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"Entgegennehmen"
Drucksache 740/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde KOM (2009) 503 endg.; Ratsdok. 13654/09
... Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Drucksache 739/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung KOM (2009) 502 endg.; Ratsdok. 13653/09
... Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Drucksache 648/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht KOM (2009) 293 endg.; Ratsdok. 11722/09
... 2. Der Exekutivdirektor ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
Drucksache 374/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG )
... 2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.
Drucksache 889/1/09
... Zur Entgegennahme öffentlich beglaubigter Erklärungen sieht Nummer 9.1. Satz 2 die Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Erklärung vor. Da die Erklärung erst mit der Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam wird sollte jedoch das Original der Erklärung dem entgegennehmenden Standesamt übersandt werden.
Drucksache 289/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien
... F. In Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und die sonstigen Mitglieder des Personals Weisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der Organisation weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Versammlung und dem Rat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Drucksache 738/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde KOM (2009) 501 endg.; Ratsdok. 13652/09
... Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Drucksache 655/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Litauen, der Republik Lettland, der Republik Ungarn, des Königreichs der Niederlande, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden für einen Rahmenbeschluss 2009/.../JI des Rates vom ... über die Übertragung von Strafverfahren Ratsdok. 11119/09
... 5. Die Ausgestaltung der Ablehnungsgründe in Artikel 12 des Vorschlags bedarf unbedingt der Ergänzung. Dem ein Ersuchen entgegennehmenden Mitgliedstaat muss eine Ablehnung der Übertragung gegebenenfalls auch allein mit der Begründung, dass die Übertragung die effiziente und geordnete Rechtspflege nicht verbessern würde, möglich sein. Denn dieses Kriterium ist eine von zwei in Artikel 7 kumulativ aufgestellten Voraussetzungen der Übertragung. Im Ergebnis sollte die Übertragung von Strafverfahren nur einvernehmlich erfolgen.
Drucksache 763/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)
... Die Meldebehörde darf den Antrag nur entgegennehmen, wenn die den Antrag stellende Person bei ihr gemeldet ist oder, falls die Person von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz ist, sich gewöhnlich in ihrem Bezirk aufhält.
Drucksache 558/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
... Aus den Kreisen der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern gibt es Wünsche, anlässlich der Existenzgründungsberatung Gewerbeanzeigen entgegennehmen und bescheinigen zu können. Dies erfolgt derzeit durch staatliche Behörden. Die Länder sollen auch andere Stellen, die möglicherweise in Zukunft Interesse bekunden, zu diesen Tätigkeiten berechtigen können; die gewerberechtliche Aufsicht verbleibt bei den zuständigen Behörden. Als andere Stellen kommen beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Zusammenschlüsse solcher Kammerorganisationen, aber auch Zusammenschlüsse von Kammern etwa im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie, in Betracht.
Drucksache 828/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz)
... 7. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung oder durch das Entgegennehmen der Militärpostsendung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zum Eigenbedarf im Militärpostverkehr aus einem Drittland einführen;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz – TrZollG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
§ 3 Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
§ 4 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
§ 5 Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
§ 6 Vereinfachte Zollanmeldung
§ 7 Einfuhr - Höchstmengen
§ 8 Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
§ 9 Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
§ 10 Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
§ 11 Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
§ 12 Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
§ 13 Beendigung der Truppenverwendung
§ 14 Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
§ 15 Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
§ 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
§ 17 Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
§ 18 Rationsmengen
§ 19 Abgabenschuld, Abgabenschuldner
§ 20 Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
§ 21 Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
§ 22 Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
§ 23 Vertretung
§ 24 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Ermächtigungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll
Artikel 3 Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Offshore-Steuergesetzes
Artikel 3 § 2
Artikel 5 Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil:
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 23
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 25
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 714: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der truppenzollrechtlichen Vorschriften und anderer Vorschriften
Drucksache 777/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Tropenholzorganisation nach dem Internationalen Tropenholz -Übereinkommen von 2006
... (6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal weder von einem Mitglied noch von einer Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur dem Rat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Pflichten des Exekutivdirektors und des Personals und versucht nicht sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Drucksache 365/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme)
... (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen, entgegengenommen haben, weitergeben oder weitergegeben haben oder dass der Beschuldigte ihre informationstechnischen Systeme benutzt oder benutzt hat. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Drucksache 732/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG KOM (2008) 627 endg.; Ratsdok. 14201/08
... ". Diese unterliegen anderen Aufsichtsbestimmungen als E-Geld- und Kreditinstitute. Allerdings dürfen Zahlungsinstitute kein elektronisches Geld ausgeben. Sie dürfen auch keine Einlagen von den Zahlungsdienstnutzern entgegennehmen und dürfen Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern erhalten, nur für die Erbringung der im Anhang zur Zahlungsdiensterichtlinie genannten Zahlungsdienste verwenden. Die Ausgabe von E-Geld ist im Anhang zur Zahlungsdiensterichtlinie zwar nicht aufgeführt, ergibt sich jedoch implizit aus einer anderen Tätigkeit in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG.
