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"Entgegenkommen"
Drucksache 158/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren." ‘
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Am Nachweis des Bedürfnisses durch regelmäßiges Betreiben des Schießsports muss daher festgehalten werden. Es sollte gesetzlich definiert werden, welches Mindestmaß erforderlich ist. Es bietet sich eine Regelung an, die ein Höchstmaß an Flexibilität aufweist. 18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen und zugleich der ordnungs- und sicherheitspolitischen Intention des Waffenrechts noch gerecht werden.
Drucksache 158/5/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren." ‘
Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Am Nachweis des Bedürfnisses durch regelmäßiges Betreiben des Schießsports muss daher festgehalten werden. Es sollte gesetzlich definiert werden, welches Mindestmaß erforderlich ist. Es bietet sich eine Regelung an, die ein Höchstmaß an Flexibilität aufweist. 18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen und zugleich der ordnungs- und sicherheitspolitischen Intention des Waffenrechts noch gerecht werden.
Drucksache 237/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
... 23. Er begrüßt das Entgegenkommen der Kommission, Personalkosten als Serviceleistung zu dokumentieren und damit die Bildung von Pauschalen für direkte Personalausgaben zu erleichtern. Aus Gründen der Aktualität lehnt er die in Artikel 14 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgeschlagene alleinige Verknüpfung der Förderfähigkeit von direkten Personalausgaben mit Eurostat-Daten ab.
Drucksache 227/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... 150. Der Bundesrat begrüßt das Entgegenkommen der Kommission, Personalkosten als Serviceleistung zu dokumentieren und damit die Bildung von Pauschalen für direkte Personalausgaben zu erleichtern. Aus Gründen der Aktualität lehnt er die in Artikel 14 Absatz 4 der vorgeschlagenen ESF+ Verordnung vorgeschlagene alleinige Verknüpfung der Förderfähigkeit von direkten Personalausgaben mit EUROSTAT Daten ab. In vielen Mitgliedstaaten liegen tarifliche Regelungen der Entlohnung vor. Diese nationalen Systeme gewährleisten ebenfalls eine angemessene Basis und sollten auch Berücksichtigung finden können.
Drucksache 237/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
... 24. Der Bundesrat begrüßt das Entgegenkommen der Kommission, Personalkosten als Serviceleistung zu dokumentieren und damit die Bildung von Pauschalen für direkte Personalausgaben zu erleichtern. Aus Gründen der Aktualität lehnt er die in Artikel 14 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgeschlagene alleinige Verknüpfung der Förderfähigkeit von direkten Personalausgaben mit Eurostat-Daten ab.
Drucksache 227/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... 90. Der Bundesrat begrüßt das Entgegenkommen der Kommission, Personalkosten als Serviceleistung zu dokumentieren und damit die Bildung von Pauschalen für direkte Personalausgaben zu erleichtern.
Drucksache 72/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer -Qualifikations-Gesetzes
... Aufgrund des Berufskraftfahrermangels ist Deutschland auf Fahrer aus anderen Mitgliedstaaten der EU angewiesen und sollte - nachdem die bisherigen Lösungsansätze auch unter Einschaltung der EU-Kommission scheiterten - eine den Fahrern in Grenzgebieten entgegenkommende Lösung schaffen. Mit der Einführung eines Fahrerqualifizierungsnachweises für die Personengruppe der Grenzgänger wird einer Bitte der Verkehrsministerkonferenz (VMK) nachgekommen, im deutschen Recht einen weiteren europaweit anerkannten Nachweis für die Weiterbildung zu schaffen.
Drucksache 299/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa investiert wieder - Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa COM(2016) 359 final
... 33. Der Startschuss für das Vorhabenportal fällt am 1. Juni ; es ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/eipp. Mit der Schaffung einer gemeinsamen Austauschplattform möchte die Kommission sowohl den europäischen Projektträgern als auch den internationalen Investoren entgegenkommen. Die Qualität der Projekte wird jedoch ausschließlich von den potenziellen Investoren bewertet. Die Veröffentlichung eines Investitionsvorhabens auf dem Vorhabenportal ist keine Voraussetzung und keine Garantie für die Gewährung von EU- oder EIB/EFSI-Finanzierungsmitteln. Auch Projekte, die bereits von der EU und/oder der EIB/dem EFSI unterstützt werden, können auf das Portal gestellt werden, falls dafür zusätzliche Finanzierungsmittel benötigt werden.
