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"Erstattungsanspruches"


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0682/04
0709/04
0666/04
0613/04
0441/04
Drucksache 14/07

... (2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Absatzfonds für jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in vier gleich bleibenden Raten zum Ende eines Vierteljahres zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007 1 747 000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.



Drucksache 559/1/07

... Die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I ist keine Entscheidung über den beantragten materiellrechtlichen Anspruch, sondern vernichtet die entzogenen Leistungsansprüche, bis die Mitwirkung nachgeholt wird (Urteil des BSG vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94). Daraus folgt, dass die beantragte Leistung, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird, nachträglich gewährt wird. Ist zwischenzeitlich Wohngeld beantragt und bewilligt worden, muss das Wohngeldverfahren rückabgewickelt und zuviel gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden. Die Realisierung dieses Erstattungsanspruches ist fraglich, da die Leistungsbezieher finanziell kaum in der Lage sind, Erstattungsansprüche zu bedienen. Im günstigsten Falle kann Ratenzahlung vereinbart werden, die verwaltungsaufwändig abzuwickeln ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/1/07




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 § 32 WoGG

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3 WoGG

6. Zu Artikel 1 zu den Einkommensgrenzen des Wohngeldgesetzes

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 WoGG

8. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG

9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG

10. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 WoGG

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG

12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 15 - Übergangsregelung für die Anrechnung von steuerfreien Kapitalerträgen als wohngeldrechtliches Einkommen

13. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG

14. Zu Artikel 1 § 16 WoGG

15. Zu Artikel 1 § 17 Nr. 5 WoGG

16. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 2, 2a - neu - und 2b - neu -, § 11 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und § 14 Abs. 3 WoGG

17. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 3 WoGG

18. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 - neu - WoGG

19. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1a - neu - WoGG

20. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 2 WoGG

21. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 6 WoGG

22. Zu Artikel 1 § 33 Abs. 6 WoGG

23. Zu Artikel 1 § 37 Abs. 2 WoGG

24. Zu Artikel 8 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

25. Zu Artikel 8 Abs. 2 - neu - Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 92/05 (Beschluss)

... Nach bisheriger Rechtslage und nach dem vorliegenden Gesetzentwurf auch weiterhin haben Nutzerinnen und Nutzer von Prepaid-Karten, die ausweislich des Jahresberichts 2003 der Regulierungsbehörde mehr als die Hälfte der Endnutzer ausmachen, keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungnachweises, da in diesen Fällen üblicherweise keine Rechnung gestellt wird. Dennoch sollte aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Transparenz auch diesen Telekommunikationsteilnehmern, die durch den Erwerb von Prepaid-Karten gegenüber dem Anbieter in Vorleistung treten, die Möglichkeit gegeben werden, zumindest im Nachhinein ggf. nicht nachvollziehbare Abbuchungen von ihren Karten zu überprüfen und im Falle eines Rückerstattungsanspruches Kenntnis über den Anspruchsgegner zu erlangen. Insofern sollte auf Verlangen auch diesem Personenkreis ein Einzelverbindungsnachweis zur Verfügung stehen, der inhaltlich über die bislang übliche telefonische Abfrage hinausgeht. Um hierbei den Aufwand für die Anbieterseite gering zu halten, ist die Auskunft hier auf den elektronischen Weg beschränkt und die Art der Auskunfterteilung steht den Anbietern frei. So kann der Einzelverbindungsnachweis per E-Mail, SMS oder durch zugangsbeschränkte Einstellung ins Internet zur Kenntnis gegeben werden.



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