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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erlaubnis- oder Registrierungspflicht"


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Drucksache 719/07

... Nummer 13 sanktioniert entsprechend Nummer 12 Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005. Artikel 18 der Verordnung bezieht sich auf den Außenhandel mit Drittländern und enthält detaillierte Angaben zu den Meldeinhalten und deren Form. Nach diesen müssen Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde alle Ausfuhren, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen (siehe Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und oben zu § 19 Abs. 1 Nr. 4), alle Einfuhren von Grundstoffen der Kategorie 1, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist (siehe Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und oben zu § 19 Abs. 1 Nr. 5) sowie alle Vermittlungsgeschäfte mit Grundstoffen der Kategorie 1 oder 2 in bestimmter Form für das zurückliegende Kalenderjahr melden. Zuständige Behörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 das BfArM. Artikel 18 richtet sich nur an Wirtschaftsbeteiligte, die eine Erlaubnis besitzen oder registriert sind. Wirtschaftsbeteiligte, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 von der Erlaubnis- oder Registrierungspflicht oder gemäß Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, fallen demgemäß nicht unter die Meldeverpflichtung und damit nicht unter die Sanktionsnorm der Nummer 13.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 719/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz – GÜG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 111/2005 und Nr. 1277/2005

§ 3
Verbote

§ 4
Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung

Abschnitt 2
Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden

§ 5
Zuständige Behörden

§ 6
Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt

§ 7
Mitwirkung der Bundespolizei

§ 8
Befugnisse der Zollbehörden

§ 9
Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

§ 10
Automatisierter Datenabruf

§ 11
Gegenseitige Unterrichtung

§ 12
Berichterstattung

Abschnitt 3
Verkehr mit Grundstoffen

§ 13
Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

§ 14
Registrierung

§ 15
Gebühren und Auslagen

Abschnitt 4
Überwachung

§ 16
Überwachungsmaßnahmen

§ 17
Probenahmen

§ 18
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 19
Strafvorschriften

§ 20
Bußgeldvorschriften

§ 21
Einziehung

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 22
Bundeswehr

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes und seine Bedeutung im Rahmen des Systems der internationalen, EU-rechtlichen und nationalen Vorschriften zur Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen; Ausgangslage

1. Administrative Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen

2. Umsetzung von Sanktionsgeboten durch Straf- und Bußgeldvorschriften

II. Wesentliche Änderungen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen, Befristung

1. Finanzielle Auswirkungen, Kosten und Preiswirkungen

2. Bürokratiekosten

3. Gleichstellungspolitische Bedeutung

4. Gesetzesfolgen, Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz)


 
 
 


Drucksache 301/04

... Um die Überwachung der Fälle, in denen keine Erlaubnis- oder Registrierungspflicht besteht, besser gewährleisten zu können, wird vorgeschlagen, dass der Wirtschaftsbeteiligte einen Legitimierungsnachweis des Ausfuhrlandes vorlegen muss. Ein derartiger Nachweis wird es der zuständigen Behörde erleichtern, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand feststellen zu können, ob das Ausfuhrland die Ausfuhr der Sendung genehmigt hat. Gleichzeitig kann die Gemeinschaft ihre internationalen Verpflichtungen erfüllen, ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Ausgangsstoffen einzurichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 301/04




Begründung

1. Einleitung

2. Ziel des Vorschlags

3. Die wichtigsten Artikel

Artikel 1
:

Artikel 2
:

Artikel 3 bis 6
:

Artikel 7 bis 9
:

Artikel 12
:

Artikel 13 bis 21
:

Artikel 22 bis 27
:

Artikel 34
:

Vorschlag

Titel I
Gegenstand Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Kapitel II
Überwachung des Handels

Abschnitt 1
Dokumentation, Aufzeichnungen Kennzeichnung

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Abschnitt 2
Erlaubniserteilung Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Abschnitt 3
Meldepflicht

Artikel 10

Artikel 11

Abschnitt 4
Vorausfuhrunterrichtung

Artikel 12

Abschnitt 5
Ausfuhrgenehmigung

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Abschnitt 6
Einfuhrgenehmigung

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Kapitel III
Befugnisse Pflichten der zuständigen Behörden

Artikel 28

Kapitel IV
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Artikel 29

Kapitel V
Durchführung Änderungen

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Anhang

Erfasste Stoffe der Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3


 
 
 


Suchbeispiele: