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"Entsende"
Drucksache 553/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2008/2336(INI))
... 100. appelliert an Russland als Besatzungsmacht in Georgien, die Menschenrechte in Abchasien und Südossetien zu achten, auch das Recht der Bürger, in ihre Häuser und Wohnungen zurückzukehren; fordert alle Parteien auf, ihre Zusagen, die sie im Rahmen der Vereinbarungen vom 12. August bzw. 8. September 2008 gemacht haben, auch weiterhin umzusetzen; fordert alle betroffenen Regierungen auf, weiterhin ausführliche Karten und Informationen über alle vom Konflikt betroffenen Gebiete bereitzustellen, über die Streumunition abgeworfen wurde, um die Entsorgung zu erleichtern und diese Gebiete sicherer für die Zivilbevölkerung zu machen; ist der Auffassung, dass beide Regierungen auch sicherstellen sollten, dass die Öffentlichkeit im Rahmen von öffentlichen Aufklärungskampagnen über die Gefahren von Blindgängern informiert wird; fordert die zuständigen Behörden auf, der Entsendung internationaler Menschenrechtsbeobachter in Südossetien und Abchasien zuzustimmen;
Drucksache 259/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Rolle der NATO im Rahmen der Sicherheitsarchitektur der EU (2008/2197(INI))
... 3. fordert die Europäische Union daher auf, weiterhin Missionen im Rahmen der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu entsenden, um Konflikte zu vermeiden, Stabilität zu fördern und dort zu helfen, wo dies notwendig ist, und zwar im Rahmen eines gemeinsamen Konsenses zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der strukturellen Zusammenarbeit; ist der Überzeugung, dass es weiterhin notwendig ist, dass die Europäische Union und die NATO einen umfassenden Ansatz zur Krisenbewältigung entwickeln;
Drucksache 52/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... -Entsendegesetz -
Drucksache 148/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen KOM (2009) 28 endg.; Ratsdok. 6147/09
... 6. Versendet oder erhält ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein derartiges Ersuchen bzw. entsendet gemäß Artikel 6 Beamte in andere Mitgliedstaaten oder empfängt Beamte aus anderen Mitgliedstaaten, so benachrichtigt das Büro oder die Stelle das zentrale Verbindungsbüro seines Mitgliedstaates gemäß den von diesem festgelegten Modalitäten.
Drucksache 877/09
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... (1) In der Trägerversammlung sind Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreter wählen einen Vorsitzenden. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden wird der Vorsitzende von den Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Rechte des Geschäftsführers. § 6 bleibt unberührt.
Drucksache 132/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit den Ländern des westlichen Balkans
... 14. fordert den Rat und die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den im Bereich der Wirtschaft des westlichen Balkans tätigen internationalen und regionalen Organisationen Sachverständige für technische Hilfe in den Bereichen Wirtschaft und Verwaltung in die Länder des westlichen Balkans zu entsenden, um die lokalen Verwaltungsstrukturen zu verbessern, die wirtschaftlichen Grundlagen zu konsolidieren und zu diversifizieren sowie die Durchdringung ausländischer Märkte, insbesondere des EU-Binnenmarkts, mit lokalen Erzeugnissen zu fördern;
Drucksache 27/09
Vorlage an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums des Deutschen Instituts für Menschenrechte
... Gemäß § 24 Absatz 2 der Satzung des DIMR entsendet der Bundesrat eine Vertretung in das Kuratorium des DIMR. Diese Aufgabe wird gegenwärtig von Herrn Staatsrat Carsten-Ludwig Lüdemann wahrgenommen.
Drucksache 577/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... (4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
Drucksache 173/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... "(4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden.
Drucksache 348/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz )
... (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter entsenden.
