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55 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Entgegenkommen"


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Drucksache 158/19 (Beschluss)

... "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren." ‘



Drucksache 363/1/19

... Am Nachweis des Bedürfnisses durch regelmäßiges Betreiben des Schießsports muss daher festgehalten werden. Es sollte gesetzlich definiert werden, welches Mindestmaß erforderlich ist. Es bietet sich eine Regelung an, die ein Höchstmaß an Flexibilität aufweist. 18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen und zugleich der ordnungs- und sicherheitspolitischen Intention des Waffenrechts noch gerecht werden.



Drucksache 158/5/19

... "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren." ‘



Drucksache 363/19 (Beschluss)

... Am Nachweis des Bedürfnisses durch regelmäßiges Betreiben des Schießsports muss daher festgehalten werden. Es sollte gesetzlich definiert werden, welches Mindestmaß erforderlich ist. Es bietet sich eine Regelung an, die ein Höchstmaß an Flexibilität aufweist. 18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen und zugleich der ordnungs- und sicherheitspolitischen Intention des Waffenrechts noch gerecht werden.



Drucksache 237/18 (Beschluss)

... 23. Er begrüßt das Entgegenkommen der Kommission, Personalkosten als Serviceleistung zu dokumentieren und damit die Bildung von Pauschalen für direkte Personalausgaben zu erleichtern. Aus Gründen der Aktualität lehnt er die in Artikel 14 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgeschlagene alleinige Verknüpfung der Förderfähigkeit von direkten Personalausgaben mit Eurostat-Daten ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

Programmstruktur, Flexibilität, Programmierung

2 Finanzrahmen

2 Förderfähigkeit

Regelung für Zahlungen

Kommunikation zu den Programmen, Datenschutz, Datenerhebung

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 227/1/18

... 150. Der Bundesrat begrüßt das Entgegenkommen der Kommission, Personalkosten als Serviceleistung zu dokumentieren und damit die Bildung von Pauschalen für direkte Personalausgaben zu erleichtern. Aus Gründen der Aktualität lehnt er die in Artikel 14 Absatz 4 der vorgeschlagenen ESF+ Verordnung vorgeschlagene alleinige Verknüpfung der Förderfähigkeit von direkten Personalausgaben mit EUROSTAT Daten ab. In vielen Mitgliedstaaten liegen tarifliche Regelungen der Entlohnung vor. Diese nationalen Systeme gewährleisten ebenfalls eine angemessene Basis und sollten auch Berücksichtigung finden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/1/18




2 Allgemeines

2 Vereinfachung

Mittelausstattung und inhaltliche Ausrichtung der EU-Förderung

Mittelausstattung für Deutschland

2 Mittelverteilung

Rechtsrahmen und Programmierung

Strategischer Ansatz und Leistungskontrolle

2 Flexibilität

Territoriale Instrumente

Technische Hilfe

2 Finanzinstrumente

2 Förderfähigkeit

Verwaltung, Kontrolle, Rechnungslegung

Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen

Exante -Konditionalitäten

2 Umsetzung

2 Finanzmanagement

Kommunikation zu den Programmen

2 ESF+

ESI -Fonds

2 Umweltschutz

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 237/1/18

... 24. Der Bundesrat begrüßt das Entgegenkommen der Kommission, Personalkosten als Serviceleistung zu dokumentieren und damit die Bildung von Pauschalen für direkte Personalausgaben zu erleichtern. Aus Gründen der Aktualität lehnt er die in Artikel 14 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgeschlagene alleinige Verknüpfung der Förderfähigkeit von direkten Personalausgaben mit Eurostat-Daten ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/1/18




2 Allgemeines

Programmstruktur, Flexibilität, Programmierung

2 Finanzrahmen

2 Förderfähigkeit

Regelung für Zahlungen

Kommunikation zu den Programmen, Datenschutz, Datenerhebung

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 227/18 (Beschluss)

... 90. Der Bundesrat begrüßt das Entgegenkommen der Kommission, Personalkosten als Serviceleistung zu dokumentieren und damit die Bildung von Pauschalen für direkte Personalausgaben zu erleichtern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

2 Vereinfachung

Mittelausstattung und inhaltliche Ausrichtung der EU-Förderung

Mittelausstattung für Deutschland

2 Mittelverteilung

Rechtsrahmen und Programmierung

Strategischer Ansatz und Leistungskontrolle

2 Flexibilität

Territoriale Instrumente

Technische Hilfe

Monitoring, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit

2 Finanzinstrumente

2 Förderfähigkeit

Verwaltung, Kontrolle, Rechnungslegung

Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen

Exante -Konditionalitäten

2 Umsetzung

2 Finanzmanagement

Kommunikation zu den Programmen

2 ESF+

ESI -Fonds

2 Umweltschutz

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 72/16

... Aufgrund des Berufskraftfahrermangels ist Deutschland auf Fahrer aus anderen Mitgliedstaaten der EU angewiesen und sollte - nachdem die bisherigen Lösungsansätze auch unter Einschaltung der EU-Kommission scheiterten - eine den Fahrern in Grenzgebieten entgegenkommende Lösung schaffen. Mit der Einführung eines Fahrerqualifizierungsnachweises für die Personengruppe der Grenzgänger wird einer Bitte der Verkehrsministerkonferenz (VMK) nachgekommen, im deutschen Recht einen weiteren europaweit anerkannten Nachweis für die Weiterbildung zu schaffen.



