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Drucksache 325/13

... (12) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 325/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen

Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten

§ 4
Gefährdungsbeurteilung

§ 5
Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung

§ 6
Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung

§ 7
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten

Abschnitt 3
Grundpflichten und Schutzmaßnahmen

§ 8
Grundpflichten

§ 9
Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 10
Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie

§ 11
Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

§ 12
Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 13
Betriebsstörungen, Unfälle

§ 14
Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

Abschnitt 4
Erlaubnis- und Anzeigepflichten

§ 15
Erlaubnispflicht

§ 16
Anzeigepflicht

Abschnitt 5
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische

§ 17
Unterrichtung der Behörde

§ 18
Behördliche Ausnahmen

§ 19
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe

Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

§ 21
Straftaten

§ 22
Übergangsvorschrift

Anhang I
Symbol für Biogefährdung

Anhang II
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere Containmentanforderungen, bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung

Anhang III
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Anhang III
(zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sowie mit organischen Peroxiden

§ 25
Sprengstoffgesetz - Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen

Anhang III
(zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sowie mit organischen Peroxiden

Nummer 1

1.1 Anwendungsbereich

1.2 Begriffsbestimmungen

Nummer 2

2.1 Anwendungsbereich

2.2 Begriffsbestimmungen

2.3 Gefährdungsbeurteilung

2.4 Gefahrgruppenzuordnung und Bereichseinteilung

2.5 Festlegung der Schutzmaßnahmen

2.5.1 Betriebliche Organisation

2.5.2 Schutz- und Sicherheitsabstände

2.5.3 Bauliche Schutzmaßnahmen

2.5.4 Organisatorische Maßnahmen

2.5.5 Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Auslösen

2.5.6 Tätigkeiten unter Sicherheit

2.6 Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten und Einrichtungen

2.6.1 Sammlung, Vernichtung und Entsorgung explosivstoffhaltiger Abfälle

2.6.3 Instandsetzungsarbeiten

2.6.4 Laboratorien

2.6.5 Prüfstände

2.6.6 Schießstände

3.1 Anwendungsbereich

3.2 Begriffsbestimmungen

3.3 Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen

3.4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.5 Schutz- und Sicherheitsabstände

3.6 Bauliche Anforderungen

3.7 Zündquellen

3.8 Innerbetrieblicher Transport

3.9 Anforderungen an das Aufbewahren organischer Peroxide

3.10 Anforderungen an Betriebsanlagen und -einrichtungen

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentliche Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Aspekte der Gleichstellung

3. Kosten und Erfüllungsaufwand

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu § 3

Zu Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentationsund Aufzeichnungspflichten

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 7

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

4. Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 12

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 4 Erlaubnis- und Anzeigepflichten

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 5 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften

Zu § 20

Zu § 22

Zu Anhang I Symbol für Biogefährdung

Nummer 3

Nummer 15

Nummer 17

Nummer 18

Zu Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie

Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2282: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung anderer Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Wirtschaft

II.2 Verwaltung

II.3 Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 493/13

... "(4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft entwickeln und erproben modellhaft bis zum 31. Dezember 2014 die Durchführung von Auffälligkeitsprüfungen auf der Grundlage von Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes. Bei der Abrechnung von Entgelten für die Behandlung von Patientinnen oder Patienten, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (sekundäre Fehlbelegung), soll hierdurch ein auf statistischen Auffälligkeiten beruhendes Verfahren entwickelt und modellhaft erprobt werden. Bis zum 31. März 2014 sind die näheren Einzelheiten für die Durchführung und Auswertung der modellhaften Erprobung von den Vertragsparteien nach Satz 1 zu vereinbaren, insbesondere die Kriterien für die Überprüfung auf Auffälligkeiten und die Auswahl einer hinreichenden Anzahl teilnehmender Krankenhäuser. Die Ergebnisse der modellhaften Erprobung sind von den Vertragsparteien nach Satz 1 in einem gemeinsamen Bericht bis zum 31. März 2015 zu veröffentlichen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zu Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen.



