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0471/05B
0157/1/05
0744/05
0683/05
0092/05
0586/05
0197/05
0656/1/05
0173/05
0012/05
0423/05
0436/05
0052/05B
0219/05
0715/05
0008/05
0817/05B
0942/05
0348/05
0635/05B
0287/1/05
0238/04B
0894/04B
0269/04
0606/4/04
0917/04B
0683/04
0618/04
0780/2/04
0525/04
0729/04B
0712/04B
0712/04
0942/04B
0666/04B
0662/04
0877/04
0807/04
0942/1/04
0894/1/04
0834/1/04
0749/2/04
0721/1/04
0166/04
0596/04
0993/04B
0942/04
0666/2/04
0336/04
0993/1/04
0983/04
0806/04
0466/04
0834/04
0622/04
0841/04
0985/04
0805/04
0737/1/04
0438/04
0871/04
0782/04
0586/04
0665/04
0677/04
0504/04B
0749/1/04
0238/04
0749/04B
0729/1/04
0578/04
0894/04
0780/04B
0939/04
0876/04
0834/04B
0940/04B
0917/1/04
0721/04B
0940/04
0682/04
0140/04
0749/04
0986/04B
0441/04
0850/04
0818/04
0774/03
0155/03B
0774/03B
0901/03B
0901/03
0715/03
0312/03B
Drucksache 373/16

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung - COM(2016) 451 final; Ratsdok. 10977/16



Drucksache 418/1/16

... Daher ist es sinnvoll, nur für Steuerstrafverfahren die Arrestgründe für einen dinglichen Arrest nach § 324 AO entsprechend zu erweitern und so in den Fällen von Steuerhinterziehung gleichmäßig eine Überleitung aus dem Vermögensarrest in den dinglichen Arrest nach der



Drucksache 816/16 (Beschluss)

... sind Telekommunikationsüberwachungen derzeit nur in Fällen der bandenmäßig durchgeführten Umsatz- oder Verbrauchsteuerhinterziehung zulässig. Entsprechende Maßnahmen sind damit in sonstigen besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nicht möglich. Gleiches gälte ohne Gesetzesänderung künftig auch für die in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 Abgabenordnung-E enthaltenen besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung unter Verwendung einer Drittstaat-Gesellschaft.



Drucksache 65/16

... Die Regelungen zum Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung werden erweitert. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld wegen einer beruflichen Weiterbildung unterbrechen, wird die Möglichkeit eröffnet, einen erworbenen Arbeitslosenversicherungsschutz im Wege der freiwilligen Weiterversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) aufrecht zu erhalten. Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung wird auch für Personen geöffnet, die - über die bestehenden Regelungen zum beitragsfreien Versicherungsschutz bei Kindererziehung hinaus - eine Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes in Anspruch nehmen. Die Neuregelungen ergänzen die mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz beschlossenen und am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Neuregelungen zum Versicherungsschutz für Pflegepersonen. Mit den Regelungen zur freiwilligen Weiterversicherung bei beruflicher Weiterbildung und Elternzeit sowie der weitreichenden Versicherungspflicht für Pflegepersonen wird der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung für Übergangsprozesse am Arbeitsmarkt erheblich verbessert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 111a
Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

§ 131a
Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

§ 444a
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Stärkung der beruflichen Weiterbildung

Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Förderung von Grundkompetenzen

4 Weiterbildungsprämie

Umschulungsbegleitende Hilfen

Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen

Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen

Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld

Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber

Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende

Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden

Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung

Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte

Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Anfügung von Nummer 4

Zu Anfügung von Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 673/16 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass zusätzliche Anforderungen an die Finanzinstrumente zur Bekämpfung von Steuervermeidungsmechanismen vermieden werden sollten. Für regionale Finanzinstrumente mit Finanzprodukten, die zum Teil sogar unterhalb der Meldeschwellen der Geldwäscheregelungen liegen, erscheinen diese Anforderungen als unverhältnismäßig. Zudem ist bereits bei der jetzigen Verordnung unklar, wie die Anforderungen zur Prävention der Geldwäsche sowie zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung bei der Umsetzung der Finanzinstrumente zu überprüfen sind. Der Bundesrat lehnt die zusätzlichen Anforderungen zur Bekämpfung von Steuervermeidungsmechanismen daher ab.