Drucksache 558/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
... Aus den Kreisen der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern gibt es Wünsche, anlässlich der Existenzgründungsberatung Gewerbeanzeigen entgegennehmen und bescheinigen zu können. Dies erfolgt derzeit durch staatliche Behörden. Die Länder sollen auch andere Stellen, die möglicherweise in Zukunft Interesse bekunden, zu diesen Tätigkeiten berechtigen können; die gewerberechtliche Aufsicht verbleibt bei den zuständigen Behörden. Als andere Stellen kommen beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Zusammenschlüsse solcher Kammerorganisationen, aber auch Zusammenschlüsse von Kammern etwa im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie, in Betracht.
Drucksache 965/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) KOM (2008) 820 endg.; Ratsdok. 16929/08
... g) das Bestehen eines Auskunftsrechts bezüglich ihn betreffender Daten und das Recht zu beantragen, dass ihn betreffende unrichtige Daten berichtigt oder ihn betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, einschließlich des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte und die Kontaktangaben der nationalen Kontrollstellen zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen.
Drucksache 403/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI KOM (2008) 332 endg.; Ratsdok. 10122/08
... (6) Ziel dieses Beschluss zur Durchführung von Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI ist die Einführung eines elektronischen Systems für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten. Mit Hilfe dieses Systems sollen die Mitgliedstaaten, die Informationen über Verurteilungen entgegennehmen, diese Informationen leichter verstehen können. Es sollte deshalb ein Standardformat eingeführt werden, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen, elektronischen Form ermöglicht, die die automatische Übersetzung dieser Informationen erleichtert, und es sollten weitere Vorkehrungen getroffen werden, um den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu organisieren und zu erleichtern.
Drucksache 180/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - KoA-VV)
... Neuantrag ALG II / Sozialgeld / LfU ausgeben / entgegennehmen / bearbeiten
Drucksache 827/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz )
... (1) Ein Zahlungsinstitut darf außerhalb der Grenzen des Absatzes 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.
Drucksache 649/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum "
... Nach Absatz 3 kann die Stiftung Zuwendungen (Geld- oder Sachzuwendungen) für ihre in § 2 genannten Zwecke von dritter Seite entgegennehmen.
Drucksache 633/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG )
... 2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.
Drucksache 168/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Republik Österreich, des Königreichs Belgien und der Republik Finnland im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (7259/2006 – C6-0122/2006 – 2006/0805(CNS)) (Verfahren der Konsultation)
... (2) Bei der Übermittlung von Informationen nach diesem Beschluss kann die übermittelnde Vermögensabschöpfungsstelle Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der Informationen festlegen. Die entgegennehmende Vermögensabschöpfungsstelle muss diese Einschränkungen und Auflagen beachten. Solche Einschränkungen und Auflagen dürfen sich nicht auf die Verwendung der Informationen im Hinblick auf die Entschädigung von Opfern der Straftat beziehen, über die die Informationen erlangt wurden.
