Drucksache 682/2/11
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... Eine mögliche vertragliche Bindung zwischen gewerblichem Sammler und privater Haushaltung würde jedoch, auch wenn die Initiative formal von Seiten des Sammlers erfolgt, im Ergebnis eine Drittbeauftragung durch den privaten Haushalt in anderem Gewand darstellen und dürfte im Hinblick auf den künftig sehr weit gefassten Verwertungsbegriff zu einem vollständigen Paradigmenwechsel in der Frage der Zuständigkeit für die Abfallentsorgung führen. Ein gewerblicher Sammler hätte zum Beispiel die Möglichkeit, in einer Großwohnanlage ein komplettes "Verwertungspaket" anzubieten mit einer Biotonne für kompostierbare und einer weiteren "Wertstofftonne" für alle brennbaren Abfälle, die in einer Verbrennungsanlage mit Verwerterstatus eingesetzt werden könnten. Wenn er hierbei die Gebühren des kommunalen Entsorgers auch nur geringfügig unterbieten würde, wäre der Anreiz für einen Wechsel sehr groß. Die zuständigen Landesbehörden wären in diesem Fall gehalten, diese Sammlung vor unerwünschter Konkurrenz zu schützen, was mit zusätzlichem behördlichem Aufwand verbunden wäre.
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