[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

1340 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erbrechen"


⇒ Schnellwahl ⇒

0347/20
0015/20
0295/20
0502/20B
0095/1/20
0095/20B
0047/20
0354/20
0435/20B
0354/20B
0087/1/20
0013/20
0256/20B
0255/20B
0435/1/20
0117/1/20
0176/20
0224/20
0009/20
0196/20
0121/20
0246/20
0255/1/20
0440/20B
0177/20
0085/20
0107/20
0354/1/20
0117/20B
0339/20
0104/20
0155/20
0139/20
0107/20B
0087/20
0055/20
0002/20
0256/20
0075/20
0325/20
0087/20B
0084/20
0418/19
0537/19
0435/19
0357/1/19
0007/19B
0418/19B
0504/19
0491/19
0004/19B
0517/19
0248/19
0053/19B
0053/1/19
0395/19B
0435/19B
0337/19
0149/19
0397/19
0498/19B
0365/1/19
0655/1/19
0579/1/19
0397/19B
0138/19B
0604/19
0532/19
0528/19
0138/1/19
0004/1/19
0168/19
0444/19
0368/1/19
0137/19B
0594/19B
0602/19
0498/19
0373/19B
0042/19
0368/19B
0601/19
0351/1/19
0366/19B
0265/19
0128/19
0399/19
0373/1/19
0462/19
0357/19B
0090/19
0365/19B
0395/1/19
0594/1/19
0592/19
0584/19
0554/19
0444/18
0175/18
0219/18
0257/18
0423/18
0166/18B
0385/18
0184/18
0134/18
0366/1/18
0146/18
0257/18B
0216/18
0075/18
0023/1/18
0204/18
0563/18
0151/18
0433/18B
0366/18B
0138/18B
0138/18
0257/1/18
0518/18
0443/18
0380/18
0016/18
0551/18
0021/18
0366/2/18
0267/18
0245/18
0096/18
0166/1/18
0079/18
0433/1/18
0315/1/17
0437/1/17
0127/1/17
0533/17
0380/17
0004/17
0365/17
0168/1/17
0125/1/17
0437/17B
0242/17B
0109/1/17
0101/17B
0125/17
0127/17
0419/17
0216/17
0243/17
0138/17
0183/17
0101/1/17
0014/17
0527/17
0380/17B
0062/17
0731/17
0661/17
0315/17B
0275/1/17
0116/1/17
0403/17
0116/17B
0380/1/17
0411/17
0109/17B
0676/16
0156/1/16
0533/16
0529/16
0723/16
0701/1/16
0116/16
0813/16B
0369/16
0587/16
0162/1/16
0407/1/16
0266/1/16
0362/16B
0271/16
0304/16
0266/16B
0496/16
0073/1/16
0161/16
0346/16
0043/16
0156/16B
0162/16B
0065/16
0356/16
0079/16
0419/16
0534/16
0294/16
0656/1/16
0464/16
0164/1/16
0362/1/16
0310/16B
0435/16
0023/16
0522/16
0162/16
0676/16B
0295/16
0506/16
0164/16B
0279/16
0420/1/16
0343/16
0137/16
0538/16
0164/2/16
0068/16
0813/1/16
0501/16
0335/16
0701/16B
0463/16
0362/16
0185/1/16
0310/16
0543/1/15
0126/1/15
0036/15
0230/15B
0126/15B
0344/15B
0230/15
0319/15
0171/15
0446/15
0367/15B
0543/15B
0382/15
0416/15
0024/15
0367/1/15
0036/15B
0438/15
0283/15
0630/1/15
0344/1/15
0204/15
0220/15
0036/1/15
0056/1/15
0395/15
0507/15
0056/15
0441/15B
0594/15
0349/1/15
0441/1/15
0456/15
0071/15
0130/1/15
0122/14B
0019/14
0641/14B
0432/14
0183/14
0541/14
0373/1/14
0303/14
0459/1/14
0392/14B
0653/14
0510/14
0373/14B
0288/14
0392/1/14
0319/1/14
0122/1/14
0258/1/14
0398/14
0151/14B
0498/14B
0644/1/14
0325/14
0258/14B
0509/14
0459/14
0151/1/14
0054/14
0429/14
0644/14B
0459/14B
0437/1/13
0630/13
0207/13
0113/13
0328/13
0689/1/13
0266/13B
0294/13B
0312/13
0315/13
0524/13
0465/13
0182/13
0294/13
0467/13
0466/13
0199/13
0184/13
0315/13B
0372/13
0182/1/13
0120/1/13
0017/13
0312/13B
0027/13
0326/13
0321/13
0078/13
0752/13
0079/13B
0809/1/13
0809/13B
0200/13
0343/13B
0689/13B
0294/1/13
0158/13
0528/13
0120/13B
0348/13
0430/13
0079/13
0444/13
0201/13
0437/13B
0050/13X
0114/13
0156/13
0358/13
0092/12
0091/12
0061/1/12
0161/1/12
0633/12
0523/1/12
0197/12
0634/12
0346/12
0490/12
0472/12
0760/12
0356/12
0170/12
0413/12
0108/12B
0472/1/12
0520/12
0061/12B
0519/12
0635/12
0475/12
0653/12
0470/12
0674/12
0815/12
0333/12
0330/12
0476/12
0720/12
0161/12B
0317/12
0478/12
0173/12B
0016/12
0575/12
0389/1/12
0689/1/12
0505/12
0367/12
0302/1/12
0427/12
0603/12
0173/1/12
0388/12B
0389/12B
0447/12
0740/12
0501/12
0279/12
0652/12
0467/12
0108/1/12