Drucksache 674/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt KOM (2007) 529 endg.; Ratsdok. 13045/07
... Vorgeschlagen wird, dass die Regulierungsbehörde rechtlich getrennt und funktional unabhängig von öffentlichen oder privaten Stellen sein soll und dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien unabhängig von Marktinteressen operieren und keine Weisungen einer Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle anfordern oder entgegennehmen sollen. Daher sollten die Regulierungsbehörden über Rechtspersönlichkeit, Haushaltsautonomie, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen sowie über ein unabhängiges Management verfügen.
Drucksache 207/07
... Für die in Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Kundengeldsicherung orientiert sich Abschnitt 5 an der in Artikel 4 Abs. 4 Buchst. b) der Richtlinie erwähnten Alternative. Dabei wurde berücksichtigt, dass eine Sicherheit nur von Gewerbetreibenden zu fordern ist, soweit sie Zahlungen entgegennehmen, ohne entsprechend bevollmächtigt zu sein. Hier ist insbesondere die Regelung des § 42f
Drucksache 675/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel KOM (2007) 531 endg.; Ratsdok. 13048/07
... Vorgeschlagen wird, dass die Regulierungsbehörde rechtlich getrennt und funktional unabhängig von öffentlichen oder privaten Stellen sein soll und dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien unabhängig von Marktinteressen operieren und keine Weisungen einer Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle anfordern oder entgegennehmen sollen. Daher sollten die Regulierungsbehörden über Rechtspersönlichkeit, Haushaltsautonomie, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen sowie über ein unabhängiges Management verfügen.
Drucksache 247/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mit folgenden Maßgaben verantwortlich für die Durchführung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts:
Drucksache 678/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden KOM (2007) 530 endg.; Ratsdok. 13046/07
... Vorgeschlagen wird, dass die Regulierungsbehörde rechtlich getrennt und funktional unabhängig von öffentlichen oder privaten Stellen sein soll und dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien unabhängig von Marktinteressen operieren und keine Weisungen einer Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle anfordern oder entgegennehmen sollen. Daher sollten die Regulierungsbehörden über Rechtspersönlichkeit, Haushaltsautonomie, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen sowie über ein unabhängiges Management verfügen.
Drucksache 798/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.
Drucksache 64/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... Nach Absatz 1 ist für das Entgegennehmen von Anträgen auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Kostenordnung
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 4 Änderung des Markengesetzes
Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 8 Änderung des Sortenschutzgesetzes
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziele des Entwurfs
II. Grundzüge
1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
a Gegenstand der Richtlinie
b Das deutsche Recht de lege lata
c Umsetzungsbedarf im Einzelnen
2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung
a Gegenstand der Verordnung
b Das deutsche Recht de lege lata
c Anpassungsbedarf im Einzelnen
3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 144 MarkenG
a Gegenstand der Verordnung
b Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen § 144 MarkenG
4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen
III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 140a
§ 140b
§ 140c
§ 140d
§ 140e
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
§ 97
§ 97a
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 101a
§ 101b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 46
§ 46a
§ 46b
§ 47
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
§ 37a
§ 37b
§ 37c
§ 37d
§ 37e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 863/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation KOM (2007) 699 endg.; Ratsdok. 15408/07
... (23) Die Behörde sollte insbesondere prüfen, ob für die Gewährung der Nutzungsrechte ein einheitliches Auswahlverfahren auf Gemeinschaftsebene mit harmonisierten Bedingungen erforderlich ist, sie sollte die Kommission hinsichtlich der Bedingungen und Kriterien für ein solches Auswahlverfahren beraten und Anträge von Unternehmen auf Nutzungsrechte entgegennehmen und bewerten. Ferner sollte die Behörde die Kommission in Bezug auf eine etwaige Zurücknahme von Nutzungsrechten beraten.
