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213 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erziehende"


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Drucksache 844/11 (Beschluss)

... (UVG) eine besondere Bedeutung für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder zukommt. Sie unterstützt alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder in einer schwierigen Lebenssituation und sorgt für eine finanzielle Entlastung. Die Unterhaltsleistung nach dem UVG hat in vielen Fällen auch armutsreduzierende Wirkung. Durch einen konsequenten Rückgriff soll die Unterhalt schuldende Person auch für Zeiten nach dem Bezug des Unterhaltsvorschusses zur Unterhaltszahlung angehalten werden. Langfristig werden dadurch die alleinerziehenden Elternteile und ihre Kinder zusätzlich unterstützt.



Drucksache 834/11 (Beschluss)

... 68. Der Bundesrat hält die Regelung, dass die Sprachkenntnisse erst nach Anerkennung der Qualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat geprüft werden, weiterhin nicht für ausreichend (vgl. BR-Drucksache 378/11(B)). So ist es zum Schutz und Wohl der Patienten in den Heil- und Pflegeberufen unumgänglich, dass ausreichende Sprachkenntnisse z.B. bereits für die Durchführung von Anpassungslehrgängen nachzuweisen sind, da diese gemäß der Richtlinie bereits die Ausübung des Berufs unter Anleitung umfassen. Ähnliches gilt für Anpassungslehrgänge im Bereich der Lehrkräfte. Der Bildungserfolg und damit auch die Chancen im weiteren Lebensweg von Kindern und Jugendlichen hängen unmittelbar von den sprachlichen Kompetenzen der sie unterrichtenden und erziehenden Lehrkräfte ab. Eine ausreichende sprachliche Qualifikation der Lehrkräfte ist daher auch mit Blick auf die Bildungsziele der EU-2020-Strategie unverzichtbar. Für Lehrkräfte sind ausreichende Sprachkenntnisse darüber hinaus sowohl zum Verständnis der bildungspolitischen Vorgaben und der schulrechtlichen Bestimmungen als auch in der Kommunikation mit Eltern, Kollegen und Schulleitung zwingend erforderlich. Der Bundesrat lehnt die Fiktion einer anerkennungsfähigen Berufsqualifikation ab, die nicht im Stande ist, das Fachwissen auch den jeweiligen Adressaten vermitteln zu können. Anerkennungsfähig ist nur eine vermittelbare Qualifikation. Deshalb darf sich die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht ausschließlich auf die Fachkompetenz beziehen, sondern muss zugleich die Sprachkompetenz in die Anerkennungsentscheidung einbeziehen. Damit wird zugleich vermieden, dass eine einen Antrag stellende Person trotz zuvor erfolgter fachlicher Gleichstellung auf Grund von fehlenden Sprachkenntnissen nachfolgend nicht eingestellt wird. Schließlich muss es den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, Gebühren für etwaige Sprachprüfungen zu erheben.



Drucksache 844/1/11

... (UVG) eine besondere Bedeutung für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder zukommt. Sie unterstützt alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder in einer schwierigen Lebenssituation und sorgt für eine finanzielle Entlastung. Die Unterhaltsleistung nach dem UVG hat in vielen Fällen auch armutsreduzierende Wirkung. Durch einen konsequenten Rückgriff soll die Unterhalt schuldende Person auch für Zeiten nach dem Bezug des Unterhaltsvorschusses zur Unterhaltszahlung angehalten werden. Langfristig werden dadurch die alleinerziehenden Elternteile und ihre Kinder zusätzlich unterstützt.



Drucksache 190/11

... Neben der weiteren Verbesserung der Tagesbetreuungsinfrastruktur gibt es – zum Teil mit Unterstützung durch ESF-Mittel – zahlreiche Fördermaßnahmen auf Bundes- und Länderebene, um auf eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, insbesondere mit Kindern und speziell Alleinerziehenden hinzuwirken (vgl. Tabelle lfd. Nr. 24-30) und diese nach den eingangs erwähnten Maßgaben qualitativ zu verbessern.



