Drucksache 358/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Für den Bereich nicht schulpflichtiger Personen in Schulen und anderen Ausbildungseinrichtungen verhält es sich vergleichbar. Insbesondere die Personen, die noch in Ausbildung, aber nicht mehr der Schulpflicht unterliegend sind, sollten gerade nicht aus den Bildungseinrichtungen ausgeschlossen werden. Hier könnte letztlich der Erwerb einer abgeschlossenen Berufsausbildung erschwert werden, was für die Betroffenen ebenso wie für die Gemeinschaft erhebliche negative Auswirkungen haben könnte. Vergleichbares gilt auch für Bildungsgänge im Wahlschulbereich (zum Beispiel Höhere Berufsfachschule, Berufsoberschule et cetera). Auch sollte die Möglichkeit des Schulbesuchs vor Beginn der Schulpflicht (Kann-Kinder) nicht ausgeschlossen werden, auch hier steht es in keinem angemessenen Verhältnis, wegen des angestrebten Masernschutzes den Bildungsanspruch einzelner zu beeinträchtigen, auch wenn sie keiner Schulpflicht unterliegen.
Drucksache 1/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... Zudem soll eine Regelung zugunsten von britischen und von deutschen Staatsangehörigen getroffen werden, die vor dem Austritt in Deutschland bzw. im GBR einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung maßgeblich. Danach müssten Briten, die einen Einbürgerungsantrag in Deutschland stellen, grundsätzlich ihre britische Staatsangehörigkeit aufgeben und Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben, würden ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Einbürgerungsentscheidung erst nach dem Austritt erfolgt, auch wenn der Einbürgerungsantrag noch vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Davon soll zugunsten der britischen und der deutschen Einbürgerungsbewerber abgewichen werden.
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