Drucksache 299/16

... 33. Der Startschuss für das Vorhabenportal fällt am 1. Juni ; es ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/eipp. Mit der Schaffung einer gemeinsamen Austauschplattform möchte die Kommission sowohl den europäischen Projektträgern als auch den internationalen Investoren entgegenkommen. Die Qualität der Projekte wird jedoch ausschließlich von den potenziellen Investoren bewertet. Die Veröffentlichung eines Investitionsvorhabens auf dem Vorhabenportal ist keine Voraussetzung und keine Garantie für die Gewährung von EU- oder EIB/EFSI-Finanzierungsmitteln. Auch Projekte, die bereits von der EU und/oder der EIB/dem EFSI unterstützt werden, können auf das Portal gestellt werden, falls dafür zusätzliche Finanzierungsmittel benötigt werden.



Drucksache 543/1/15

... Das Opt-Out-Angebot ist ein Entgegenkommen gegenüber den berechtigten Bedenken der Verbraucher, die heute Vor- und Nachteile - insbesondere die Risiken im Umgang mit den persönlichen Daten - noch nicht abschätzen können und zunächst zurückhaltend mit der Kommunikation ihrer Energieverbrauchsdaten umgehen wollen. Demgegenüber stehen die Interessen ebenfalls der Verbraucher an einen bezahlbaren Rollout unter gerechter Lastenverteilung. Letztverbraucher, die aus privaten Gründen auf Vorteile des intelligenten Messsystems verzichten wollen, sollen sich nicht aus ihrer Verantwortung an der allgemeinen Kostenbeteiligung herausnehmen können. Durch den verpflichtenden Einbau des intelligenten Messsystems mit einer Opt-Out-Funktion kann sowohl der Messstellenbetreiber seiner gesetzlichen Rollout-Aufgabe nachkommen und diese wirtschaftlich planen, als auch der Letztverbraucher die vollständige Hoheit über seine Daten bewahren und sich zu einem späteren Zeitpunkt ohne zusätzlichen Aufwand neu entscheiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/15




Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG

13. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG

Zu Artikel 1

15. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG

16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 MsbG

17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 - neu - und § 36 Absatz 3 sowie Absatz 4 - neu - MsbG

18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1a - neu -, § 21 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG * **

19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG

20. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG

21. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG

22. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG

23. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG

24. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG

25. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG

26. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG

27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG

28. Zu Artikel 1 § 29 MsbG

29. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3, Absatz 3 Nummern 1, 2, 3 und 4 sowie § 32 Satz 1 MsbG

30. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4 MsbG

31. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG

32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

38. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG

39. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG

40. Zu Artikel 1 § 46 MsbG

41. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG

42. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG

43. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG

44. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG

45. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG

Zur Übermittlung von Messdaten

49. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG

50. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

51. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG

52. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG

Zu Artikel 1

56. Zu Artikel 1 allgemein

57. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG

58. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung

59. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung


 
 
 


Drucksache 543/15 (Beschluss)

... Das Opt-Out-Angebot ist ein Entgegenkommen gegenüber den berechtigten Bedenken der Verbraucher, die heute Vor- und Nachteile - insbesondere die Risiken im Umgang mit den persönlichen Daten - noch nicht abschätzen können und zunächst zurückhaltend mit der Kommunikation ihrer Energieverbrauchsdaten umgehen wollen. Demgegenüber stehen die Interessen ebenfalls der Verbraucher an einen bezahlbaren Rollout unter gerechter Lastenverteilung. Letztverbraucher, die aus privaten Gründen auf Vorteile des intelligenten Messsystems verzichten wollen, sollen sich nicht aus ihrer Verantwortung an der allgemeinen Kostenbeteiligung herausnehmen können. Durch den verpflichtenden Einbau des intelligenten Messsystems mit einer Opt-Out-Funktion kann sowohl der Messstellenbetreiber seiner gesetzlichen Rollout-Aufgabe nachkommen und diese wirtschaftlich planen, als auch der Letztverbraucher die vollständige Hoheit über seine Daten bewahren und sich zu einem späteren Zeitpunkt ohne zusätzlichen Aufwand neu entscheiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG

7. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG

8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG

9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG

10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG

11. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG

12. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG

13. Zu Artikel 1 § 29 MsbG

14. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG

15. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG

16. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3, 4, 6 und 7 sowie Absatz 2 Satz 3 Nummern 6 und 7 - neu - MsbG

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG

18. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG

19. Zu Artikel 1 § 46 MsbG

20. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG

21. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG

22. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG

23. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG

24. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG

25. Zur Übermittlung von Messdaten

26. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG

27. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

28. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG

29. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG

30. Zu Artikel 1 allgemein MsbG

31. Zu Artikel 1 allgemein

32. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG

33. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung

34. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung


 
 