Drucksache 773/11

... 3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des



Drucksache 94/11

... Die betrieblichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit von Frauen und Männern müssen verbessert werden. Mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Schaffung von familiengerechten Arbeitsbedingungen muss unter Berücksichtigung des betrieblich Machbaren ein entsprechender gesetzlicher Anspruch der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers korrespondieren. Unter besonderer Berücksichtigung der Situation alleinerziehender Mütter und Väter sind kinder- und familienfreundliche Arbeitszeiten und Präsenzpflichten zu gewähren. Der Arbeitgeber soll möglichst positive Maßnahmen und Initiativen entwickeln mit dem Ziel, männlichen und weiblichen Beschäftigten gleichermaßen die Übernahme von Familienarbeit zu ermöglichen.



Drucksache 661/10

... 1. für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte (Regelbedarfsstufe 1) auf 364 Euro,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

§ 1
Grundsatz

§ 2
Bestimmung der Referenzhaushalte

§ 3
Abgrenzung der Referenzhaushalte

§ 4
Abgrenzung untere Einkommensschichten

§ 5
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

§ 6
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

§ 7
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

§ 8
Regelbedarfsstufen

§ 9
Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 4
Leistungsformen

§ 10
Zumutbarkeit

§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11a
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11b
Absetzbeträge

Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1
Leistungsanspruch

§ 19
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterabschnitt 2
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

§ 20
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 21
Mehrbedarfe

§ 22
Bedarfe für Unterkunft und Heizung

§ 22a
Satzungsermächtigung

§ 22b
Inhalt der Satzung

§ 22c
Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

§ 23
Besonderheiten beim Sozialgeld

Unterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

§ 24
Abweichende Erbringung von Leistungen

§ 25
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung

§ 26
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

§ 27
Leistungen für Auszubildende

Unterabschnitt 4
Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 28
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 29
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 30
Gültigkeit und Abrechnung der Gutscheine

§ 30a
Erbringung der Leistungen durch Kostenübernahmeerklärung

Unterabschnitt 5
Sanktionen

§ 31
Pflichtverletzungen

§ 31a
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

§ 31b
Beginn und Dauer der Minderung

§ 32
Meldeversäumnisse

Unterabschnitt 6
Verpflichtungen Anderer

§ 33
Übergang von Ansprüchen

§ 34
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

§ 34a
Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen

§ 34b
Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

§ 35
Erbenhaftung

Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren

§ 36
Örtliche Zuständigkeit

§ 36a
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

§ 37
Antragserfordernis

§ 38
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit

§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 41
Berechnung der Leistungen

§ 42
Auszahlung der Geldleistungen

§ 42a
Darlehen

§ 43
Aufrechnung

§ 43a
Verteilung von Teilzahlungen

§ 44
Veränderung von Ansprüchen

§ 44d
Geschäftsführerin, Geschäftsführer.

§ 77
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Erster Abschnitt

§ 27
Leistungsberechtigte

§ 27a
Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

§ 27b
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

§ 28
Ermittlung der Regelbedarfe

§ 28a
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen

§ 29
Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze

Dritter Abschnitt

§ 34
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 34a
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Vierter Abschnitt

§ 35
Unterkunft und Heizung

§ 35a
Satzung

§ 36
Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

§ 39
Vermutung der Bedarfsdeckung

§ 40
Verordnungsermächtigung

§ 42
Umfang der Leistungen

§ 116a
Rücknahme von Verwaltungsakten

§ 131
Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 134
Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6

§ 136
Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten

Anlage zu
§ 28 Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 55a

Artikel 5
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung

§ 5a
Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

Artikel 8
Änderung der Einstiegsgeld-Verordnung

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 12
Weitere Folgeänderungen

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

II. Notwendigkeit des Gesetzes

III. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Förderung von Kindern und Jugendlichen

2. Verfassungskonforme Ermittlung der Regelbedarfe

3. Transparente Gestaltung der Regelung der Kosten für Unterkunft und Heizung

4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge

5. Praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände

6. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen

7. Änderungen im Bundeskindergeldgesetz

8. Änderung der Zivilprozessordnung

9. Nachhaltigkeit

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Ermittlung der Regelbedarfe

2. Leistungen für Bildung und Teilhabe

3. Weitere Leistungsänderungen

4. Vollzugsaufwand

VI. Sonstige Kosten

VII. Bürokratiekosten

1. Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter

2. Bekanntmachung einer kommunalen Satzung

3. Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung eines Gutscheins

4. Information an Darlehensnehmer über Aufrechnung

5. Nachweis über die Inanspruchnahme einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 1.1 Auftrag an den Gesetzgeber

1.2 Verfassungsrechtliche Anforderungen

1.3 Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ermittlungsmethode

2. Statistikmodell auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2.1 Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