Drucksache 543/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende
... Das Opt-Out-Angebot ist ein Entgegenkommen gegenüber den berechtigten Bedenken der Verbraucher, die heute Vor- und Nachteile - insbesondere die Risiken im Umgang mit den persönlichen Daten - noch nicht abschätzen können und zunächst zurückhaltend mit der Kommunikation ihrer Energieverbrauchsdaten umgehen wollen. Demgegenüber stehen die Interessen ebenfalls der Verbraucher an einen bezahlbaren Rollout unter gerechter Lastenverteilung. Letztverbraucher, die aus privaten Gründen auf Vorteile des intelligenten Messsystems verzichten wollen, sollen sich nicht aus ihrer Verantwortung an der allgemeinen Kostenbeteiligung herausnehmen können. Durch den verpflichtenden Einbau des intelligenten Messsystems mit einer Opt-Out-Funktion kann sowohl der Messstellenbetreiber seiner gesetzlichen Rollout-Aufgabe nachkommen und diese wirtschaftlich planen, als auch der Letztverbraucher die vollständige Hoheit über seine Daten bewahren und sich zu einem späteren Zeitpunkt ohne zusätzlichen Aufwand neu entscheiden.
Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG
13. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG
Zu Artikel 1
15. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG
16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG
17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 - neu - und § 36 Absatz 3 sowie Absatz 4 - neu - MsbG
18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1a - neu -, § 21 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG * **
19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG
20. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG
21. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG
22. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG
23. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG
24. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG
25. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG
26. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG
27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG
28. Zu Artikel 1 § 29 MsbG
29. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3, Absatz 3 Nummern 1, 2, 3 und 4 sowie § 32 Satz 1 MsbG
30. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4 MsbG
31. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG
32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
38. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG
39. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG
40. Zu Artikel 1 § 46 MsbG
41. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG
42. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG
43. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG
44. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG
45. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG
Zur Übermittlung von Messdaten
49. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG
50. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
51. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG
52. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG
Zu Artikel 1
56. Zu Artikel 1 allgemein
57. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG
58. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung
59. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Drucksache 543/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewenr Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetz es wie folgt Stellung zu nehmen:
... Das Opt-Out-Angebot ist ein Entgegenkommen gegenüber den berechtigten Bedenken der Verbraucher, die heute Vor- und Nachteile - insbesondere die Risiken im Umgang mit den persönlichen Daten - noch nicht abschätzen können und zunächst zurückhaltend mit der Kommunikation ihrer Energieverbrauchsdaten umgehen wollen. Demgegenüber stehen die Interessen ebenfalls der Verbraucher an einen bezahlbaren Rollout unter gerechter Lastenverteilung. Letztverbraucher, die aus privaten Gründen auf Vorteile des intelligenten Messsystems verzichten wollen, sollen sich nicht aus ihrer Verantwortung an der allgemeinen Kostenbeteiligung herausnehmen können. Durch den verpflichtenden Einbau des intelligenten Messsystems mit einer Opt-Out-Funktion kann sowohl der Messstellenbetreiber seiner gesetzlichen Rollout-Aufgabe nachkommen und diese wirtschaftlich planen, als auch der Letztverbraucher die vollständige Hoheit über seine Daten bewahren und sich zu einem späteren Zeitpunkt ohne zusätzlichen Aufwand neu entscheiden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG
7. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG
8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG
11. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG
12. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG
13. Zu Artikel 1 § 29 MsbG
14. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG
15. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG
16. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3, 4, 6 und 7 sowie Absatz 2 Satz 3 Nummern 6 und 7 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG
18. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG
19. Zu Artikel 1 § 46 MsbG
20. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG
21. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG
22. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG
23. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG
24. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG
25. Zur Übermittlung von Messdaten
26. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG
27. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
28. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG
29. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG
30. Zu Artikel 1 allgemein MsbG
31. Zu Artikel 1 allgemein
32. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG
33. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung
34. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Drucksache 14/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
... (3) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen wichtige Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so bemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen um ein solches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen von Belang sein könnten, die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:
Anhang Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Artikel 1 Zweck
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Notifikationen
Artikel 4 Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen
Artikel 5 Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)
Artikel 6 Positive Comity
Artikel 7 Informationsaustausch
Artikel 8 Verwendung von Informationen
Artikel 9 Schutz und Vertraulichkeit der Informationen
Artikel 10 Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde
Artikel 11 Konsultationen
Artikel 12 Mitteilungen
Artikel 13 Geltendes Recht
Artikel 14 Inkrafttreten, Änderung und Kündigung
Drucksache 330/12
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG)