Drucksache 141/13

... Den Menschen zu ermöglichen, ihr ganzes Potenzial auszuschöpfen und so am sozialen und wirtschaftlichen Leben in vollem Umfang teilzunehmen, bedeutet, sie an entscheidenden Weichenstellungen ihres Lebens zu unterstützen. Dies beginnt bei Investitionen im Kindes- und Jugendalter und setzt sich danach fort. Sozialinnovationen müssen einen integralen Bestandteil der nötigen Anpassungen bilden, wobei neue Politikansätze zu erproben und die wirksamsten auszuwählen sind.



Drucksache 278/12

... Die Wassersektoren Europas arbeiten bereits heute weltweit an der Entwicklung innovativer Lösungen für Wasserprobleme, ohne jedoch die damit einhergehenden Marktvorteile zu nutzen. Die Beseitigung der Hemmnisse für Marktneuerungen und die Förderung der komparativen Vorteile Europas in der Innovationswertschöpfungskette wird es europäischen Unternehmen leichter machen, Lösungen auf den Markt zu bringen und ihr wirtschaftliches Potenzial voll auszuschöpfen.



Drucksache 632/12

... "(4) Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden sind die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig, um die ordnungsgemäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu ermöglichen, insbesondere um den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Hauptzollämter erforderlichen Datenbestandes durchzuführen und die regelmäßige Datenübermittlung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. Eine schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzollämter ist möglich."



Drucksache 223/1/12

... 15. Der Bundesrat hält den intensiven Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu bewährten Verfahren und tragfähigen Konzepten für sinnvoll. Die beteiligten Akteure können Instrumente, die innerhalb ihrer Gesundheits- und Sozialsysteme sinnvoll einsetzbar sind, erproben und übernehmen. Der Erlass von zentralen Leitlinien zum Austausch von Ausbildungskapazitäten fällt allerdings nicht in die Kompetenz der Kommission und ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Gesundheits- und Sozialsysteme auch nicht sinnvoll.



Drucksache 429/12

... Zudem ist in den beiden Komponenten des für den nächsten Finanzplanungszeitraum vorgeschlagenen Fonds für die innere Sicherheit, die auf Außengrenzen und Visa, polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung sowie Grenzmanagement abgestellt sind, die Möglichkeit vorgesehen, mit Unionsmaßnahmen die Ergebnisse von EU-Projekten aus der Sicherheitsforschung zu erproben und zu validieren. 12



Drucksache 141/1/12

... f) Die Initiierung von weiteren Anreizen für zivilgesellschaftliches Engagement über die Einführung von sogenannten Zeitkonten-Systemen wird grundsätzlich begrüßt. Die Bundesregierung wird aufgefordert, hierzu Vorschläge im Konsens mit den im Pflegesystem und in familienunterstützenden Leistungen Beteiligten zu entwickeln und zu erproben.



Drucksache 30/1/12

... es an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Krankenkassen gemeinsam vereinbart werden. Zeitlich begrenzte Modellvorhaben aufgrund von regionalen Besonderheiten sind auch mit einzelnen Krankenkassen möglich. Nach Ablauf einer zu vereinbarenden Erprobungszeit mit positivem Ergebnis ist das Modell in einen regelhaften Leistungsbereich zu überführen, der gemeinsam und einheitlich von allen Kassen zu verhandeln ist."



Drucksache 525/12

... vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748, 2062) die ehemals dynamische Verweisung in § 11 Absatz 7 Satz 2 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) auf die vom Umweltbundesamt (UBA) geführte Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren durch eine starre Verweisung ersetzt werden. Die Strafbewehrung der Vorschrift erforderte dies. Die Verweisung wird nun in § 11 Absatz 1 Satz 7 TrinkwV 2001 an den aktuellen Stand der Liste angepasst. Damit in Zukunft Anpassungen der Verweisung nicht so häufig erforderlich werden, wird die Liste des UBA von einzelfallbezogenen Inhalten entlastet. Künftig muss die Liste für Erprobungen von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren nicht mehr angepasst werden, sondern das UBA kann im Einzelfall befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.