2.2 Statistikmodell

3. Sonderauswertungen der EVS 2008

4.1 Einpersonenhaushalte

4.2 Familienhaushalte

4.2.1 Verteilungsschlüssel

a Verteilungsschlüssel auf Grundlage von Gutachten

b Verteilung nach Köpfen pK

c Verteilung nach neuer OECD-Skala O

d Verteilung allein auf Erwachsene und Kinder E und K

4.2.2 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für unter 6jährige Kinder:

4.2.3 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren

4.2.4 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

5. Begründung der Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu § 11b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Zu § 22a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 30a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Vorbemerkung zu den §§ 31 bis 32

Zu § 31

Zu § 31a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 31b

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 34b

Zu § 35

Zu Nummer 32

Zu § 36

Zu § 36a

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 42

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 43a

Zu § 44

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 27

Zu § 27a

Zu § 27b

Zu § 28

Zu § 28a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu § 35

Zu § 35a

Zu § 36

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zur neuen Nummer 3

Zur neuen Nummer 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 839/1/10

... 4. Der Bundesrat betont, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen der beste Weg zur Armutsbekämpfung ist. Allerdings führt ein Arbeitsplatz allein nicht in jedem Fall zu sozialer Eingliederung, entscheidend sind vielmehr auch Vergütung und Qualität. Der Bundesrat unterstreicht, dass insbesondere auch für die Erhöhung und bessere Nutzung des Arbeitskräftepotentials von älteren Menschen, Frauen, Alleinerziehenden, Personen mit Migrationshintergrund und Menschen mit Behinderung Sorge getragen werden muss, auch um den Betroffenen berufliche Perspektiven zu gewährleisten.



Drucksache 276/10

... Der Gesetzentwurf sieht die Erweiterung des Leistungsausschlusses auf alle Fälle der Bildung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des allein erziehenden Elternteils mit einer anderen volljährigen Person vor. Damit wird der berechtigten Kritik Rechnung getragen, wonach die bisherige Regelung eine Privilegierung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften darstellt.



Drucksache 139/10

... Derzeit beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 Euro. Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft jeweils das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 % des oben angegebenen Betrages. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt die Regelleistung 80 % des oben angegebenen Betrages, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten Sozialgeld in Höhe von 60 % der Regelleistung. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind, hängt von den regionalen Besonderheiten ab. So wird für einen Einpersonenhaushalt in Dresden derzeit eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 252,45 Euro (Information der Landeshauptstadt Dresden zur Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22



Drucksache 389/10

... Integrationsquote der Alleinerziehenden



Drucksache 705/10

... 3. besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund.



Drucksache 227/10

... bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr; Personen, die ein eigenes Kind unter zehn Jahren erzogen haben, können diese Altersgrenzen um die Zeiten überschreiten, in denen sie dabei bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig waren oder in denen sie dabei als Alleinerziehende deshalb erwerbstätig waren, weil sie Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung vermeiden wollten.



Drucksache 226/10

... Eine zentrale Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit ist es, die Dienststelle dergestalt zu beraten und zu unterstützen, dass bei der Leistungserbringung durchgängig sowohl das Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern als auch der gesetzliche Auftrag der Frauenförderung und der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachtet und umgesetzt werden. Hierzu gehört vor allem die Förderung von Alleinerziehenden sowie von Personen, denen wegen der Erziehung eines Kindes oder der Pflege eines Angehörigen eine Arbeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit unter Umständen nicht zumutbar ist (vergleiche § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3). Zudem setzen sich die Beauftragten für eine konsequente Anwendung des Gender-Mainstreaming-Ansatzes ein.



Drucksache 839/10

... Es hat sich gezeigt, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonders hohes Armutsrisiko haben. Dazu zählen vor allem Kinder, junge Menschen, Alleinerziehende, Haushalte mit zu versorgenden Personen, Menschen mit Migrationshintergrund, bestimmte ethnische Minderheiten (z.B. Roma) und Menschen mit Behinderung. Deutlich zeigt sich auch die Kluft zwischen den Geschlechtern – Frauen sind allgemein stärker armutsgefährdet als Männer.