Drucksache 419/16

... soll eine neue Vorschrift dazu aufgenommen werden, dass der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen grundsätzlich so bald wie möglich unter Angabe von Gründen zu unterrichten sind, wenn dem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 419/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83c
Verfahren und Fristen.

Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 67a
Unterrichtung bei Freiheitsentzug

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 717/1/16

... b) Steuerflucht und Steuerhinterziehung erschweren die Finanzierung öffentlicher Güter und enthalten dem Staat zulasten aller ehrlichen Steuerzahler die Mittel für notwendige Investitionen etwa in Bildung und Infrastruktur vor. Um eine faire Finanzierung der öffentlichen Haushalte und die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens zu sichern, müssen die Staaten auch in abgestimmter Weise gegen die grenzüberschreitende Steuervermeidung vorgehen.



Drucksache 814/7/16

... wird von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres zielgenau anhand der Bedarfslagen für diejenigen angehoben, die dadurch materiell oder perspektivisch besser gestellt werden. Die Unterhaltsleistung unterstützt alleinerziehende Elternteile und ihre minderjährigen Kinder in der besonders schweren Lebenssituation, in der der alleinerziehende Elternteil die Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss. Bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils müssen Alleinerziehende auch bei Kindern zwischen der Vollendung des 12. Lebensjahres und des 18. Lebensjahres im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Sobald jedoch das Kind volljährig ist, entfällt die rechtliche Betreuungs- und Erziehungsverantwortung. Damit endet in der Regel auch die besondere Belastungssituation des bisher alleinerziehenden Elternteils. Grundsätzlich sind ab dann beide Elternteile nur zu Barunterhaltsleistungen verpflichtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 814/7/16




Zu Artikel 23

Artikel 23
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

§ 7a
Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit

Zu Artikel 23

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 643/16

... Die Einführung der Abgeltungssteuer hat nicht zu den ihr ursprünglich zugeschriebenen positiven fiskalischen Effekten geführt. Vielmehr konnten Steuermehreinnahmen aus Kapitalvermögen in erster Linie deshalb generiert werden, weil den Finanzbehörden wiederholt Kontodaten von in- und ausländischen Banken bekannt wurden. Mit dem steigenden Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehungen aus Kapitalanlagen im Ausland ist auch die Zahl der Selbstanzeigen stark angestiegen.



Drucksache 748/16

... 2.1. Schulbildung und frühkindliche Bildung Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 748/16




Mitteilung

1. Bildung ist für unsere Gesellschaft und für die wirtschaftliche Entwicklung von strategischer Bedeutung

2. Modernisierung der Schul- und Hochschulbildung: bessere Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die EU

2.1. Schulbildung und frühkindliche Bildung Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

3 Schulbildung

2.2. Hochschulbildung

3. Reformen zur Verbesserung der Bildungssysteme: stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 449/16

... Nur das Bewachungspersonal muss sich künftig einer Unterrichtung unterziehen, es sei denn, es übt Bewachungstätigkeiten aus, die einen Sachkundenachweis erfordern. Die im bisherigen § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Gewerbetreibende, gesetzliche Vertreter mit Bewachungsaufgaben, Betriebsleiter) genannten Personen müssen dagegen künftig einen Sachkundenachweis erbringen. Im Übrigen wird der Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 übernommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 449/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Bewachungsverordnung

§ 1
Zweck

§ 9
Beschäftigte

§ 13a
Anzeigepflicht

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

3.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

3.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

1. Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

3. Zu Nummer 21

4. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Daher ist es sinnvoll, nur für Steuerstrafverfahren die Arrestgründe für einen dinglichen Arrest nach § 324 AO entsprechend zu erweitern und so in den Fällen von Steuerhinterziehung gleichmäßig eine Überleitung aus dem Vermögensarrest in den dinglichen Arrest nach der



Drucksache 23/16

... (4) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Rechtsvorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den albanischen Rechtsvorschriften oder vergleichbare Tatbestände in der Republik Albanien berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditätsoder Altersrenten oder Leistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten wegen Arbeitsunfällen) nach den albanischen Rechtsvorschriften gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Republik Albanien.