... Im Drei-Personen-Gremium entspricht die von der Grundstruktur vorgegebene Kopfzahl einer Beteiligungsquote von 33 % und im Vier-Personen-Gremium von 25 %. Im Drei-Personen-Gremium bietet sich die Beteiligung im Verhältnis 1:2 an, weil dadurch die so genannte kritische Masse von einem Drittel erreicht wird, nach der eine spürbare Auswirkung der Beteiligung des unterrepräsentierten Geschlechts möglich ist (vgl. o. I Nummer 4). Weil im Vier-Personen-Gremium nur die Wahl zwischen einer Mindestbeteiligungsquote von einem Viertel oder der Hälfte besteht, stellt die gewählte Quote hier das mildere Mittel dar. Damit soll im Hinblick auf das relativ kleine Gremium eine Beteiligung erfolgen, ohne die Wahlfreiheit zu stark einzuschränken, was (anders als beim Zwei-Personen-Gremium) auch tatsächlich möglich ist. Gleichzeitig steht die Verwirklichung einer gleichberechtigten Teilhabe beider Geschlechter durch die freiwillige paritätische Besetzung mit zwei Frauen und zwei Männern dem betroffenen Unternehmen frei. Durch die Festlegung von mindestens je einem Mitglied pro Geschlecht ist das Vier-Personen-Gremium das einzige Gremium, in dem kein Unterschied zwischen der Vorgabe für die Übergangsphase und der Endstufe besteht. Dies ist allerdings nicht als zusätzliche Belastung, sondern als Entgegenkommen des Gesetzgebers auf der Endstufe zu sehen. Weil dort die einzige Alternative zur 25 %-Beteiligung die paritätische Besetzung ist, verbleibt es auch für die Endstufe bei dem geringeren, schon in der Übergangsphase geltenden Mindestwert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Artikel 8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 289b Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 70
Artikel 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 14 Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Artikel 15 Änderung des Teilhabestatistikgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung
1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland
2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa
3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz
4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft
II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG
a Legitimer Zweck der Mindestquote
b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung
aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich
bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich
c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote
aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit
bb Quotenhöhe nicht unzumutbar
cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand
dd Großzügige Übergangsfristen
2. Artikel 3 Absatz 3 GG
3. Weitere Grundrechte
III. Europarechtliche Zulässigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
2. Primärrecht
3. Sekundärrecht
4. Empfehlungen der Unionsorgane
IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung
V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung
1. Anwendungsbereich
a Börsennotierung
b Mitbestimmung
c Rechtsformen
d Gremium
2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote
a Quotenhöhe
b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen
c Regelung für mitbestimmte Unternehmen
d Übergangsvorschriften
3. Ausnahmetatbestände
a Arbeitnehmerstruktur
b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen
c Härtefallklausel
4. Sanktion
a Vertreter der Anteilseigner
b Vertreter der Arbeitnehmer
c Verfahren
d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten
5. Berichtspflicht
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -
Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -
Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -
Zu Art. 16 Inkrafttreten
Drucksache 504/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
... (3) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen wichtige Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so bemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen um ein solches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen von Belang sein könnten, die folgenden Faktoren berücksichtigen:
Drucksache 557/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse 902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... 0) wurde festgelegt, dass es in der Entscheidung jedes Verwaltungsträgers bleibt, welche technischen Mittel er für die von ihm gewählte Form der Aufgabenwahrnehmung einsetzt. Die Bereitschaft zur Regelung der Zusammenarbeit im IT-Bereich wurde im Rahmen der Föderalismusreform als ein erhebliches Entgegenkommen der Länder gegenüber dem Bund interpretiert, da sie hier im Interesse der Förderung der gemeinsamen Nutzung des elektronischen Datenaustausches auf Teile ihrer Verwaltungsorganisationskompetenz verzichteten (vgl. "Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen", Deutscher Bundestag/Bundesrat (Hrsg.), 2010, S. 203 f.). Ein über die genannte Zusammenarbeit durch Vereinbarung hinausgehender Verzicht auf die Verwaltungsorganisationskompetenz war demnach weder gewollt noch vereinbart.
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 EGovG
8. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 EGovG Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG und zum Gesetzentwurf insgesamt
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG
11. Zu Artikel 1 § 12 EGovG
12. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 - neu - EGovG
13. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 EGovG
14. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 - neu - EGovG
15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 6 - neu - EGovG
16. Zu Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 VwVfG
18. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 5 VwVfG ^
19. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG
20. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG *, Artikel 4 § 36a Absatz 2 SGB I , Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b § 87a Absatz 3 und 4 AO
21. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a VwVfG
22. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 und 4 VwVfG
23. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 VwVfG
24. Zu Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 1 PAuswG , Nummer 3 Buchstabe b § 11 Absatz 4 PAuswG
25. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a - neu - PAuswG
26. Zu Artikel 20a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 der 3. SprengV
'Artikel 20a Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
27. Zu Artikel 25 § 28 Absatz 2 Satz 3 WaStrG
28. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 1 Satz 2 LuftVG
29. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 2 LuftVG
30. Zu Artikel 26 § 32d LuftVG , Artikel 1 § 15 EGovG
31. Zu Artikel 26a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 BImSchG , Artikel 26b - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, § 6 der 9. BImSchV
'Artikel 26a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 26b Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
32. Zu Artikel 29 Absatz 2 Nummer 1 Evaluierung
33. Zu Artikel 30 Absatz 1 Inkrafttreten
34. Zum Gesetzentwurf insgesamt
35. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 257/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... Der neu eingeführte zwölfmonatige Mindestbeteiligungszeitraum kann auch nach der erfolgten Zahlung der Dividenden vollendet werden. Sofern die Beteiligung im Zeitpunkt der Dividendenzahlung z.B. erst acht Monate gehalten wird, muss sie anschließend noch mindestens vier Monate gehalten werden. Hierbei handelt es sich um ein Entgegenkommen Deutschlands gegenüber der Schweiz, welche die Möglichkeit der späteren Erfüllung der Zwölfmonatsfrist zur Bedingung für die Aufnahme der Mindesthaltefrist gemacht hatte.