0074/12
0214/12
0607/12
0522/12
0503/12B
0517/12
0108/12
0513/12
0314/1/12
0437/12
0689/12
0624/12
0608/12
0340/12
0135/12
0172/12
0388/1/12
0170/12B
0681/12
0819/12
0523/12B
0040/11
0343/11B
0325/11
0257/11
0827/11
0713/11
0858/11
0279/11
0129/11
0092/11
0170/2/11
0214/11
0104/11
0765/11B
0157/11
0873/11
0280/11
0706/1/11
0575/11
0090/11
0352/11
0851/1/11
0370/11
0258/11
0707/11
0395/11
0170/1/11
0144/11
0260/11
0809/11
0237/11
0661/11
0555/11
0150/11B
0067/11
0321/11
0158/11
0706/11
0785/11
0315/11B
0315/1/11
0159/11
0089/11
0765/11
0805/11B
0343/1/11
0851/11B
0150/1/11
0833/11
0054/11
0867/11
0259/11
0584/11
0306/11
0341/11B
0360/11
0045/11
0526/11
0062/11
0821/11
0616/11
0706/11B
0265/11B
0037/11
0805/1/11
0706/2/11
0176/11
0190/11
0278/11
0743/11
0265/4/11
0773/11
0183/11
0305/11
0104/11B
0582/11
0024/11
0661/10
0045/1/10
0670/10B
0680/10
0707/10
0510/10
0779/10
0222/10
0175/10
0581/1/10
0306/10
0874/10
0716/10
0667/10
0774/10
0486/10B
0034/10
0452/10
0312/10
0025/10
0486/10
0839/10
0152/10
0132/10
0733/10
0859/10
0461/10
0718/10
0188/10
0575/10
0120/10
0446/10
0613/10B
0430/10
0763/10
0493/10
0444/10
0462/10
0732/10
0873/10
0856/10
0129/10
0573/10
0425/10
0854/10
0495/10
0060/10
0180/10
0225/10
0174/10
0670/10
0359/10
0861/10
0484/10B
0052/10
0174/1/10
0379/10
0120/10B
0140/10
0859/2/10
0156/10
0138/10
0202/10
0443/10
0320/10
0543/10
0247/10B
0693/10
0784/10
0001/10
0230/10
0530/10
0772/10
0849/1/10
0176/10
0174/10B
0134/10
0067/10
0488/10
0247/10
0212/10
0734/10
0494/10
0581/10B
0045/10B
0486/1/10
0511/10
0734/09
0501/09
0014/09
0065/3/09
0417/09
0766/09
0730/09
0550/09
0263/09
0107/09
0350/09
0770/09
0195/2/09
0228/09
0734/09B
0616/09B
0553/09
0329/09
0488/09
0122/09
0492/09
0013/09
0870/09
0477/09
0496/09
0148/09
0377/09
0132/09
0148/1/09
0173/1/09
0856/09
0282/09
0078/09
0413/09
0419/09
0305/09
0529/09
0572/09
0171/09B
0503/09
0108/09
0229/09
0867/09
0616/1/09
0278/1/09
0069/1/09
0110/09
0801/09
0665/09
0278/09A
0006/09
0226/09
0915/09
0616/09
0910/09
0144/09
0788/09
0594/09
0418/09
0003/09
0670/09
0178/09
0641/09
0411/09
0693/09
0111/09B
0127/09
0812/09
0791/09
0525/09
0730/1/09
0195/09B
0004/09
0069/09
0172/09
0154/09
0421/09
0857/09
0731/09
0530/09
0434/09
0780/09
0297/09
0178/09B
0474/09
0620/09
0551/09
0773/09
0258/09
0171/1/09
0137/09
0867/09B
0788/09B
0278/09
0655/09
0067/09
0780/1/09
0257/09
0892/09
0184/09
0099/09
0855/09
0178/1/09
0111/09
0155/09
0780/09B
0173/09B
0420/09
0428/09
0323/09
0491/09
0227/09
0187/09
0780/08
0092/08
0200/08
0004/08B
0282/08B
0960/08
0340/08
0173/08
0842/08
0433/08
0245/08B
0379/08
0377/08
0499/08B
0635/08
0464/08
0755/08
0129/08B
0569/08B
0266/08
0518/08
0394/08
0196/08
0381/08
0940/08
0304/08B
0133/08
0458/08B
0703/08
0979/08
0004/08
0520/08
0631/08
0109/08
0914/08
0514/08
0847/08B
0004/1/08
0209/08
0517/08
0755/08B
0746/08
0137/08
0168/08
0365/08
0199/08
0982/08
0282/1/08
0097/08
0537/08
0378/08
0204/08
0319/08
0914/08B
0559/08
0820/08
0210/08
0010/08B
0963/08
0032/08
0167/08B
0968/08
0965/08
0387/08
0914/1/08
0746/1/08
0168/1/08
0465/08
0483/08
0109/08B
0096/1/08
0076/08
0588/08
0146/08
0304/08
0282/08
0239/1/08
0937/08
0605/08
0403/08
0263/08
0180/08
0012/1/08
0704/08
0700/08
0779/08
0468/08
0048/08
0493/08
0404/08
0167/1/08
0437/08
0491/08
0699/08
0202/08
0589/08
0964/08
0755/1/08
0395/08
0915/08
0343/08K
0239/08B
0479/08
0096/08
0748/08
0594/08
0302/08
0307/08
0967/08
0310/08
0015/08
0984/08
0809/08
0814/08
0012/08B
0088/08
0829/08
0129/1/08
0664/08
0811/08
0135/08
0918/08
0938/08
0341/08
0242/08
0499/1/08
0472/08
