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"Entscheidungsbefugnissen"


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0128/04B
0871/1/04
0871/04B
0613/04
0850/04
Drucksache 166/20 (Beschluss)

... Durch Artikel 3 Absatz 5 des PKoFoG werden zudem auch Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert. So wird in Nummer 1 die Entscheidungsbefugnis der Vollstreckungsbehörde um eine entsprechende Anwendung des unmittelbar für das Vollstreckungsgericht geltenden, neu gefassten § 882a Absatz 4 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/20 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO

§ 811
Unpfändbare Sachen

Zu Buchstabe a

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO


 
 
 


Drucksache 166/1/20

... Durch Artikel 3 Absatz 5 des PKoFoG werden zudem auch Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert. So wird in Nummer 1 die Entscheidungsbefugnis der Vollstreckungsbehörde um eine entsprechende Anwendung des unmittelbar für das Vollstreckungsgericht geltenden, neu gefassten § 882a Absatz 4 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/1/20




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO

§ 811
Unpfändbare Sachen

Zu Buchstabe a

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 899 Absatz 3 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO


 
 
 


Drucksache 97/19 (Beschluss)

... Eine Aufwertung der Rolle der FKS im Ermittlungsverfahren und die Übertragung eigenständiger Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse - egal nach welchem Modell - setzt jedoch zwingend eine deutliche Aufstockung der Ressourcen der FKS sowie eine Qualitätssteigerung bei der Arbeit der FKS voraus. Bei der derzeitigen Ausstattung der FKS dürfte diese nicht in der Lage sein, die zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen. Die neue Rolle im Ermittlungsverfahren erfordert umfassende fachliche und juristische Schulungen der Mitarbeiter der FKS sowie die Einstellung zusätzlichen qualifizierten Personals. Es fehlen belastbare Aussagen dazu, wie die FKS ertüchtigt werden soll, eigenständig Ermittlungsverfahren durchführen zu können. Die Verlagerung von Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnissen auf die FKS würde entgegen dem Zweck des Gesetzes zu einer Verschlechterung der Bekämpfung von Straftaten nach § 266a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG

6. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG

7. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

8. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG

11. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb


 
 
 


Drucksache 97/1/19

... Eine Aufwertung der Rolle der FKS im Ermittlungsverfahren und die Übertragung eigenständiger Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse - egal nach welchem Modell - setzt jedoch zwingend eine deutliche Aufstockung der Ressourcen der FKS sowie eine Qualitätssteigerung bei der Arbeit der FKS voraus. Bei der derzeitigen Ausstattung der FKS dürfte diese nicht in der Lage sein, die zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen. Die neue Rolle im Ermittlungsverfahren erfordert umfassende fachliche und juristische Schulungen der Mitarbeiter der FKS sowie die Einstellung zusätzlichen qualifizierten Personals. Es fehlen belastbare Aussagen dazu, wie die FKS ertüchtigt werden soll, eigenständig Ermittlungsverfahren durchführen zu können. Die Verlagerung von Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnissen auf die FKS würde entgegen dem Zweck des Gesetzes zu einer Verschlechterung der Bekämpfung von Straftaten nach § 266a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 7 Satz 1a - neu - SchwarzArbG

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG

9. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

10. Zu Artikel 3 Einleitungssatz, Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe q StPO , Nummer 2 § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO , Artikel 15a - neu - Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 15a
Einschränkung eines Grundrechts

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 15a

11. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

12. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG

13. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG

14. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 233/1/18

... 6. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der Kommission, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags auch Drittstaaten außerhalb des EWR sowie der EU-Nachbarschaftspolitik und des Beitrittsprozesses die Programmbeteiligung zu ermöglichen. Ebenso unterstützt der Bundesrat die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen daran geknüpften Bedingungen. Insbesondere gilt dies für die Einzahlungsverpflichtungen und den Ausschluss der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über das Programm an das jeweilige Drittland.



Drucksache 233/18 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der Kommission, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags auch Drittstaaten außerhalb des EWR sowie der EU-Nachbarschaftspolitik und des Beitrittsprozesses die Programmbeteiligung zu ermöglichen. Ebenso unterstützt er die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen daran geknüpften Bedingungen. Insbesondere gilt dies für die Einzahlungsverpflichtungen und den Ausschluss der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über das Programm an das jeweilige Drittland.