Drucksache 150/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... Die Pflicht des beliehenen Gerichtsvollziehers zur Wahrnehmung seiner Pflichtaufgaben beinhaltet auch die Verpflichtung, dass er durch geeignete sachliche, personelle und organisatorische Vorkehrungen die Voraussetzungen schafft, Anträge auf Vornahme von Amtstätigkeiten entgegennehmen und erledigen zu können (Pflicht zur Amtsbereitschaft). In dieser Hinsicht ist dem Gerichtsvollzieher gemäß § 9 Gerichtsvollziehergesetz-E die Verpflichtung auferlegt, in seinem Amtsbereich eine Geschäftsstelle mit angemessener personeller und sachlicher Ausstattung zu unterhalten und diese während bestimmter Geschäftsstunden nach näherer Regelung der Landesjustizverwaltung offen zu halten. Der Amtsbereitschaft des Gerichtsvollziehers dienen ferner die Vorschriften der §§ 33 bis 37 Gerichtsvollziehergesetz-E über seine Pflichten bei Abwesenheit und Verhinderung, insbesondere die Bestellung eines ständigen Vertreters.
Drucksache 150/07
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... Die Pflicht des beliehenen Gerichtsvollziehers zur Wahrnehmung seiner Pflichtaufgaben beinhaltet auch die Verpflichtung, dass er durch geeignete sachliche, personelle und organisatorische Vorkehrungen die Voraussetzungen schafft, Anträge auf Vornahme von Amtstätigkeiten entgegennehmen und erledigen zu können (Pflicht zur Amtsbereitschaft). In dieser Hinsicht ist dem Gerichtsvollzieher gemäß § 9 Gerichtsvollziehergesetz-E die Verpflichtung auferlegt, in seinem Amtsbereich eine Geschäftsstelle mit angemessener personeller und sachlicher Ausstattung zu unterhalten und diese während bestimmter Geschäftsstunden nach näherer Regelung der Landesjustizverwaltung offen zu halten. Der Amtsbereitschaft des Gerichtsvollziehers dienen ferner die Vorschriften der §§ 33 bis 37 Gerichtsvollziehergesetz-E über seine Pflichten bei Abwesenheit und Verhinderung, insbesondere die Bestellung eines ständigen Vertreters.
Drucksache 679/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen KOM (2007) 532 endg.; Ratsdok. 13049/07
... Vorgeschlagen wird, dass die Regulierungsbehörde rechtlich getrennt und funktional unabhängig von öffentlichen oder privaten Stellen sein soll und dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien unabhängig von Marktinteressen operieren und keine Weisungen einer Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle anfordern oder entgegennehmen sollen. Daher sollten die Regulierungsbehörden über Rechtspersönlichkeit, Haushaltsautonomie, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen sowie über ein unabhängiges Management verfügen.
Drucksache 600/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
... Die Datenübermittlung auf elektronischem Wege bedeutet für alle am Prozess der Statistikerstellung Beteiligten eine erhebliche Verringerung des Arbeitsaufwandes sowie eine Verbesserung der Qualität der bereitgestellten Daten. Mit der Einbeziehung der Insolvenzverwalter und Treuhänder als Datenlieferanten ist der Berichtsweg erweitert worden. Um dieses Verfahren kostengünstig umsetzen zu können, ist es zweckmäßig, die insbesondere bei Insolvenzverwaltern und Treuhändern stattfindende elektronische Datenerfassung zu nutzen, um mit deren Hilfe die Anforderungen der statistischen Berichterstattung zu erfüllen. Auch für die entgegennehmenden statistischen Ämter der Länder bedeutet der Verzicht auf Formulare den Wegfall der aufwändigen manuellen Datenerfassung, die Beseitigung einer möglichen Fehlerquelle und erhebliche Kosteneinsparungen für die Länder.
Drucksache 275/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.
Drucksache 673/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt KOM (2007) 528 endg.; Ratsdok. 13043/07
... Vorgeschlagen wird, dass die Regulierungsbehörde rechtlich getrennt und funktional unabhängig von öffentlichen oder privaten Stellen sein soll und dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien unabhängig von Marktinteressen operieren und keine Weisungen einer Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle anfordern oder entgegennehmen sollen. Daher sollten die Regulierungsbehörden über Rechtspersönlichkeit, Haushaltsautonomie, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen sowie über ein unabhängiges Management verfügen.
Drucksache 158/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshof s und zu dem Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs
... c) festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren.