Drucksache 311/16

... Die Herangehensweise bei den nationalen Regelungen unterscheidet sich in verschiedenen Branchen, wobei die Bestimmungen in einigen restriktiver sind als in anderen. Je nach Art der Dienstleistung werden regulierende Eingriffe gewöhnlich mit verschiedenen, im öffentlichen Interesse liegenden Zielen begründet, z.B. Schutz von Touristen, Wahrung der öffentlichen Sicherheit, Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen, Gesundheitsschutz und Lebensmittelsicherheit sowie Gewährleistung von ausreichend bezahlbarem Wohnraum für die eigene Bevölkerung. In einigen Mitgliedstaaten hat es neben den bestehenden branchenspezifischen Regelungen vor dem Hintergrund des Markteintritts der Akteure der kollaborativen Wirtschaft gezielte regulatorische Eingriffe gegeben.



Drucksache 400/1/16

... i) Die Finanzierung öffentlicher Aufgaben wird durch internationale Steuerflucht und Steuerhinterziehung in zweifacher Hinsicht in Frage gestellt: Sie entziehen dem Staat nicht nur unmittelbar einen bedeutenden Anteil seiner Finanzierungsmittel, sondern stellen gleichzeitig den für das Gelingen eines Gemeinwesens unverzichtbaren Handlungsmaßstab der Steuerehrlichkeit in Frage. Der Bundesrat betont ausdrücklich die Notwendigkeit für eine Umsetzung der von Bund und Ländern angestoßenen Maßnahmen zur erweiterten Mitwirkungspflicht von Steuerpflichtigen, der geplanten steuerlichen Anzeigenpflichten von Banken sowie erweiterten Ermittlungsbefugnissen der Steuerverwaltung.



Drucksache 162/16

... Der Begriff "psychisch" findet sich bereits in § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht) und in § 218c StGB (ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch). Psychisch bedeutet dasselbe wie das Merkmal "seelisch" in § 20 StGB. Mit dem 4. StrRG hatte der Gesetzgeber in Bezug auf die damalige Fassung des § 171 StGB (§ 170d StGB a. F.) dem Begriff "psychisch" den Vorrang vor "seelisch" eingeräumt, weil man den inhaltlich deckungsgleichen Begriff "seelisch" als "mit emotionalen und ideologischen Beziehungen behaftet" betrachtete (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, Seite 16). Das Wort "psychisch" stellt klar, dass die Vorschrift nur Zustände meint, die mit medizinischpsychologischen Kriterien zu fassen sind (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, a.a.O.; LK-Hörnle, a. a. O., § 171 Rn. 16). Der Begriff erfasst auch sogenannte Geisteskrankheiten, also etwa die angeborene Intelligenzminderung. Nicht erfasst werden psychische Disharmonien, die den Sexualpartner Entscheidungen treffen lassen, die er unter anderen Umständen nicht getroffen hätte. Lässt sich etwa die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs nur darauf zurückführen, dass der Sexualpartner unter dem Eindruck eines Todesfalls in der Familie stand und sich daher in einem psychischen Ausnahmefall befand, und wäre er ohne diesen Ausnahmezustand mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden gewesen, so liegt kein strafwürdiger Sachverhalt vor. Denn zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs lag gleichwohl ein tragfähiges Einverständnis vor. Ein medizinischpsychologischer Zustand, auf den sich eine Widerstandsunfähigkeit stützen ließe, ist nicht gegeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 179
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 179

Zu § 179

Zu § 179

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3418: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens

2.2 Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2.3 Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 46/16

... Die EU unterstützt Entwicklungsländer seit langem dabei, nachhaltige inländische Einnahmen zu sichern, unter anderem durch die Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und illegalen Finanzströmen. Die EU stellt Entwicklungsländern jährlich 140 Mio. EUR als direkte Unterstützung für Reformen der öffentlichen Finanzen zur Verfügung und führt in mehr als 80 Ländern Budgethilfeprogramme durch. Darüber hinaus haben sich die Kommission und andere internationale Partner im Rahmen der "Addis Tax Initiative"9, die die EU im Juli 2015 mit ihren Partnern auf den Weg gebracht hat, dazu verpflichtet, ihre Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Mobilisierung inländischer Einnahmen zu verdoppeln.