Drucksache 52/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... -Entsendegesetz -
Drucksache 656/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
... Junge Menschen können eindeutig dann voll und ganz von ihrem Auslandsaufenthalt profitieren und von dessen Wert überzeugt werden, wenn es eine gute Vorbereitung und Gesamtkoordination gibt. Die Organisatoren von Mobilitätsmaßnahmen zu Lernzwecken müssen geeignete Auswahlverfahren für die Teilnehmer einrichten. Die Auswahl sollte gerecht und transparent erfolgen. Die Entsende- und Aufnahmeeinrichtungen müssen zusammenarbeiten, um Teilnehmer und Aufnahmeeinrichtungen zusammenzubringen. Die gründliche Vorbereitung der Teilnehmer einschließlich in Bezug auf Sprachkenntnisse und kulturelle Fragen sollte zu dieser Vorbereitungsphase gehören. Ein Auslandaufenthalt sollte soweit wie möglich auf den persönlichen Lernweg sowie die Fähigkeiten und die Motivation des einzelnen Teilnehmers abgestimmt sein und eine Weiterentwicklung und Ergänzung dieser Aspekte bieten. In diesem Punkt kann die Europäische Qualitätscharta für Mobilität wichtige Anhaltspunkte liefern, da sie eine Reihe von allgemeinen zu berücksichtigen Prinzipien beinhaltet (siehe Infofeld weiter unten). Für die einzelnen Bereiche wurden weitere Chartas entwickelt, z.B. für die berufliche Bildung (Qualitätsverpflichtung für Leonardo-Da-Vinci-Mobilität), Forschung (Europäische Charta für Forscher und Verhaltenskodex35), Hochschulbildung (Erasmus-Studentencharta36) Freiwilligtätigkeiten (Charta des Europäischen Freiwilligendienstes37) und Unternehmen (Verpflichtungserklärung zum Projekt "
Grünbuch Die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern
3 Einleitung
Zunehmende Bedeutung der Mobilität zu Lernzwecken
Warum ein Grünbuch?
Arten der Mobilität
1. Vorbereitung auf eine Phase der Mobilität zu Lernzwecken
1.1. Information und Beratung
1.2. Anreize und Motivation
1.3. Sprachen und Kulturen
1.4. Rechtliche Fragen
1.5. Übertragbarkeit von Stipendien und Darlehen
1.6. Mobilität in die und aus der Europäischen Union
1.7. Vorbreitung der Mobilitätsphase und Fragen der Qualitätssicherung
1.8. Einbeziehung benachteiligter Personengruppen
2. Auslandsaufenthalt und Follow-Up
2.1. Mentoring und Integration
2.2. Anerkennung und Anrechnung
3. Eine neue Partnerschaft für Mobilität
3.1. Mobilisierung von Akteuren und Ressourcen
3.2. Aktivere Beteiligung der Unternehmen
3.3. Virtuelle Vernetzung und eTwinning
3.4. Mobilisierung der Multiplikatoren
3.5. Mobilitätsziele
3 Fazit
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Drucksache 192/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen KOM (2009) 66 endg.; Ratsdok. 6700/09
... b) seine Fachleute zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden in den oder in die betroffenen Mitgliedstaaten entsenden, so lange dies erforderlich ist.
Drucksache 522/2/09
Antrag des Landes Brandenburg
Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln
... -Entsendegesetz angeglichen. Die Formulierung lässt weitere Entwicklungen der Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse zu einem Präqualifikationsverzeichnis für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - zu.