0847/08
0010/1/08
0847/1/08
0987/08
0568/08
0426/07
0283/07
0787/07
0180/07
0353/07
0122/1/07
0615/07
0655/07B
0838/07
0951/07
0598/07
0334/07
0655/07
0076/07
0718/07
0674/07
0224/1/07
0426/07B
0405/07
0675/07
0953/07
0046/07
0890/07
0125/07
0040/07
0127/07
0116/07
0309/07
0840/07
0551/1/07
0213/07
0008/1/07
0377/07
0666/07
0040/07B
0211/07
0720/07J
0918/07
0122/07B
0008/07
0075/07
0895/07
0453/07
0824/07
0165/07
0762/07
0466/07
0872/07
0227/07
0678/07
0521/07
0604/1/07
0501/07
0786/07
0221/07
0776/07
0040/1/07
0894/07
0572/07
0656/07B
0008/07B
0553/07
0646/07
0600/07B
0583/07
0798/07
0783/07
0415/07
0476/1/07
0931/07
0419/07
0788/07
0476/07B
0466/1/07
0114/07
0929/07
0120/07
0705/07
0226/07B
0228/07
0862/07
0090/07
0778/07
0827/07B
0011/07
0063/07
0426/1/07
0897/07
0458/07
0637/07
0619/07
0408/07
0826/07
0751/07
0900/07
0720/07C
0656/07
0604/07
0404/07
0282/07
0122/07
0457/07
0720/07A
0679/07
0417/07
0905/07
0718/1/07
0218/07
0696/07
0435/07
0600/1/07
0600/07
0852/07
0275/07
0226/1/07
0673/07
0827/07
0604/07B
0550/07
0224/07B
0905/07B
0551/07
0568/07
0121/07
0295/07
0466/07B
0001/07
0920/07
0924/07
0233/07
0499/07
0390/06
0660/06B
0158/06
0315/06
0658/06
0314/06
0623/06B
0673/06B
0555/06
0780/06
0367/1/06
0329/06
0187/1/06
0308/06
0475/06
0306/06B
0259/06
0224/06
0817/06B
0484/06
0698/06
0928/06
0187/06
0902/06
0375/06
0394/06
0454/06
0174/06
0926/06
0895/06
0764/06
0367/06B
0778/06
0094/06
0781/06
0234/06
0911/06
0729/06
0576/06
0901/06
0891/06
0332/06
0868/06
0817/06
0673/1/06
0865/06
0682/06
0474/06
0688/06
0183/06
0142/06
0510/2/06
0187/06B
0261/06
0306/1/06
0081/06
0157/06
0170/06
0068/06
0681/06
0181/06
0673/06
0128/06
0532/06B
0392/06
0503/06
0070/06
0793/06
0253/06
0132/06
0944/06
0070/06B
0426/06
0687/06
0498/06
0623/06
0796/06
0184/06
0070/1/06
0905/06
0207/06
0871/1/06
0094/06B
0486/06
0176/06
0660/06
0629/06
0362/06
0755/06
0404/1/06
0871/06
0367/06
0306/06
0624/06
0219/06
0303/06
0945/06
0329/1/06
0948/05
0603/05B
0655/05
0351/05
0015/1/05
0491/05
0933/05
0150/05
0445/05
0583/05
0174/1/05
0463/05
0764/1/05
0601/05
0412/05
0165/05
0341/05
0252/05
0140/1/05
0276/05B
0849/05
0211/1/05
0006/05
0184/05
0247/1/05
0248/05
0140/05B
0285/05
0791/05
0286/1/05
0455/05
0534/05
0239/05
0400/05
0334/05
0073/05
0267/05
0616/05B
0244/05B
0706/05
0141/05B
0246/05
0140/05
0202/05
0329/05
0252/05B
0333/05
0797/05
0616/05
0141/05
0818/05
0286/05B
0247/05
0314/05
0241/05
0490/05
0578/05
0721/05
0573/05
0252/1/05
0002/05
0243/05
0182/05
0873/05
0725/05
0430/05
0617/1/05
0269/05
0245/05
0244/05
0546/05B
0244/1/05
0940/05
0395/05
0354/05
0572/05
0603/05
0723/05
0352/05
0015/05
0287/05
0276/05
0246/1/05
0766/05
0429/05
0363/05
0359/1/05
0876/05
0615/05
0225/05
0211/05B
0603/1/05
0177/05
0359/05
0359/2/05
0726/05
0631/05
0197/05
0336/05
0853/05
0898/05
0695/05
0341/05B
0082/05
0764/05B
0913/05
0173/05
0020/05
0211/05
0174/05B
0768/05
0436/05
0132/05
0804/05
0154/05
0246/05B
0616/2/05
0934/05
0576/05
0399/05
0672/05
0433/05
0770/05
0174/05
0348/05
0247/05B
0016/05
0617/05B
0794/05
0764/05
0238/04B
1010/04
0268/04
0571/04B
0846/04B
0738/04
0720/1/04
0846/1/04
0727/1/04
0807/04
0413/04B
0361/04
0166/04
0767/04
0738/3/04
0846/2/04
0622/04
0846/04
0912/04
0720/04
0782/04
0586/04
0727/04B
0738/04B
0726/04
0951/04
0979/04
1012/04
0238/04
1009/04
0450/04
0722/04
0571/04
0881/04
0722/1/04
0380/04
0664/04
0361/04B
0995/04
0889/1/04
0808/04
0889/04B
0738/4/04
0515/04B
0725/04
0140/04
0613/04
0441/04
0915/04
0021/04B
0818/04
0722/04B
0299/03
0450/03
0830/03B
0715/03
0312/03B
Drucksache 174/10