 


Drucksache 14/13

... (3) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen wichtige Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so bemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen um ein solches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen von Belang sein könnten, die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/13




Anhang
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Notifikationen

Artikel 4
Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

Artikel 5
Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)

Artikel 6
Positive Comity

Artikel 7
Informationsaustausch

Artikel 8
Verwendung von Informationen

Artikel 9
Schutz und Vertraulichkeit der Informationen

Artikel 10
Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde

Artikel 11
Konsultationen

Artikel 12
Mitteilungen

Artikel 13
Geltendes Recht

Artikel 14
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung


 
 
 


Drucksache 330/12

... Im Drei-Personen-Gremium entspricht die von der Grundstruktur vorgegebene Kopfzahl einer Beteiligungsquote von 33 % und im Vier-Personen-Gremium von 25 %. Im Drei-Personen-Gremium bietet sich die Beteiligung im Verhältnis 1:2 an, weil dadurch die so genannte kritische Masse von einem Drittel erreicht wird, nach der eine spürbare Auswirkung der Beteiligung des unterrepräsentierten Geschlechts möglich ist (vgl. o. I Nummer 4). Weil im Vier-Personen-Gremium nur die Wahl zwischen einer Mindestbeteiligungsquote von einem Viertel oder der Hälfte besteht, stellt die gewählte Quote hier das mildere Mittel dar. Damit soll im Hinblick auf das relativ kleine Gremium eine Beteiligung erfolgen, ohne die Wahlfreiheit zu stark einzuschränken, was (anders als beim Zwei-Personen-Gremium) auch tatsächlich möglich ist. Gleichzeitig steht die Verwirklichung einer gleichberechtigten Teilhabe beider Geschlechter durch die freiwillige paritätische Besetzung mit zwei Frauen und zwei Männern dem betroffenen Unternehmen frei. Durch die Festlegung von mindestens je einem Mitglied pro Geschlecht ist das Vier-Personen-Gremium das einzige Gremium, in dem kein Unterschied zwischen der Vorgabe für die Übergangsphase und der Endstufe besteht. Dies ist allerdings nicht als zusätzliche Belastung, sondern als Entgegenkommen des Gesetzgebers auf der Endstufe zu sehen. Weil dort die einzige Alternative zur 25 %-Beteiligung die paritätische Besetzung ist, verbleibt es auch für die Endstufe bei dem geringeren, schon in der Übergangsphase geltenden Mindestwert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 289b
Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 70

Artikel 13
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 14
Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Artikel 15
Änderung des Teilhabestatistikgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung

1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland

2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa

3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz

4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft

II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG

a Legitimer Zweck der Mindestquote

b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung

aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich

bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich

c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote

aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit

bb Quotenhöhe nicht unzumutbar

cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand

dd Großzügige Übergangsfristen

2. Artikel 3 Absatz 3 GG

3. Weitere Grundrechte

III. Europarechtliche Zulässigkeit

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

2. Primärrecht

3. Sekundärrecht

4. Empfehlungen der Unionsorgane

IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung

V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung

1. Anwendungsbereich

a Börsennotierung

b Mitbestimmung

c Rechtsformen

d Gremium

2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote

a Quotenhöhe

b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen

c Regelung für mitbestimmte Unternehmen

d Übergangsvorschriften

3. Ausnahmetatbestände

a Arbeitnehmerstruktur

b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen

c Härtefallklausel

4. Sanktion

a Vertreter der Anteilseigner

b Vertreter der Arbeitnehmer

c Verfahren

d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten

5. Berichtspflicht

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz

Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -

Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 16 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 504/12

... (3) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen wichtige Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so bemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen um ein solches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen von Belang sein könnten, die folgenden Faktoren berücksichtigen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/12




A. Problem und Ziel

Im Einzelnen

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Beschlussvorschlags

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Vorschlag

Begründung

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Artikel I
Zweck

Artikel II
Begriffsbestimmungen

Artikel III
Notifikationen

Artikel IV
Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

Artikel V
Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)

Artikel VI
Positive Comity

Artikel VII
Informationsaustausch

Artikel VIII
Verwendung erörterter oder übermittelter Informationen

Artikel IX
Schutz und Vertraulichkeit der Informationen

Artikel X
Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde

Artikel XI
Konsultationen

Artikel XII
Mitteilungen

Artikel XIII
Geltendes Recht

Artikel XIV
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung

Vorschlag

Begründung

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Artikel I
Zweck

Artikel II
Begriffsbestimmungen

Artikel III
Notifikationen

Artikel IV
Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

Artikel V
Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)

Artikel VI
Positive Comity

Artikel VII
Informationsaustausch

Artikel VIII
Verwendung erörterter oder übermittelter Informationen

Artikel IX
Schutz und Vertraulichkeit der Informationen

Artikel X
Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde

Artikel XI
Konsultationen

Artikel XII
Mitteilungen

Artikel XIII
Geltendes Recht

Artikel XIV
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung


 
 