Drucksache 132/10

... E. in der Erwägung, dass Frauen, insbesondere alleinerziehende Mutter und Frauen über 65, traditionell starker armutsgefährdet sind bzw. häufiger Gefahr laufen, später in ihrem Leben nur sehr niedrige Ruhegehälter zu beziehen; in der Erwägung, dass diese Frauen oft lediglich Ruhegehälter erhalten, die knapp am Existenzminimum liegen, und dies aus diversen Gründen, so z.B. wenn sie, um familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen, ihre Berufstätigkeit unterbrochen oder im Betrieb ihres Ehemannes gearbeitet haben - ohne Entgelt und ohne Sozialversicherung - , was insbesondere im Handel und in der Landwirtschaft vorkommt; ferner in der Erwägung, dass die meisten politischen Maßnahmen in erster Linie darauf ausgerichtet sind, Familien mit Kindern zu unterstützen, obwohl bis zu 35 % aller Haushalte aus nur einer Person bestehen, die in den meisten Fällen eine Frau ist,



Drucksache 679/10

... (2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Verpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.



Drucksache 532/2/10

... Während die Verursacher der Finanz- und Wirtschaftskrise weitestgehend verschont bleiben, entfällt ein wesentlicher Teil der Sparmaßnahmen auf die Sozial- und Arbeitsmarktpolitik. Für die Folgen der Finanzkrise müssen nach dem Gesetzentwurf vor allem Alleinerziehende, Rentnerinnen und Rentner, Familien mit niedrigem Einkommen, Kinder und Jugendliche aufkommen, die einen Großteil der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem



Drucksache 575/10

... Ein höherer Frauenanteil auf dem Arbeitsmarkt trägt zum Ausgleich der Auswirkungen des Rückgangs der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter bei, wodurch sich auch der Druck auf die öffentlichen Finanzen und die Sozialschutzsysteme verringert; die Humanressourcenbasis wird erweitert und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben können sich positiv auf die Geburtenraten auswirken. Soll das „Europa 2020“-Ziel einer Beschäftigungsquote von 75 % bei Frauen und Männern erreicht werden, so bedarf die Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Frauen, Alleinerziehenden, Frauen mit einer Behinderung, Migrantinnen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, besonderer Aufmerksamkeit. Die Beschäftigungsquoten dieser Gruppen sind noch immer niedrig. Die nach wie vor bestehenden Unterschiede zwischen Männern und Frauen müssen deshalb in8 quantitativer wie qualitativer Hinsicht abgebaut werden



Drucksache 139/10 (Beschluss)

... Derzeit beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 Euro. Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft jeweils das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 Prozent des oben angegebenen Betrages. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt die Regelleistung 80 Prozent des oben angegebenen Betrages, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten Sozialgeld in Höhe von 60 Prozent der Regelleistung. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind, hängt von den regionalen Besonderheiten ab. So wird für einen Einpersonenhaushalt in Dresden derzeit eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 252,45 Euro (Information der Landeshauptstadt Dresden zur Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22



Drucksache 680/5/10

... Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 14 HBeglG 2011) hat zur Konsequenz, dass vor allem einkommensschwache Familien und Alleinerziehende bei der Betreuung und Erziehung eines Kindes in der ersten Lebensphase von einer Unterstützung ausgenommen werden. Dabei wurde das Elterngeld erst vor drei Jahren u.a. mit dem Ziel eingeführt, auch Eltern zu unterstützen, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Daneben ist es aus Aufwands- und Akzeptanzgründen erforderlich, das Inkrafttreten der Änderungen zum



Drucksache 359/10

... Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder".‘



Drucksache 276/10 (Beschluss)

... (UVG) werden Kinder alleinstehender Elternteile finanziell unterstützt, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist und der betreuende Elternteil deswegen auf sich allein gestellt ist. Dazu sichert es Kindern von Alleinerziehenden bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltszahlungen in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich anzurechnenden Erstkindergeldes, längstens für die Dauer von 72 Monaten.