Drucksache 793/16 (Beschluss)

... b) Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird allerdings der Widerspruch zwischen dem Grundrecht der Eltern auf Erziehung - hier insbesondere in Bezug auf die bisherige alleinige Entscheidung von Eltern bezüglich der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen bei ihren Kindern auf der einen und den universellen Rechten von Kindern auf der anderen Seite - nicht aufgelöst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 793/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 151 Nummer 7 FamFG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 167 Absatz 1 Satz 3 FamFG


 
 
 


Drucksache 437/1/16

... Lieferscheine sind für die Steuerfahndung häufig der einzige Ansatzpunkt bei der Ermittlung von Steuerhinterziehung im Bereich der Bargeschäfte. Derartige Sachverhalte könnten nur noch erschwert aufgedeckt werden, wenn die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Lieferscheinen entfällt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig ist.



Drucksache 784/16 (Beschluss)

... zu den Eltern. Eine Meldepflicht zu nicht nachgewiesenen Impfungen steht dem diametral entgegen und könnte auch dazu beitragen, dass Eltern ihre Kinder nicht zur Bildung, Betreuung und Erziehung in einer Kindertageseinrichtung anmelden. Auch dürfen Kitaleitungen nicht zu vermeintlichen Gewährsträgern für eine nicht bestehende gesetzliche Impfpflicht gemacht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 784/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG

4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG

6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG , Buchstabe b § 38 Absatz 2 Satz 2 IfSG , Buchstabe c § 38 Absatz 2 Satz 3 IfSG , Buchstabe d § 38 Absatz 2 Satz 4 und Satz 5 IfSG

8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG und Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001


 
 
 


Drucksache 677/16

... Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen gegen einige der häufigsten Formen der Steuervermeidung, bis hin zum Aktionsplan der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer. Angesichts des grenzübergreifenden Charakters der Steuerhinterziehung und -umgehung und der Integration der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ist ein koordinierter Ansatz erforderlich, der nicht nur auf europäischen Initiativen beruht, sondern auch die Koordinierung nationaler Maßnahmen beinhaltet. Mit dem jüngsten Vorschlag der Kommission zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und zu Streitbeilegungsmechanismen in Doppelbesteuerungsangelegenheiten wird ein moderner, gerechter und wettbewerbsfähiger Steuerrahmen für die EU geschaffen. Es werden stärkere Anreize für wachstumsfreundliche Maßnahmen wie Investitionen in Forschung und Entwicklung und Finanzierungen durch Eigenkapital geschaffen und somit die allgemeinen Ziele der Wiederankurbelung von Wachstum, Beschäftigung und Investitionen gefördert. In vielen Mitgliedstaaten müssen Ineffizienzen bei der Steuererhebung beseitigt werden; einige haben bereits diesbezüglich Maßnahmen ergriffen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Möglichkeiten nutzen, um die Besteuerung von Arbeit zu verringern. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf die durch ihre Steuerreformen hervorgerufenen Verteilungseffekte legen.



Drucksache 191/16

... 5. Die Mehrwertsteuerlücke gibt die Differenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen und der von den nationalen Behörden tatsächlich vereinnahmten Mehrwertsteuer. Sie ist ein Annäherungswert für die Einnahmeverluste aufgrund von Betrug und Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und fehlerhaften Berechnungen (CASE, Study to quantify and analyse the VAT Gap in the EU Member States, 2015).



Drucksache 127/16

... "Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande - von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten, in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen oder durch Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verminderte Besteuerungen vermieden werden - sind wie folgt übereingekommen:".



Drucksache 186/16

... 1. Die jüngst in den Medien verbreiteten Informationen über Existenz und Funktionsweise einer enormen Anzahl so genannter Briefkastenfirmen in Panama haben nach Auffassung des Bundesrates erneut dringenden steuerpolitischen Handlungsbedarf deutlich gemacht. Steuergerechtigkeit und eine faire Finanzierung der öffentlichen Haushalte sind die Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Gemeinwesen und einen handlungsfähigen Staat. Internationale Steuerflucht und Steuerhinterziehung führen dazu, dass dem Staat ihm zustehende notwendige Mittel fehlen. Dies ist ungerecht gegenüber den ehrlichen Steuerpflichtigen. Mangelnde Transparenz und ein eingeschränkter Austausch von Informationen in Steuerangelegenheiten begünstigen internationale Steuerflucht und Steuerhinterziehung. Steuerschlupflöcher müssen geschlossen, Steuerkriminalität bekämpft und die internationale Zusammenarbeit weiter verbessert werden. Zudem bedarf es einer Ergänzung der bestehenden Regelungen, um die wirtschaftlichen Profiteure identifizieren und zur Besteuerung heranziehen zu können.