 


Drucksache 557/1/12

... 0) wurde festgelegt, dass es in der Entscheidung jedes Verwaltungsträgers bleibt, welche technischen Mittel er für die von ihm gewählte Form der Aufgabenwahrnehmung einsetzt. Die Bereitschaft zur Regelung der Zusammenarbeit im IT-Bereich wurde im Rahmen der Föderalismusreform als ein erhebliches Entgegenkommen der Länder gegenüber dem Bund interpretiert, da sie hier im Interesse der Förderung der gemeinsamen Nutzung des elektronischen Datenaustausches auf Teile ihrer Verwaltungsorganisationskompetenz verzichteten (vgl. "Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen", Deutscher Bundestag/Bundesrat (Hrsg.), 2010, S. 203 f.). Ein über die genannte Zusammenarbeit durch Vereinbarung hinausgehender Verzicht auf die Verwaltungsorganisationskompetenz war demnach weder gewollt noch vereinbart.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 557/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 EGovG

8. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 EGovG Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG und zum Gesetzentwurf insgesamt

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 EGovG

11. Zu Artikel 1 § 12 EGovG

12. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 - neu - EGovG

13. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 EGovG

14. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 - neu - EGovG

15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 6 - neu - EGovG

16. Zu Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 VwVfG

18. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 5 VwVfG ^

19. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG

20. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3a Absatz 2 VwVfG *, Artikel 4 § 36a Absatz 2 SGB I , Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b § 87a Absatz 3 und 4 AO

21. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a VwVfG

22. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 und 4 VwVfG

23. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 1 Satz 3 VwVfG

24. Zu Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 1 PAuswG , Nummer 3 Buchstabe b § 11 Absatz 4 PAuswG

25. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a - neu - PAuswG

26. Zu Artikel 20a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 der 3. SprengV

'Artikel 20a Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

27. Zu Artikel 25 § 28 Absatz 2 Satz 3 WaStrG

28. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 1 Satz 2 LuftVG

29. Zu Artikel 26 § 32d Absatz 2 LuftVG

30. Zu Artikel 26 § 32d LuftVG , Artikel 1 § 15 EGovG

31. Zu Artikel 26a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 BImSchG , Artikel 26b - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, § 6 der 9. BImSchV

'Artikel 26a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 26b
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

32. Zu Artikel 29 Absatz 2 Nummer 1 Evaluierung

33. Zu Artikel 30 Absatz 1 Inkrafttreten

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 257/11

... Der neu eingeführte zwölfmonatige Mindestbeteiligungszeitraum kann auch nach der erfolgten Zahlung der Dividenden vollendet werden. Sofern die Beteiligung im Zeitpunkt der Dividendenzahlung z.B. erst acht Monate gehalten wird, muss sie anschließend noch mindestens vier Monate gehalten werden. Hierbei handelt es sich um ein Entgegenkommen Deutschlands gegenüber der Schweiz, welche die Möglichkeit der späteren Erfüllung der Zwölfmonatsfrist zur Bedingung für die Aufnahme der Mindesthaltefrist gemacht hatte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Protokoll zur
Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 27

Artikel 5

Zu Artikel 15

Artikel 6

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Zu Artikel 6

Absatz 2


 
 
 


Drucksache 739/11

... (6) In der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 war bereits eine erste Serie von Maßnahmen zur Lösung des Problems der Unabhängigkeit und Integrität von Ratingagenturen und deren Ratingaktivitäten vorgesehen. Das Ziel der Gewährleistung der Unabhängigkeit von Ratingagenturen und das Ziel, potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, damit umzugehen und möglichst zu vermeiden, lagen bereits mehreren Bestimmungen der genannten Verordnung aus dem Jahr 2009 zugrunde. Zwar bieten die bestehenden Vorschriften in dieser Hinsicht eine solide Basis, sie scheinen sich jedoch nicht genügend ausgewirkt zu haben. Ratingagenturen werden nach wie vor nicht als hinreichend unabhängig wahrgenommen. Die Auswahl und Vergütung der Ratingagentur durch das bewertete Unternehmen (Modell des zahlenden Emittenten) bringt inhärente Interessenkonflikte mit sich, die durch die bestehenden Vorschriften nicht ausreichend berücksichtigt werden. Nach diesem Modell besteht für die Ratingagenturen ein Anreiz, einen Emittenten mit Gefälligkeitsratings zu bewerten, um eine langfristige Einnahmen sichernde Geschäftsbeziehung zu gewährleisten oder um für zusätzliche Aufträge und Einnahmen zu sorgen. Darüber hinaus können die Beziehungen zwischen den Anteilseignern von Ratingagenturen und den bewerteten Unternehmen zu Interessenkonflikten führen, auf die mit den bestehenden Vorschriften nicht ausreichend eingegangen wird. Infolgedessen können nach dem Modell des zahlenden Emittenten abgegebene Ratings als Bewertungen wahrgenommen werden, die eher den Wünschen des Emittenten entgegenkommen als den Bedürfnissen des Anlegers. Unbeschadet der Schlussfolgerungen des Berichts zum Modell des zahlenden Emittenten, den die Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bis Dezember 2012 vorlegen soll, ist es von entscheidender Bedeutung, die für Ratingagenturen geltenden Bedingungen der Unabhängigkeit zu bekräftigen, damit sich die Glaubwürdigkeit der nach dem Modell des zahlenden Emittenten abgegebenen Ratings erhöht.