Drucksache 739/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2011) 747 endg.
... (6) In der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 war bereits eine erste Serie von Maßnahmen zur Lösung des Problems der Unabhängigkeit und Integrität von Ratingagenturen und deren Ratingaktivitäten vorgesehen. Das Ziel der Gewährleistung der Unabhängigkeit von Ratingagenturen und das Ziel, potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, damit umzugehen und möglichst zu vermeiden, lagen bereits mehreren Bestimmungen der genannten Verordnung aus dem Jahr 2009 zugrunde. Zwar bieten die bestehenden Vorschriften in dieser Hinsicht eine solide Basis, sie scheinen sich jedoch nicht genügend ausgewirkt zu haben. Ratingagenturen werden nach wie vor nicht als hinreichend unabhängig wahrgenommen. Die Auswahl und Vergütung der Ratingagentur durch das bewertete Unternehmen (Modell des zahlenden Emittenten) bringt inhärente Interessenkonflikte mit sich, die durch die bestehenden Vorschriften nicht ausreichend berücksichtigt werden. Nach diesem Modell besteht für die Ratingagenturen ein Anreiz, einen Emittenten mit Gefälligkeitsratings zu bewerten, um eine langfristige Einnahmen sichernde Geschäftsbeziehung zu gewährleisten oder um für zusätzliche Aufträge und Einnahmen zu sorgen. Darüber hinaus können die Beziehungen zwischen den Anteilseignern von Ratingagenturen und den bewerteten Unternehmen zu Interessenkonflikten führen, auf die mit den bestehenden Vorschriften nicht ausreichend eingegangen wird. Infolgedessen können nach dem Modell des zahlenden Emittenten abgegebene Ratings als Bewertungen wahrgenommen werden, die eher den Wünschen des Emittenten entgegenkommen als den Bedürfnissen des Anlegers. Unbeschadet der Schlussfolgerungen des Berichts zum Modell des zahlenden Emittenten, den die Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bis Dezember 2012 vorlegen soll, ist es von entscheidender Bedeutung, die für Ratingagenturen geltenden Bedingungen der Unabhängigkeit zu bekräftigen, damit sich die Glaubwürdigkeit der nach dem Modell des zahlenden Emittenten abgegebenen Ratings erhöht.
Drucksache 676/10
Antrag der Länder Berlin, Brandenburg
Entschließung des Bundesrates über ein Gesetz zur Stärkung der Patientenrechte
... - wirtschaftliche Aspekte angemessen darlegen und • in Zeitpunkt und Form den Anforderungen der Patienten entgegenkommen.
Drucksache 799/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer: Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystem KOM (2010) 695 endg.
... Neben den Regelungen für kleine Unternehmen wurde in den siebziger Jahren auch eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Erzeuger eingeführt, die mit der Anwendung der normalen Vorschriften Schwierigkeiten haben. Da Konzepte, die Kleinunternehmen zugute kommen, auch dem Vereinfachungsbedarf von Landwirten entgegenkommen könnten, muss darüber nachgedacht werden, ob diese Regelung beibehalten werden soll.
Drucksache 278/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
... 2002 entsprechen. Nach den in Satz 3 genannten Vorschriften besteht häufig im engen räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff das Erfordernis, durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartige wie die beeinträchtigten Funktionen wiederherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es fachlich angezeigt, die Eingriffsfolgenbewältigung nach deutschem Recht zu flexibilisieren, um sowohl Freiräume für planerische Ansätze, beispielsweise in Flächenpools, zu schaffen und andererseits den Flächendruck in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort zu minimieren. Im Rahmen der nach Satz 3 weiterhin vorrangig zu leistenden Kompensation sollen daher sämtliche Maßnahmen anrechnungsfähig sein, die zu einer Verbesserung des Naturhaushalts führen oder die Verletzungen des Landschaftsbildes heilen. Satz 4 stellt klar, dass die nach europäischem Recht erforderlichen Maßnahmen bei der Eingriffs- Ausgleichsplanung in vollem Umfang zu berücksichtigen und anrechnungsfähig sind. Mit der Regelung wird auf naturschutzfachlich und europarechtlich vertretbare Art und Weise auch ein Spielraum eröffnet, um den Interessen von Landwirten, die im Rahmen von Eingriffen Flächenverluste erleiden, praxisgerecht entgegenkommen zu können.