Drucksache 335/16

... Das Exzellenzzentrum des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN) ist die europäische Drehscheibe und Plattform, über die Erfahrungen ausgetauscht, Wissen gebündelt, bewährte Verfahren ermittelt und neue Initiativen entwickelt werden können, um gegen Radikalisierung vorzugehen. In dieses Netzwerk sind unterschiedliche Akteurinnen und Akteure eingebunden (z.B. Psychologen, Erzieher/innen, Sozialarbeiter/innen, führende Persönlichkeiten von Gemeinschaften sowie NRO gemeinsam mit Polizeikräften, Strafvollzugspersonal und Bewährungshelfern sowie Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Ministerien und Verwaltungen), die sich mit allen relevanten Bereichen - Stärkung der psychischen Widerstandsfähigkeit (Resilienz) gegen extremistische Propaganda im Internet, Radikalisierung im Gefängnis ebenso wie im Bildungsumfeld - mit einem besonderen Schwerpunkt auf jungen Menschen befassen. RAN ist als Netzwerk-Netzwerk konzipiert, das die Kooperation mit anderen relevanten Netzwerken fördert; das RANExzellenzzentrum unterstützt die Bündelung relevanter Fachkenntnisse und einander verstärkender Initiativen in verschiedenen Politikbereichen. Die Kommission hat für das RAN-Exzellenzzentrum bis zu 25 Mio. EUR für vier Jahre veranschlagt, um Interessenträger in den Mitgliedstaaten gezielt bei der Konzeption umfassender Präventivstrategien, der Einrichtung von behördenübergreifenden Rahmen und Netzwerken sowie bei der Durchführung konkreter Projekte zu unterstützen. Und schließlich erstellt das RANExzellenzzentrum einen Überblick über die neuesten Forschungsergebnisse, die für die konkrete Arbeit von Praktikern und Behörden innerhalb der verschiedenen RAN-Arbeitsgruppen von unmittelbarer Relevanz sind.

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Drucksache 335/16




Mitteilung

3 Einleitung

1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert

- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen

- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen

2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern

- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten

- Rechtsvorschriften anpassen

- Medienkompetenz fördern

3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten

4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern

- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken

- EU-Finanzierungen optimal nutzen

- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen

5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen

6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung

7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen

- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken

- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen

3 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 792/2/16

... Zwar bestehen für den Bereich des Jugendstrafrechts die geäußerten systematischen Bedenken gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auch auf Delikte allgemeiner Kriminalität grundsätzlich überwiegend nicht, weil das Jugendstrafrecht nicht primär von dem Gedanken des Schuldausgleichs und der Vergeltung, sondern von dem Erziehungsgedanken geprägt ist. Bereits nach geltendem Recht stellt das

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Drucksache 792/2/16




Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 335/1/16

... 5. Die Mitteilung spricht davon, dass Lehrkräfte frühe Anzeichen von Radikalisierung bei jungen Menschen erkennen und darauf reagieren sollen. Sie stünden neben Sicherheits- und Justizbehörden, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten an vorderster Front. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Deutschland bereits einschlägige Fortbildungsangebote und Beratungsnetzwerke zur Verfügung stehen. Er gibt jedoch zu bedenken, dass der originäre Bildungs- und Erziehungsauftrag der Lehrkräfte vorrangig ist und Lehrkräfte nicht durch darüber hinausgehende sicherheitspolitische Erwägungen überfordert werden dürfen.