Drucksache 676/10

... - wirtschaftliche Aspekte angemessen darlegen und • in Zeitpunkt und Form den Anforderungen der Patienten entgegenkommen.



Drucksache 799/10

... Neben den Regelungen für kleine Unternehmen wurde in den siebziger Jahren auch eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Erzeuger eingeführt, die mit der Anwendung der normalen Vorschriften Schwierigkeiten haben. Da Konzepte, die Kleinunternehmen zugute kommen, auch dem Vereinfachungsbedarf von Landwirten entgegenkommen könnten, muss darüber nachgedacht werden, ob diese Regelung beibehalten werden soll.



Drucksache 278/1/09

... 2002 entsprechen. Nach den in Satz 3 genannten Vorschriften besteht häufig im engen räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff das Erfordernis, durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartige wie die beeinträchtigten Funktionen wiederherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es fachlich angezeigt, die Eingriffsfolgenbewältigung nach deutschem Recht zu flexibilisieren, um sowohl Freiräume für planerische Ansätze, beispielsweise in Flächenpools, zu schaffen und andererseits den Flächendruck in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort zu minimieren. Im Rahmen der nach Satz 3 weiterhin vorrangig zu leistenden Kompensation sollen daher sämtliche Maßnahmen anrechnungsfähig sein, die zu einer Verbesserung des Naturhaushalts führen oder die Verletzungen des Landschaftsbildes heilen. Satz 4 stellt klar, dass die nach europäischem Recht erforderlichen Maßnahmen bei der Eingriffs- Ausgleichsplanung in vollem Umfang zu berücksichtigen und anrechnungsfähig sind. Mit der Regelung wird auf naturschutzfachlich und europarechtlich vertretbare Art und Weise auch ein Spielraum eröffnet, um den Interessen von Landwirten, die im Rahmen von Eingriffen Flächenverluste erleiden, praxisgerecht entgegenkommen zu können.



Drucksache 74/09

... " wurde in Absatz 4 auf Vorschlag der Zivilgesellschaft der Gedanke der Verursacherverantwortlichkeit aufgenommen. Dieser Absatz gilt in Fällen, in denen Streumunition von einer Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei eingesetzt oder aufgegeben worden ist und daraus Streumunitionsrückstände geworden sind, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für eine andere Vertragspartei in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle dieses anderen Staates befinden. Den Verursacherstaaten entgegenkommend wurde die Verantwortlichkeit dann aber dahingehend abgemildert, dass die erstgenannte Vertragspartei nachdrücklich nur dazu ermutigt nicht aber verpflichtet wird, in solchen Fällen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide Vertragsparteien der betroffenen Vertragspartei bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe, unter anderem technischer finanzieller, materieller oder personeller Art, zu leisten, um die Kennzeichnung, Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände zu erleichtern.



Drucksache 876/2/08

... " auf Erträge aus Lebensversicherungsverträgen vor, soweit die Verträge zwei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss der Vertrag ein biometrisches Risiko (z.B. den Todesfall) während der Vertragslaufzeit im Schnitt mit weniger als 5 Prozent des versicherten Kapitals abdecken. Zum anderen muss die tatsächliche Vertragsleistung vollständig an Zinsen oder vergleichbare Erträge im Sinne der vorgeschlagenen Richtlinie geknüpft sein. Erträge aus Kapitallebensversicherungen gehören nach dem deutschen Einkommensteuerrecht zu den grundsätzlich steuerpflichtigen Kapitalerträgen, so dass für die inländische Besteuerung möglichst umfassende Informationen über im Ausland erzielte Erträge aus Kapitallebensversicherungen bereitgestellt werden sollten. Die Informationspflichten ausländischer Zahlstellen sollten sich daher grundsätzlich auf alle Erträge aus Kapitallebensversicherungen (jeweils Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung im Erlebensfall und geleisteten Beiträgen) erstrecken. Eine Beschränkung auf Produkte, die als Kapitalanlagen mit Sparcharakter behandelt werden, weil die Absicherung des biometrischen Risikos von ganz untergeordneter Bedeutung ist, ist hierbei nicht zielführend. Den beteiligten Staaten kann allerdings - wie bei Investmentfonds bereits vorgesehen - das Recht eingeräumt werden, Versicherungserträge (aus fondsgebundenen Versicherungen) von der Anwendung der Zinsrichtlinie auszunehmen, wenn der Anteil der verzinslichen Anlagen im Vertragskapital nicht mehr als 15 Prozent beträgt. Auch bei Inanspruchnahme einer solchen Ausnahmeregelung bliebe die Informationspflicht für Versicherungserträge aus Kapitallebensversicherungen mit Sparcharakter erhalten. Mit einer grundsätzlichen Ausdehnung auf alle Kapitallebensversicherungsprodukte wird die Definition des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie erheblich vereinfacht. Eine möglichst umfassende Informationspflicht dürfte auch den Belangen inländischer Versicherungsunternehmen und Anlageinstitute entgegenkommen, deren Produkte dem inländischen Steuerabzug unterliegen und die aus Wettbewerbsgründen an der Sicherstellung der Besteuerung ausländischer Versicherungserträge ein Interesse haben.