Drucksache 74/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition
... " wurde in Absatz 4 auf Vorschlag der Zivilgesellschaft der Gedanke der Verursacherverantwortlichkeit aufgenommen. Dieser Absatz gilt in Fällen, in denen Streumunition von einer Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei eingesetzt oder aufgegeben worden ist und daraus Streumunitionsrückstände geworden sind, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für eine andere Vertragspartei in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle dieses anderen Staates befinden. Den Verursacherstaaten entgegenkommend wurde die Verantwortlichkeit dann aber dahingehend abgemildert, dass die erstgenannte Vertragspartei nachdrücklich nur dazu ermutigt nicht aber verpflichtet wird, in solchen Fällen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide Vertragsparteien der betroffenen Vertragspartei bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe, unter anderem technischer finanzieller, materieller oder personeller Art, zu leisten, um die Kennzeichnung, Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände zu erleichtern.
Drucksache 876/2/08
Antrag des Landes Hessen
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
... " auf Erträge aus Lebensversicherungsverträgen vor, soweit die Verträge zwei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss der Vertrag ein biometrisches Risiko (z.B. den Todesfall) während der Vertragslaufzeit im Schnitt mit weniger als 5 Prozent des versicherten Kapitals abdecken. Zum anderen muss die tatsächliche Vertragsleistung vollständig an Zinsen oder vergleichbare Erträge im Sinne der vorgeschlagenen Richtlinie geknüpft sein. Erträge aus Kapitallebensversicherungen gehören nach dem deutschen Einkommensteuerrecht zu den grundsätzlich steuerpflichtigen Kapitalerträgen, so dass für die inländische Besteuerung möglichst umfassende Informationen über im Ausland erzielte Erträge aus Kapitallebensversicherungen bereitgestellt werden sollten. Die Informationspflichten ausländischer Zahlstellen sollten sich daher grundsätzlich auf alle Erträge aus Kapitallebensversicherungen (jeweils Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung im Erlebensfall und geleisteten Beiträgen) erstrecken. Eine Beschränkung auf Produkte, die als Kapitalanlagen mit Sparcharakter behandelt werden, weil die Absicherung des biometrischen Risikos von ganz untergeordneter Bedeutung ist, ist hierbei nicht zielführend. Den beteiligten Staaten kann allerdings - wie bei Investmentfonds bereits vorgesehen - das Recht eingeräumt werden, Versicherungserträge (aus fondsgebundenen Versicherungen) von der Anwendung der Zinsrichtlinie auszunehmen, wenn der Anteil der verzinslichen Anlagen im Vertragskapital nicht mehr als 15 Prozent beträgt. Auch bei Inanspruchnahme einer solchen Ausnahmeregelung bliebe die Informationspflicht für Versicherungserträge aus Kapitallebensversicherungen mit Sparcharakter erhalten. Mit einer grundsätzlichen Ausdehnung auf alle Kapitallebensversicherungsprodukte wird die Definition des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie erheblich vereinfacht. Eine möglichst umfassende Informationspflicht dürfte auch den Belangen inländischer Versicherungsunternehmen und Anlageinstitute entgegenkommen, deren Produkte dem inländischen Steuerabzug unterliegen und die aus Wettbewerbsgründen an der Sicherstellung der Besteuerung ausländischer Versicherungserträge ein Interesse haben.
