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"Erstattungsanspruchs"


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0664/04
0664/04B
0721/04B
0682/04
0709/04
0666/04
0613/04
0441/04
Drucksache 521/09

... Ein Erstattungsanspruch für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes besteht nur, wenn die baulichen Anlagen den sich aus Satz 1 ergebenden Bauschalldämm-Maßen nicht bereits entsprechen.



Drucksache 304/08 (Beschluss)

... Soweit Verwaltungsbehörden künftig auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Einholung von Fremdauskünften Daten des Schuldners zu übermitteln haben, wird ihr Aufwand durch die Schaffung eines Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 5 Euro je Auskunft kompensiert.



Drucksache 754/1/08

... X haben sich Sozialleistungsträger gegenseitig Sozialleistungen zu erstatten. Voraussetzung eines solchen Erstattungsanspruchs ist allerdings u. a., dass die Sozialleistungen sachlich kongruent sind, also der Deckung derselben Bedarfslage dienen. Wohngeld dient gemäß § 1 Abs. 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 754/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 32 Abs. 1 und 2 - neu - WoGG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 44 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 WoGG


 
 
 


Drucksache 968/08 Erstattungsanspruchs

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 968/08




Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 – WoGVwV 2009)

2 Abkürzungsverzeichnis

Begründung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 787: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes – WoGVwV 2009


 
 
 


Drucksache 54/08

... Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Rechtsvorschriften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/08




I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

§ 72
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.‘

§ 72
Siebtes Gesetz zur Änderung des

III. Artikel 4 wird aufgehoben.

IV. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

Zehnter Unterabschnitt Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 319c
Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld

V. In Artikel 6 wird der Änderungsbefehl zu Nummer 2 wie folgt gefasst:

VI. Artikel 7 wird wie folgt geändert:


 
 
 


Drucksache 304/08

... Soweit Verwaltungsbehörden künftig auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Einholung von Fremdauskünften Daten des Schuldners zu übermitteln haben wird ihr Aufwand durch die Schaffung eines Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 5 Euro je Auskunft kompensiert.



Drucksache 754/08 (Beschluss)

... X haben sich Sozialleistungsträger gegenseitig Sozialleistungen zu erstatten. Voraussetzung eines solchen Erstattungsanspruchs ist allerdings u. a., dass die Sozialleistungen sachlich kongruent sind, also der Deckung derselben Bedarfslage dienen. Wohngeld dient gemäß § 1 Abs. 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 754/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 32 Abs. 1 und 2 - neu - WoGG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 44 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 WoGG


 
 
 


Drucksache 559/07 (Beschluss)

... Die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I ist keine Entscheidung über den beantragten materiellrechtlichen Anspruch, sondern vernichtet die entzogenen Leistungsansprüche, bis die Mitwirkung nachgeholt wird (Urteil des BSG vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94). Daraus folgt, dass die beantragte Leistung, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird, nachträglich gewährt wird. Ist zwischenzeitlich Wohngeld beantragt und bewilligt worden, muss das Wohngeldverfahren rückabgewickelt und zuviel gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden. Die Realisierung dieses Erstattungsanspruches ist fraglich, da die Leistungsbezieher finanziell kaum in der Lage sind, Erstattungsansprüche zu bedienen. Im günstigsten Falle kann Ratenzahlung vereinbart werden, die verwaltungsaufwändig abzuwickeln ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/07 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3 WoGG

3. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 WoGG

4. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG

5. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG

6. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG

7. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 15 - Übergangsregelung für die Anrechnung von steuerfreien Kapitalerträgen als wohngeldrechtliches Einkommen

8. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG

9. Zu Artikel 1 § 16 WoGG

10. Zu Artikel 1 § 17 Nr. 5 WoGG

11. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 2, 2a - neu - und 2b - neu -, § 11 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und § 14 Abs. 3 WoGG

12. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 3 WoGG

13. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 - neu - WoGG

14. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1a - neu - WoGG

15. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und § 33 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und 5 und Abs. 5a - neu - WoGG

16. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 2 WoGG

17. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 6 WoGG

18. Zu Artikel 1 § 33 Abs. 6 WoGG

19. Zu Artikel 1 § 37 Abs. 2 WoGG

20. Zu Artikel 8 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

21. Zu Artikel 8 Abs. 2 - neu - Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 800/07

... (1) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Vertreiber haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das Pfand ist bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen darf das Pfand nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8 entsprechend. Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und Pfanderstattung durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Die zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen im Sinne von Satz 1 sind vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Hierüber ist ein gesonderter Mengenstromnachweis entsprechend Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 5 sowie Satz 8 bis 12 zu führen.



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