Drucksache 276/1/10

... Die vorgelegte Änderung beinhaltet die Streichung der Nummer 1 in Artikel 1 des Gesetzesantrags des Landes Baden-Württemberg, da nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht gleichzusetzen sind mit der Ehe. Der genannten Benachteiligung verheirateter Elternteile durch den Leistungsausschluss beim UVG stehen Rechtsfolgen der Ehe gegenüber, die die Situation dieser Alleinerziehenden gegenüber den in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Lebenden deutlich verbessert. Neben steuerlichen Vorteilen profitieren die Ehepartner von gegenseitigen Unterhalts-, Erb- und



Drucksache 772/10

... Die schwere und organisierte Kriminalität hat verschiedene Ausprägungen: Menschenhandel, Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche sowie illegale Abfallverbringung und -entsorgung innerhalb von Europa und anderswo. Selbst das, was den Anschein nach Kleinkriminalität ist, wie Einbrüche und Autodiebstahl, der Handel mit Fälschungen und gefährlichen Waren und die Machenschaften von umherziehenden Banden, sind oft lokale Erscheinungen weltweiter krimineller Netzwerke. Gegen diese Kriminalität muss Europa gemeinsam vorgehen. Dies gilt gleichermaßen für den Terrorismus: In unseren Ländern könnte es leicht zu weiteren ähnlichen Anschlägen kommen, wie wir sie 2004 in Madrid und 2005 in London erlebt haben. Wir müssen mehr tun und enger zusammenarbeiten, um neue Anschläge zu verhindern.



Drucksache 781/10

... 165. besteht darauf, dass in die EU-Strategie bis 2020 als Zielvorgabe auch die Verringerung der Armut in der EU um die Hälfte aufgenommen wird, und verweist darauf, dass die Mehrheit der Europäer, die derzeit in Armut leben oder von Armut bedroht sind, Frauen sind, insbesondere ältere Frauen, Migrantinnen, alleinerziehende Mütter und Betreuerinnen; ist darüber hinaus der Auffassung, dass künftig auf der Grundlage einer lebenslangen Perspektive gehandelt werden sollte, da die Armut der Eltern unmittelbar das Leben, die Entwicklung und die Zukunft eines Kindes beeinflusst;



Drucksache 789/10

... "1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 364 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,



Drucksache 228/10

... Auch soziales, gesellschaftliches oder ehrenamtliches Engagement sowie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, sind wichtige Auswahlkriterien. Sie sollen in die Entscheidung einbezogen werden, wenn sie vorhanden sind. Daneben sollen auch besondere soziale familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden. Hierzu gehören beispielsweise ein bildungsferner familiärer Hintergrund, die Betreuung eigener Kinder - ggf. als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater, Krankheiten oder Behinderungen oder ein Migrationshintergrund.



Drucksache 386/10

... "). Daneben sind viele und vielfältige neue Familienformen, wie Patchworkfamilien, entstanden. Nach wie vor wachsen Jugendliche zwar am häufigsten in traditionellen Familienformen auf: 2008 zogen Ehepaare immer noch 75% (2,6 Millionen) der Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren groß. Immer mehr Jugendliche in Deutschland wachsen aber in alternativen Familienformen auf. Im Gegensatz zu Ehepaaren mit Kindern werden hierunter nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern sowie allein erziehende Mütter oder Väter mit ihren Kindern gezählt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lebten im Jahr 2008 rund 842 000 (25%) der insgesamt 3,4 Millionen Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren bei Alleinerziehenden oder Lebensgemeinschaften. Gerade in den letzten Jahren ist eine deutliche Steigerung der Zahl sogenannter Regenbogenfamilien zu beobachten. Nicht zuletzt, weil sich immer mehr gleichgeschlechtliche Paare mit dem Ziel verpartnern, Kinder in eheähnlichen Familienstrukturen aufwachsen zu lassen.



Drucksache 113/10

... – Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen, die den besonderen Umständen bestimmter, besonders gefährdeter gesellschaftlicher Gruppen (wie Alleinerziehende, ältere Frauen, Minderheiten, Roma, Behinderte, Obdachlose) gerecht werden;



Drucksache 780/10

... S. in Erwägung der vielfältigen Aspekte, die Armut und soziale Ausgrenzung ausmachen, der besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen (Kinder, Frauen ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und andere), einschließlich Zuwanderer, ethnische Minderheiten, Familien mit vielen Kindern oder Alleinerziehende, chronisch Kranke oder Obdachlose, sowie der Notwendigkeit, Maßnahmen und Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in andere europäische Politikfelder einzubeziehen, in der Erwägung, dass man Leitlinien für die Mitgliedstaaten festlegen muss, um diese in die nationalen politischen Maßnahmen zu integrieren, um qualitativ hochwertige Sozialsicherungs- und Sozialschutzsysteme sowie den allgemeinen Zugang zu zugänglichen öffentlichen Infrastrukturen und qualitativ hochwertigen öffentlichen Leistungen der Daseinsvorsorge, zu qualitativ hochwertigen und mit Arbeitnehmerrechten verbundenen Arbeitsplätzen und zu einem der Armutsprävention dienenden garantierten Mindesteinkommen zu gewährleisten, das jedem Menschen soziale, kulturelle und politische Teilhabe sowie ein menschenwürdiges Leben ermöglicht,