Drucksache 876/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen KOM (2008) 727 endg.; Ratsdok. 15733/08
... " auf Erträge aus Lebensversicherungsverträgen vor, soweit die Verträge zwei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss der Vertrag ein biometrisches Risiko (z.B. den Todesfall) während der Vertragslaufzeit im Schnitt mit weniger als 5 Prozent des versicherten Kapitals abdecken. Zum anderen muss die tatsächliche Vertragsleistung vollständig an Zinsen oder vergleichbare Erträge im Sinne der vorgeschlagenen Richtlinie geknüpft sein. Erträge aus Kapitallebensversicherungen gehören nach dem deutschen Einkommensteuerrecht zu den grundsätzlich steuerpflichtigen Kapitalerträgen, so dass für die inländische Besteuerung möglichst umfassende Informationen über im Ausland erzielte Erträge aus Kapitallebensversicherungen bereitgestellt werden sollten. Die Informationspflichten ausländischer Zahlstellen sollten sich daher grundsätzlich auf alle Erträge aus Kapitallebensversicherungen (jeweils Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung im Erlebensfall und geleisteten Beiträgen) erstrecken. Eine Beschränkung auf Produkte, die als Kapitalanlagen mit Sparcharakter behandelt werden, weil die Absicherung des biometrischen Risikos von ganz untergeordneter Bedeutung ist, ist hierbei nicht zielführend. Den beteiligten Staaten kann allerdings - wie bei Investmentfonds bereits vorgesehen - das Recht eingeräumt werden, Versicherungserträge (aus fondsgebundenen Versicherungen) von der Anwendung der Zinsrichtlinie auszunehmen, wenn der Anteil der verzinslichen Anlagen im Vertragskapital nicht mehr als 15 Prozent beträgt. Auch bei Inanspruchnahme einer solchen Ausnahmeregelung bliebe die Informationspflicht für Versicherungserträge aus Kapitallebensversicherungen mit Sparcharakter erhalten. Mit einer grundsätzlichen Ausdehnung auf alle Kapitallebensversicherungsprodukte wird die Definition des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie erheblich vereinfacht. Eine möglichst umfassende Informationspflicht dürfte auch den Belangen inländischer Versicherungsunternehmen und Anlageinstitute entgegenkommen, deren Produkte dem inländischen Steuerabzug unterliegen und die aus Wettbewerbsgründen an der Sicherstellung der Besteuerung ausländischer Versicherungserträge ein Interesse haben.
Drucksache 342/4/08
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -OrgWG)
... Die grundsätzliche Möglichkeit zur Mandatierung der Kassenärztlichen Vereinigungen sollte vielmehr den Hausärzten in den Regionen entgegenkommen, in denen der Organisationsgrad der Hausärzte (noch) nicht das Leistungsvermögen erreicht, das für den qualifizierten Abschluss umfassender Vertragswerke mit den Krankenkassen notwendig ist.
Drucksache 377/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität KOM (2007) 267 endg.; Ratsdok. 10089/07
... Die Entwicklung moderner Informationstechnologien und elektronischer Kommunikationssysteme erfolgt weitgehend durch die Privatwirtschaft. So führen private Unternehmen Gefahrenabschätzungen durch, stellen Verbrechensbekämpfungsprogramme auf und entwickeln technische Lösungen zur Kriminalitätsverhütung. Die Wirtschaft hat sich bisher in Bezug auf die Unterstützung der Behörden bei der Bekämpfung der Internetkriminalität (und insbesondere der Verbreitung von Kinderpornografie17 und sonstigen illegalen Inhalten über das Internet) sehr entgegenkommend gezeigt.
Drucksache 512/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21 /EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste KOM (2006) 382 endg; Ratsdok. 11724/06
... Es ist unwahrscheinlich, dass die Beibehaltung der jetzigen Politik zu einer wesentlichen Senkung der Roamingentgelte führt. Trotz des jüngsten Entgegenkommens der Betreiber werden von den Verbrauchern noch immer ungerechtfertigt hohe Preise verlangt. Die NRB haben bereits erklärt, dass ihrer Ansicht nach die vorhandenen Rechtsinstrumente nicht ausreichen, um dieses Problem zu bewältigen. Darüber hinaus gelten wettbewerbsrechtliche Entscheidungen der Kommission nur für diejenigen Unternehmen, an die sie gerichtet sind, und entfalten keine direkte rechtliche Wirkung auf andere Betreiber, die sich möglicherweise ähnlich verhalten.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Vereinfachung
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe
Artikel 4 Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe
Artikel 5 Inkrafttreten der Entgeltobergrenzen für regulierte Roaminganrufe auf Endkundenebene
Artikel 6 Endkundenentgelte für die Anrufannahme während des Roamings in der Gemeinschaft
Artikel 7 Transparenz der Endkundenentgelte
Artikel 8 Überwachung und Durchsetzung
Artikel 9 Sanktionen
Artikel 10 Durchschnittliches Mobilfunk-Zustellungsentgelt
Artikel 11 Änderung der Richtlinie 2002/21/EG
Artikel 12 Überprüfungsverfahren
Artikel 13 Ausschuss
Artikel 14 Mitteilungspflicht
Artikel 15 Durchführung
Artikel 16 Inkrafttreten
Anhang I Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe gemäß Artikel 3
Anhang II Methode für die Bestimmung des durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelts gemäß Artikel 10
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen
3 Zusammenfassung
4 Hintergrund
4 Konsultation
4 Problematik
Technologie - und Marktentwicklung
3 Ziele
Politische Entscheidungsalternativen und Analyse
Unveränderte Beibehaltung
4 Selbstregulierung
4 Mitregulierung
Unverbindliche Regelung
Gezielte Regulierung
Regulierung nur auf der Großkundenebene
Regulierung nur auf der Endkundenebene
Regulierung auf der Großkunden- und Endkundenebene
4 Inlandspreisprinzip
Konzept des besuchten Landes
Europäisches Heimatmarktkonzept
4 Transparenz
Wirtschaftliche Auswirkungen
Allgemeine Auswirkungen
Dynamische Auswirkungen
Auswirkungen auf Nachbarmärkten
4 Umverteilungsfragen
Auswirkungen und Konsolidierung auf Unternehmensebene
Abschätzung des Verwaltungsaufwands
Bewertung und Beobachtung
3 Fazit
Drucksache 868/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts KOM (2006) 708 endg.; Ratsdok. 15725/06
... - Es wird nicht darauf hingewiesen, dass diese Beschäftigungsformen Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Europa entgegenkommen.