Drucksache 11/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung
... Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung
Drucksache 3/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... Die der EU-Zensusverordnung zugrunde liegende Definition des Begriffs Bevölkerung der Vereinten Nationen sieht vor, in das Ausland entsandte Angehörige der Bundeswehr und der für die Bundeswehr im Ausland Tätigen, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen für die Feststellung der Einwohnerzahl im Heimatland zu zählen. Inlandsbeschäftigte und Ortskräfte im Auswärtigen Dienst (§ 31 GAD) werden hierdurch nicht erfasst, jedoch zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernommene und in das Ausland entsandte Angehörige anderer Bundesbehörden (§ 31 Absatz 1 GAD), sofern es sich nicht um an den Auslandsvertretungen tätige Angehörige der Militärattachéstäbe oder von Polizeibehörden handelt. Erfasst werden auch Angehörige des Auswärtigen Dienstes, die das Auswärtige Amt nach den Entsenderichtlinien des Bundes zu Internationalen Organisationen beurlaubt und entsendet sowie Angehörige des Auswärtigen Dienstes, die nach § 123a des
A. Problem und Ziel
I. Zensusgesetz 2011 ZensG 2011
II. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 ZensVorbG 2011
III. Mikrozensusgesetz 2005 MZG 2005
B. Lösung
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
C. Alternativen
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
E. Sonstige Kosten
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
F. Bürokratiekosten
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung
§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 8 Erhebungen in Sonderbereichen
§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
Abschnitt 3 Organisation
§ 10 Erhebungsstellen
§ 11 Erhebungsbeauftragte
§ 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
§ 13 Ordnungsnummern
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
§ 15 Mehrfachfalluntersuchung
§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
§ 17 Sicherung und Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse
Abschnitt 5 Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
§ 19 Löschung
§ 20 Datenübermittlungen
§ 21 Information der Öffentlichkeit
§ 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Artikel 2 Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Artikel 3 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes
§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zensusgesetz 2011
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
III. Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes
IV. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu den Nummern 13 bis 16
Zu Nummer 17
Zu den Nummern 20 bis 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Nummer 2
Zu Absatz 7
Zu § 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den Nummern 10 bis 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu den Nummer n
Zu Nummer 17
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Abschnitt 5
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 6
Zu § 23
Zu § 24
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 544: Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Drucksache 648/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht KOM (2009) 293 endg.; Ratsdok. 11722/09
... 5. An der Agentur beteiligen sich auch die Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der EURODAC-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind. Jedes Land entsendet einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat; diese Verwaltungsratsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Drucksache 670/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz /EU
... In den Beitrittsstaaten niedergelassene Unternehmen können ihre Mitarbeiter, die die Staatsangehörigkeit des Beitrittsstaats besitzen, zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration nur in den Grenzen des geltenden deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts und der bilateralen Vereinbarungen, insbesondere der Werkvertragsarbeitnehmerabkommen, einsetzen. Im Rahmen von Dienstleistungserbringungen in Wirtschaftsbereichen, für die die Übergangsregelungen keine Anwendung finden, können in Beitrittsstaaten niedergelassene Unternehmen ihre Mitarbeiter ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Einschränkungen vorübergehend entsenden.
Drucksache 858/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2009 zum Iran
... 10. empfiehlt, einen Sonderbeauftragten der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte nach Iran zu entsenden, um die Lage der politischen Gefangenen zu beobachten und sicherzustellen, dass sich die iranischen Behörden an internationale Prozessstandards und ihre rechtsverbindlichen Verpflichtungen zur Achtung der Menschenrechte halten;
Drucksache 684/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für das Jahr 2010 (AVV Monitoring 2010)
... (3) Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter eines jeden Landes, einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium), einem Vertreter des Bundesamtes und einem Vertreter des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils einen Vertreter und drei Stellvertreter sowie deren Reihenfolge bei Verhinderung des Vertreters pro Land für die Dauer von drei Jahren. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses einen Vertreter entsenden. Diesem ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.