... 10. Kriterien für das Unterbrechen oder den vorzeitigen Abbruch der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung.



Drucksache 861/10

... (3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.



Drucksache 484/10 (Beschluss)

... Dies kann sowohl die Therapietreue des Versicherten beeinträchtigen als auch die Therapiesicherheit gefährden. Versicherte könnten bei der Durchsicht der Packungsbeilage den Eindruck gewinnen, mit einem für sie falschen Arzneimittel versorgt worden zu sein und daher die Therapie ab- oder unterbrechen. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass Versicherte das Arzneimittel unter- oder überdosieren, wenn durch den verordnenden Arzt keine Dosierungsvorgaben gemacht wurden oder die Dosierungsvorgaben von der Dosierungsanleitung in der Packungsbeilage abweichen. Dem Arzt wird die korrekte Dosierungsvorgabe erschwert, wenn die Fachinformation das konkrete Anwendungsgebiet nicht aufführt.



Drucksache 174/1/10

... das Unterbrechen und



Drucksache 379/10

... iii) der Tatsache, ob ein Finanzverbrechen erleichtert oder verursacht wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;



Drucksache 120/10 (Beschluss)

... Ermittlungsverfahren könnten effizienter geführt werden, wenn für Zeugen eine Erscheinens- und Aussagepflicht bei der Polizei bestünde. Die Strafverfolgungsbehörden haben es nicht selten mit wankelmütigen und bedrohten Zeugen zu tun, deren Aussagebereitschaft - auch bei der Polizei - gefördert werden sollte. Für den Ermittlungserfolg kann es entscheidend sein, wenn gerade solche Zeugen so frühzeitig wie möglich vernommen werden und schon bei der ersten Vernehmung weiterführende Angaben machen. Die Effektivität der Strafverfolgung bedingt, dass bei der Vernehmung von Zeugen auch das Erfahrungswissen der Polizei umfassend nutzbar gemacht wird. Insbesondere bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität müssen die verfügbaren kriminaltaktischen Möglichkeiten bestmöglich genutzt werden. Einer frühzeitigen Erstvernehmung durch die Polizei kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn besonderes polizeiliches Erfahrungswissen nutzbar zu machen ist oder etwa auf Datenbestände und Erkenntnisse aus der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, die der Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, zurückgegriffen werden muss.



Drucksache 140/10

... - Auch wenn nur die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission zu kontrollieren haben, sollten beide Gesetzgeber angemessen und fortlaufend über die Arbeiten der Ausschüsse informiert werden; geschehen soll dies über das vorhandene Register der Komitologie, das an die neuen Verfahren angepasst würde (Artikel 8 Absätze 1 und 2). Ein solches Recht auf Unterrichtung würde das Beschlussverfahren nicht unterbrechen, denn ansonsten erhielten die Gesetzgeber ein Vorrecht, das nicht mit Artikel 291 des Vertrags vereinbar wäre.



Drucksache 138/10

... 9. bekundet seine ernsthafte Besorgnis angesichts der fortgesetzten Praxis der willkürlichen Inhaftierungen, der Zwangsverschleppungen, der Fälle von Vergewaltigung und anderen Formen von sexueller Gewalt, von Folter und grausamer, menschenverachtender und erniedrigender Behandlung, und fordert die Regierung von Burma/Myanmar eindringlich auf, eine umfassende, transparente, effiziente, unparteiische und unabhängige Untersuchung aller Berichte über Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten und die dafür Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, um der Straffreiheit für derartige Verbrechen ein Ende zu setzen;



Drucksache 202/10

... 2. eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht; die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein.