Drucksache 500/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) KOM (2006) 354 endg.; Ratsdok. 11038/06
... 4. Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c Mittel für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates als zweckgebundene Einnahmen verwendet.
Drucksache 514/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
... Die Änderung des ersten Erklärungsjahres und des Erklärungsturnus dienen einerseits der Entlastung der Betriebe, die zur Abgabe der Emissionserklärung verpflichtet sind. Andererseits werden auch die Behörden, die die Emissionserklärungen entgegennehmen und weiterverarbeiten, entlastet. Ein vierjähriger Erhebungsturnus ist ausreichend, um aussagekräftige Daten und Informationen zu generieren. Der dreijährige Turnus war seinerzeit eingeführt worden, um die Berichtspflichten mit denen gemäß EPER zu harmonisieren. Nachdem EPER und damit Vorgaben der EU wegfallen, kann der im nationalen Recht (11.
Drucksache 349/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Europäische Transparenzinitiative KOM (2006) 194 endg.; Ratsdok. 9412/06
... Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. […]
Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... • Personen, die auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses den Weisungen des eigentlichen Erwerbsberechtigten unterliegen und in dieser Funktion für ihre Weisungsberechtigten Waffen oder Munition entgegennehmen,
Drucksache 514/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt ..... der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
... Die Änderung des ersten Erklärungsjahres und des Erklärungsturnus dienen einerseits der Entlastung der Betriebe, die zur Abgabe der Emissionserklärung verpflichtet sind. Andererseits werden auch die Behörden, die die Emissionserklärungen entgegennehmen und weiterverarbeiten, entlastet. Ein vierjähriger Erhebungsturnus ist ausreichend, um aussagekräftige Daten und Informationen zu generieren. Der dreijährige Turnus war seinerzeit eingeführt worden, um die Berichtspflichten mit denen gemäß EPER zu harmonisieren. Nachdem EPER und damit Vorgaben der EU wegfallen, kann der im nationalen Recht (11.
Drucksache 503/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
... Die Organisation kann jede Art von Geldern, Devisen und Bargeld entgegennehmen, besitzen und transferieren; sie kann darüber für ihre amtliche Tätigkeit frei verfügen und Bankkonten in jeder Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Ausmaß unterhalten.
Drucksache 6/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten
... (6) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen, entgegennehmen und beantworten. Der Generalsekretär notifiziert die so bestimmten Behörden innerhalb eines Monats nach deren Bestimmung allen anderen Vertragsstaaten.
Drucksache 616/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG )
... „2. Auflassungen entgegennehmen und
Drucksache 911/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft
... (8) Zur Beseitigung rechtlicher Marktzutrittsschranken sollten jedoch für alle Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen oder kein E-Geld ausgeben, eine einheitliche Zulassung geschaffen werden. Aus diesem Grund sollte eine vierte Kategorie von Dienstleistern, nachstehend “Zahlungsinstitute”, eingeführt werden und sollten zu diesem Zweck die natürlichen oder juristischen Personen, die aus den derzeitigen Kategorien herausfallen, unter strengen und umfassenden Auflagen die Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Auf diese Weise würden die genannten Dienste gemeinschaftsweit den gleichen Bedingungen unterliegen.
Drucksache 818/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahmen der Bundesregierung zu Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
... III auferlegen. Nach der Rechtsprechung darf der Arbeitgeber bei der Einstellung nur Fragen zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stellen, wenn sie für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die zu leistende Arbeit erforderlich sind. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur Auskunft über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verlangen, wenn ein Zusammenhang zwischen der Erfüllung der vom Arbeitnehmer geschuldeten vertraglichen Leistung und der Pflichtenbindung des Arbeitgebers besteht. Personenbezogene Daten, die der Arbeitgeber in unzulässiger Weise erhoben hat, dürfen ohne Einwilligung des Arbeitnehmers weder gespeichert noch verarbeitet werden. Insgesamt darf der Arbeitgeber dafür nur sehr eingeschränkt Gesundheitsdaten über den Arbeitnehmer erheben. Eine derartige Erhebung durch den Vermittler ist ohnehin nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber nach der oben zitierten Rechtsprechung diese Daten gar nicht entgegennehmen darf.