Drucksache 839/10 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat betont, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen der beste Weg zur Armutsbekämpfung ist. Allerdings führt ein Arbeitsplatz allein nicht in jedem Fall zu sozialer Eingliederung, entscheidend sind vielmehr auch Vergütung und Qualität. Der Bundesrat unterstreicht, dass insbesondere auch für die Erhöhung und bessere Nutzung des Arbeitskräftepotentials von älteren Menschen, Frauen, Alleinerziehenden, Personen mit Migrationshintergrund und Menschen mit Behinderung Sorge getragen werden muss, auch um den Betroffenen berufliche Perspektiven zu gewährleisten.



Drucksache 403/09

... Durch die beabsichtigte Regelung wird auch eine Ungleichbehandlung ausgeschlossen. So ist nach dem bisherigen Recht das Kindergeld bei Berechtigten, die mit dem anderen Elternteil zusammenleben, nicht als eigenes Einkommen zu berücksichtigen, wenn der andere Elternteil von Anfang an oder durch Wechsel Kindergeldberechtigter ist. Andererseits ist gerade bei alleinerziehenden Berechtigten das Kindergeld als Einkommen anzurechnen.



Drucksache 877/09

... In der Trägerversammlung wird unter Beachtung der Zielvorgaben der Träger das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgestimmt. Durch die Zusammenarbeit bei der Erstellung des lokalen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine gemeinsame inhaltliche und programmatische Planung von Eingliederungsleistungen möglich. Im lokalen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Maßnahmen umgesetzt, die auf die örtlichen Besonderheiten zugeschnitten sind. Dies setzt eine sorgfältige Analyse des lokalen Arbeitsmarktes und der lokalen Zielgruppen voraus. Das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll eine programmatische und inhaltliche Verbindung von Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit und kommunalen Eingliederungsleistungen sowie die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit herstellen. Ein Maßnahmenkatalog unter Einbeziehung von Eingliederungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie kommunaler Leistungen kann erstellt werden. Insbesondere kann festgelegt werden, welche Schwerpunkte beim Einsatz von Eingliederungsleistungen gesetzt werden oder welche Zielgruppen (z.B. Alleinerziehende, Personen mit Migrationshintergrund, Ältere) besonders gefördert werden sollen. Bei unterjährigen Änderungen der Zielvorgaben durch die Träger ist das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend anzupassen.



Drucksache 403/09 (Beschluss)

... So ist nach dem bisherigen Recht das Kindergeld bei Berechtigten, die mit dem anderen Elternteil zusammenleben, nicht als eigenes Einkommen zu berücksichtigen, wenn der andere Elternteil von Anfang an oder durch Wechsel Kindergeldberechtigter ist. Andererseits ist gerade bei alleinerziehenden Berechtigten das Kindergeld als Einkommen anzurechnen.



Drucksache 791/09

... schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern



Drucksache 421/09

... 12. fordert die Europäische Union auf, die Behörden und den Privatsektor in den AKP-Staaten verstärkt und in angemessener Weise zu unterstützen, um nach der Unterzeichnung des Interim-WPA den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern und sicherzustellen, dass während der Phase der wirtschaftlichen Umstellung Maßnahmen ergriffen werden, um schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen (ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, alleinerziehende Mütter) Sicherheit zu bieten;



Drucksache 137/09

... 132. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Qualität der Strukturen für die Kinderbetreuung gesichert ist, wozu auch berufliche Weiterbildung, gute Arbeitsbedingungen und eine angemessene Entlohnung für jene gehören, die sich beruflich mit Kinderbetreuung befassen; betont, dass diese Strukturen und die dort Beschäftigten den Kindern solide Grundlagen für deren Zukunft bieten und auch den Eltern nützen, vor allem Eltern, die beruflich sehr belastet sind, oder Alleinerziehenden, und dass sie auch eine Alternative für die Kinder darstellen, deren familiäre Betreuung mangelhaft ist oder nicht existiert;