Drucksache 543/10

... Artikel 13 verpflichtet die Vertragsparteien zum Schutz und zur Unterstützung von Personen, die Opfer terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet geworden sind. Diese Hilfe erfolgt dabei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten – Opferentschädigungsgesetz (OEG) – anzuführen, das bei einer gesundheitlichen Schädigung infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Inland bzw. auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug Anwendung findet und den Geschädigten bzw. den Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgung gewährt. Einem tätlichen Angriff gleichgestellt ist die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen. Ausländische Geschädigte erhalten unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls eine Versorgung nach dem OEG. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des OEG (BGBl. 2009 I S. 1580), das am 1. Juli 2009 in Kraft trat, wurde dieser Kreis der Anspruchsberechtigten noch erweitert. Einbezogen wurden auch ausländische Geschädigte, die mit dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Personen bis zum dritten Grad verwandt oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind, sich vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hier Opfer einer Gewalttat werden.



Drucksache 693/10

... Angedacht sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität von Identitätsdaten in allen Phasen der „Identitätskette" und zur EU-weiten strafrechtlichen Verfolgung von Identitätsbetrug. Damit dürfte es gelingen, Straftaten zu unterbinden bevor es zu schwerwiegenderen Verbrechen kommt Ferner könnte die Einführung eines spezifischen Straftatbestands für Identitätsdiebstahl und Identitätsbetrug grenzübergreifende Ermittlungen gegen mutmaßliche Straftäter und ihre strafrechtliche Verfolgung erleichtern.



Drucksache 784/10

... K. nimmt Kenntnis von der Initiative von Vertretern der russischen und internationalen Zivilgesellschaft, ein „Natalja-Estemirowa-Dokumentationszentrum“ für potenzielle Kriegsverbrechen und andere während der Kriege in Tschetschenien begangene schwere Menschenrechtsverletzungen zu errichten, Strafverfahren gegen Oleg Orlow



Drucksache 230/10

... Durch eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft können deshalb – erstens – die Fälle der kraft Gesetzes gewährten Straffreiheit nicht mehr zu Lasten der damals Begünstigten angetastet werden. Auch soweit – zweitens – Straffreiheit hinsichtlich bereits rechtskräftig geahndeter Taten ausdrücklich nicht gewährt wird, werden die angeordneten Rechtsfolgen durch die Aufhebung der Vorschriften nicht in Frage gestellt; soweit beispielsweise nach § 2 Absatz 3 des Straffreiheitsgesetzes (1970) Straffreiheit ausgeschlossen ist bei bestimmten Verbrechen wider das Leben (etwa § 211 des



Drucksache 530/10

... (3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen,



Drucksache 772/10

... Die meisten Europäer müssen sich in ihrem Alltag nicht weiter Gedanken über ihre Sicherheit machen. Allerdings ist unsere Bevölkerung auch ernsten Bedrohungen ausgesetzt, die immer größere Ausmaße und ausgeklügeltere Formen annehmen. Viele der heutigen Sicherheitsgefahren sind grenzüberschreitend und nicht auf bestimmte Bereiche einzugrenzen. Kein Mitgliedstaat kann auf sich gestellt mit diesen Bedrohungen fertig werden. Bürger und Wirtschaft sind beunruhigt. 80 % der Bevölkerung erwartet, dass die EU mehr gegen organisiertes Verbrechen und Terrorismus unternimmt.1



Drucksache 176/10

... 19. fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, auf einen starken gemeinsamen Standpunkt der EU zum Followup des Berichts der Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza und im südlichen Israel hinzuarbeiten, öffentlich die Umsetzung seiner Empfehlungen und die Rechenschaftspflicht für alle Völkerrechtsverletzungen einschließlich mutmaßlicher Kriegsverbrechen zu fordern sowie beide Seiten nachdrücklich aufzufordern, Ermittlungen durchzuführen, die internationalen Standards der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Transparenz, der zeitlichen Nähe und der Wirksamkeit in Einklang mit der Resolution A/64/L.11 der VN-Generalversammlung entsprechen, und betont, dass die Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts durch alle Parteien und unter allen Umständen eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ist;



Drucksache 174/10 (Beschluss)

... das Unterbrechen und



Drucksache 134/10

... 45. weist auf die Bedeutung der Türkei als ein Transit- und Zielland für die illegale Migration hin; fordert die türkische Regierung auf, unverzüglich Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass die internationalen Rechte von Migranten und Asylsuchenden auf Schutz und Aufnahme eingehalten werden; nimmt die Wiederaufnahme der Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei zur Kenntnis und fordert die Türkei mit Nachdruck auf, in der Zwischenzeit die bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen mit den Mitgliedstaaten uneingeschränkt umzusetzen; fordert die türkische Regierung auf, die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union im Rahmen ihres Migrationsmanagements, bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Verbrechens und des Menschenhandels zu verstärken; nimmt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Türkei um den Abschluss einer Arbeitsvereinbarung mit FRONTEX zur Kenntnis;



