG )
... Zu Artikel 2 ( 2a Abs. 1 Satz 7 - neu - EntschG)
Drucksache 117/05 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz - AFRG )
... ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, ermöglicht § 6 Abs. 6a VermG die Rückgabe von Vermögenswerten dieses Unternehmens. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber entschieden, dass diese Rückübertragung nicht von der Zahlung von Ablösebeträgen für Altverbindlichkeiten nach §§ 18 ff. VermG abhängig gemacht wird, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Anrechnung von Verbindlichkeiten sollte vielmehr nachgelagert im Rahmen des Entschädigungsverfahrens für das nicht rückgebbare Unternehmen erfolgen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 EntschG.
Drucksache 117/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz - AFRG )
... ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, ermöglicht § 6 Abs. 6a VermG die Rückgabe von Vermögenswerten dieses Unternehmens. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber entschieden, dass diese Rückübertragung nicht von der Zahlung von Ablösebeträgen für Altverbindlichkeiten nach §§ 18 ff. VermG abhängig gemacht wird, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Anrechnung von Verbindlichkeiten sollte vielmehr nachgelagert im Rahmen des Entschädigungsverfahrens für das nicht rückgebbare Unternehmen erfolgen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 EntschG. Ziel war es, in den ostdeutschen Ländern Investitionen auf lastenfreien Grundstücken zu ermöglichen und die Investition nicht durch Ablöseverfahren bzgl. Altverbindlichkeiten zu be- bzw. zu verhindern.
Drucksache 873/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz -AFRG)
... Hat der Berechtigte ein Unternehmen verloren (hierzu zählen auch landwirtschaftliche Betriebe) und kann dieses Unternehmen heute als solches nicht mehr zurückgegeben werden, so kann er die Rückgabe noch vorhandener Vermögenswerte verlangen. Dies sind regelmäßig die Grundstücke. In diesen Fällen ist für untergegangene Grundpfandrechte kein Ablösebetrag festzusetzen. Die betreffenden Verbindlichkeiten sind vielmehr von der Bemessungsgrundlage der Entschädigung abzuziehen. In vielen Fällen schlägt hier die an sich vom Gesetzgeber vorgesehene Anrechnung der Verbindlichkeiten tatsächlich fehl. Die Grundstücke sind gem. § 3 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 4 EntschG mit ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage der Entschädigung abzuziehen. Sie stellen damit gewissermaßen eine Art Naturalentschädigung dar. Der Wert dieser Grundstücke ist im Vergleich zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten regelmäßig erheblich gestiegen. Dem gegenüber ist die ehemalige Belastung durch die Währungsunion halbiert worden. Der Verschuldungsgrad ist entsprechend gesunken. Da der Wert der zurückübertragenen Grundstücke die Bemessungsgrundlage oft bereits bei weitem übersteigt, kommt es aber entgegen der gesetzlichen Vorstellungen tatsächlich nicht zu einer entschädigungsmindernden Anrechnung der Verbindlichkeiten. Die Anrechnung schlägt in der Praxis fehl. Personen, die ausschließlich auf eine Entschädigung verwiesen sind oder die bei der Rückgabe gem. § 3
Drucksache 906/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 56 der 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Gesetz zur Ergänzung des Entschädigungsgesetzes(Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz - EntschRErgG )
... Zu Artikel 1 (§ 12 EntschG)
Drucksache 387/19
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 - ErbStR 2019)
Suchbeispiele:
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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