Drucksache 578/16

... In § 18a Abs. 4a Nummer 1 wird die vom europäischen Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 Buchst.a)i) vorgesehene Ausnahme für Immobilienverzehrkredite nach dem Modell der Umkehrhypothek in das deutsche Recht übernommen. Der Text der Richtlinie wurde bewusst abgeschrieben. Damit wird die Richtlinie in diesem Punkt 1:1 umgesetzt. Bei der Umkehrhypothek ist die Zahlung einer Rente durch das Kreditinstitut an den Darlehensnehmer vorgesehen. Als Gegenleistung erhält das Kreditinstitut ein sich mit jeder Rate steigerndes Recht an der Immobilie. Damit wird es z.B. Senioren ermöglicht, ihre Immobilie zu verwerten, ohne ausziehen zu müssen. Ein anderes Anwendungsbeispiel sind Familien, die in ihrem Haus bleiben möchten, bis die Kinder erwachsen sind, sich das Haus aber nicht mehr oder vorübergehend (ein Partner in Erziehungszeit) nicht mehr leisten können. Immobilienverzehrkredite ermöglichen in Kombination mit den herkömmlichen Immobiliar-Verbraucherdarlehen auf die individuelle Lebenssituation der Verbraucher zugeschnittene Lösungen.

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Drucksache 578/16




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 509/1/15

... Der Bundesrat verweist insoweit ergänzend auf seine Stellungnahme vom 11. Juli 2014 (BR-Drucksache 165/14(B)(2)) und dankt der Kommission für ihre hierzu abgegebene Stellungnahme vom 25. September 2014 (zu BR-Drucksache 165/14(B)). An den in der Stellungnahme vom 11. Juli 2014 dargelegten Einwendungen gegen den Vorschlag hält der Bundesrat fest. Insbesondere werden die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich des Fehlens von Mindeststandards für die Identifizierung von Gründern und Leitungsorganen der Gesellschaft (vergleiche dazu Ziffern 4 bis 7 und 10 des Beschlusses vom 11. Juli 2014) und der Zulassung der Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz (vergleiche dazu Ziffern 17 bis 21 des Beschlusses vom 11. Juli 2014) durch die Stellungnahme der Kommission vom 25. September 2014 nicht ausgeräumt. Nach Auffassung des Bundesrates ist die von der Kommission vorgeschlagene Gesellschaftsform - auch in der Fassung des Vorschlags nach der Allgemeinen Ausrichtung des Rates (Ratsdok. 9050/15 DRS 41 CODEC 751) - gerade dazu geeignet, für die Gründung bloßer "Briefkastenfirmen" zur Umgehung nationaler Regelungen, insbesondere im Bereich der Unternehmensmitbestimmung und der Zwangsvollstreckung, und zur Steuervermeidung oder -hinterziehung missbraucht zu werden.



Drucksache 33/15

... ) mit Sonderziehungsrechten in Höhe von 10,976 Mrd. EUR (17 Mrd. USD) (800 % der Quote des Landes) für eine Laufzeit von zwei Jahren. Die Finanzhilfe des IWF wurde durch erhebliche Mittel aus anderen öffentlichen und bilateralen Quellen ergänzt (EU, USA, Japan und Kanada). Andere internationale Finanzinstitutionen wie die Weltbank, die EBWE und die EIB haben ihre Tätigkeit zur Unterstützung des wirtschaftlichen Übergangs in der Ukraine ebenfalls ausgeweitet.



Drucksache 537/15 (Beschluss)

... Gemäß § 2 Absatz 6 ZKG-E sind maßgebliche Zahlungskontendienste diejenigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der jeweils aktuellen - von der BaFin veröffentlichten - Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind. Hier erscheint es sachgerecht, Regelbeispiele für die "mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste" aufzuführen, um einen ausreichenden Konkretisierungsgrad zu gewährleisten. Insbesondere sollten "eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten" und "geduldete Überziehungen" als Regelbeispiele aufgeführt werden. Dies würde in Ergänzung der Vorschrift des § 675a Absatz 4 BGB-E, wie sie im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (BR-Drucksache 359/15) vorgesehen ist, einen ausreichenden Verbraucherschutz in Bezug auf Überziehungsmöglichkeiten gewährleisten. Durch eine derartige Konkretisierung würde ein hoher Grad an Transparenz für den Verbraucher geschaffen. Insbesondere würden dem Verbraucher gemäß §§ 5 ff. ZKG-E Entgeltinformationen vor Vertragsschluss - namentlich auf der gemäß § 16 ZKG-E vorgesehenen Vergleichswebsite - zur Verfügung stehen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.