Drucksache 186/2/17

... 20. Der Bundesrat betont die Bedeutung des Erhalts einer Strompreiszone in Deutschland und stellt fest, dass eine Verlagerung der Entscheidungsbefugnis über die Aufteilung der deutschen Strompreiszone auf die europäische Ebene gleichfalls das oben genannte Recht Deutschlands berührt, die Struktur seiner Energieversorgung selbst zu bestimmen.



Drucksache 798/1/16

... "Angesichts der Besonderheiten der Nuklearindustrie und der begrenzten Verfügbarkeit von Personen mit den erforderlichen Fachkenntnissen und Kompetenzen, die dazu führen können, dass Personen mit Entscheidungsbefugnissen zwischen Nuklearindustrie und Regulierungsbehörden wechseln, sollte der Vermeidung von Interessenkonflikten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 798/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 4

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 24c - neu - Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:

§ 24c
Anforderungen an Regulierungsbehörden


 
 
 


Drucksache 798/16 (Beschluss)

... "Angesichts der Besonderheiten der Nuklearindustrie und der begrenzten Verfügbarkeit von Personen mit den erforderlichen Fachkenntnissen und Kompetenzen, die dazu führen können, dass Personen mit Entscheidungsbefugnissen zwischen Nuklearindustrie und Regulierungsbehörden wechseln, sollte der Vermeidung von Interessenkonflikten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 798/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 4

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 24c - neu -

§ 24c
Anforderungen an Regulierungsbehörden


 
 
 


Drucksache 326/15 (Beschluss)

... 12. Er bewertet eine stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern positiv, da hierdurch Synergieeffekte des engpassfreien Energiebinnenmarkts besser genutzt werden können. Es sollten allerdings keine Entscheidungsbefugnisse von den nationalen Übertragungsnetzbetreibern, die mit dem regionalen Netz und seinen Erfordernissen am besten vertraut sind, abgegeben werden. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei der weiteren Umsetzung darauf zu achten, dass keine Entscheidungen getroffen werden, die zu einer Abgabe von Entscheidungsbefugnissen der nationalen Übertragungsnetzbetreiber an das Europäische Netzwerk der Übertragungsnetzbetreiber führen.



Drucksache 326/1/15

... 14. Der Bundesrat bewertet eine stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern positiv, da hierdurch Synergieeffekte des engpassfreien Energiebinnenmarkts besser genutzt werden können. Es sollten allerdings keine Entscheidungsbefugnisse von den nationalen Übertragungsnetzbetreibern, die mit dem regionalen Netz und seinen Erfordernissen am besten vertraut sind, abgegeben werden. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei der weiteren Umsetzung darauf zu achten, dass keine Entscheidungen getroffen werden, die zu einer Abgabe von Entscheidungsbefugnissen der nationalen Übertragungsnetzbetreiber an das Europäische Netzwerk der Übertragungsnetzbetreiber führen.



Drucksache 550/14 (Beschluss)

... b) Er bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen über die Mechanismen zur Abstimmung der Datenschutzbehörden und zur verbindlichen Klärung streitiger Einzelfälle darauf hinzuwirken, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Auch zur Vermeidung hoher Fallzahlen mit komplexen europaweiten Abstimmungserfordernissen sollten insbesondere die abschließenden Entscheidungsbefugnisse der vor Ort zuständigen Behörden gestärkt und die Voraussetzungen einer Übernahme von Einzelfallentscheidungen durch den europäischen Datenschutzausschuss restriktiv ausgestaltet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/14 (Beschluss)




1. Zum Verfahrensstand

4. Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich

5. Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen

6. Zur Ausgestaltung der datenschutzaufsichtlichen Zuständigkeiten

7. Zu weiteren Einzelfragen

8. Zur Übergangsregelung

9. Zum weiteren Verfahren


 
 
 


Drucksache 550/14

... 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen über die Mechanismen zur Abstimmung der Datenschutzbehörden und zur verbindlichen Klärung streitiger Einzelfälle darauf hinzuwirken, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Auch zur Vermeidung hoher Fallzahlen mit komplexen europaweiten Abstimmungserfordernissen sollten insbesondere die abschließenden Entscheidungsbefugnisse der vor Ort zuständigen Behörden gestärkt und die Voraussetzungen einer Übernahme von Einzelfallentscheidungen durch den europäischen Datenschutzausschuss restriktiv ausgestaltet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/14




Zum Verfahrensstand

Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich

Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen

Zur Ausgestaltung der datenschutzaufsichtlichen Zuständigkeiten

Zu weiteren Einzelfragen

Zur Übergangsregelung

Zum weiteren Verfahren


 
 
 


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