Drucksache 876/08 (Beschluss)

... " auf Erträge aus Lebensversicherungsverträgen vor, soweit die Verträge zwei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss der Vertrag ein biometrisches Risiko (z.B. den Todesfall) während der Vertragslaufzeit im Schnitt mit weniger als 5 Prozent des versicherten Kapitals abdecken. Zum anderen muss die tatsächliche Vertragsleistung vollständig an Zinsen oder vergleichbare Erträge im Sinne der vorgeschlagenen Richtlinie geknüpft sein. Erträge aus Kapitallebensversicherungen gehören nach dem deutschen Einkommensteuerrecht zu den grundsätzlich steuerpflichtigen Kapitalerträgen, so dass für die inländische Besteuerung möglichst umfassende Informationen über im Ausland erzielte Erträge aus Kapitallebensversicherungen bereitgestellt werden sollten. Die Informationspflichten ausländischer Zahlstellen sollten sich daher grundsätzlich auf alle Erträge aus Kapitallebensversicherungen (jeweils Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung im Erlebensfall und geleisteten Beiträgen) erstrecken. Eine Beschränkung auf Produkte, die als Kapitalanlagen mit Sparcharakter behandelt werden, weil die Absicherung des biometrischen Risikos von ganz untergeordneter Bedeutung ist, ist hierbei nicht zielführend. Den beteiligten Staaten kann allerdings - wie bei Investmentfonds bereits vorgesehen - das Recht eingeräumt werden, Versicherungserträge (aus fondsgebundenen Versicherungen) von der Anwendung der Zinsrichtlinie auszunehmen, wenn der Anteil der verzinslichen Anlagen im Vertragskapital nicht mehr als 15 Prozent beträgt. Auch bei Inanspruchnahme einer solchen Ausnahmeregelung bliebe die Informationspflicht für Versicherungserträge aus Kapitallebensversicherungen mit Sparcharakter erhalten. Mit einer grundsätzlichen Ausdehnung auf alle Kapitallebensversicherungsprodukte wird die Definition des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie erheblich vereinfacht. Eine möglichst umfassende Informationspflicht dürfte auch den Belangen inländischer Versicherungsunternehmen und Anlageinstitute entgegenkommen, deren Produkte dem inländischen Steuerabzug unterliegen und die aus Wettbewerbsgründen an der Sicherstellung der Besteuerung ausländischer Versicherungserträge ein Interesse haben.



Drucksache 342/4/08

... Die grundsätzliche Möglichkeit zur Mandatierung der Kassenärztlichen Vereinigungen sollte vielmehr den Hausärzten in den Regionen entgegenkommen, in denen der Organisationsgrad der Hausärzte (noch) nicht das Leistungsvermögen erreicht, das für den qualifizierten Abschluss umfassender Vertragswerke mit den Krankenkassen notwendig ist.



Drucksache 377/07

... Die Entwicklung moderner Informationstechnologien und elektronischer Kommunikationssysteme erfolgt weitgehend durch die Privatwirtschaft. So führen private Unternehmen Gefahrenabschätzungen durch, stellen Verbrechensbekämpfungsprogramme auf und entwickeln technische Lösungen zur Kriminalitätsverhütung. Die Wirtschaft hat sich bisher in Bezug auf die Unterstützung der Behörden bei der Bekämpfung der Internetkriminalität (und insbesondere der Verbreitung von Kinderpornografie17 und sonstigen illegalen Inhalten über das Internet) sehr entgegenkommend gezeigt.



Drucksache 512/06

... Es ist unwahrscheinlich, dass die Beibehaltung der jetzigen Politik zu einer wesentlichen Senkung der Roamingentgelte führt. Trotz des jüngsten Entgegenkommens der Betreiber werden von den Verbrauchern noch immer ungerechtfertigt hohe Preise verlangt. Die NRB haben bereits erklärt, dass ihrer Ansicht nach die vorhandenen Rechtsinstrumente nicht ausreichen, um dieses Problem zu bewältigen. Darüber hinaus gelten wettbewerbsrechtliche Entscheidungen der Kommission nur für diejenigen Unternehmen, an die sie gerichtet sind, und entfalten keine direkte rechtliche Wirkung auf andere Betreiber, die sich möglicherweise ähnlich verhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 512/06




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vereinfachung

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

Artikel 4
Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

Artikel 5
Inkrafttreten der Entgeltobergrenzen für regulierte Roaminganrufe auf Endkundenebene

Artikel 6
Endkundenentgelte für die Anrufannahme während des Roamings in der Gemeinschaft