Drucksache 548/09

... E. in der Erwägung, dass im Jahre 2006 16 % der europäischen Bürger von Armut bedroht waren, wobei Kinder, Großfamilien, Alleinerziehende, Arbeitslose, Menschen mit Behinderungen, Jugendliche, ältere Menschen, ethnische Minderheiten und Migranten besonders anfällig sind,



Drucksache 549/09

... J. in der Erwägung, dass den meisten Haushalten Frauen vorstehen, dass die meisten Alleinerziehenden und die meisten Pflegenden Frauen sind und dass die Politik der aktiven Eingliederung deshalb ein umfassendes Paket von Maßnahmen erfordert, die es den arbeitsmarktfernsten Frauen ermöglichen, von den Strategien der aktiven Eingliederung in der Praxis zu profitieren; in der Erwägung, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen der Arbeitsmarktsituation der Frauen und der Altersarmut gibt, von der vorwiegend Frauen betroffen sind,



Drucksache 707/09

... Absatz 1 hält fest, dass mit der Vereinbarung der Pluralisierung der Familienstrukturen (u. a. Alleinerziehende, unverheiratete Paare und gleichgeschlechtliche Paare) Rechnung getragen werden soll, ohne die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts in Frage zu stellen.



Drucksache 200/08

... 17. fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts der wachsenden Zahl von Alleinerziehenden, bei denen es sich zu 85 % um Frauen handelt, die in den meisten Fällen einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind, Maßnahmen zu erwägen, um Frauen, insbesondere jungen ledigen Müttern, nach der Entbindung speziellen Schutz und spezielle Unterstützung zu garantieren;



Drucksache 237/08

... Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen,



Drucksache 295/08

... Der gesamte Regelungsbereich der Kindertagesbetreuung wirkt sich mittelbar besonders auf die Lebenssituation von Frauen aus. Zwar richtet sich der elterliche Erziehungsauftrag nach dem SGB VIII an beide Eltern und erkennt ihnen gleichermaßen Ansprüche zu. Es sind allerdings überwiegend Frauen, die die gemeinsamen Kinder betreuen, versorgen und erziehen. So sind fast 90 Prozent der Alleinerziehenden Frauen. Und auch in den Haushalten mit zusammenlebenden Elternteilen liegt die alltägliche Erziehungsverantwortung noch überwiegend bei den Müttern, insbesondere während der ersten drei Lebensjahre.



Drucksache 237/1/08

... "Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich oder, wenn der Antrag stellende Elternteil alleinerziehend ist, bis zu 200 Euro monatlich."



Drucksache 788/08

... Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b



Drucksache 982/08

... 26. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Umgestaltung herkömmlicher Rentensysteme, die auf systematischen Risikobewertungen und der Annahme eines typischen durchschnittlichen Lebenslaufs beruhen, ernsthafte Beachtung zu schenken und das System der sozialen Sicherheit im Einklang mit den Reformen der Rentensysteme anzupassen da der vorausgesetzte allgemein übliche Lebenslauf sich rasch ändert und so genannte Patchwork-Biografien immer normaler werden; dies könnte zu einem neuen sozialen Risiko führen, d.h. einer zunehmenden Ungewissheit für viele Menschen und Risikogruppen, insbesondere Zuwanderer, niedrig qualifizierte Arbeitskräfte und allein erziehende Eltern und Menschen mit sonstigen Betreuungsaufgaben; unterstreicht, dass dies zu einem frühen Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt oder zu einer eingeschränkten Arbeitsmarktbeteiligung führen kann; weist darauf hin, dass eine Umgestaltung der Rentensysteme außerdem für die Verwirklichung eines flexiblen Arbeitsmarkts erforderlich ist;



Drucksache 237/08 (Beschluss)

... "Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich oder, wenn der Antrag stellende Elternteil alleinerziehend ist, bis zu 200 Euro monatlich."