Drucksache 212/10

... 2. fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten noch einmal auf, darauf hinzuarbeiten, dass die EU einen entschiedenen gemeinsamen Standpunkt zu den Maßnahmen infolge des Berichts der von Richter Goldstone geleiteten UN-Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza und im südlichen Israel vertritt, und öffentlich dafür einzutreten, dass die Empfehlungen des Berichts umgesetzt werden und Verantwortung für alle Verstöße gegen das Völkerrecht, auch für zur Last gelegte Kriegsverbrechen, übernommen wird;



Drucksache 734/10

... – gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union vehement dafür einsetzt, auf die weltweite Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, und die weltweite Anerkennung dieses Grundsatzes anstrebt, B. unter Hinweis darauf, dass die EU der führende institutionelle Akteur im Kampf gegen die Todesstrafe weltweit ist und ihr Vorgehen in diesem Bereich eine Schlüsselpriorität ihrer externen Menschenrechtspolitik darstellt; unter Hinweis darauf, dass die EU gleichzeitig der führende Geber zur Unterstützung der Bemühungen von Organisationen der Zivilgesellschaft in der ganzen Welt ist, die für die Abschaffung der Todesstrafe eintreten, C. in der Erwägung, dass die Todesstrafe die äußerste grausame, unmenschliche und entwürdigende Behandlung ist, die das Recht auf Leben verletzt, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben ist, und in der Erwägung, dass die Inhaftierungsbedingungen im Zuge des Beschlusses über die Todesstrafe eine Folter darstellen, die für Staaten, die die Menschenrechte achten, unvertretbar ist, D. in der Erwägung, dass verschiedene Studien ergeben haben, dass die Todesstrafe keinerlei Auswirkungen auf die Entwicklungen bei Gewaltverbrechen hat, E. in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass die Todesstrafe zuallererst benachteiligte Menschen trifft, F. in der Erwägung, dass den Vorschriften des Sechsten und des Dreizehnten Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zufolge Mitgliedstaaten des Europarates die Todesstrafe nicht anwenden dürfen, G. in der Erwägung, dass die EU auf Moratorien für die Anwendung der Todesstrafe durch Drittstaaten und – zu gegebener Zeit – ihre Abschaffung sowie die Ratifizierung der einschlägigen internationalen Instrumente der Vereinten Nationen und anderer Instrumente und insbesondere des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte hinarbeitet, in dem die Abschaffung der Todesstrafe vorgesehen ist, H. unter Hinweis darauf, dass die Abschaffung der Todesstrafe eine der thematischen Prioritäten für die Unterstützung im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ist, welches seit 1994 weltweit über 30 Vorhaben gefördert hat und über einen Gesamthaushalt von über 15 Millionen EUR verfügt, I. in der Erwägung, dass es aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon seine Zustimmung zum Abschluss von Handelsabkommen und generell zu internationalen Abkommen mit Drittländern erteilen muss, J. in der Erwägung, dass im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, des Internationalen Strafgerichts für das ehemalige Jugoslawien, des Internationalen Strafgerichts für Ruanda, des Sondergerichts für Sierra Leone, der Sondergremien für schwere Verbrechen in Dili, Osttimor, und der Außerordentlichen Kammern der Gerichte Kambodschas die Todesstrafe für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord, die schwersten Verbrechen, von denen die internationale Staatengemeinschaft betroffen ist und über die sie Rechtsprechung üben, ausgeschlossen wird, K. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in den Jahren 2007 und 2008 die historischen Resolutionen Nr. 62/149 und Nr. 63/168 angenommen hat, in denen ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen gefordert und letztlich die Abschaffung der Todesstrafe angestrebt wird, und unter besonderer Hervorhebung der Tatsache, dass die Zahl der Länder, die die betreffende Resolution unterstützen, zugenommen hat, und dass somit die Resolution Nr. 63/169 mit überwältigender Mehrheit, nämlich mit 106 Ja-Stimmen bei 46 Nein-Stimmen und 34 Enthaltungen, angenommen wurde, L. unter Hinweis darauf, dass auf dem Vierten Weltkongress gegen die Todesstrafe, der im Februar 2010 in Genf zusammentrat, ein Aufruf an jene Staaten erging, die die Todesstrafe de facto abgeschafft haben, die Todesstrafe auf dem Gesetzeswege abzuschaffen, wobei gleichzeitig an die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben, der Aufruf erging, das Thema der weltweiten Abschaffung in ihren internationalen Beziehungen zur Sprache zu bringen, und die internationalen und regionalen Organisationen aufgefordert wurden, die weltweite Abschaffung durch die Annahme von Resolutionen für ein Moratorium für Hinrichtungen zu unterstützen, M. unter Hinweis darauf, dass 154 Staaten in der Welt die Todesstrafe de jure bzw. de facto abgeschafft haben und dass 96 Staaten die Todesstrafe für jedwede Straftat abgeschafft haben, 8 nur für außerordentliche Verbrechen wie Kriegsverbrechen daran festhalten, 6 ein Moratorium für Hinrichtungen eingeführt haben und 44 de facto die Todesstrafe abgeschafft haben (d.h. Länder, die seit mindestens 10 Jahren keine Hinrichtungen durchgeführt haben, und Länder, in denen verbindliche Verpflichtungen bestehen, die Todesstrafe nicht auszuführen), N. in der Erwägung, dass über 100 Länder, die an der Todesstrafe für schwere Straftaten festhalten, die Hinrichtung von jugendlichen Straftätern gesetzlich unterbunden haben; jedoch unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass eine kleine Zahl von Ländern weiterhin jugendliche Straftäter hinrichtet, was einen flagranten Verstoß gegen das Völkerrecht und insbesondere Artikel 6 Absatz 5 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte darstellt; unter besonderem Hinweis darauf, dass Iran den höchsten Anteil von inhaftierten Minderjährigen aufweist, O. in der Erwägung, dass gegenwärtig eine zweistellige Zahl von Personen, die erwiesenermaßen eine europäische Staatsangehörigkeit besitzen, überall in der Welt im Todestrakt einsitzen oder auf die Hinrichtung warten, und unter nachdrücklichem Hinweis auf die grundlegende Notwendigkeit, die europäische Antwort auf die potentielle Hinrichtung europäischer Staatsbürger zu konsolidieren und zu stärken, P. unter Hinweis darauf, dass der Präsident der Staatsduma der Russischen Föderation, Boris Gryslow, am 23. März 2010 bei einem Treffen in Moskau mit Mitgliedern des Kontrollausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erklärt hat, dass Russland in Anbetracht der terroristischen Bedrohungen im Lande davon abgesehen hat, das Sechste Protokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren, Q. unter Hinweis auf den begrüßenswerten Umstand, dass das Parlament von Kirgisistan am 11. Februar 2010 das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, in dem die Abschaffung der Todesstrafe vorgesehen ist, ratifiziert hat, und dass am 21. Mai 2010 der endgültige Entwurf der Verfassung, mit dem unter anderem die Todesstrafe abgeschafft wird und der mittlerweile auch angenommen wurde, von der kirgisischen Übergangsregierung der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, R. in der Erwägung, dass weltweit 43 Staaten die Todesstrafe weiterhin vollziehen und die höchste Zahl der Hinrichtungen in China, Iran und Irak stattfanden; in der Erwägung, dass allein in China 5 000 Hinrichtungen oder 88 Prozent aller Hinrichtungen auf der Welt vollzogen wurden; in der Erwägung, dass im Iran mindestens 402 Menschen, im Irak mindestens 77 Menschen und in Saudi-Arabien mindestens 69 Menschen hingerichtet wurden, S. in der Erwägung, dass Iran noch immer die Todesstrafe durch Steinigung praktiziert, was im Widerspruch zum Zweiten Fakultativprotokoll des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte steht, T. in der Erwägung, dass die staatlichen Behörden Nordkoreas systematisch staatliche Hinrichtungen durchführen und das Justizsystem dem Staate zu Diensten ist, sowie in der Erwägung, dass die Todesstrafe für eine breite Palette von Verbrechen gegen den Staat verhängt und regelmäßig durch das