Drucksache 289/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts KOM (2005) 117 endg.; Ratsdok. 8142/05
... 4. Alle nach dieser Verordnung übermittelten oder gesammelten Daten in jedweder Form unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen denselben Schutz, wie ihn die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Daten entgegennehmen, sowie die entsprechenden Vorschriften, die für die Organe der Gemeinschaft gelten, für vergleichbare Daten gewähren.
Drucksache 744/05
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Hypothekarkredit in der EU
KOM (2005) 327 endg.
... Hier bittet die Kommission um Stellungnahme zu der Frage, ob die Hypothekarkreditvergabe zwangsläufig auf Kreditinstitute beschränkt bleiben sollte oder ob - und wenn ja, unter welchen Bedingungen - derartige Kredite auch von Instituten vergeben werden könnten, die keine Einlagen oder rückzahlbaren Beträge entgegennehmen, somit nicht unter die EU-Definition des Kreditinstituts und damit auch nicht unter die entsprechenden Aufsichtsvorschriften fallen.
Drucksache 631/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations -Überwachungsverordnung - TKÜV )
... (1) Die Übermittlung der Überwachungskopie einschließlich der Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und der Referenznummern nach § 7 Abs. 2 vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung die Aufzeichnungsanschlüsse benannt, an die die Überwachungskopie zu übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass sie Überwachungskopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu überwachender Telekommunikationen einer zu überwachenden Kennung entgegennehmen können. Die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Aufzeichnungsanschlüsse können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunikationsinhalte und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7 Abs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden. Für die Entgegennahme der Überwachungskopie solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im Rahmen der von ihm angebotenen Telekommunikationsdienste in einer der zu überwachenden Kennung zugeordneten Speichereinrichtung speichert, kann die berechtigte Stelle gesonderte Aufzeichnungsanschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diensten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekommunikation nach Diensten unterscheidet. Wird die Überwachungskopie über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen übermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf die für die Übermittlung erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.
Drucksache 328/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. und 8. April 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation über Vorrechte und Immunitäten während der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol in Berlin vom 17. bis 22. September 2005
... 1. im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Gelder und Devisen jeglicher Art entgegennehmen und besitzen und Konten in jeglicher Währung unterhalten,
Drucksache 97/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention
... Nach Absatz 2 kann die Stiftung Mittel für ihre in § 2 genannten Zwecke von dritter Seite entgegennehmen. Damit wird die Stiftung für private Zustifter geöffnet. Insbesondere der privaten Krankenversicherung, die aus Rechtsgründen nicht gesetzlich zur Beteiligung an der Stiftung verpflichtet werden kann, soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, sich einzubringen.
Drucksache 942/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister(EHUG)
... 1. Die Europäische Gemeinschaft hat am 15. Juli 2003 die Richtlinie 2003/58/EG (ABl. EU (Nr.) L 221, S. 13) zur Änderung der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie(68/151/EWG; ABl. EU (Nr.) L 65, S. 8) in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen erlassen (sog. EU-Publizitätsrichtlinie). Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 31. Dezember 2006 umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, die Vorschriften zu den Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften für die Einführung neuer Kommunikationsmedien zu öffnen. Die Handelsregister in der Gemeinschaft werden durch die in der Richtlinie vorgegebene Nutzung elektronischer Datenverarbeitung effektiver und schneller arbeiten können. Die Erfüllung der Offenlegungspflichten für die Gesellschaften sowie der Zugang der Bürger zu den offen gelegten Informationen werden auf diese Weise erheblich erleichtert. Dadurch wird die Publizitätsfunktion der Handelsregister wesentlich verbessert. Diese positive Wirkung soll ein weiterer Baustein zur Vollendung des Binnenmarktes sein. In ihrem Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts von Mai 2003 stellt die EU-Kommission die europaweite elektronische Vernetzung der Handelsregister (Unternehmensregister , Firmenbücher) in Aussicht. Das von der Europäischen Union seit den neunziger Jahren geförderte Projekt eines European Business Register (www.ebr.org) ist ein Vorläufer dieser Entwicklung hin zu vernetzten europäischen Handels- bzw. Unternehmensregistern. Der deutsche Gesetzgeber hat zwar schon eine Reihe wichtiger gesetzlicher Voraussetzungen für die Umsetzung der geänderten EU-Publizitätsrichtlinie geschaffen, doch sind noch wesentliche Änderungen vorzunehmen. Die Einführung elektronischer Register ist von einigen der hierfür zuständigen Länder bereits in Angriff genommen worden und wird nun verstärkt betrieben werden müssen. Die Länder haben auch bereits die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen und Programmerweiterungen beauftragt um die offen zu legenden Unterlagen zukünftig elektronisch entgegennehmen elektronisch hinterlegen und über ein Online-Abrufverfahren (Internet-Registerauskunft) verfügbar machen zu können.