Drucksache 618/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
... würde diese sachgerechte Differenzierungsmöglichkeit zwischen verschiedenen Verwaltertypen unterlaufen und entwertet. Eine Aufstufung von Verbindlichkeiten, an deren Entstehung der "schwache" Verwalter lediglich durch Zustimmung mitgewirkt hat, zu Masseverbindlichkeiten würde den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gefährden und einen erheblichen Schritt in Richtung einer Gleichschaltung des Eröffnungsverfahrens mit dem eröffneten Insolvenzverfahren mit sich bringen. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verwaltertypen ist im Rechtsverkehr auch bekannt. Die Gläubiger können auf die Einsetzung eines "schwachen" Verwalters insbesondere dadurch reagieren, dass sie erforderlichenfalls eine zusätzliche Garantieerklärung des "schwachen" vorläufigen Verwalters einholen. Den Bedürfnissen einzelner Gläubiger nach hinreichender Absicherung kann der "schwache" Verwalter auch durch Bargeschäfte, Treuhandverhältnisse oder Einzelermächtigungen durch das Insolvenzgericht entgegenkommen. Die gerichtliche Praxis hat bestätigt, dass auf diese Weise alle praktischen Bedürfnisse abgedeckt werden können.
Drucksache 618/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
... würde diese sachgerechte Differenzierungsmöglichkeit zwischen verschiedenen Verwaltertypen unterlaufen und entwertet. Eine Aufstufung von Verbindlichkeiten, an deren Entstehung der "schwache" Verwalter lediglich durch Zustimmung mitgewirkt hat, zu Masseverbindlichkeiten würde den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gefährden und einen erheblichen Schritt in Richtung einer Gleichschaltung des Eröffnungsverfahrens mit dem eröffneten Insolvenzverfahren mit sich bringen. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verwaltertypen ist im Rechtsverkehr auch bekannt. Die Gläubiger können auf die Einsetzung eines "schwachen" Verwalters insbesondere dadurch reagieren, dass sie erforderlichenfalls eine zusätzliche Garantieerklärung des "schwachen" vorläufigen Verwalters einholen. Den Bedürfnissen einzelner Gläubiger nach hinreichender Absicherung kann der "schwache" Verwalter auch durch Bargeschäfte, Treuhandverhältnisse oder Einzelermächtigungen durch das Insolvenzgericht entgegenkommen. Die gerichtliche Praxis hat bestätigt, dass auf diese Weise alle praktischen Bedürfnisse abgedeckt werden können.
Drucksache 829/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft in Europa KOM (2005) 447 endg.; Ratsdok. 14335/05
... Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften werden durch Einführung der elektronischen Berichterstattung vereinfacht. Dies sollte den internen Verwaltungsanforderungen der Mitgliedstaaten entgegenkommen.
Drucksache 909/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine gemeinsame Integrationsagenda - Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatangehörigen in die Europäische Union KOM (2005) 389 endg.; Ratsdok. 12120/05 KEP-AE-Nr. 052360
... 1. ‘Die Eingliederung ist ein dynamischer, in beide Richtungen gehender Prozess des gegenseitigen Entgegenkommens aller Einwanderer und aller in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen.’
1. Einleitung
2. Konsequente Umsetzung der gemeinsamen Grundprinzipien
3. Schritte ZU einem kohärenten Ansatz auf EU-Ebene
3.1 Mainstreaming und Evaluierung: Gemeinsame Grundprinzipien 10 und 11
3.2 Rechtliche Rahmen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
3.3 Schritte zu einem kohärenten EU-Ansatz: Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch
3.3.1 Nationale Kontaktstellen für Integrationsfragen
3.3.2 Integrationshandbuch
3.3.3 Website zur Integrationsthematik
3.3.4 Beteiligung von Interessengruppen
3.3.5 Jahresbericht über Migration und Integration
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 313/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004
... Da der Petitionsausschuss in seiner derzeitigen Form nicht über die notwendigen personellen, rechtlichen und technischen Möglichkeiten verfügt, um in jedem Falle die eingegangenen Petitionen einer gründlichen rechtlichen Würdigung zu unterziehen, muss er auf die Ressourcen der anderen Organe, darunter der Kommission und des Rates, zurückgreifen. Die ZUsammenarbeit mit der Kommission hat sich aufgrund der hohen Einsatzbereitschaft ihrer Mitarbeiter als besonders erfolgreich erwiesen. Die Kommission ist in der Lage, Anfragen des Ausschusses ungeachtet der technischen oder rechtlichen Problematik der aufgeworfenen Sachverhalte zu beantworten, was für ihre hohe Kompetenz und ihre entgegenkommende Haltung spricht. Gelegentlich ist festzustellen, dass Antworten nicht den Erfordernissen genügen, was vielfach damit zusammenhängt, dass die Bediensteten der Kommission aufgrund ihrer anderen Aufgaben selbst unter starkem Zeitdruck stehen.