Drucksache 924/08

... allein erziehenden Elternteils



Drucksache 681/08

... 35. macht die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die Feminisierung der Armut in einer Zeit aufmerksam, wo Frauen, vor allem ältere Frauen und allein erziehende Mütter, der Gefahr von Ausgrenzung und Armut ausgesetzt sind, und dringt darauf, dass sie Maßnahmen ausarbeiten, um diese Tendenz abzuwenden,;



Drucksache 968/08 Erziehende


Drucksache 265/08

... 13. fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um allen weiblichen Häftlingen psychologische Unterstützung zu gewähren, insbesondere den Opfern von sexueller Gewalt oder Misshandlung sowie den allein erziehenden Müttern und den jugendlichen Straftäterinnen, mit dem Ziel, ihnen einen besseren Schutz zu bieten und ihre familiären und sozialen Beziehungen und damit ihre Chancen auf eine Wiedereingliederung zu verbessern; empfiehlt, das Gefängnispersonal für die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Gefangenen zu sensibilisieren und zu schulen;



Drucksache 753/08

... allein erziehenden Elternteils



Drucksache 699/08

... • Die finanzielle Situation von Fortbildungswilligen mit Kindern soll weiter verbessert werden, da insbesondere diese vielfältigen Belastungen ausgesetzt sind. Zum einen soll der bisherige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von bis zu 113 Euro pro Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr pauschalisiert und ohne Kostennachweis pro Kind und Monat gewährt werden. Bei der Betreuung behinderter Kinder soll darüber hinaus die Altersbegrenzung entfallen, da der Betreuungsmehrbedarf auch nach dem zehnten Lebensjahr fortbesteht. Darüber hinaus soll der Erhöhungsbetrag für Kinder beim Unterhaltsbeitrag von 179 Euro pro Kind auf 210 Euro pro Kind erhöht und zu 50 Prozent bezuschusst werden.



Drucksache 749/08

... Fehlende erschwingliche Kinderbetreuung ist ein gutes Beispiel für die Hürden, die manche der am stärksten aus der Arbeit ausgeschlossenen Personen nehmen müssen, insbesondere Alleinerziehende. OECD-Schätzungen zufolge betragen in der Hälfte der Mitgliedstaaten, für die diese Schätzungen gelten, die Nettokosten für die aus eigener Tasche zu zahlende Kinderbetreuung 12 % des Nettoeinkommens eines Alleinerziehenden mit zwei kleinen Kindern. Dies entspricht beinahe dem Nettomehrverdienst nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, wenn der effektive Grenzsteuersatz für Alleinerziehende berücksichtigt wird; es stellt also klar einen Anreiz dar, keine Arbeit aufzunehmen – und eine Armutsfalle.



Drucksache 96/08

... - Die traditionelle Ehe ist nach wie vor die häufigste Form, in der Paare in Deutschland zusammenleben. So waren im Jahr 2005 von 42,8 Millionen zusammen lebenden Personen 88 % miteinander verheiratet. Neben der Ehe haben aber andere Lebensmodelle zunehmend an Bedeutung gewonnen. Im Vergleich zu 1996 ist der Anteil nichtehelicher oder gleichgeschlechtlicher Partnerschaften um vier Prozentpunkte gestiegen (Mikrozensus 2005). Auch das Zusammenleben mit Kindern wandelt sich. Nach wie vor überwiegt die traditionelle Familie. 2006 waren knapp drei Viertel (74 %) der Familien in Deutschland Ehepaare mit Kindern. Während 1996 Alleinerziehende und Lebensgemeinschaften mit Kindern 19 % der Familien ausmachten, waren es 2006 bereits gut ein Viertel (26 %). Der Anteil alternativer Familienformen ist dabei in Ostdeutschland besonders hoch. 42 % sind Alleinerziehende und Lebensgemeinschaften mit Kindern. Im früheren Bundesgebiet beträgt deren Anteil dagegen nur 22 %.



Drucksache 814/08

... (c) Verknüpfung mit einem besserer Zugang zu Dienstleistungen hoher Qualität: die Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Offenheit, Transparenz, Universalität und Qualität von wesentlichen Dienstleistungen – (soziale Dienstleistungen, Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse) – müssen verstärkt werden, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, Grundrechte zu gewährleisten und für ein menschenwürdiges Leben insbesondere für schutzbedürftige und benachteiligte Gruppen in der Gesellschaft zu sorgen, beispielsweise Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Familien mit allein erziehenden Elternteilen und kinderreiche Familien, und die Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass die Bedürfnisse unterschiedlicher Gruppen berücksichtigt werden; eine weitere Privatisierung der öffentlichen und sozialen Dienstleistungen muss verhindert werden, wenn nicht Erschwinglichkeit, Qualität und Zugänglichkeit für alle Bürger gewährleistet sind



Drucksache 943/08

... , für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 943/08




Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1a
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


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