Drucksache 770/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit KOM (2005) 490 endg.; Ratsdok. 13413/05
... - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in abgeschwächter Form: gleichberechtigter Zugang in Verbindung mit einem Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Behörden, die die Informationen entgegennehmen dürfen:
Drucksache 952/04
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999 (NTPG)
... 2. sie für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, Mitteilungen entgegennehmen oder von diesen herrührende Mitteilungen weitergeben oder
Drucksache 807/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität KOM (2004) 630 endg.; Ratsdok. 13690/04
... Im Einklang mit der derzeitigen Praxis und gemäß dem erklärten Willen der Geber, eine bessere Koordinierung der Aktionen herbeizuführen, wird in Artikel 15 bekräftigt, dass die finanzierten Maßnahmen Gegenstand einer Kofinanzierung sein können (parallele oder gemeinsame Kofinanzierung). In Absatz 3 wird ausgeführt, dass die Kommission in diesem Fall Mittel entgegennehmen und verwalten kann, die von den Mitgliedstaaten (insbesondere von ihren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen), von anderen Geberdrittländern oder von internationalen und regionalen Organisationen bereitgestellt werden. Diese Bestimmung ermöglicht es der Kommission unter gleichen Voraussetzungen wie andere Geber zu handeln.
Drucksache 883/04
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Tropenholzorganisation
... (6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sich auf ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, nachteilig auswirken könnten. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten zu beeinflussen.
Drucksache 983/04
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
... (7) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der
Kommission dürfen unbeschadet des Artikels I-28 Absatz
2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer
Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch
entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit
ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben
unvereinbar ist.
Drucksache 806/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit KOM (2004) 629 endg.; Ratsdok. 13689/04
... Im Einklang mit der derzeitigen Praxis und gemäß dem erklärten Willen der Geber, eine bessere Koordinierung der Aktionen herbeizuführen, wird in Artikel 12 bekräftigt, dass die finanzierten Maßnahmen Gegenstand einer Kofinanzierung sein können (parallele oder gemeinsame Kofinanzierung). In Absatz 3 wird ausgeführt, dass die Kommission in diesem Fall Mittel entgegennehmen und verwalten kann, die von den Mitgliedstaaten (insbesondere von ihren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen), von anderen Geberdrittländern oder von internationalen und regionalen Organisationen bereitgestellt werden. Diese Bestimmung ermöglicht es der Kommission unter gleichen Voraussetzungen wie andere Geber zu handeln.
Drucksache 622/04 ...
stellt der Assoziationsausschuss spätestens sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit
mindestens fünf Personen auf, die nicht die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen
und willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu
dienen und als Vorsitzende von Schiedspanels für
Finanzdienstleistungen angegeben zu werden. Der
Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste
jederzeit fünf Personen enthält. Diese Personen
verfügen über Fachwissen oder Erfahrung im
Finanzdienstleistungsrecht oder in der
Finanzdienstleistungspraxis, wozu die Regulierung von
Finanzinstitutionen gehören kann, sind
unabhängig und handeln in persönlicher
Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder
Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer
Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen, und sie
müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI beachten.
Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden;
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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