Drucksache 15/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung
... /EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die für das jeweilige Hoheitsgebiet einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Arbeitsbedingungen Anwendung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung
Artikel 1 Gegenstand des Vertrags
Artikel 2 Beschreibung der Festen Fehmarnbeltquerung
Artikel 3 Errichtung und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung
Artikel 4 Straßenbaulast
Artikel 5 Beschreibung der Hinterlandanbindungen
Artikel 6 Die Gesellschaft, die für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zuständig ist
Artikel 7 Organisation der Gesellschaft
Artikel 8 Bereitstellung der notwendigen Flächen und Genehmigungen
Artikel 9 Festsetzung der Gebühren für die Straßennutzung
Artikel 10 Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und den Zugang zu den Schienenwegen
Artikel 11 Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und Planung des Eisenbahnverkehrs
Artikel 12 Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V)
Artikel 13 Genehmigungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Bauausführung
Artikel 14 Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Notfallmanagements
Artikel 15 Steuern
Artikel 16 Regelung bezüglich der Arbeitsbedingungen
Artikel 17 Einreiserecht und Arbeitserlaubnisse
Artikel 18 Datenschutz
Artikel 19 Gemeinsamer Ausschuss
Artikel 20 Konsultationsgremium
Artikel 21 Streitigkeiten
Artikel 22 Änderungen des Vertrags sowie übrige Verpflichtungen
Artikel 23 Ratifikation und Inkrafttreten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 494: Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung
Drucksache 688/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Erfahrungsbericht der Bundesregierung an den Bundesrat zum Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz )
... In Stellungnahmen mehrerer Länder und Fachgesellschaften wird eine unzureichende Regelung der Entnahme von Gewebe durch mobile Teams einer Entnahmeeinrichtung thematisiert. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeit mobiler Teams von der Erlaubnis der sie jeweils entsendenden Entnahmeeinrichtung nach § 20b
Drucksache 522/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln
... -Entsendegesetz angeglichen. Die Formulierung lässt weitere Entwicklungen der Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse zu einem Präqualifikationsverzeichnis für Leistungen -ausgenommen Bauleistungen - zu.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 SektVO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 8 SektVO
3. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 13 SektVO
Drucksache 4/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
... Durch Satz 3, der die §§ 83, 84 Verwaltungsverfahrensgesetz für anwendbar erklärt, werden die ehrenamtlich tätigen Mitglieder auf Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Da § 85 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für anwendbar erklärt wird, sind Auslagen und Verdienstausfall der Ausschussmitglieder nicht vom Bund, sondern in der Regel von der entsendenden Institution zu ersetzen. Diese Regelung ist gerechtfertigt da die Ausschussmitglieder im Interesse der von ihnen vertretenen Gruppe tätig werden. Da § 86 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für anwendbar erklärt wird, ist eine Abberufung aus den dort genannten Gründen nicht möglich. Dies würde mit der Weisungsfreiheit der Mitglieder des Ausschusses nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kollidieren.
Drucksache 51/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
... Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
§ 13 Meldepflicht
§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 15 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 16 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 17 Zustellung
§ 18 Bußgeldvorschriften
Artikel 2
Artikel 3
Anlage (zu Artikel 1 Absatz 2) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz – MiArbG)
Drucksache 810/09
... Die Vorschrift für die Zulassung von sogenannten Konsulatslehrerinnen und -lehrern zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter der Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung tritt nach dem geltenden Recht am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Kultusministerkonferenz hat sich dafür ausgesprochen, die Vorschrift beizubehalten. Da auch zahlreiche deutsche Lehrerinnen und Lehrer an deutschen Auslandsschulen unterrichten, wird die Regelung entfristet, damit weiterhin die Möglichkeit besteht, Lehrkräfte im Austausch zu entsenden. Darüber hinaus wird die Definition der qualifizierten Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht an die Vorschriften des
Drucksache 605/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz uber die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG )
... 3. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass 2/3 der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, berufen werden. Dazu sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministerien entsprechende Entsenderechte einzuräumen, die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte ausüben.
Drucksache 166/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... " bereits ab dem 1. Januar 2009 in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Für die Versicherten handelt es sich dabei um eine ausschließlich begünstigende Regelung. Auch die Entsendeorganisationen erfahren keine Nachteile, da die Erstattung der Aufwendungen für Versicherungsfälle rückwirkend durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unmittelbar an die Unfallkasse des Bundes erfolgt.