Artikel 7
Transparenz der Endkundenentgelte

Artikel 8
Überwachung und Durchsetzung

Artikel 9
Sanktionen

Artikel 10
Durchschnittliches Mobilfunk-Zustellungsentgelt

Artikel 11
Änderung der Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 12
Überprüfungsverfahren

Artikel 13
Ausschuss

Artikel 14
Mitteilungspflicht

Artikel 15
Durchführung

Artikel 16
Inkrafttreten

Anhang I
Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe gemäß Artikel 3

Anhang II
Methode für die Bestimmung des durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelts gemäß Artikel 10

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen

3 Zusammenfassung

4 Hintergrund

4 Konsultation

4 Problematik

Technologie - und Marktentwicklung

3 Ziele

Politische Entscheidungsalternativen und Analyse

Unveränderte Beibehaltung

4 Selbstregulierung

4 Mitregulierung

Unverbindliche Regelung

Gezielte Regulierung

Regulierung nur auf der Großkundenebene

Regulierung nur auf der Endkundenebene

Regulierung auf der Großkunden- und Endkundenebene

4 Inlandspreisprinzip

Konzept des besuchten Landes

Europäisches Heimatmarktkonzept

4 Transparenz

Wirtschaftliche Auswirkungen

Allgemeine Auswirkungen

Dynamische Auswirkungen

Auswirkungen auf Nachbarmärkten

4 Umverteilungsfragen

Auswirkungen und Konsolidierung auf Unternehmensebene

Abschätzung des Verwaltungsaufwands

Bewertung und Beobachtung

3 Fazit


 
 
 


Drucksache 868/06 (Beschluss)

... - Es wird nicht darauf hingewiesen, dass diese Beschäftigungsformen Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Europa entgegenkommen.



Drucksache 618/05 (Beschluss)

... würde diese sachgerechte Differenzierungsmöglichkeit zwischen verschiedenen Verwaltertypen unterlaufen und entwertet. Eine Aufstufung von Verbindlichkeiten, an deren Entstehung der "schwache" Verwalter lediglich durch Zustimmung mitgewirkt hat, zu Masseverbindlichkeiten würde den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gefährden und einen erheblichen Schritt in Richtung einer Gleichschaltung des Eröffnungsverfahrens mit dem eröffneten Insolvenzverfahren mit sich bringen. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verwaltertypen ist im Rechtsverkehr auch bekannt. Die Gläubiger können auf die Einsetzung eines "schwachen" Verwalters insbesondere dadurch reagieren, dass sie erforderlichenfalls eine zusätzliche Garantieerklärung des "schwachen" vorläufigen Verwalters einholen. Den Bedürfnissen einzelner Gläubiger nach hinreichender Absicherung kann der "schwache" Verwalter auch durch Bargeschäfte, Treuhandverhältnisse oder Einzelermächtigungen durch das Insolvenzgericht entgegenkommen. Die gerichtliche Praxis hat bestätigt, dass auf diese Weise alle praktischen Bedürfnisse abgedeckt werden können.



Drucksache 618/1/05

... würde diese sachgerechte Differenzierungsmöglichkeit zwischen verschiedenen Verwaltertypen unterlaufen und entwertet. Eine Aufstufung von Verbindlichkeiten, an deren Entstehung der "schwache" Verwalter lediglich durch Zustimmung mitgewirkt hat, zu Masseverbindlichkeiten würde den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gefährden und einen erheblichen Schritt in Richtung einer Gleichschaltung des Eröffnungsverfahrens mit dem eröffneten Insolvenzverfahren mit sich bringen. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verwaltertypen ist im Rechtsverkehr auch bekannt. Die Gläubiger können auf die Einsetzung eines "schwachen" Verwalters insbesondere dadurch reagieren, dass sie erforderlichenfalls eine zusätzliche Garantieerklärung des "schwachen" vorläufigen Verwalters einholen. Den Bedürfnissen einzelner Gläubiger nach hinreichender Absicherung kann der "schwache" Verwalter auch durch Bargeschäfte, Treuhandverhältnisse oder Einzelermächtigungen durch das Insolvenzgericht entgegenkommen. Die gerichtliche Praxis hat bestätigt, dass auf diese Weise alle praktischen Bedürfnisse abgedeckt werden können.



Drucksache 829/05

... Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften werden durch Einführung der elektronischen Berichterstattung vereinfacht. Dies sollte den internen Verwaltungsanforderungen der Mitgliedstaaten entgegenkommen.



Drucksache 909/05

... 1. ‘Die Eingliederung ist ein dynamischer, in beide Richtungen gehender Prozess des gegenseitigen Entgegenkommens aller Einwanderer und aller in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen.’

