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"Ermessenseinbürgerung"
Drucksache 154/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Sofern konkrete Anhaltspunkte für mehrere gleichzeitige Ehen bestehen, kann die zuständige Behörde im Rahmen der Amtsermittlung erlangte Erkenntnisse über das Vorliegen einer weiteren Ehe nutzen und die erforderliche Aufklärung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht betreiben. Die Behörde kann vom Ausländer insbesondere Auskunft verlangen, dass keine Zweit- oder Mehrfachehe geschlossen wurde, sowie ob und seit wann er verheiratet ist oder frühere Ehen geschieden wurden. Die Vorlage von ausländischen Dokumenten, die den Nachweis unterstützen sollen, dass nicht mehr als eine Ehe vorliegt, kann nicht verlangt werden. Bereits für Eheschließungen stellen viele Staaten keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, weshalb die Vorlage von Dokumenten, die den Nachweis unterstützen sollen, dass nicht mehr als eine Ehe vorliegt, in diesem Fall mit praktischen und regelmäßig unzumutbaren Schwierigkeiten einhergehen würde. Eine zusätzliche Ergänzung von § 8 StAG ist nicht erforderlich. Die Erwägung, dass eine Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn mehr als eine Ehe vorliegt, ist im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG bereits berücksichtigungsfähig.
Drucksache 154/4/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Sofern konkrete Anhaltspunkte für mehrere gleichzeitige Ehen bestehen, kann die zuständige Behörde im Rahmen der Amtsermittlung erlangte Erkenntnisse über das Vorliegen einer weiteren Ehe nutzen und erforderliche Aufklärung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht betreiben. Die Behörde kann vom Ausländer insbesondere Auskunft verlangen, dass keine Zweit- oder Mehrfachehe geschlossen wurde, sowie ob und seit wann er verheiratet ist oder frühere Ehen geschieden wurden. Die Vorlage von ausländischen Dokumenten, die den Nachweis unterstützen sollen, dass nicht mehr als eine Ehe vorliegt, kann nicht verlangt werden. Bereits für Eheschließungen stellen viele Staaten keine Ehe-fähigkeitszeugnisse aus, weshalb die Vorlage von Dokumenten, die den Nachweis unterstützen sollen, dass nicht mehr als eine Ehe vorliegt, in diesem Fall mit praktischen und regelmäßig unzumutbaren Schwierigkeiten einhergehen würde. Eine zusätzliche Ergänzung von § 8 StAG ist nicht erforderlich. Die Erwägung, dass eine Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn mehr als eine Ehe vorliegt, ist im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG bereits berücksichtigungsfähig.
Drucksache 137/07
Gesetzesantrag der Länder Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
... Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wurde durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) und das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in den §§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG zusammengefasst. Neben der Anspruchseinbürgerung in § 10, die ca. zwei Drittel aller Einbürgerungsfälle ausmacht, enthält das Gesetz in § 8 eine allgemeine Bestimmung für die Ermessenseinbürgerung sowie verschiedene weitere Sondertatbestände.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 137/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
... Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wurde durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) und das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in den §§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG zusammengefasst. Neben der Anspruchseinbürgerung in § 10, die ca. zwei Drittel aller Einbürgerungsfälle ausmacht, enthält das Gesetz in § 8 eine allgemeine Bestimmung für die Ermessenseinbürgerung sowie verschiedene weitere Sondertatbestände.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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