Drucksache 622/09
... • die Leiharbeitsbranche in das Arbeitnehmerentsendegesetz mit dem Ziel, Tarifverträge tariffähiger Organisationen per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich zu erklären, aufgenommen wird,
Drucksache 258/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Europäischen Sicherheitsstrategie und die ESVP (2008/2202(INI))
... ", der auf dem Primat des Individuums und nicht des Staates basiert; betont, dass aus diesen Konzepten sowohl praktische Folgen als auch eindeutige politische Leitlinien für die strategische Ausrichtung der europäischen Sicherheitspolitik und ihre Fähigkeit, im Krisenfall wirksam handeln zu können, resultieren; betont jedoch, dass für die Europäische Union weder eine automatische Verpflichtung besteht noch ausreichende Mittel verfügbar sind, in allen Krisensituationen ESVP-Missionen ziviler oder militärischer Art zu entsenden;
Drucksache 138/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu der Entwicklung des UNHRCs, einschließlich der Rolle der EU (2008/2201(INI))
... K. in der Erwägung, dass das Parlament die Entwicklungen im UN-UNHRC aufmerksam verfolgt, indem es regelmäßig Delegationen zu dessen Sitzungen entsendet und Sonderberichterstatter sowie unabhängige Sachverständige einlädt, einen Beitrag zu seiner Arbeit für die Menschenrechte zu leisten,
Drucksache 67/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
... (1) Wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, kann eine gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet werden. Einem von einem anderen Staat in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden sofern dies vom entsendenden Staat gebilligt worden ist.
Drucksache 889/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
... 19.2.2. Nr. 19.2.1. gilt auch bei Geburten von Kindern der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, die einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO zugeteilt sind, sowie der Angehörigen (Artikel 2 des Übereinkommens über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten in Verbindung mit Artikel 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere - Gesetz vom 17. Oktober 1969 - BGBl. II S. 1997 -).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeiner Teil
A 1. Namensführung
A 2. Orts- und Zeitangaben
A 3. Religion
A 4. Sprache und Schrift
A 5. Ausländische öffentliche Urkunden
A 6. Anerkennung ausländischer Entscheidungen
A 7. Prüfung der Staatsangehörigkeit
A 8. Abkürzungen
Besonderer Teil
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
Kapitel 3 Eheschließung
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
Abschnitt 2 Besonderheiten
Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
Kapitel 6 Sterbefall
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
77.1. Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag § 67 PStV
77.2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch § 49 PStV
78.1. Fortführung des Heiratseintrags § 68 PStV
78.2. Verlust des Familienbuchs
Anlage 1 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister
1. Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten
2. Auflösung der Ehe durch Entscheidung
3. Namensänderung
3.1. Ehename
3.2. Behördliche Namensänderung
3.3. Sonstige
3.4. Religion
3.5. Berichtigung
Anlage 2 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister
1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses
2. Annahme als Kind
3. Namensänderung
4. Änderungen nach Transsexuellengesetz
5. Religion
6. Berichtigungen
Anlage 3 zur PStG-VwV
Begründung
3 Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 932: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
Drucksache 99/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Europäischen Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010) (2008/2098(INI))
... 24. räumt ein, dass die Mobilität, die in den Aufnahmeländern eine Antwort auf Arbeitskräftemangel sein kann, in den Entsendeländern einen Arbeitskräftemangel verursachen kann; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Nichterwerbstätigen in jedem Land ein bedeutendes Arbeitskräftepotential darstellen, zu dessen Mobilisierung sowohl EU-Mittel als auch Mittel der Mitgliedstaaten eingesetzt werden müssen;
Drucksache 183/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
... /EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich der Kontrolle der maßgeblichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen) vorgesehen sind, unter Berücksichtigung der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Artikel 1 Zweck des Vertrags
Artikel 2 Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags
Artikel 3 Bestimmung der zuständigen Stellen
Artikel 4 Ebenen der Zusammenarbeit
Artikel 5 Formen der Zusammenarbeit
Artikel 6 Ersuchen und unaufgeforderte Mitteilungen
Artikel 7 Kosten
Artikel 8 Datenschutz
Artikel 9 Gemischte Kommission
Artikel 10 Änderung des Vertrags und Anlagen
Artikel 11 Durchführung des Vertrags
Artikel 12 Registrierung des Vertrags
Artikel 13 Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 14 Kündigung des Vertrags
Anlage zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
A Bundesrepublik Deutschland
I. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Vertrags
II. Zentrale Stelle nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags
B Republik Bulgarien
I. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Nationalen Einkommensagentur beim Ministerium der Finanzen der Republik
II. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Exekutivagentur
III. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs des Nationalen Versicherungsinstituts der Republik Bulgarien im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 1 des Vertrags:
IV. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Nationalen
V. Zentrale Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags
1. Exekutivagentur Zentrale Arbeitsaufsichtsstelle beim Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Bulgarien
2. Nationale Einkommensagentur beim Ministerium der Finanzen der Republik Bulgarien
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 809: Entwurf für ein Gesetz zu dem Vertrag vom 12. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Drucksache 235/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands KOM (2009) 102 endg.; Ratsdok. 7348/09
... (3) Es ist zu gewährleisten, dass die Evaluierung stets von hochqualifizierten Experten vorgenommen wird. Diese sollten über die erforderlichen juristischen Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Es könnte ineffizient sein, wenn jeder Mitgliedstaat zu jedem Ortstermin einen Experten entsendet. Es sollte festgelegt werden, wie viele Experten an jedem Ortstermin teilnehmen sollten.
Drucksache 12/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
... Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung, ob dem Ersuchen stattgegeben wird und welche Bedingungen und Voraussetzungen gegebenenfalls einzuhalten sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.
Drucksache 917/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu Nicaragua
... 7. bedauert den Verlauf der Kommunalwahlen am 9. November 2008, beispielsweise die Manöver der nicaraguanischen Regierung zum Ausschluss von politischen Parteien der Opposition, zahlreiche Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung, mutmaßliche Wahlfälschungen und die Weigerung, unabhängige Wahlbeobachter aus dem In- und Ausland zu akkreditieren; fordert die Kommission auf, eine Wahlbeobachtungskommission der Europäischen Union zu den kommenden Präsidentschaftswahlen zu entsenden;
Drucksache 173/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... (4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
Drucksache 236/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überwachung der Anwendung des Schengen-Besitzstands KOM (2009) 105 endg.; Ratsdok. 7349/09
... (3) Es ist zu gewährleisten, dass die Evaluierung stets von hochqualifizierten Experten vorgenommen wird. Diese sollten über die erforderlichen juristischen Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Es könnte ineffizient sein, wenn jeder Mitgliedstaat zu jedem Ortstermin einen Experten entsendet. Es sollte festgelegt werden, wie viele Experten an jedem Ortstermin teilnehmen sollten.