Drucksache 494/10

... Leugnung, grobe Verharmlosung, Billigung oder Rechtfertigung von Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit



Drucksache 511/10

... 21. begrüßt die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Bekämpfung und Verhütung von Formen der organisierten Kriminalität, einschließlich der Geldwäsche, des Drogen- und des Menschenhandels; nimmt die Anstrengungen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass weitere Maßnahmen zur Umsetzung notwendig sind und alle notwendigen humanen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, um konkrete Ergebnisse zu erzielen; betont, wie wichtig effiziente Ermittlungen sowie die Strafverfolgung und Bestrafung der Straftäter sind; begrüßt die Entscheidung, einen interinstitutionellen Ausschuss zu schaffen, der Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Drogen- und Menschenhandels vorschlägt und vom Ministerpräsidenten geleitet wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass aufgrund der regionalen Verästelung der organisierten Kriminalität intensivere Anstrengungen notwendig sind, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit den Nachbarländern zu verstärken, was auch gemeinsame Grenzpatrouillen beinhaltet;



Drucksache 734/09

... Die Ausgestaltung als Regelbeispiel ermöglicht - im Gegensatz zu der ebenfalls denkbaren Heraufstufung zum Verbrechen - eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende flexible Ahndung.



Drucksache 501/09

... – eine Mehrheit der Unionsbürger regelmäßigen Umfragen von Eurobarometer zufolge zunehmend das Gefühl hat, dass Maßnahmen auf EU-Ebene im Vergleich zu rein nationalen Maßnahmen einen Mehrwert aufweisen, und zwei Drittel der Bürger EU-Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der Grundrechte (einschließlich der Rechte des Kindes) und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus befürworten, und dass nur 18 % der Auffassung sind, dass EU-Maßnahmen keinen zusätzlichen Nutzen bringen,



Drucksache 65/3/09

... Sofern Verfahrensgegenstand ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung ist, kommt die Verständigung nur zustande, wenn auch die Nebenklage ihre Zustimmung erklärt."



Drucksache 730/09

... Für die Strafverfolgung sind vor allem Fingerabdruckdaten interessant, da sie zur Bestimmung der genauen Identität einer Person wichtig sind. Der Nutzen von Fingerabdruck-Datenbanken für die Verbrechensbekämpfung wurde wiederholt bestätigt.



Drucksache 550/09

... 20. betont, dass Vergewaltigung und sexuelle Gewalt als Mittel der Kriegsführung eingesetzt werden; betont, dass sie als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestraft werden sollten; fordert mehr Programme zur Unterstützung von Opfern dieser Verbrechen;



Drucksache 107/09

... – in Kenntnis der Resolution 60/1 der UNO-Generalversammlung vom 24. Oktober 2005 über das Ergebnis des Weltgipfels 2005 und insbesondere deren Ziffern 138-140 betreffend die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit,



Drucksache 350/09

... Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst würden. Soweit im Rahmen von Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich einem bestimmten Mitglied der G10-Kommission oder seinem Stellvertreter zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Die Entscheidung des Mitglieds der Kommission, dass eine Verwertung erfolgen darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu bestätigen. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.



Drucksache 734/09 (Beschluss)

... Die Ausgestaltung als Regelbeispiel ermöglicht - im Gegensatz zu der ebenfalls denkbaren Heraufstufung zum Verbrechen - eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende flexible Ahndung.



Drucksache 553/09

... 26. fordert alle Mitgliedstaaten dringend auf, uneingeschränkt an den internationalen Strafrechtsmechanismen mitzuarbeiten, insbesondere dadurch, dass sie flüchtige Personen vor Gericht bringen; stellt mit größer Besorgnis fest, dass der Sudan Ahmad Muhammad Harun (.Ahmad Harun") und Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman (.Ali Kushayb") nach wie vor nicht festgenommen und an den IStGH überstellt hat und somit die ihm unter der Resolution 1593(2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erwachsenden Verpflichtungen missachtet; verurteilt auf das Schärfste die Vergeltungsmaßnahmen des Sudan im Anschluss an den Erlass eines Haftbefehls des IStGH gegen Präsident Al-Bashir, und ist zutiefst besorgt über das jüngste harte Vorgehen gegen Menschenrechtsaktivisten, das im Juni 2008 zur Folge hatte, dass Mohammed El-Sari festgenommen und aufgrund des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem IStGH zu einer 17-jahrigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde; begrüßt die Freilassung von Hassan Al-Turabi, Vorsitzender der größten Oppositionsgruppe, der Populär Congress Party, der zwei Monate inhaftiert war, weil er in einer Erklärung Präsident Al-Bashir aufgefordert hatte, die politische Verantwortung für die in Darfur begangenen Verbrechen zu übernehmen; verweist abschließend auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zum Sudan und zum Internationalen Strafgerichtshof1 und fordert die Ratsvorsitze der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten erneut auf, ihren eigenen Worten, wie sie im Rahmen der Erklärung der Europäischen Union im Marz 2008 sowie im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates im Juni 2008 zum Sudan geäußert wurden - nämlich dass die Europäische Union bereit sei, .Maßnahmen gegen Einzelpersonen, die für die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem IStGH verantwortlich sind, zu erwägen, wenn die aus der Resolution 1593 des VN-Sicherheitsrates erwachsene Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem IStGH weiterhin missachtet wird" - gerecht zu werden und nach diesen Worten zu handeln;



Drucksache 329/09

... A. in der Erwägung, dass die Vorverfahrenskammer des IStGH im Zusammenhang mit angeblichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der sudanesischen Konfliktprovinz Darfur am 4. März 2009 einen Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Omar Hassan al-Bashir ausgestellt hat,



Drucksache 488/09

... 51. erinnert daran, dass illegale Einwanderung häufig von kriminellen Netzen organisiert wird, die sich bislang als leistungsfähiger erweisen als das gemeinsame europäische Vorgehen; ist davon überzeugt, dass diese Netze für den Tod Hunderter von Menschen verantwortlich sind, die jedes Jahr auf dem Seeweg tödlich verunglücken; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen eine gemeinsame Verantwortung für die Seenotrettung haben; fordert die Kommission und den Rat daher auf, ihre Anstrengungen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, des Menschenhandels und der Schleuserkriminalität, die in verschiedenen Teilen der Europäischen Union vorkommen, zu verdoppeln und insbesondere auf eine vollständige Zerschlagung der Netze hinzuwirken und nicht nur gegen die Schleuser vorzugehen, die nur ein Rad im Getriebe sind, sondern gegen diejenigen, die an der Spitze stehen und den größten Profit aus diesen kriminellen Handlungen ziehen;



Drucksache 492/09

... A. in der Erwägung, dass der Sondergerichtshof für Sierra Leone 2000 gemäß der Resolution 1315 des UN-Sicherheitsrats gemeinsam von den Vereinten Nationen und der Regierung von Sierra Leone geschaffen wurde, um die vor Gericht zu stellen, die schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, insbesondere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen haben,



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.