Drucksache 349/1/12

... es an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Krankenkassen gemeinsam vereinbart werden. Zeitlich begrenzte Modellvorhaben aufgrund von regionalen Besonderheiten sind auch mit einzelnen Krankenkassen möglich. Nach Ablauf einer zu vereinbarenden Erprobungszeit mit positivem Ergebnis ist das Modell in einen regelhaften Leistungsbereich zu überführen, der gemeinsam und einheitlich von allen Krankenkassen zu verhandeln ist. In jedem Land soll mindestens ein Modellvorhaben nach Satz 1 in der Erwachsenenpsychiatrie und mindestens ein Modellvorhaben nach Satz 1 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie durchgeführt werden; dabei können einzelne Modellvorhaben auch auf mehrere Länder erstreckt werden." '



Drucksache 511/12

... - Der Gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme für Gebärmutterhalskrebs und Darmkrebs zu beschließen. Er erhält außerdem die Möglichkeit zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme.



Drucksache 661/1/12

... 2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode validiert worden sind oder,



Drucksache 30/12 (Beschluss)

... es an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Krankenkassen gemeinsam vereinbart werden. Zeitlich begrenzte Modellvorhaben aufgrund von regionalen Besonderheiten sind auch mit einzelnen Krankenkassen möglich. Nach Ablauf einer zu vereinbarenden Erprobungszeit mit positivem Ergebnis ist das Modell in einen regelhaften Leistungsbereich zu überführen, der gemeinsam und einheitlich von allen Kassen zu verhandeln ist."



Drucksache 651/12

... endg.) wird vom Europäischen Parlament und vom Rat voraussichtlich im September/Oktober 2012 förmlich angenommen. Diese Verordnung schafft die Möglichkeit, IMI-Pilotprojekte zu starten, um die Nutzung des IMI für die Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich des Austauschs personenbezogener Daten, auf jedem Gebiet des Binnenmarkts zu erproben, sofern eine Rechtsgrundlage für den Austausch dieser Daten besteht.



Drucksache 573/12

... Die Verbraucher können mit Hilfe von Cloud-Diensten Informationen speichern (z.B. Bilder oder E-Mail-Nachrichten) und Software benutzen (z.B. soziale Netze, Video- und Musik-Streaming, Spiele). Organisationen, darunter auch öffentliche Verwaltungen, können schrittweise ihre hauseigenen Rechenzentren und IKT-Abteilungen durch Cloud-Dienste ersetzen. Unternehmen können mit Hilfe von Cloud-Diensten beliebige Angebote an ihre Kunden rasch erproben und dann ausbauen, weil dies ohne Investition in physische Infrastrukturen und deren Aufbau möglich ist. Insgesamt stellt das Cloud-Computing einen weiteren Industrialisierungsschritt (Normung, Vergrößerung, breite Verfügbarkeit) bei der Bereitstellung von Rechenleistungen ("Rechenversorgung") dar, so wie einst Kraftwerke die Stromversorgung industrialisiert haben. Dank genormter Schnittstellen (ähnlich der Steckdosen im Stromnetz) können die Benutzer alle Details (Aufbau, Versorgung, Betrieb und Sicherung eines Rechenzentrums) getrost den Fachleuten überlassen, die viel besser in der Lage sind, Größenvorteile zu erzielen (indem sie viele Benutzer bedienen), als der Kunde das je könnte. Überdies ermöglichen Cloud-Dienste gewaltige Größeneinsparungen, weshalb im nationalen Alleingang wirtschaftlich optimale Lösungen kaum zu erreichen sind. Die Vorteile der Übernahme des Cloud-Computing lassen sich durch eine 2011 für die Kommission durchgeführte Erhebung belegen, der zufolge 80 % der Organisationen durch die Einführung des Cloud-Computing ihre Kosten um 10-20 % senken können. Weitere Vorteile gibt es in Bezug auf ein ortsunabhängigeres Arbeiten (46 %), Produktivität (41 %), Normung (35 %) wie auch neue Geschäftsmöglichkeiten (33 %) und Märkte (32 %)6. Auch alle vorliegenden Wirtschaftsstudien bestätigen die große Bedeutung des Cloud-Computing, mit dessen weltweitem rasantem Wachstum gerechnet wird7.



Drucksache 661/2/12

... 1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies zur Erprobung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrages zur Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels oder eines Invitro-Diagnostikums erforderlich ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.