Drucksache 165/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention
... Die Entsendung von Zivilpersonal im Wege der so genannten Sekundierung in internationale Einsätze zur Krisenprävention durch die Bundesrepublik Deutschland ist bislang nicht gesetzlich geregelt. Die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten allgemeinen Rechtsinstitute können das Fehlen einer speziellen Regelung für diesen Sachverhalt nicht kompensieren. Dies führt zu einer uneinheitlichen, rechtlich unsicheren Sekundierungspraxis, die mit großen Lücken in der sozialen Absicherung der Sekundierten einhergeht. Die Bundesregierung hat im "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz – SekG)
Abschnitt 1 Sekundierung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Voraussetzungen der Sekundierung
§ 3 Inhalt des Sekundierungsvertrags
§ 4 Zuschuss zur Altersvorsorge
§ 5 Absicherung gegen Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit
§ 6 Absicherung gegen Haftungsrisiken
§ 7 Reisekosten
§ 8 Rechtsweg
Abschnitt 2 Recht der Arbeitsförderung
§ 9 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
§ 10 Mehraufwendungen der Bundesagentur für Arbeit
Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund
II. Notwendigkeit und Zielsetzung
III. Fehlen alternativer Lösungsmöglichkeiten
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Bürokratiekosten
VII. Sonstige Kosten
VIII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Gesetzesfolgen
IX. Befristung und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Sekundierung
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Abschnitt 2 Recht der Arbeitsförderung
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Drucksache 204/09
... 6 Der Betrieb einzelner Rundfunksendeanlagen der Truppen der Entsendestaaten in den Frequenzbereichen 526,5 - 1606,5 kHz, 87,5 - 108 MHz und 470 - 790 MHz richtet sich nach Artikel 60 Abs. (5) (a) des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, zuletzt geändert durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594).
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), die durch die Verordnung vom 23. August 2006 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort durchgehende gestrichen.
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Anlage Frequenzbereichszuweisungsplan mit Nutzungsbestimmungen
Teil A: Tabelle
Teil B: Nutzungsbestimmungen
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zur Praxis der Frequenzbereichszuweisung
II. Notwendigkeit der Verordnung
III. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 641: Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
Drucksache 522/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln
... -Entsendegesetz angeglichen. Die Differenzierung zwischen der im Wesentlichen vollständigen Präqualifikation und der Zusammenfassung von Einzelbelegen bleibt gewahrt. Die Formulierung lässt weitere Entwicklungen der Unternehmer- und Lieferverzeichnisse zu einem Präqualifikationsverzeichnis für Leistungen ausgenommen Bauleistungen zu.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 8 SektVO
4. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 13 SektVO
Drucksache 551/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.
Drucksache 542/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... -Entsendegesetz -
1. Zu den Gesetzentwürfen allgemein
Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 541/08 :
2. Zur Überschrift,
Zu Artikel 1
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 MiArbG
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 4 MiArbG
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 8 Abs. 2 und 3 MiArbG
Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 542/08 :
6. Zu § 3 Satz 2 - neu -Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen:
7. Zu § 7 Abs. 5 Satz 1
8. Zu Abschnitt 5 Überschrift
9. Zu § 17 Abs. 2
Drucksache 828/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz)
... : das Übereinkommen über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten vom 7. Februar 1969 (BGBl. II 1969, S. 2044);
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz – TrZollG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
§ 3 Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
§ 4 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
§ 5 Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
§ 6 Vereinfachte Zollanmeldung
§ 7 Einfuhr - Höchstmengen
§ 8 Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
§ 9 Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
§ 10 Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
§ 11 Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
§ 12 Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
§ 13 Beendigung der Truppenverwendung
§ 14 Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
§ 15 Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
§ 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
§ 17 Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
§ 18 Rationsmengen
§ 19 Abgabenschuld, Abgabenschuldner
§ 20 Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
§ 21 Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
§ 22 Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
§ 23 Vertretung
§ 24 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Ermächtigungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll
Artikel 3 Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Offshore-Steuergesetzes
Artikel 3 § 2
Artikel 5 Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil:
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 23
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 25
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 714: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der truppenzollrechtlichen Vorschriften und anderer Vorschriften
Drucksache 541/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
... -Entsendegesetz beantragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 3
§ 10
§ 16
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung / Wesentlicher Inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer n
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (BMAS)
Drucksache 542/2/08
Antrag des Landes Berlin
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Drucksache: 541/08 und
... -Entsendegesetz -
Drucksache 595/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2008 zur Lage in Simbabwe
... 22. fordert den Rat auf, auf die Einleitung wirksamer und greifbarer Maßnahmen für die internationale Konfliktvorbeugung und -minderung zu drängen und erforderlichenfalls schon bald AU/UN-Friedenstruppen zu entsenden;
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.