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 909/05




1. Einleitung

2. Konsequente Umsetzung der gemeinsamen Grundprinzipien

3. Schritte ZU einem kohärenten Ansatz auf EU-Ebene

3.1 Mainstreaming und Evaluierung: Gemeinsame Grundprinzipien 10 und 11

3.2 Rechtliche Rahmen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen

3.3 Schritte zu einem kohärenten EU-Ansatz: Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch

3.3.1 Nationale Kontaktstellen für Integrationsfragen

3.3.2 Integrationshandbuch

3.3.3 Website zur Integrationsthematik

3.3.4 Beteiligung von Interessengruppen

3.3.5 Jahresbericht über Migration und Integration

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 313/05

... Da der Petitionsausschuss in seiner derzeitigen Form nicht über die notwendigen personellen, rechtlichen und technischen Möglichkeiten verfügt, um in jedem Falle die eingegangenen Petitionen einer gründlichen rechtlichen Würdigung zu unterziehen, muss er auf die Ressourcen der anderen Organe, darunter der Kommission und des Rates, zurückgreifen. Die ZUsammenarbeit mit der Kommission hat sich aufgrund der hohen Einsatzbereitschaft ihrer Mitarbeiter als besonders erfolgreich erwiesen. Die Kommission ist in der Lage, Anfragen des Ausschusses ungeachtet der technischen oder rechtlichen Problematik der aufgeworfenen Sachverhalte zu beantworten, was für ihre hohe Kompetenz und ihre entgegenkommende Haltung spricht. Gelegentlich ist festzustellen, dass Antworten nicht den Erfordernissen genügen, was vielfach damit zusammenhängt, dass die Bediensteten der Kommission aufgrund ihrer anderen Aufgaben selbst unter starkem Zeitdruck stehen.



Drucksache 400/05

... nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Der Entwurf sieht in zwei Fällen darüber hinausgehende Möglichkeiten zur Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vor, die dringenden Bedürfnissen der Praxis entgegenkommen:



Drucksache 909/1/05

... " eine Verständigung über die Grundlage von und den Rahmen für künftige Integrationspolitik auf europäischer Ebene vorliegt. Der Bundesrat betont nachdrücklich die zentrale Bedeutung der im zweiten Grundprinzip genannten Achtung der Grundwerte der EU als unverzichtbare Voraussetzung für die Integration. Er unterstreicht zudem das den Gemeinsamen Grundprinzipien insgesamt zugrunde liegende Verständnis von Integration als eines dynamischen, auf gegenseitiges Entgegenkommen von Zuwanderern und in den Mitgliedstaaten ansässigen Menschen gründenden Prozesses.



Drucksache 273/1/05

... 13. Der Bundesrat anerkennt, dass die Mittel für KMU-spezifische Forschungsmaßnahmen, für die im Sechsten Forschungsrahmenprogramm noch 430 Mio. Euro zur Verfügung standen, auf l.901 Mio. Euro angehoben wurden. Der Bundesrat stellt jedoch gleichzeitig fest, dass anders als im Sechsten Forschungsrahmenprogramm keine quantitative Vorgabe für die Beteiligung von KMU vorgesehen ist. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Neigung von Projektteilnehmern an Hereinnahme von KMU in Konsortien nachlässt. Dies muss schon deshalb vermieden werden, weil den KMU ein wichtiger Stellenwert im Innovationsprozess und bei der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zukommt, wie der Bundesrat in Ziffer 32 seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2004 (BR-Drucksache 524/04 (Beschluss)) festgestellt hat. Dem sollte Rechnung getragen werden beispielsweise durch KMU-spezifische Aufrufe und durch kleiner dimensionierte Projekte mit Laufzeiten von zwei bis drei Jahren, was den Bedingungen von KMU, aber auch von kleineren Forschungseinrichtungen entgegenkommen würde.



Drucksache 909/05 (Beschluss)

... " eine Verständigung über die Grundlage von und den Rahmen für künftige Integrationspolitik auf europäischer Ebene vorliegt. Der Bundesrat betont nachdrücklich die zentrale Bedeutung der im zweiten Grundprinzip genannten Achtung der Grundwerte der EU als unverzichtbare Voraussetzung für die Integration. Er unterstreicht zudem das den Gemeinsamen Grundprinzipien insgesamt zugrunde liegende Verständnis von Integration als eines dynamischen, auf gegenseitiges Entgegenkommen von Zuwanderern und in den Mitgliedstaaten ansässigen Menschen gründenden Prozesses.



Drucksache 273/05 (Beschluss)

... 15. Oktober 2004 (BR-Drucksache 524/04 (Beschluss)) festgestellt hat. Dem sollte Rechnung getragen werden, beispielsweise durch KMU-spezifische Aufrufe und durch kleiner dimensionierte Projekte mit Laufzeiten von zwei bis drei Jahren, was den Bedingungen von KMU, aber auch von kleineren Forschungseinrichtungen entgegenkommen würde.



Drucksache 726/05

... Wesentliche Beiträge, die den Bedürfnissen der Industrie entgegenkommen, und einander ergänzende Initiativen und bezuschusste Projekte werden insbesondere sichergestellt durch europäische Technologieplattformen (z.B. in den Bereichen nachhaltige Chemie, neue Fertigungsverfahren, industrielle Sicherheit, Nanomedizin, Stahl, Waldwirtschaft usw.) sowie durch Unterstützung gemeinsamer Technologieinitiativen.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.