Drucksache 400/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
... nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Der Entwurf sieht in zwei Fällen darüber hinausgehende Möglichkeiten zur Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vor, die dringenden Bedürfnissen der Praxis entgegenkommen:
Drucksache 909/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine gemeinsame Integrationsagenda - Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatangehörigen in die Europäische Union KOM (2005) 389 endg.; Ratsdok. 12120/05
... " eine Verständigung über die Grundlage von und den Rahmen für künftige Integrationspolitik auf europäischer Ebene vorliegt. Der Bundesrat betont nachdrücklich die zentrale Bedeutung der im zweiten Grundprinzip genannten Achtung der Grundwerte der EU als unverzichtbare Voraussetzung für die Integration. Er unterstreicht zudem das den Gemeinsamen Grundprinzipien insgesamt zugrunde liegende Verständnis von Integration als eines dynamischen, auf gegenseitiges Entgegenkommen von Zuwanderern und in den Mitgliedstaaten ansässigen Menschen gründenden Prozesses.
Drucksache 273/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)
... 13. Der Bundesrat anerkennt, dass die Mittel für KMU-spezifische Forschungsmaßnahmen, für die im Sechsten Forschungsrahmenprogramm noch 430 Mio. Euro zur Verfügung standen, auf l.901 Mio. Euro angehoben wurden. Der Bundesrat stellt jedoch gleichzeitig fest, dass anders als im Sechsten Forschungsrahmenprogramm keine quantitative Vorgabe für die Beteiligung von KMU vorgesehen ist. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Neigung von Projektteilnehmern an Hereinnahme von KMU in Konsortien nachlässt. Dies muss schon deshalb vermieden werden, weil den KMU ein wichtiger Stellenwert im Innovationsprozess und bei der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zukommt, wie der Bundesrat in Ziffer 32 seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2004 (BR-Drucksache 524/04 (Beschluss)) festgestellt hat. Dem sollte Rechnung getragen werden beispielsweise durch KMU-spezifische Aufrufe und durch kleiner dimensionierte Projekte mit Laufzeiten von zwei bis drei Jahren, was den Bedingungen von KMU, aber auch von kleineren Forschungseinrichtungen entgegenkommen würde.
Drucksache 909/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine gemeinsame Integrationsagenda - Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatangehörigen in die Europäische Union KOM (2005) 389 endg.; Ratsdok. 12120/05
... " eine Verständigung über die Grundlage von und den Rahmen für künftige Integrationspolitik auf europäischer Ebene vorliegt. Der Bundesrat betont nachdrücklich die zentrale Bedeutung der im zweiten Grundprinzip genannten Achtung der Grundwerte der EU als unverzichtbare Voraussetzung für die Integration. Er unterstreicht zudem das den Gemeinsamen Grundprinzipien insgesamt zugrunde liegende Verständnis von Integration als eines dynamischen, auf gegenseitiges Entgegenkommen von Zuwanderern und in den Mitgliedstaaten ansässigen Menschen gründenden Prozesses.
Drucksache 273/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)
... 15. Oktober 2004 (BR-Drucksache 524/04 (Beschluss)) festgestellt hat. Dem sollte Rechnung getragen werden, beispielsweise durch KMU-spezifische Aufrufe und durch kleiner dimensionierte Projekte mit Laufzeiten von zwei bis drei Jahren, was den Bedingungen von KMU, aber auch von kleineren Forschungseinrichtungen entgegenkommen würde.
Drucksache 726/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration KOM (2005) 440 endg.; Ratsdok. 12736/05
... Wesentliche Beiträge, die den Bedürfnissen der Industrie entgegenkommen, und einander ergänzende Initiativen und bezuschusste Projekte werden insbesondere sichergestellt durch europäische Technologieplattformen (z.B. in den Bereichen nachhaltige Chemie, neue Fertigungsverfahren, industrielle Sicherheit, Nanomedizin, Stahl, Waldwirtschaft usw.) sowie durch Unterstützung gemeinsamer Technologieinitiativen.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.